{"status":"available","doknr":"OLD311290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.9A1850.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"9 A 1850/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat insgesamt keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit die Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.d.F. des 6. \nGesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und \nanderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626 - VwGO \nn.F. - geltend macht, fehlt es bereits an einer i.S.d. § 124 a \nAbs. 1 Satz 3 VwGO n.F. hinreichenden Darlegung.\n\n4\n\nDas „Darlegen\" bedeutet schon nach allgemeinem \nSprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; \netwas „darlegen\" bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern, \nerklären\" oder „näher auf etwas eingehen\".\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober \n1961 - VIII B 78.61 -, NJW 1962, 218 = \nBVerwGE 13, 90 ff.\n\n6\n\nDie gesetzliche Pflicht zur Darlegung verlangt danach nicht \nnur die unmißverständliche und zweifelsfreie Bezeichnung der \nZulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, sondern \ndarüber hinaus nähere Ausführungen dazu, warum der jeweilige \nZulassungsgrund im konkreten Fall als gegeben erachtet \nwird.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März \n1997 - 8 B 334/97 -.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F. sind \ndann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit \ndes Urteils - hier des Gerichtsbescheides - sprechen, deutlich \nüberwiegen.\n\n9\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 23. April \n1997 - 9 B 436/97 - zu § 146 Abs. 4 \nVwGO n.F., der auf § 124 Abs. 2 VwGO \nn.F. Bezug nimmt.\n\n10\n\nAufgrund der der Klägerin nach § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO n.F. \nauch hinsichtlich der Geltendmachung des Zulassungsgrundes der \n„ernstlichen Zweifel\" obliegenden Darlegungspflicht hat diese \nsomit diejenigen rechtlichen und/oder tatsächlichen \nGesichtspunkte substantiiert vorzubringen, die nach ihrer \nAuffassung die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung begründen sollen.\n\n11\n\nDiesem Erfordernis hat die Klägerin nicht genügt. Soweit \nsie geltend macht, daß in ihrem Fall ein Verzicht auf die \nDurchführung der Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 Abs. 3 \nBauO NW in Betracht gekommen sei, verkennt sie, daß der - \nausnahmsweise- in Betracht kommende Verzicht auf die \nDurchführung einer Bauzustandsbesichtigung gemäß der genannten \nRegelung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Ist die \nKlägerin der Meinung, daß die Bauaufsichtsbehörde in ihrem \nFall auf die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung hätte \nverzichten müssen, so hat sie im einzelnen darzulegen, daß der \nVerzicht auf eine Bauzustandsbesichtigung nach den insoweit \nmaßgebenden Grundsätze über eine Ermessensreduzierung auf Null \nzwingend geboten gewesen ist.\n\n12\n\nDies ist hier nicht erfolgt, da die Klägerin lediglich \ngeltend gemacht hat, daß ein derartiger Verzicht „in Betracht\" \nkomme, nicht aber begründet hat, daß nur der Verzicht auf die \nDurchführung der Bauzustandsbesichtigung als einzig \nermessensgerechtes Verwaltungshandeln anzusehen gewesen sei. \nEine eingehendere Darlegung hierzu wäre jedoch schon deshalb \nerforderlich gewesen, weil es u.a. Zweck der \nBauzustandsbesichtigung ist festzustellen, ob das tatsächlich \nausgeführte Bauwerk dem genehmigten Vorhaben entspricht. Die \nBauzustandsbesichtigung findet ihre innere Rechtfertigung \nsomit nicht nur in der Verhinderung von Gefährdungen, wie sie \ndie Klägerin offenbar im Auge hat, sondern und gerade in der \nGewährleistung der Errichtung genehmigungskonformer \nBauwerke.\n\n13\n\nDaß gerade im vorliegenden Fall die Durchführung der \nBauzustandsbesichtigung unter dem vorgenannten Gesichtspunkt \nihre Berechtigung hatte, zeigt der Umstand, daß die Klägerin \nentgegen der ihr mit Bescheid vom 22. August 1996 erteilten \nGenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage eine völlig \nandere und nicht genehmigte Werbeanlage an ihrem \nBetriebsgebäude angebracht hat. \n\n14\n\nSoweit die Klägerin des weiteren die Nichtanwendung des § \n65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW rügt, ist nicht erkennbar, innerhalb \nwelchen Zulassungsgrundes diese Ausführungen Bedeutung \nerlangen sollen. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, \ndaß der Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Nr. 33 \nBauO NW im Rahmen des Zulassungsgrundes der „ernstlichen \nZweifel\" erfolgen sollte, stellt dieser Hinweis die \nRichtigkeit des Gerichtsbescheides nicht in Frage. \n\n15\n\nNach der Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 22. \nAugust 1996 und der Anzeige der Klägerin über die \nabschließende Fertigstellung der Werbeanlage vom 24. August \n1996 erfolgte die Bauzustandsbesichtigung am 25. September \n1996 zur Feststellung, ob i.S.d. § 82 Abs. 1 BauO NW die \ngenehmigte - und aufgrund ihrer flächenmäßigen Ausdehnung von \nca. 15 qm auch genehmigungspflichtige - Werbeanlage \nfertiggestellt worden ist. Daß dabei festgestellt worden ist, \ndaß nicht die genehmigte, sondern eine völlig andere \nWerbeanlage errichtet worden ist, läßt die materielle \nBerechtigung zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigung \nnicht rückwirkend entfallen. Daher kann offen bleiben, ob, wie \ndie Klägerin meint, die tatsächlich errichtete Werbeanlage \nbaugenehmigungsfrei ist oder nicht, abgesehen davon, daß sich \nnach dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbild \nnicht aufdrängt, daß diese Werbeanlage die Flächenbegrenzung \ndes § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW einhält, und auch die Klägerin \ndie Flächenausdehnung der Werbeanlage nicht im einzelnen \nangegeben hat.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin schließlich die Verletzung rechtlichen \nGehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO n.F.) \ndurch Unterlassen der Durchführung eines Ortstermins geltend \nmacht, greift dies nicht durch. Die Durchführung eines \nOrtstermins konnte ohne weiteres unterbleiben, da die \nmaterielle Berechtigung zur Durchführung der \nBauzustandsbesichtigung und der sich daran anschließenden \nGebührenerhebung, wie oben dargelegt, nicht von der konkreten \nAusgestaltung der nicht genehmigten Werbeanlage abhängig \ngewesen ist. \n\n17\n\nDie Rüge des fehlenden Fundstellennachweises läßt einen \nBezug zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO n.F. \nnicht erkennen; im übrigen ist die Entscheidung so vollständig \nbezeichnet, daß von dem Berufungsgericht ein Abdruck \nangefordert werden kann.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-23/9-a-1850-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-23/9-a-1850-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311290","retrieved":"2026-07-09 03:41:45.971582+00:00"}}