{"status":"available","doknr":"OLD311282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0424.16A61.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"16 A 61/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studierte an der Technischen Universität Berlin \nvom Wintersemester 1984/85 an Informatik. Sein Diplomzeugnis \ndatiert vom 7. Oktober 1991. Während seines Studiums erhielt \ner bis einschließlich September 1991 Darlehen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz. \n\n3\n\nDas Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 7. Januar 1994 die Höhe der \nDarlehensschuld fest (57.343,-- DM), setzte das Ende der \nFörderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September \n1989 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 1994 fest \nund forderte den Kläger zur Rückzahlung in vierteljährlichen \nRaten von 717,-- DM auf.\n\n4\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und \nführte zur Begründung aus: Ziel seines Widerspruches sei \nzumindest ein um 23 Monate verzögerter Rückzahlungsbeginn, \ndamit er die Möglichkeit erhalte, von seinem Gehalt Rücklagen \nbilden zu können, um das gesamte Darlehen mit einer Zahlung \nunter Berücksichtigung des entsprechenden Nachlasses ablösen \nzu können. Er habe nach dem Ende der Studienabschlußförderung \nim September 1991 vom 29. November 1991 bis zum 31. August \n1993 Sozialhilfe erhalten. Als Heimatvertriebener habe er das \nAbitur auf dem Zweiten Bildungsweg erworben. Infolge des \ndadurch bedingten höheren Lebensalters bei Abschluß seiner \nAusbildung seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber \nanderen Bewerbern geringer gewesen. Er habe ca. \n440 Bewerbungen verschicken müssen, bevor er einen \nArbeitsplatz gefunden habe. Auch seien ihm zwei Semester wegen \neines Streiks der studentischen Hilfskräfte verlorengegangen. \nEr habe sein Studium mit einem Überhang an \nLeistungsnachweisen abgeschlossen, die er nicht in die \nDiplomprüfung habe einbringen können. Dies wirke sich in einem \nUmfang von ca. einem Semester aus. Mit etwa einem halben \nSemester wirke sich aus, daß er zusätzliche \nLehrveranstaltungen besucht habe, die er wegen der \nNichtberücksichtigung bei seinem Diplom ohne Prüfungsleistung \nabgeschlossen habe. Im übrigen habe die durchschnittliche \nStudiendauer an der Technischen Universität Berlin wegen eines \nnicht planbaren Studienverlaufs bei ca. 13 Semestern gelegen. \nSo habe er sein Studium am 20. August 1991 formal mit der \nAbgabe der Diplomarbeit abgeschlossen, aber das Diplomzeugnis \nerst am 6. Dezember 1991 erhalten. Das Bundesverwaltungsamt \nwies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 16. August 1994 als \nunbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage sein Vorbringen \naus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend \nvorgetragen: Sein gesamtes Informatikstudium, für das er vom \nWintersemester 1984/85 bis zum Sommersemester 1991 gefördert \nworden sei, stelle einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt \ndar. Dessen Ende sei frühestens die Abgabe der Diplomarbeit im \nAugust 1991 gewesen. Seit seinem Diplom seien noch keine fünf \nJahre vergangen, so daß er noch nicht zur Rückzahlung \nverpflichtet sei. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem von ihm \ndahingehend ausgelegten Antrag, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Abänderung des \nRückzahlungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 7. Januar \n1994 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. August \n1994 zu verpflichten, den \nRückzahlungsbeginn auf den 30. Juni \n1997 festzusetzen,\n\n8\n\ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.\n\n9\n\nDer Kläger wiederholt zur Begründung der Berufung sein \nbisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Nach § 18 Abs. \n3 Satz 2 BAföG sei die erste Rückzahlungsrate fünf Jahre nach \ndem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen \ngeförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten. Die \nFörderungshöchstdauer für sein Studium sei mit dem \nFeststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Januar \n1994 auf den letzten Tag des Monats September 1989 festgesetzt \nworden. Diese Festsetzung sei nach seiner Auffassung falsch, \nda sein Studium vom Wintersemester 1984/85 bis zum \nSommersemester 1991 ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt \ngewesen sei, für den er fortlaufend Ausbildungsförderung \nerhalten habe. Unter Berücksichtigung der ihm für das 13. und \n14. Semester gewährten Studienabschlußförderung betrage in \nseinem Falle die Förderungshöchstdauer 14 Semester. Aus diesem \nGrunde begehre er erneut, den Beginn der Rückzahlung auf den \n1. Oktober 1996 festzusetzen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 7. Januar \n1994 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 16. August 1994 insoweit \naufzuheben, als mit ihnen die \nFörderungshöchstdauer auf den letzten \nTag des Monats September 1989 und der \nRückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober \n1994 festgesetzt worden sind.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger \nbetreffenden Förderungsakte des Studentenwerks Berlin sowie \ndes Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes \nverwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n17\n\nMit Erfolg kann der Kläger zunächst nicht geltend machen, \ndaß die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten \nTag des Monats September 1989 rechtswidrig ist. Zwar dürfte \ninsoweit die Klage auch zulässig sein, da sich das \nBundesverwaltungsamt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als \nauch im Berufungsverfahren sachlich zur Festsetzung der \nFörderungshöchstdauer eingelassen hat. \n\n18\n\nVgl. zur fehlenden Befugnis des \nBundesverwaltungsamtes bei \nbestandskräftigem Feststellungsbescheid \nauf einen Widerspruch hin zur Sache zu \nentscheiden: Urteil des Senats vom \n6. Februar 1991 - 16 A 1621/89 -, DöV \n1991, 705 = FamRZ 1991, 999.\n\n19\n\nAber die gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer \ngerichtete Klage ist in jedem Fall unbegründet. Nach § 18 \nAbs. 5 a Satz 1 BAföG in der Fassung des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I \nS. 1857) erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der \nFörderungshöchstdauer einen Bescheid, in dem die Höhe der \nDarlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt \nwerden. Nach Satz 2 findet eine Überprüfung dieser \nFeststellungen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des \nBescheides nicht mehr statt, und insoweit gelten auch die \nVorschriften des § 44 SGB X nicht. Die für den Kläger \nmaßgebliche Förderungshöchstdauer ist durch den in dem \n(zusammengefaßten) Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n7. Januar 1994 unter I enthaltenen Feststellungsbescheid \nunanfechtbar auf den letzten Tag des Monats September 1989 \nfestgesetzt worden. Nach seinen während des Vorverfahrens an \ndas Bundesverwaltungsamt gerichteten Schreiben hat der Kläger \nausdrücklich nur gegen den unter II des Bescheides vom 7. \nJanuar 1994 enthaltenen Rückzahlungsbescheid und nicht auch \ngegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den \nletzten Tag des Monats September 1989 Widerspruch erhoben.\n\n20\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage offen \nbleiben, ob nicht bereits Bewilligungsbescheide des \nStudentenwerks Berlin als Amt für Ausbildungsförderung \nbestandskräftige und nicht mehr anfechtbare Festsetzungen der \nfür den Kläger maßgeblichen Förderungsdauer enthalten. Eine \nderartige Festsetzung durch das Studentenwerk Berlin könnte \nhier in Betracht kommen, weil dem Kläger mit Bescheiden vom \n20. März 1990 wegen der während seines Studiums aufgetretenen \nVerzögerungen eine Förderung über die Förderungshöchstdauer \ngemäß § 15 Abs. 3 BAföG und mit Bescheid vom 20. März 1991 \neine Studienabschlußförderung gemäß dem durch das 12. BAföG-\nÄnderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügten \n§ 15 Abs. 3 a BAföG bewilligt worden ist. Diese Bescheide \nenthalten den Vermerk: \"Ende der Förderungshöchstdauer 09/89\". \nNach der Rechtsprechung des Senats trifft das Amt für \nAusbildungsförderung mit der Gewährung von \nAusbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus \ngemäß § 15 Abs. 3 BAföG auch eine das Bundesverwaltungsamt \nbindende und für die Rückzahlungsphase des \nAusbildungsförderungsdarlehens maßgebliche Entscheidung über \ndie Förderungshöchstdauer, \n\n21\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 29. November \n1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, \n768.\n\n22\n\nErgänzend weist der Senat den Kläger in diesem Zusammenhang \nnoch darauf hin, daß eine gemäß § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG über \ndie Förderungshöchstdauer hinaus gewährte Förderung nicht zu \neiner Verlängerung der Förderungshöchstdauer selbst führt.\n\n23\n\nDie Berufung hat weiterhin keinen Erfolg, soweit der Kläger \nmit ihr sich gegen die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns auf \neinen Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1996 wendet. Nach § 18 \nAbs. 3 Satz 2 BAföG in der Fassung des \nHaushaltsbegleitgesetzes von 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. \nI S. 1857) ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der \nFörderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten \nAusbildungsabschnitts zu leisten. Danach ist der Kläger \nausgehend von dem auf den letzten Tag des Monats September \n1989 festgesetzten Ende der Förderungshöchstdauer seit dem 31. \nOktober 1994 verpflichtet, das ihm nach den Bestimmungen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes gewährte Darlehen \nzurückzuzahlen. Mit Erfolg kann der Kläger insoweit nicht \ngeltend machen, daß der Rückzahlungsbeginn infolge der in \nseinem Fall gegebenen besonderen Umstände zu verschieben sei. \nDer Gesetzgeber hat das Ende der (abstrakten) \nFörderungshöchstdauer im Interesse der \nVerwaltungsvereinfachung bewußt als Bezugspunkt für die \nFestsetzung des Rückzahlungsbeginns gewählt und damit in Kauf \ngenommen, daß Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. Zeiten der \nArbeitslosigkeit oder einer längeren Erkrankung) nicht \nberücksichtigt werden,\n\n24\n\nvgl. BT-Drucks. 9/2140 S. 92 zu \nArtikel 15 Nr. 6 Buchstabe b bis d \nsowie Beschlüsse des Senats vom 21. Mai \n1990 - 16 A 2575/88 - und vom 9. Juni \n1993 - 16 B 1333/93 - und Urteil des \nSenats vom 24. April 1994 - 16 A 204/94 \n-.\n\n25\n\nDie Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG ist von \nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden. Bei der Ordnung von \nMassenerscheinungen, zu denen der Bereich der \nFörderungsverwaltung zu rechnen ist, darf der Gesetzgeber \ngeneralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen \nverwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich \nverbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu \nverstoßen, \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 17. November \n1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, \n255.\n\n27\n\nDarüber hinaus besteht die Möglichkeit, Härten bei der \nRückzahlung durch eine Freistellung gemäß § 18 a BAföG bzw. \ndurch eine Stundung der Darlehensforderung gemäß § 7 \nDarlehensV in Verbindung mit § 59 BHO auszugleichen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n29\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-24/16-a-61-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-24/16-a-61-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311282","retrieved":"2026-07-09 03:41:45.382221+00:00"}}