{"status":"available","doknr":"OLD311267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.7A.D117.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"7A D 117/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. \n37 - \"Am W. \"; P. - der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan überplant im wesentlichen ein im Eigentum \ndes Antragstellers stehendes Gelände, das als \nlandwirtschaftliche Nutzfläche verpachtet ist, als allgemeines \nWohngebiet. Das Plangebiet liegt nördlich der Ortschaft \nP. , die sich beiderseits der in West-Ost-Richtung \nverlaufenden Landesstraße L 519 erstreckt und aus einer \ngrößere Lücken aufweisenden, lockeren Bebauung besteht. Diese \nBebauung wird außer zu Wohnzwecken auch zu \nlandwirtschaftlichen Zwecken sowie für zwei Schreinereien, ein \nSägewerk, einen Gebrauchtwagenhandel und eine Bäckerei \ngenutzt; die genaue Anzahl der noch vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Voll- bzw. Nebenerwerbsbetriebe ist \nzwischen den Beteiligten streitig. Im Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin war die Ortslage ursprünglich durchgehend als \ngemischte Baufläche dargestellt.\n\n4\n\nDas Plangebiet umfaßt einen bisherigen Wirtschaftsweg, der \netwa gegenüber dem Sägewerk von der Landesstraße nach Norden \nführt, sowie ein westlich dieses Wegs gelegenes - im Eigentum \ndes Antragstellers stehendes - Gelände, das unmittelbar \nnördlich des letzten am Weg gelegenen Wohngrundstücks \n(Flurstück 69 mit dem Wohnhaus des Antragstellers; P. \n12) liegt. Der Plan weist den bisherigen Wirtschaftsweg bis \neinschließlich der Abzweigung der für die Erschließung der \nneuen Bauflächen vorgesehenen neuen Planstraße wie auch die \nmit einem Wendekreis als Stichstraße vorgesehene neue \nPlanstraße als Anliegerstraße (Mischfläche) aus; ein kurzer, \nweiter nach Norden führender Abschnitt des bisherigen \nWirtschaftswegs, der noch vom Plan erfaßt wird, ist als \nöffentlicher Wirtschaftsweg mit Fahr- und Gehrecht zugunsten \nder Anlieger ausgewiesen. Für kleine Bereiche unmittelbar \nöstlich des bisherigen Wirtschaftswegs sind \nStraßenbegleitgrünflächen festgesetzt. Im übrigen ist das \ngesamte westlich des bisherigen Wirtschaftswegs gelegene \nGelände als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem als \nAusnahme Betriebe des Beherbungsgewerbes zulässig sind; \nsonstige Ausnahmen sind nicht zugelassen. Als Maß der \nbaulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl von 0,3, eine \nGeschoßflächenzahl von 0,6 und eine Zahl der Vollgeschosse von \n2 als Höchstgrenze festgesetzt. Bei der festgesetzten offenen \nBauweise sind nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Am Nord-\n, West- und Südrand des Wohngebiets - nicht an dem an den \nbisherigen Wirtschaftsweg angrenzenden Ostrand - ist gemäß § 9 \nAbs. 1 Nr. 25 BauGB ein nahezu geschlossener Streifen als \n\"nicht überbaubare private Grundstücksfläche mit Bindung für \nAnpflanzung\" ausgewiesen, wobei die textlichen Festsetzungen \nnähere Regelungen über die vorzunehmenden Anpflanzungen \nenthalten. Ferner sind auf den Flächen des Wohngebiets \naußerhalb der durch Baugrenzen umrissenen überbaubaren \nGrundstücksflächen verschiedene Standorte \"eines \nanzupflanzenden Einzelbaums\" festgesetzt; das Innere des \nWendekreises der neuen Planstraße ist als \nStraßenbegleitgrünfläche ausgewiesen.\n\n5\n\nIn der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung ist u.a. \nausgeführt, in P. , das derzeit ca. 180 Einwohner \nhabe, trete verstärkt der Wunsch ortsansässiger Bauwerber nach \ndem Bau eines Einfamilienhauses auf. Entsprechend der \nvorhandenen Bebauung sei P. als Dorfgebiet \neinzustufen. Wenn in einem solchen auch sowohl \nlandwirtschaftliche Betriebe als auch sonstige Wohngebäude \nzulässig seien, bringe die gebotene Rücksichtnahme auf die \nEntwicklungsmöglichkeiten dieser Betriebe und die nicht zu \nunterschätzende Immissionsbelastung aus diesen erhebliche \nProbleme mit sich. Die beschriebene Streulage der Betriebe in \nP. lasse ein störungsfreies Nebeneinander in den im \ngeltenden Flächennutzungsplan dargestellten Mischflächen nicht \nerwarten. Daher sei es sinnvoll, eine neue Wohnbaufläche am \nOrtsrand auszuweisen und die nicht bebauten hofnahen \nGrundstück als Flächen für die Landwirtschaft festzusetzen. \nInsgesamt sollen 1,1 ha als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen \nwerden. Zum Ausgleich sollen 3,2 ha gemischte Bauflächen \nentfallen und in Flächen für die Landwirtschaft umgestuft \nwerden. Dies solle durch den Bebauungsplan Nr. 38 \"Ortslage \nP. \" erfolgen; der Flächennutzungsplan werde im \nParallelverfahren geändert. Zur Art der baulichen Nutzung \nheißt es u.a., die zugelassenen Nutzungsarten ließen auf lange \nSicht eine Anpassung an den dörflichen Charakter Obersalweys \nzu, z.B. im Fremdenverkehr. Bezüglich des Immissionschutzes \nheißt es in der Planbegründung, die Problematik der \nNachbarschaft von landwirtschaftlichen Betrieben und sonstigen \nWohnhäusern werde durch die geplante Trennung der \nNutzungsarten entschärft. Der am östlichen Ortsende liegende \nVollerwerbsbetrieb sei mit ca. 80 bis 100 m ausreichend weit \nentfernt, zumal vorherrschende Westwinde und die Talrichtung \nsich unterstützten und Gerüche ortsauswärts führten.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan nahm \nfolgenden Verlauf:\nAm 20. Sptember 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan aufzustellen. In der Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses vom 29. Juni 1991 wurde zugleich zu \neiner Bürgerversammlung vom 10. Juli 1991 eingeladen. Die \nbetroffenen Grundeigentümer - u.a. auch der Antragsteller - \nwurden zudem mit Schreiben vom 2. Juli 1990 persönlich zu der \nBürgerversammlung eingeladen. Nach der Niederschrift über \ndiese Versammlung wurde u.a. über Erschließungsfragen \ngesprochen; ferner wurde erklärt, die Frage, ob die Gemeinde \ndie Neubauflächen erwerbe oder übernehme, könne zur Zeit noch \nnicht beantwortet werden. Im Nachgang zu dieser Versammlung \ngingen verschiedene Stellungnahmen bzw. Bedenken von Bürgern \nein, die sich mit Fragen der künftigen Nutzung des \nWirtschaftswegs für landwirtschaftliche Zwecke (Viehtrieb, \nGülleausbringung) sowie mit möglichen Beeinträchtigungen der \nlandwirtschaftlichen Nutzung durch die künftige Wohnbebauung \nbefaßten. Seitens der Träger öffentlicher Belange regte der \nOberkreisdirektor des I. die Festsetzung \nder Höchstgrenzen des Maßes der baulichen Nutzung an und wies \nauf Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht hin; weitere \nBedenken wurden von Trägern öffentlicher Belange nicht \nvorgetragen. Die Vereinigten Elektrizitätswerke X. \nwiesen darauf hin, daß die im Plangebiet vorhandene 10-kV-\nFreileitung, sofern sie hinderlich sein sollte, so verändert \nwürde, daß eine Durchführung der Planung im Bereich der zur \nZeit beanspruchten Fläche möglich sei.\n\n7\n\nIn seiner Sitzung vom 19. September 1991 befaßte sich der \nRat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Dabei ging er davon aus, daß Beeinträchtigungen \nlandwirtschaftlicher Nutzungen - auch auf Grund fachlicher \nStellungnahmen - nicht zu besorgen seien und den \nwasserwirtschaftlichen Bedenken durch die deutliche Rücknahme \nder Bauflächen in der Ortslage Rechnung getragen werde. Er \nbeschloß daraufhin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die \nam 31. Oktober 1991 bekanntgemachte Offenlegung fand vom \n8. November bis 9. Dezember 1991 statt. Der Oberkreisdirektor \ndes I. teilte mit Schreiben vom 4. Dezem-\nber 1991 mit, er stelle seine wasserwirtschaftlichen Bedenken \nzurück, wenn der Nachweis erbracht werde, daß unter \nBerücksichtigung der Fremdwasserreduzierung sich zusätzliche \nSchmutzwasserleistungen nicht schädlich auf die \nReinigungsleistung der Kläranlage F. auswirken. Bedenken \nund Anregungen privater Betroffener gingen nicht ein; auch die \nübrigen Träger öffentlicher Belange machten keine Bedenken \ngeltend. In seiner Sitzung vom 18. Dezember 1991 befaßte sich \nder Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen \nStellungnahmen und beschloß anschließend den Bebauungsplan als \nSatzung sowie die Begründung hierzu.\n\n8\n\nDer Regierungspräsident B. , dem der Bebauungsplan \nunter dem 14. Juli 1992 angezeigt worden war, teilte mit \nVerfügung vom 23. Oktober 1992 mit, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 30. Juni \n1994 bekanntgemacht. Zugleich wurden die Genehmigung der im \nParallelverfahren durchgeführten 12. Änderung des \nFlächennutzungsplans, die u.a. die Darstellung des \nPlanbereichs als Wohnbaufläche im Gegensatz zur früheren \nDarstellung als Fläche für die Landwirtschaft sowie die \nDarstellungen verschiedener Flächen für die Landwirtschaft an \nStelle von gemischten Bauflächen in der Ortslage enthält, \nsowie die Durchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich des \nzeitgleich aufgestellten Bebauungsplans Nr. 38 \"Ortslage \nT. \" bekanntgemacht.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 17. August 1994 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im \nwesentlichen vor, er sei praktisch als einziger Privater vom \nBebauungsplan betroffen. Der Plan sei nicht unter seiner \nBeteiligung bzw. der seiner Familie aufgestellt worden. \nAnläßlich von Schreiben der Gemeinde mit dem Wunsch nach \nErwerb der beplanten Flächen bzw. zumindest der \nErschließungsflächen habe er ausdrücklich erklärt, er \nbeabsichtige nicht, die Grundstücke zu verkaufen. Der \nBebauungsplan sei auch rechtswidrig. Angesichts der \naufgelockerten Bebauung von P. sei es allenfalls \nstädtebaulich erforderlich, den Ortskern zu verdichten, nicht \naber neue Bauflächen am Ortsrand auszuweisen. Die Planung \nvermittle das Gefühl, sein Grundstück sei nur deshalb \nausgesucht worden, weil oberhalb von P. auf dem Berg \nein Hotel liege, dessen Abwasserleitung an seinem Grundstück \nvorbeigeführt werden und dessen Zuwegung etwas besser \nausgebaut werden solle. An der betreffenden Stelle sei der \nBebauungsplan völlig verfehlt. In P. seien allenfalls \nnoch zwei landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe ansässig, im \nübrigen würde nur geringfügig Landwirtschaft betrieben, z.B. \ndurch Halten von drei Kühen oder einigen wenigen Schafen. In \nder Ortsmitte befänden sich keine landwirtschaftlichen \nNutzflächen, sondern Wiesen, die nur zur Viehhaltung geeignet \nseien. Es bestehe keine Notwendigkeit, gerade an der hier \nvorgesehenen Stelle ein Baugebiet auszuweisen; es sollten erst \neinmal die vorhandenen Baulücken geschlossen werden.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 37 - Am \nW. , P. - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und \nweist darauf hin, daß in P. - neben den gewerblichen \nNutzungen - zur Zeit vier landwirtschaftliche \nVollerwerbsbetriebe und vier Nebenerwerbsbetriebe vorhanden \nseien. Dies rechtfertige die gemeindliche Bauleitplanung im \nBereich der Ortslage P. . Der Hotelbetrieb und zwei \nweitere Anwesen seien unter kostendeckender Finanzierung über \ndie Kanalanschlußbeiträge an den gemeindlichen \nSchmutzwasserkanal angeschlossen worden; zur Andienung des \nHotelbetriebs könne der vom Plan erfaßte Weg nicht genutzt \nwerden, weil die Geländeverhältnisse im weiteren Verlauf des \nWeges dies nicht zuließen. \n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist \nantragsbefugt. \n\n18\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten \nhat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb \neiner näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, \nobwohl der Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor \ndem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer Zeit, \nin der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis \nbereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person \ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch \nkeine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten \noder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. \n\n19\n\nVgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, \nUrteil vom 23. Januar 1997 - 7a \nD 70/93.NE -; ebenso z.B.: OVG NW, \nBeschluß vom 18. Februar 1997 \n- 10a D 65/95.NE - und Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -. \n\n20\n\nDer Antragsteller hat geltend gemacht, daß er durch den \nstrittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in seinen \nRechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer \nRechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen \nFestsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem \nNachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter \nöffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem \nBegriff der Rechtsverletzung, \n\n21\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30 - \n\n22\n\ngreift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den \nMaßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die \nKlagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht \ndem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien \nbestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte \nan die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nangepaßt werden. \n\n23\n\nVgl.: Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucksache 13/3993 \nS. 9, 10.\n\n24\n\nEine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen \ntrifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers \nauswirken können. \n\n25\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.\n\n26\n\nDaran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der \nBebauungsplan überplant ein bislang zur landwirtschaftlichen \nNutzung verpachtetes Gelände, das im Eigentum des \nAntragstellers steht, als Wohngebiet und öffentliche \nVerkehrsfläche. Gegenüber diesen nach seiner Auffassung \nstädtebaulich nicht gerechtfertigten Festsetzungen des Plans, \nzu deren Realisierung die Antragsgegnerin ggf. von den nach \ndem BauGB zulässigen Instrumenten (Umlegung, Enteignung, \nBaugebot) Gebrauch machen kann, macht der Antragsteller \ngeltend, daß er an einer Veräußerung und plankonformen \nUmnutzung seines Eigentums nicht interessiert ist, dieses \nvielmehr in seiner bisherigen Nutzungsform erhalten wissen \nmöchte, zumal es unmittelbar an sein Wohnhaus angrenzt. Damit \nhat der Antragsteller hinreichend geltend gemacht, daß in sein \nEigentum fehlerhaft eingegriffen werde. \n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n28\n\nFormelle Bedenken gegen den Bebauungsplan sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n29\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der strittige \nBebauungsplan nicht zu beanstanden. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.\n\n31\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. \n4.\n\n33\n\nDer erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4.\n\n35\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. \n1.\n\n37\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein.\n\n38\n\nDie vorliegende Planung ist - gemeinsam mit dem die \nOrtslage Oversalwey erfassenden Bebauungsplan Nr. 38 - Teil \nder planerischen Konzeption der Antragsgegnerin für die \nkünftige bauliche Weiterentwicklung des Ortsteils P. . \nDieses Konzept zielt nach den im Tatbestand dargelegten \nAusführungen in der Begründung des strittigen Bebauungsplans \ndarauf ab, eine weitere bauliche Entwicklung nicht im Wege der \nVerdichtung der vorhandenen Gemengelage in der Ortschaft, die \naus landwirtschaftlichen Betrieben, stark belästigenden \ngewerblichen Nutzungen (u.a. Schreinereien und Sägewerk) sowie \nWohnnutzung besteht, zu verfolgen, sondern für künftige \nWohnbebauung ein den örtlichen Bedürfnissen angepaßtes neues \nWohngebiet am Ortsrand vorzusehen und zu erschließen. Ihr \nliegt damit ein sachgerechtes, keineswegs als planerischer \nMißgriff zu qualifizierendes Konzept zugrunde, zu dessen \nRealisierung die hier strittige Planung aus der Sicht der \nGemeinde geboten und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nstädtebaulich erforderlich ist.\n\n39\n\nDie demgegenüber vorgetragenen Einwände des Antragstellers \ngreifen nicht durch. Daß die Ortslage P. durch eine \nGemengelage gekennzeichnet ist, stellt auch der Antragsteller \nnicht in Frage. Inwieweit die vorhandenen landwirtschaftlichen \nNutzungen in der Ortslage im Einzelfall (noch) als Haupt- oder \nNebenerwerbsbetriebe zu qualifizieren sind, ist letztlich \nunerheblich. Entscheidend ist, daß neben den stark \nbelästigenden gewerblichen Nutzungen, die einer Verdichtung \nder Wohnbebauung gleichfalls abträglich sind, jedenfalls noch \nmehrere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind und auch \nim übrigen mit - wenn auch nicht sehr umfangreicher - \nViehhaltung und der Beweidung von in der Ortslage gelegenen \nGrünland, auf die der Antragsteller selbst hinweist, weitere \ndorfgebietstypische Nutzungen stattfinden. Vor diesem \nHintergrund liegt es letztlich im planerischen Ermessen der \nGemeinde, ob sie die Realisierung künftiger Bauwünsche für \nWohnzwecke, die nach den Ausführungen in der Planbegründung \nbei der Planaufstellung jedenfalls vorhanden waren und nach \naller Lebenserfahrung auch künftig zu erwarten sind, unter \nVerstärkung der Gemengelage mit den sich daraus zwangsläufig \nergebenden Problemen für wohnfremde Nutzungen hinnehmen will \noder ob sie - wie im vorliegenden Fall - im Anschluß an die \nbebaute Ortslage ein neues Wohngebiet als Baugebiet zur \nVerfügung stellen will, in dem Wohnbauwünsche problemloser \nerfüllt werden können.\n\n40\n\nDafür, daß die hier vorliegende Planung - entgegen den \ninsoweit plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen in der \nPlanbegründung - nicht von einer auf die städtebauliche \nOrdnung abzielenden Bodennnutzungskonzeption getragen ist, \nsondern ausschließlich der Förderung privater Interessen \ndient, liegt kein Anhalt vor. Diesbezüglichen Vermutungen des \nAntragstellers in seiner Antragsschrift ist die \nAntragsgegnerin mit einleuchtenden Erklärungen \nentgegengetreten, deren tatsächliche Richtigkeit der \nAntragsteller nicht in Frage gestellt hat.\n\n41\n\nDie zur Umsetzung der nach alledem im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen \nFestsetzungen des Plans sind von den für die Bauleitplanung \nmaßgeblichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen, \nwas seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellt wird, \nund wahren auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 \nAbs. 6 BauGB.\n\n42\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n44\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1974 a.a.O.\n\n46\n\nInsoweit begegnet die Ausweisung des Wohngebiets gerade an der \nhier in Rede stehenden Stelle keinen Bedenken. Die Fläche \nschließt sich in einem Bereich an die bebaute Ortslage an, in \nder sie nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu die \nWohnnutzung beeinträchtigenden Betrieben liegt. Die \nGeeignetheit der Fläche für künftige Wohnbebauung wird im \nübrigen durch den eigenen Vortrag des Antragstellers \nbestätigt, der auf Seite 5 seiner Antragsschrift ausführt, daß \nsein eigenes - dem Plangebiet benachbartes - Wohnhaus \"in \nruhiger Ortslage\" liegt. Für den gewählten Standort spricht \nseine Anbindung an einen vorhandenen Weg, der lediglich \nauszubauen und nicht erst neu anzulegen ist. Zudem wurde auch \nkein Betriebsgelände eines bestehenden Betriebs - mit den sich \ndaraus ggf. ergebenden Problemen für die künftige \nWeiterexistenz des Betriebs - in Anspruch genommen, wie in dem \nan den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten \nSchreiben des Gemeindedirektors der Antragstellerin vom \n21. Juli 1994 zutreffend ausgeführt wird.\n\n47\n\nDemgegenüber brauchte der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen \nseiner Abwägung speziellen gegenläufigen Interessen des \nAntragstellers nicht Rechnung zu tragen. Abwägungsbeachtlich \nsind (private) Betroffenheiten u.a. nur dann, wenn sie für die \nplanende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als \nabwägungsbeachtlich erkennbar sind. Insoweit hat die \nBürgerbeteiligung nach § 3 BauGB nicht zuletzt die Aufgabe, \nder planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu \nmachen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine \nBetroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann \nist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich \nder planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit \naufdrängen mußte.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1979 - 4 N 1.79 u.a. - BRS \n35 Nr. 24.\n\n49\n\nZwar war hier offenkundig, daß der Antragsteller als \nEigentümer des weit überwiegenden Teils des Plangebiets (rd. \n10.000 qm) in seinen Eigentumsrechten betroffen war. Er ist \njedoch nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen im \nPlanaufstellungsverfahren anläßlich der Einladung zur \nBürgerversammlung vom 17. Juli 1991 ausdrücklich von dieser \nVersammlung in Kenntnis gesetzt worden und hat weder diese \nVersammlung noch die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung \ndes Plans zum Anlaß genommen, irgendwelche Bedenken gegen die \nÜberplanung seines Grundeigentums vorzutragen. Da er zudem \nnicht etwa Landwirt ist, der möglicherweise zu betrieblichen \nZwecken auf eine auf Dauer fortbestehende landwirtschaftliche \nNutzbarkeit der Fläche angewiesen sein könnte, bestand für den \nPlangeber kein Anlaß, auch nur ernsthaft zu erwägen, daß der \nAntragsteller nicht mit der - den Wert seines Grundeigentums \nobjektiv deutlich erhöhenden - Planausweisung einverstanden \nsein könnte und gravierende Bedenken hiergegen hätte. Zwar hat \nder Antragsteller nach seinem Vortrag im Gerichtsverfahren \n(z.B. Seite 4 der Antragsschrift) zu keiner Zeit erklärt, daß \ner bzw. seine Familie bereit wäre, die Grundstücke abzugeben. \nEine ausdrückliche Erklärung des Inhalts, mit der Abgabe der \nFlächen und einer Aufhebung der landwirtschaftlichen Nutzung \nnicht einverstanden zu sein, hat er gegenüber der Gemeinde \njedoch erst mit seinem anläßlich der Verhandlungen über den \nGrunderwerb erfolgten Schreiben vom 10. Februar 1993 \nabgegeben, mithin erst über ein Jahr nach dem \nSatzungsbeschluß, der maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen \nder Abwägung beachtliche Sach- und Rechtslage ist (§ 214 Abs. \n3 Satz 1 BauGB).\n\n50\n\nAuch im übrigen sind die Planfestsetzungen sachgerecht \nabgewogen.\n\n51\n\nDie Größe des Plangebiets trägt sachgerechterweise den \nersichtlich nicht sonderlich zahlreichen örtlichen \nWohnbauwünschen in der nur knapp 200 Einwohner umfassenden \nOrtschaft P. Rechnung. Hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung wurde durch spezielle Regelungen auch \neventuellen sich aus dem Fremdenverkehr ergebenden - \nwohngebietsverträglichen - Nutzungsansprüchen durch die \nausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben \nRechnung getragen. Das Maß der baulichen Nutzung ist, wie aus \nden entsprechenden Erwägungen zu der Empfehlung des \nOberkreisdirektors des I. , die \nHöchstgrenzen der BauNVO auszunutzen, in der Niederschrift \nüber die Ratssitzung vom 19. Sep-tember 1991 folgt, \nsachgerechterweise daran ausgerichtet, die lockere Bebauung \nder Ortslage aufzunehmen, um nicht wünschenswerte zu \ngroßvolumige Bauten zu vermeiden. Potentielle Konflikte mit \nlandwirtschaftlicher Nutzung in der Umgehung wurden im \nPlanaufstellungsverfahren gesehen und in hier nicht zu \nbeanstandender Weise berücksichtigt, wie insbesondere aus den \nentsprechenden Darlegungen auf Seite 4 der Planbegründung \nsowie in der Niederschrift über die Ratssitzung vom \n19. September 1991 folgt.\n\n52\n\nSchließlich wurden auch die - im vorliegenden Fall (noch) \nnicht nach Maßgabe des § 8a BNatSchG zu berücksichtigenden - \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehlerfrei \nabgewogen. Die für das Plangebiet festgesetzten Pflanzgebote \ntragen insbesondere einer landschaftsgerechten Einbindung des \nPlangebiets in die umgebenden Freiflächen Rechnung. Zutreffend \nkonnte der Plangeber im Rahmen seiner Abwägung - wie auf Seite \n3 der Planbegründung ausgeführt - auch berücksichtigen, daß \nder hier festgesetzten Inanspruchnahme von rd. 1,1 ha Grünland \nfür eine - ohnehin nicht hoch verdichtete - Wohnbaunutzung der \nfür die natürlichen Gegebenheiten und das Landschaftsbild \nvorteilhafte Umstand gegenüberstand, daß im parallel \ndurchgeführten Bauleitplanverfahren für die Ortslage \nungenutzte Bauflächen in vielfacher Größe dauerhaft als \nFreiflächen in der Talaue P. festgeschrieben \nwurden.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/7a-d-117-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/7a-d-117-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311267","retrieved":"2026-07-09 03:41:43.958618+00:00"}}