{"status":"available","doknr":"OLD311289","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.8B2944.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"8 B 2944/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, fallen der Antragstellerin zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners mit dem \nsinngemäßen Antrag, \nZiffer 1 des angefochtenen Beschlusses \nzu ändern und den Antrag auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung \nabzulehnen, \n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und der besondere Grund für \ndie Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(der sogenannte Anordnungsgrund) von dem jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht worden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nIm vorliegenden Falle kann offenbleiben, ob die \nAntragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches hinsichtlich der geltend gemachten \nUnterkunftskosten für die Monate Oktober und November 1996 \ngeltend gemacht hat. Denn jedenfalls fehlt es zum hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die \nBeschwerde an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes. \n\n6\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der \nweitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und \nLiteratur ist bezüglich des Anordnungsgrundes, d.h. der \nDringlichkeit einer Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren \nauf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das \nOberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde \ngegen den Beschluß des Gerichts der Vorinstanz trifft. \nVoraussetzung für die Bestätigung einer vom Verwaltungsgericht \nerlassenen einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige \nGewährung von Leistungen aus Sozialhilfemitteln ist, daß die \nzur Begründung des Anordnungsgrundes vorgetragenen akuten, \ngegenwärtigen Nachteile auch noch im Zeitpunkt der \nBeschwerdeentscheidung zu befürchten sind, \nvgl. für Ansprüche aus dem Sachgebiet \nder Sozialhilfe: OVG NW, Beschluß vom \n17. Dezember 1991 - 8 B 1609/91 - \nm.w.N.; OVG Hamburg, Beschluß vom \n4. April 1990 - Bs IV 8/90 -, NVwZ \n1990, 975; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 22. April 1992 \n- 6 S 435/92 -, NVwZ-RR 1992, 442; \nBayrischer VGH, Beschlüsse vom \n26. November 1993 - 12 CE 93.3058 - \nNVwZ-RR 1994, 398, und vom 11. Januar \n1994 - 12 CE 92.3726 -, BayVBl. 1995, \n116; Finkelnburg-Janck, Vorläufiger \nRechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, \n1986, Rdnr. 1072 ff.; Schoch in Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nRdnr. 167; für Ansprüche aus dem \nSachgebiet der Jugendhilfe OVG NW, \nBeschluß vom 30. August 1996 \n- 16 B 3097/95 -. \n\n7\n\nDenn die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege \ndes vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, daß dem \njeweiligen Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in \neinem in aller Regel längere Zeit in Anspruch nehmenden \nHauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Es reicht \nnicht aus, daß dem jeweiligen Antragsteller in einem früheren \nStadium des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens unzumutbare \nNachteile gedroht hätten, falls der jeweilige Antragsgegner \nnicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu der beantragten \nLeistung vorläufig verpflichtet worden wäre. Vielmehr kann \neine für den Antragsteller positive gerichtliche Entscheidung \nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur \nergehen und nur aufrecht erhalten werden, wenn der \nAnordnungsgrund zum Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen \nEntscheidung nach wie vor besteht bzw. glaubhaft gemacht ist. \nMit dem Fehlen bzw. Wegfall des Anordnungsgrundes mangelt es \nan einer zwingenden gesetzlichen Voraussetzung für den Erlaß \nbzw. die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung. Den \nerforderlichen Rechtsschutz kann der Hilfesuchende in einem \nsolchen Falle im Hauptsacheverfahren, das regelmäßig für die \nVerfolgung von Rechtsansprüchen nach Maßgabe der \nprozeßrechtlichen Vorschriften bereitsteht, erhalten.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier. Die Antragstellerin muß sich \nhinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten auf das \nHauptsacheverfahren verweisen lassen. Denn der Antragsgegner \nhat mit Schriftsatz vom 2. April 1997 vorgetragen, daß die \nAntragstellerin ihm am 18. März 1997 mitgeteilt hat, sie werde \nzum 1. April 1997 nach Bonn (Bad G. ) ziehen und damit \ndie bisherige Wohnung im Zuständigkeitsbereich des \nAntragsgegners aufgeben. Die anwaltlich vertretene \nAntragstellerin hat diesem schriftsätzlichen Vorbringen des \nAntragsgegners, das ihr durch gerichtliche Verfügung vom \n3. April 1997 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden \nist, nicht widersprochen. Angesichts dessen hat der Senat \nkeine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des \nVorbringens des Antragsgegners zu zweifeln, daß die \nAntragstellerin seit dem 1. April 1997 nicht mehr ihre frühere \nWohnung in W. , M. straße 6, für die sie im \nvorliegenden Verfahren die Übernahme der Unterkunftskosten für \ndie Monate Oktober und November 1996 begehrt, bewohnt.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargetan und glaubhaft \ngemacht, daß ihr zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens \nder Entscheidung im Beschwerdeverfahren (noch) unzumutbare \nNachteile drohen, wenn der Antragsgegner nicht durch \neinstweilige Anordnung verpflichtet wird, die \nUnterkunftskosten für die Monate Oktober und November 1996 \nvorläufig zu gewähren. In einem auf die Gewährung laufender \nKosten für die Unterkunft (aus Sozialhilfemitteln) gerichteten \neinstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Anordnungsgrund in \nder Regel (nur) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfesuchende \nglaubhaft macht, daß einerseits ohne die beantragte \neinstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose \nKündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits \naber auch ernsthaft erwartet werden muß, daß der Vermieter \nnicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der \nMöglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird, \nvgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember \n1994 - 8 B 2650/94 -, in: Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NW \nVBl) 1995, S. 140.\n\n10\n\nDa die Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen \nVorbringen des Antragsgegners seit dem 1. April 1997 nicht \nmehr die bisherige Wohnung, für die sie die Übernahme der \nUnterkunftskosten begehrt, bewohnt, sondern offenbar in Bad \nG. eine neue Unterkunft gefunden hat, drohen ihr \ninsoweit keine Räumung und damit kein Verlust der hier in Rede \nstehenden Unterkunft (mehr), so daß es insoweit des Erlasses \neiner einstweiligen Anordnung nicht mehr bedarf. Das der \nAntragstellerin ungeachtet dessen unzumutbare anderweitige \nNachteile drohten, wenn die von ihr beantragte und vom \nVerwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt der Senatsentscheidung nicht mehr \naufrechterhalten wird, hat die anwaltlich vertretene \nAntragstellerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Nachdem \nihr Prozeßbevollmächtigter durch gerichtliche Verfügung vom \n10. April 1997 ausdrücklich um Mitteilung gebeten worden ist, \nob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird oder ob \nanderenfalls zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen \neines Anordnungsgrundes noch Stellung genommen wird, haben, \nsie und ihr Prozeßbevollmächtigter von jedem weiteren \nVorbringen Abstand genommen. Auch nachdem ihr der weitere \nSchriftsatz des Antragsgegners vom 15. April 1997 durch \ngerichtliche Verfügung vom 16. April 1997 übermittelt worden \nist, hat sie weder eine verfahrensbeendende Erklärung \nabgegeben noch Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus \ndenen sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - bezogen auf \nden gegenwärtigen Zeitpunkt der Senatsentscheidung - ergibt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-23/8-b-2944-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-23/8-b-2944-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311289","retrieved":"2026-07-09 03:41:45.884977+00:00"}}