{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.25E265.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"25. Senat","decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"25 E 265/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 25. Februar 1997 geändert. Die \nVollstreckungsschuldnerin wird zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von \n500,-- DM verurteilt. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\nDer Vollstreckungsantrag hat Erfolg, denn die \nVoraussetzungen des maßgeblichen § 890 ZPO, \n\nvgl. Beschluß des Senats vom \n2. Oktober 1996 - 25 E 723/96 -, \n\nliegen vor. \n\nDie Veröffentlichung des vom Vollstreckungsgläubiger \nbeanstandeten Interviews mit F. D. in dem von der \nVollstreckungsschuldnerin finanzierten \"Semesterspiegel\" Nr. \n289, November 1995, S. 12 ff. verstößt gegen das in dem \n\nBeschluß des Senats vom 6. September \n1994 - 25 B 1507/94 - \n\nausgesprochene Verbot, politische Erklärungen, Forderungen \nund Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und \nunmittelbar hochschulbezogen sind. \n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat \ndas Interview inhaltlich keinen Hochschulbezug. Ferner bedarf \nes keiner weiteren Darlegung, daß das Interview inhaltlich \nallgemeinpolitischen Charakter hat. \n\nAuch die organisatorische Verknüpfung des Interviews mit \nder u.a. vom Fachschaftsrat Geschichte an der Universität \nMünster veranstalteten Gesprächsreihe \"ZEITZEUGINNENGESPRÄCHE\" \nmit ehemaligen Widerstandskämpfern und KZ-Häftlingen macht das \nInterview nicht zum Teil einer zulässigen Aufgabenwahrnehmung \nseitens der Fachschaft Geschichte und mithin seinerseits zu \neiner kompetenzrechtlich nicht zu beanstandenden Maßnahme der \nVollstreckungsschuldnerin.\n\nDenn die Gesprächsreihe, die vom Fachschaftsrat Geschichte \nin Zusammenarbeit mit anderen Gruppen an der Hochschule \ndurchgeführt wurde, stellt sich für den Fachschaftsrat\nGeschichte\n\nvgl. Beschluß des Senats vom 2. \nOktober 1996 - 25 E 723/96 -\n\nangesichts ihres ebenfalls allgemeinpolitischen Inhalts \nnicht als zulässige Wahrnehmung der fachlichen Belange der \nStudierenden i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG dar.\n\nZwar ist nicht in Abrede zu stellen, daß die genannte \nGesprächsreihe für Studierende der Geschichte von besonderem \nInteresse sein kann; sie ist jedoch hochschulrechtlich deshalb \nnicht als zulässige Wahrnehmung der fachlichen Belange der \nMitglieder zu bewerten, weil die Aufgabenzuweisung in § 71 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG nach dem Willen des Gesetzgebers und \nbei verfassungskonformer Auslegung auf hochschulpolitische \nAngelegenheiten beschränkt ist mit der Folge, daß die \nStudentenschaft auch bei der Wahrnehmung fachlicher Belange \nihrer Mitglieder dem Verbot eines allgemeinpolitischen Mandats \nunterliegt\n\nvgl. Bender/Lindenberg-Wendler, in: \nLeuze/Bender, UG, § 71 RdNr. 9.\n\nDie Wahrnehmung fachspezifischer Interessen der \nStudierenden kann z.B. in Anregungen zum Lehrangebot der \nHochschule oder Stellungnahmen zu Studien- oder \nPrüfungsordnungen bestehen. Eine inhaltlich-wertende \nAuseinandersetzung mit Gegenständen des Studienfaches, zu \nwelcher der einzelne Studierende im Rahmen seines Studiums \nselbstverständlich berufen ist, ist jedoch von der \nAufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG nicht \nerfaßt.\n\nDie Aufgabenzuweisung in § 41 Abs. 1 HRG, wonach die \nStudentenschaften für die Wahrnehmung hochschulpolitischer, \nkultureller und sozialer Belange der Studierenden zuständig \nsind, läßt eine landesrechtliche Aufgabenerweiterung bezüglich \nder Wahrnehmung allgemeinpolitischer Aufgaben nicht zu. \n\nBei der Auslegung der Aufgabenzuweisungen in § 71 Abs. 2 \nSatz 2 UG sind deshalb einerseits die genannte \nrahmenrechtliche Vorgabe und andererseits die \nverfassungsrechtliche Vorgabe des Schutzes des Art. 2 Abs. 1 \nGG der Studierenden stets in der Weise zu beachten, daß die \nWahrnehmung der in § 71 Abs. 2 Satz 2 UG zugewiesenen Aufgaben \njedenfalls dort ihre Grenze findet, wo eindeutig \nallgemeinpolitisches Tätigwerden der Studentenschaften in Rede \nsteht \n\nvgl. zur Problematik der Wahrnehmung \nkultureller Belange ebenso OVG NW, \nUrteil vom 30. August 1985 - 15 A \n2809/83 -, OVGE 38, 157 (160).\n\nDie Einstufung einer Veranstaltung der Studentenschaft als \neindeutig allgemeinpolitisch steht deshalb ihrer Bewertung \nals zulässige Wahrnehmung der fachlichen Belange der \nMitglieder i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG von vornherein \nentgegen. Zurecht weist der Vollstreckungsgläubiger in seiner \nBeschwerdeschrift insoweit darauf hin, daß andernfalls \npraktisch jede allgemeinpolitische Veranstaltung als \nWahrnehmung der fachlichen Belange der Studierenden der \nPolitologie, Soziologie oder Geschichte von der \nAufgabenzuweisung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG erfaßt sein \nmüßte. \n \nStellt sich mithin die Veranstaltung der Gesprächsreihe nicht \nals zulässige Aufgabenwahrnehmung der Fachschaft Geschichte \ni.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG dar, so kann auch die \nVeröffentlichung des Interviews nicht gleichsam als \nInformation und Werbung für diese Veranstaltung als zulässige \nAufgabenwahrnehmung im Sinne der genannten Vorschrift \nverstanden werden. \n\nDaß das Interview keinem anderen der \nVollstreckungsschuldnerin in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und \nNrn. 4 bis 6 UG zugewiesenen Aufgabenbereich unterfällt, \nbedarf keiner weitergehenden Begründung. Im übrigen gelten die \nAusführungen zu § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG hier in gleicher \nWeise.\n\nDie Veröffentlichung des Interviews mit F. D. \nist auch nicht deshalb von der titulierten \nUnterlassungspflicht ausgenommen, weil es dazu dienen könnte, \nauf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die \npolitische Bildung, das staatsbürgerliche \nVerantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven \nToleranz der Studierenden zu fördern (§ 71 Abs. 3 S. 1 \nUG).\n\nWie der Senat in seinem Beschluß vom 6. September 1994 im \neinzelnen ausgeführt hat, enthält § 71 Abs. 3 Satz 1 UG keine \nnormative Erweiterung des Aufgabenkreises der Studentenschaft \ngegenüber § 71 Abs. 2 UG. Vielmehr fließt das Postulat des \n§ 71 Abs. 3 Satz 1 UG lediglich als Zielvorgabe im Sinne eines \nübergeordneten Leitmotivs in die Auslegung und Anwendung der \nder Studentenschaft zugewiesenen Aufgaben ein. \nDa vorliegend - wie dargelegt - eine Wahrnehmung der Aufgaben \nnach § 71 Abs. 2 Satz 2 UG nicht gegeben ist, kann auch die \nZielvorgabe des § 71 Abs. 3 Satz 1 UG nicht bei der Auslegung \neiner der Studentenschaft zugewiesenen Aufgabe zur Anwendung \nkommen.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin kann sich schließlich auch \nnicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich hier allein \num die Wiedergabe eines Interviews und sie habe im Anschluß an \ndas Impressum darauf hingewiesen, daß nicht alle Beiträge die \nMeinung der Redaktion wiedergäben. Denn es geht im \nvorliegenden Zusammenhang nicht um die Bewertung von \nMeinungen, sondern um die Wahrnehmung von Kompetenzen, die \ndurch den gesetzlichen Aufgabenkatalog begrenzt sind.\n\nDa ein hochschulpolitischer Bezug vorliegend nicht zu \nerkennen ist, läßt sich auch unter Berücksichtigung der \nMaßstäbe, die der beschließende Senat für die Vollstreckung \nvon einstweiligen Anordnungen entwickelt hat \n\nvgl. dazu Beschluß des Senats vom \n6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, \n\nmit der erforderlichen Zweifelsfreiheit ein Verstoß gegen \ndie Unterlassungspflicht feststellen.\n\nDer Verstoß gegen das Unterlassungsverbot war auch \nschuldhaft, wie dies für § 890 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt wird. \nDie streitgegenständliche Veröffentlichung enthielt keinerlei \nhochschulpolitischen Bezug und es sind auch keine sonstigen \nAnhaltspunkte ersichtlich, die ein zumindest fahrlässiges \nVerhalten der verantwortlichen Vertreter der \nVollstreckungsschuldnerin in Frage stellen könnten.\n\nDer Verstoß ist der Vollstreckungsschuldnerin auch \nzurechenbar, denn es handelt sich um eine Veröffentlichung im \n\"Semesterspiegel\", der von der Vollstreckungsschuldnerin \nfinanziert wird und für dessen Inhalt sie daher rechtlich \neinzustehen hat. \n\nZur Ahndung des festgestellten Verstoßes hält der Senat \nunter Berücksichtigung von dessen Bedeutung ein Ordnungsgeld \nin Höhe von 500,-- DM für angemessen. \n\nDa der Schriftsatz des Vollstreckungsgläubigers vom \n22. April 1997 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte \nenthält, bedurfte es insoweit keiner erneuten Gewährung \nrechtlichen Gehörs für die Vollstreckungsschuldnerin vor der \nBeschlußfassung durch den Senat. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der den Beteiligten bekannten \nständigen Rechtsprechung des Senats in entsprechenden Fällen. \n\nDer Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 S. 2 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-23/25-e-265-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-23/25-e-265-97","retrieved":"2026-10-25 20:21:18.021615+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/1997-04-23/25-e-265-97","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"25. 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