{"status":"available","doknr":"OLD311266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.18B3270.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"18 B 3270/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. Dem Antragsgegner wird \nuntersagt, gegen den Antragsteller Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, \nsolange die mit Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilte Duldung wirksam ist.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der \nAntragsgegner je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er \nsinngemäß beantragt,\n\n3\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, \ngegen ihn Abschiebungsmaßnahmen \ndurchzuführen, bevor über seine Anträge \nauf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung bestandskräftig \nentschieden worden ist, \n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nFür sein so verstandenes Rechtsschutzbegehren fehlt dem \nAntragsteller im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren \nnicht mehr das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem es der \nAntragsgegner durch Ordnungsverfügung vom 9. April 1996 \nabgelehnt hat, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen. \nAufgrund der in dieser Verfügung zum Ausdruck kommenden \nRechtsauffassung des Antragsgegners muß der Antragsteller \njederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. \n\n6\n\nInhaltlich geht die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 9. April 1996 allerdings ins Leere. Der Antragsteller \ngenießt gegenwärtig Abschiebungsschutz aufgrund der ihm vom \nAntragsgegner durch Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilten \nunbefristete Duldung, die nur nach § 56 Abs. 5 AuslG \nwiderrufen werden kann, was bisher nicht geschehen ist. \nAngesichts des eindeutigen Wortlauts der Duldungsverfügung ist \nes unerheblich, daß der Antragsgegner nach § 56 Abs. 2 AuslG \ngehalten gewesen wäre, die Duldung zu befristen. Ferner ist es \nrechtlich ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner die \nBescheinigung über die Duldung jeweils immer nur befristet \nausgestellt hat. Die Bescheinigung hatte, weil die inhaltliche \nRegelung im Bescheid vom 19. Juni 1995 getroffen worden war, \nlediglich deklaratorische Bedeutung. Schließlich verbietet \nsich auch wegen der völlig gegensätzlichen Regelungsinhalte \neine Umdeutung der Ordnungsverfügung vom 9. April 1996 in \neinen Widerruf der durch Bescheid vom 19. Juni 1995 erteilten \nDuldung. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller Abschiebungsschutz für die Dauer \nseiner auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichteten \nVerfahren begehrt, bleibt sein Antrag erfolglos. \n\n8\n\nHierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das \ndiesbezügliche Begehren nicht bereits durch den \nDuldungsbescheid vom 19. Juni 1995 erfaßt wird. Letzterer ist \nvom Antragsgegner allein mit der Paßlosigkeit des \nAntragstellers begründet worden und kann deshalb - wie die \nOrdnungsverfügung vom 9. April 1996 verdeutlicht - unabhängig \nvom Abschluß der Aufenthaltsgenehmigungsverfahren widerrufen \nwerden. \n\n9\n\nFerner ist klarzustellen, daß der Antragsgegner \nAbschiebungsmaßnahmen nicht schon aufgrund seiner am 6. Januar \n1995 abgegebenen schriftlichen Erklärung - \"Bis zum Erlaß \neiner rechtskräftigen Ordnungsverfügung werden \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht eingeleitet.\" - zu \nunterlassen hat. Diese Zusage galt nur bis zum Erlaß der \nOrdnungsverfügung vom 7. November 1995, mit der der \nAntragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nabgelehnt hat. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 10. Dezember 1996 - 24 \nL 4261/96 -, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 18 B \n730/97 ist, verwiesen. Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß \ndie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der vom \nAntragsgegner abgegebenen Zusage auch durch verschiedene \nErklärungen des Antragstellers bestätigt wird. So lag der \nEntscheidung des Antragsgegners der Antrag des Antragstellers \nzugrunde, ihm bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen, \nwas vom Antragsteller später mit der Forderung verbunden \nwurde, sein Aufenthaltserlaubnisantrag wegen der nur bis zum \n29. Januar 1995 gültigen Grenzübertrittsbescheinigung sofort \nzu bearbeiten. Des weiteren läßt der Antragsteller in seinem \nSchriftsatz vom 13. Januar 1995 erkennen, lediglich von einer \nDuldung bis zur Entscheidung über seinen \nAufenthaltserlaubnisantrag ausgegangen zu sein. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat für die Dauer seiner \nAufenthaltsgenehmigungsverfahren weder einen Duldungsanspruch \nnoch einen Anspruch auf (weitere) Unterlassung von \nAbschiebungsmaßnahmen glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nMit seinem diesbezüglichen Begehren geht der Antragsteller \nallerdings zutreffend davon aus, daß sein erstmals unter dem \n22. September 1994 gestellter Aufenthaltsgenehmigungsantrag \nund ebenso alle nachfolgend gestellten Anträge keine der \nFiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 und 3 AuslG auszulösen \nvermocht haben. Dies folgt - ohne daß auf weitere \nAusschlußgründe einzugehen ist - schon daraus, daß der \nAntragsteller bei Antragstellung aufgrund des ablehnenden \nAsylbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 1993 \nausreisepflichtig und noch nicht ausgereist war (vgl. § 69 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 AuslG).\n\n12\n\nDem Antragsteller steht kein Anspruch auf ein Bleiberecht \nzur Sicherung des geltend gemachten \nAufenthaltsgenehmigungsanspruchs zu, und zwar auch nicht unter \nEinbeziehung der bei jeder Entscheidung über den Aufenthalt \neines Ausländers von Amts wegen zu beachtenden \nAusstrahlungswirkung des Art. 6 GG. \n\n13\n\nDer Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob aus \ngesetzessystematischen Gründen auch dann die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens \nausscheidet,\n\n14\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober \n1995 - 18 B 978/95 - m.w.N.,\n\n15\n\nwenn ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 AuslG nicht \neingetreten ist, eine Aufenthaltsgenehmigung aber aufgrund des \n§ 9 Abs. 2 DVAuslG nach der Einreise eingeholt werden kann. \nDie Frage kann auch hier offen bleiben, weil der Antragsteller \ndie Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 9 \nAbs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht erfüllt. Auch dies hat das \nVerwaltungsgericht im oben bereits erwähnten Beschluß vom \n10. Dezember 1996 mit zutreffenden Erwägungen, auf die \nebenfalls Bezug genommen wird, ausgeführt. Dabei läßt es der \nSenat lediglich offen, ob in den Fällen des § 9 Abs. 1 AuslG \naufgrund der Formulierung, daß abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG \neine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, überhaupt ein \ngesetzlicher Anspruch im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG in \nRede steht. Darüber hinaus sei zur Frage, ob die Paßerlangung \neinem Ausländer zumutbar ist, ergänzend darauf hingewiesen, \ndaß der Antragsteller weiterhin keine Umstände glaubhaft \ngemacht hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, daß er \nbei seiner Auslandsvertretung in Deutschland einen Nationalpaß \nbeantragt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß ihm \ndabei Nachteile drohen, weil er in Deutschland ein \nAsylverfahren betrieben hat. Auch kann gegenwärtig nicht davon \nausgegangen werden, daß der Antragsteller schon deshalb keinen \nneuen Nationalpaß ausgestellt bekommen wird, weil er sein \n\"Mate Certificate\" nicht vorlegen kann. \n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet der \ndurch Art. 6 GG vermittelte Schutz keinen Anspruch auf \nErteilung irgendeines Bleiberechts. Der hier allein in \nBetracht kommende Art. 6 Abs. 1 GG enthält neben einem \nAbwehrrecht eine Institutsgarantie sowie eine \nwertentscheidende Grundsatznorm. Die Vorschrift begründet für \nausländische Familienangehörige jedoch keinen Anspruch auf \nEinreise und Aufenthalt zwecks Zusammenlebens mit ihren \nAngehörigen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai \n1987 - 2 BvR 1226/83, 110 und 313/84, \nNJW 1988, 626 (628).\n\n18\n\nDie in Art. 6 GG enthaltene Wertentscheidung hat für den \nAufenthalt der Familienangehörigen in den Bestimmungen über \ndie Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ihre \neinfachgesetzliche Ausprägung gefunden. Ist die Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung nach diesen Vorschriften - wie \nhier - ausgeschlossen, kann Art. 6 GG diesbezüglich keine \nweitergehenden Ansprüche vermitteln. \n\n19\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar \n1996 - 18 A 296/94 -.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 VwGO, §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/18-b-3270-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-25/18-b-3270-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311266","retrieved":"2026-07-09 03:41:43.874208+00:00"}}