{"status":"available","doknr":"OLD311299","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0421.3A3508.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-21","aktenzeichen":"3 A 3508/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\n Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 1989 und sein Widerspruchsbe-\nscheid vom 16. Februar 1990 werden dahingehend geändert, daß der festgesetzte \nErschließungsbeitrag durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Gründe dieses \nUrteils zu errechnenden Erschließungsbeitrag ersetzt wird. Im übrigen wird die Beru-\nfung zurückgewiesen.\n\n Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 60 v.H. \nund der Beklagte 40 v.H.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten-\nschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizu-\ntreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag \nfür die Straße \"Z. \".\nDie Straße mit der Bezeichnung \"Z. \" verläuft etwa in west-östlicher Richtung \nzwischen der M. und der H. . Sie beschreibt zunächst auf einer Länge von et-\nwa 350 m einen weitläufigen Bogen nach Süden und verschwenkt dann nach Osten. \nAn dieser Verschwenkung trifft die Straße R. aus etwa südwestlicher Richtung \nauf die Straße \"Z. \". Etwa in der Mitte des sich östlich anschließenden, ca. 110 \nm langen Teilstücks der Straße \"Z. \" bis zur H. zweigt rechtwinklig eine \netwa 65 m lange Stichstraße nach Süden ab, die in einer Wendefläche endet. Die \nWendefläche wird durch einen öffentlichen Fußweg mit der H. verbunden.\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks H. 40, Gemarkung H. , \nFlur 12, Flurstücke 350 und 354, das mit einem 2½-geschossigen Mehrfamilienhaus \nbebaut ist. Das Grundstück grenzt an den Weg zwischen der Stichstraße und der H. \n. Von der Stichstraße ist es durch das im Eigentum einer Nachbarin des Klägers ste-\nhende Flurstück 349 und das Flurstück 368 getrennt. Das zuletzt genannte, etwa 39 \nqm große, dreieckig geschnittene Flurstück ist zum Teil mit einer auf diesem und \ndem Flurstück 350 errichteten, an das Haus des Klägers angebauten Garage über-\nbaut, die von der Wendefläche der Stichstraße angefahren wird. Das Flurstück 368 \nstand bis Mai 1989 im Miteigentum des Klägers und wurde dann auf Grundlage eines \nSchenkungsvertrages von April 1989 auf dessen Tochter übertragen.\n\n3\n\nEine Wegeverbindung, deren Verlauf bis zur heutigen Einmündung der Straße R. \nim wesentlichen dem Verlauf der Straße \"Z. \" entsprach und die sich von da in \nRichtung der Wendefläche der Stichstraße und auf der Fläche des Weges zur H. \nfortsetzte, existierte in der Örtlichkeit bereits im Jahre 1925 unter der Bezeichnung \n\"K. \".\n\n4\n\nZwischen 1977 und August 1980 wurden die Straße \"Z. \" und die Stichstraße \nentsprechend dem im Jahre 1973 von der Landesbaubehörde R. genehmigten \nBebauungsplan 13/68 der Stadt H. , \"S. \", technisch ausgebaut. Etwa \nzeitgleich wurde auch die im Bebauungsplan vorgesehene Straße R. auf der \nGrundlage eines zwischen dem Gemeinnützigen Wohnungsverein H. und der \nStadt im Jahre 1977 geschlossenen Erschließungsvertrages ausgebaut, wobei nach \nAngaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine südliche Teilstrecke als \nverkehrsberuhigter Bereich gestaltet wurde.\n\n5\n\nNach dem erfolgten Ausbau wurden die Stichstraße mit Verfügung vom 25. \nNovember 1981 und der Hauptzug der Straße \"Z. \" mit Verfügung vom 2. \nSeptember 1985 als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Da \nder Bebauungsplan S. vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Urteil vom 19. April 1982 - 7a NE 45/79 - für nichtig erklärt und die das \nBebauungsplangebiet betreffenden Festsetzungen der geltenden Fluchtlinienpläne \nwährend des Bebauungsplanverfahrens aufgehoben worden waren, holte der \nBeklagte für den Straßenausbau Zustimmungen des Regierungspräsidenten ein, die \nmit Verfügungen vom 26. Oktober 1984 für den Hauptzug und vom 27. Juli 1987 für \ndie Stichstraße erteilt wurden.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom Oktober 1987 zog der Beklagte die Anlieger erstmalig zu \nErschließungsbeiträgen für die Herstellung der Straße \"Z. \" heran. Nachdem \nsich herausgestellt hatte, daß der Grunderwerb für die Straße noch nicht vollständig \ngetätigt worden war, hob der Beklagte diese Bescheide im Februar 1988 auf und zog \ndie Anlieger zu Vorausleistungen heran. Auch die Vorausleistungsbescheide wurden \naufgehoben, nachdem einer der Anlieger in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren vor dem Senat obsiegt hatte, weil es an der Absehbarkeit der \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehlte. Am 31. August 1989 \nbeschloß der Rat der Stadt H. eine Abweichungssatzung über den Verzicht auf \ndas Herstellungsmerkmal des Erwerbs der Straßenflächen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 9. Oktober 1989 zog der Beklagte den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 37.388,99 DM für die erstmalige Herstellung der \nStraße \"Z. \" einschließlich der Stichstraße heran, auf den er eine \nVorausleistung in Höhe von 2.253,00 DM anrechnete, so daß sich ein Zahlbetrag von \n35.135,99 DM ergab. Zur Ermittlung der Beiträge hatte der Beklagte bei den \nEntwässerungskosten unter Berücksichtigung einer im Jahre 1987 erstellten \nModellrechnung von den Kosten des Mischwasserkanals in der Straße einen Anteil \nvon 28 % angesetzt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Februar 1990 zurück.\n\n8\n\nDie vom Kläger rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n9\n\n den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober \n1989 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom \n16. Februar 1990 aufzuheben,\n\n10\n\nhat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem angefochtenen Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nGegen das ihm am 12. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. \nOktober 1992 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Seine Heranziehung sei bereits \ndeshalb rechtswidrig, weil er nicht Anlieger der Erschließungsanlage sei und er als \nHinterlieger über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge. Seine Tochter \nverweigere die Eintragung einer Baulast auf ihrem Grundstück und habe \nzwischenzeitlich ihre mündlich erteilte Duldung der Benutzung des Grundstücks \nwiderrufen. Die Übertragung des Grundstücks auf seine Tochter sei im Wege \nvorweggenommener Erbfolge erfolgt. Der Annahme, es handele sich um einen \nMißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, stehe schon entgegen, daß die \nÜbertragung weit vor seiner Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen erfolgt sei. Der \nan seinem Grundstück vorbeiführende Weg zwischen der Stichstraße und der H. \nsei nur ein Fußweg. Der Kläger trägt weiter vor, die Erschließungsbeitragssatzung \nsei unwirksam, weil die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 2 unverständlich sei. Auch \ndie Abweichungssatzung sei unwirksam. Die Straße sei nicht satzungsgemäß \nfertiggestellt, auch fehle es an einer Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB und \neiner Widmung. Es hätte eine Erschließungseinheit mit der Straße R. gebildet \nwerden müssen, weil die Straße \"Z. \" als Haupterschließungsstraße für das \ngesamte Baugebiet diene. Kosten des Grunderwerbs dürften nicht berücksichtigt \nwerden, nachdem mit der Abweichungssatzung auf dieses Herstellungsmerkmal \nverzichtet worden sei. Die ehemalige K. habe Anfang der 60-er Jahre bereits \nüber eine erstmalig hergestellte Fahrbahn verfügt, was bei der Aufwandsermittlung \nzu berücksichtigen sei. Es seien Fehlplanungen hinsichtlich der Höhenführung zu \nbeanstanden, so daß insbesondere der Aufwand für Stützmauern nicht abrechenbar \nsei. Der erfolgte Ausbau sei für eine Anliegerstraße nicht erforderlich gewesen. Das \nVerteilungsgebiet sei zu erweitern um vom Beklagten als Außenbereichsgrundstücke \nangesehene Flächen südlich der westlichen Teilstrecke der Straße \"Z. \", um \nGrundstücke nördlich dieses Teilstücks und um Grundstücke westlich des \nEinmündungsbereichs \"Z. /R. \". Sofern die Beurteilung der Grundstücke \nöstlich der M. als Außenbereichsgrundstücke zutreffend sei, sei der sog. \nHalbteilungsgrundsatz anzuwenden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n das angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Berufung zurückzuweisen,\n\n16\n\nund verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und den parallel verhandelten Verfahren 3 A 3504/92, 3 A \n3507/92, 3 A 3510/92, 3 A 3608/92 und 3 A 3623/92 sowie der jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat in dem dem Urteilstenor zu entnehmenden Umfang Erfolg. Die \nmit den angefochtenen Bescheiden des Beklagten erfolgte Festsetzung von \nErschließungsbeiträgen für das Grundstück des Klägers beruht auf Rechtsfehlern \nhinsichtlich die Beitragsberechnung bestimmender Faktoren. Der Senat macht von \nder ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom \n17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die \nBeitragsfestsetzung zu ändern und den Umfang der Änderung so zu bestimmen, daß \nder Beklagte den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen vor: Der Klageantrag, \ndie angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben, umfaßt das Begehren \neiner Änderung des Erschließungsbeitragsbescheides i.S.d. § 113 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. In ihm ist bei verständiger Würdigung das Rechtsschutzziel enthalten (§ 88 \nVwGO), eine Reduzierung des festgesetzten Erschließungsbeitrages herbeizuführen. \nDafür stellt § 113 VwGO n.F. neben einer Teilaufhebung gemäß Abs. 1 Satz 1 \n(\"soweit\") und einer Änderung im Wege einer anderweitigen - niedrigeren - \nBeitragsfestsetzung durch das Gericht (Abs. 2 Satz 1) beim Vorliegen der \nVoraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 auch eine \"Zurückverweisung an die Behörde\" \nzur Verfügung.\n\n21\n\nEines auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichteten \nbesonderen Antrags des Klägers bedurfte es nicht. Dem Wortlaut der Vorschrift ist \nein Antragserfordernis nicht zu entnehmen. Die Wendung, das Gericht \"könne\" eine \nderartige Entscheidung treffen, eröffnet dem Gericht vielmehr ebenso, wie an \nanderer Stelle (vgl. etwa §§ 130 Abs. 1, 87b VwGO), eine antragsunabhängige \nEntscheidung nach eigenem Ermessen,\n\n22\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1982 - 6 C \n60.79 -, BVerwGE 65, 287 (288); Urteil vom \n14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, \n90 (92), jeweils zu § 113 Abs. 2 a.F.; \nRedeker/v. Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. \n1994, § 113 Rdn. 8; Spannowsky, in: \nSodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdn. \n183, 186; a.A. möglicherweise Gerhardt, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdn. 38, \nder allerdings - ausdrücklichen - Antrag \nund \"Begehren\" i.S.d. § 88 VwGO nicht \nunterscheidet.\n\n23\n\nDie Erschließungsbeitragsberechnung für das Grundstück des Klägers erfordert \neinen nicht unerheblichen Aufwand im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO:\n\n24\n\nKeine Bedenken bestehen gegen eine Erschließungsbeitragspflicht des \nklägerischen Grundstücks dem Grunde nach. Rechtsgrundlage für die \nBeitragserhebung sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt \nH. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1978 mit \nNachtrag vom 25. August 1983 (EBS 1978/83), die, auch im Hinblick auf die \nVerteilungsregelung des § 7 Abs. 2, gültiges Ortsrecht darstellt.\n\n25\n\nEine Erschließungsbeitragspflicht des Klägers hinsichtlich des streitbefangenen \nGrundstücks besteht allerdings nicht für den gesamten abgerechneten Straßenzug \nmit der Bezeichnung \"Z. \n \", sondern nur für die Teilstrecke zwischen R. und H. (einschließlich \nStichstraße) - im folgenden: \"östliche Teilstrecke\" -, in deren Bereich das Grundstück \nliegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten - und des Verwaltungsgerichts - \nkönnen die Teilstrecke der Straße \n\"Z. \" zwischen M. und R. und die \"östliche Teilstrecke\" nicht in einer \nErschließungsbeitragsberechnung zusammengefaßt werden, weil es sich bei dem \nzuletzt genannten Straßenstück um eine Teilstrecke einer anderen \nErschließungsanlage handelt und die Voraussetzungen für eine gemeinsame \nAufwandsermittlung (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB/§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) \nfehlen.\n\n26\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug aus einer oder zwei \nErschließungsanlagen besteht, ist eine natürliche Betrachtungsweise \nzugrundezulegen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen \nGegebenheiten wie etwa Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung \ngeprägte Erscheinungsbild, nicht aber, ob ein Straßenzug einen oder zwei Namen \nführt,\n\n27\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 \n- 8 C 18.92 -, HSGZ 1994, 307 m.w.N.\n\n28\n\nEntscheidend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen \nBeitragspflichten.\n\n29\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C \n30.94 -, ZfBR 1997, 44 f.; Urteil vom 22. \nMärz 1996 - 8 C 17.94 -, DVBl. 1996, 1057 \n(1059); Urteile des Senats vom 25. Januar \n1994 - 3 A 1721/89 -, UA S. 9, und vom 14. \nSeptember 1993 - 3 A 2080/90 -, ZMR 1994, \n129 (130).\n\n30\n\nMaßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die östliche Teilstrecke der \nStraße \"Z. \" zwischen der Straße R. und H. mit dem westlichen \nTeilstück zwischen M. und R. eine einheitliche Erschließungsanlage bildet, ist \ndanach nicht die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht in den Vordergrund \ngestellte Entstehungsgeschichte der Straßen \"Z. \" und R. , sondern allein \ndas Erscheinungsbild dieser Straßen zum Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht für die Erschließungsanlage bzw. den wirksam gebildeten Abschnitt \nderselben, in deren bzw. dessen Bereich das Grundstück des Klägers liegt. \nUnabhängig davon, wie der maßgebliche Abrechnungsraum richtigerweise \nabzugrenzen ist, ist dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten der \nWidmung der \"östlichen Teilstrecke\" als Teil des Hauptzuges der Straße \"Z. \n\" im Jahre 1985 anzunehmen; die Beurteilung hat mithin von dem Zustand im \nEinmündungsbereich \"Z. /R. \" nach Abschluß aller Straßenbauarbeiten \nauszugehen, der mangels zwischenzeitlicher wesentlicher Änderungen seinem \nheutigen Erscheinungsbild entspricht.\n\n31\n\nHiervon ausgehend kann das östliche Teilstück der Straße \n\"Z. \" ab R. nicht als Teilstück einer einheitlichen, von M. bis H. \nreichenden Erschließungsanlage \"Z. \" angesehen werden; es stellt sich \nvielmehr als Teil einer Erschließungsanlage dar, zu der noch die konventionell \nausgebaute nördliche Teilstrecke der Straße R. gehört. Dies ergibt eine \nBewertung des Erscheinungsbildes der im Einmündungsbereich \"Z. /R. \" \nzusammentreffenden Straßenteilstücke, wie es durch die Verwaltungsvorgänge und \ninsbesondere die vom Verwaltungsgericht in diesem und den Parallelverfahren \nerstinstanzlich gefertigten sowie die vom Beklagten im Berufungsverfahren \nvorgelegten Fotografien vermittelt wird.\n\n32\n\nKein durchschlagendes Gewicht für die Beurteilung der Zugehörigkeit der \n\"östlichen Teilstrecke\" kommt allerdings der Ausstattung der im Einmündungsbereich \naufeinander treffenden Straßenteilstrecken zu: Sowohl die \"Weststrecke\" der Straße \n\"Z. \" als auch die Straße R. verfügen über eine Breite, eine Ausstattung \nmit Teileinrichtungen und ein Erscheinungsbild, welche denjenigen der östlichen \nTeilstrecke entsprechen.\n\n33\n\nNach Überzeugung des Senats ergibt sich jedoch aus dem den \nVerwaltungsvorgängen und Fotografien zu entnehmenden Verlauf und der \nHöhenführung der im Einmündungsbereich zusammentreffenden \nStraßenteilstrecken, daß die östliche Teilstrecke der Straße \"Z. \" nach \nnatürlicher Betrachtungsweise für einen unbefangenen Beobachter zu einer sich mit \nder Straße \nR. , nicht jedoch mit der westlichen Teilstrecke \n\"Z. \" fortsetzenden Erschließungsanlage gehört: Nach den erwähnten \nFotografien stellt sich die Straße R. im Einmündungsbereich aus allen drei in \nFrage kommenden Richtungen als die \"organische\" Fortsetzung der \"östlichen \nTeilstrecke\" mit einem eine weite Linkskurve beschreibenden Verlauf dar, während \ndas westliche Teilstück der Straße \n\"Z. \" als im Kurvenbereich in diese Erschließungsanlage einmündende Straße \nerscheint. Dieser Eindruck ergibt sich zum einen aus den unterschiedlichen \nKurvenradien - der Radius der Linkskurve beträgt nach den vorliegenden Plänen am \nKurvenbeginn 50 m und läuft in eine geradlinige Strecke aus, während die \nInnenradien des \"Einmündungstrichters\" der \"Weststrecke\" sich auf 20 bzw. 15 m \nbelaufen und damit dem Bild einer großzügigen Straßeneinmündung entsprechen - \nund andererseits aus den Winkeln, in denen die Straßen im Einmündungsbereich \naufeinanderstoßen; so beträgt der Winkel zwischen den Teilstrecken der Straße \"Z. \n\" ca. 123 ° und derjenige zwischen \"Weststrecke\" und R. ca. 90 °, während \nsich derjenige zwischen \"östlicher Teilstrecke\" und R. , beschränkt auf den \nEinmündungsbereich, auf ca. 145 ° beläuft, wobei diese Richtungsänderung \naufgrund des weiten Kurvenradius und des anschließenden Verlaufs der Straße R. \nnicht den Eindruck einer Verschwenkung in einem Einmündungsbereich vermittelt, \nsondern denjenigen einer Richtungsänderung der gesamten Erschließungsanlage. \nUnterstrichen wird dieser Eindruck der Zugehörigkeit der \"östlichen Teilstrecke\" zur \nStraße R. durch die Höhenführung der Straßenteilstrecken im \nEinmündungsbereich: Während der Straßenzug \"R. +östliche Teilstrecke\" in \ndiesem Bereich ein kontinuierliches Gefälle von West nach Ost aufweist - nach den \nLängenschnitten zum Bebauungsplan 13/68, Blatt 2a des Bebauungsplans, welche \nGrundlage des Straßenausbaus waren, beträgt das Gefälle auf ca. 130 m Länge \n6,52 % -, erreicht die \"Weststrecke\" etwa sieben Meter vor der Einmündung nach \neinem stark ansteigenden Verlauf - bis zu einer Steigung von 13 % - einen \n\"Hochpunkt\", von dem aus sie zum Straßenzug \"R. +östliche Teilstrecke\" \ngeringfügig (mit einem Gefälle von 2,5 %) abfällt. Auch diese Höhenführung, die \nnach einer der Fotografien dazu führt, daß ein sich jenseits des Hochpunktes \nbefindender Beobachter nicht festzustellen vermag, ob und in welche Richtung die \nErschließungsanlage sich überhaupt fortsetzt, bestärkt im näheren Bereich der \nEinmündung \n\"Z. /R. \" den Eindruck, daß hier eine Erschließungsanlage \"Z. , \nwestliche Teilstrecke\" nach einer Höhenanpassung an eine durchlaufende \nErschließungsanlage \"R. +östliche Teilstrecke\", deren Breite im \nEinmündungsbereich derjenigen der sich anschließenden Teilstrecken (R. \neinerseits und östliche Teilstrecke andererseits) entspricht, ihr Ende findet.\n\n34\n\nDen vom Beklagten hervorgehobenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im \nBereich der Straße R. , die, wie die vorliegenden Fotografien zeigen und der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht mit einer Änderung der \noben angeführten Kriterien der Straßenführung, Breite und Ausstattung \neinhergingen, sondern nach Fertigstellung des Straßenkörpers im wesentlichen \ndurch die Aufstellung von Pflanzkübeln im Straßenraum verwirklicht wurden, ist \ndemgegenüber keine besondere Bedeutung beizumessen. Zweifelhaft ist bereits, ob \nderartige \"provisorische Möblierungen\" - als welche die betreffenden Maßnahmen in \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten bezeichnet sind - angesichts der \nerkennbaren Möglichkeit, sie jederzeit ohne größeren Aufwand zu ändern oder zu \nbeseitigen, überhaupt geeignet sein können, das für die Beurteilung der Identität der \nErschließungsanlage entscheidende Erscheinungsbild der Straße zu prägen. \nJedenfalls treten die hier aufgestellten Pflanzkübel ausweislich der Fotografien nach \nAnzahl und Abmessungen nicht derart optisch hervor, daß sie den durch Verlauf und \nHöhenführung der Straßen im Einmündungsbereich entstandenen Eindruck von der \nAbgrenzung zwischen den Erschließungsanlagen \"Z. \" einerseits und \"R. \n+östliche Teilstrecke\" andererseits wieder in Frage stellen oder gar ändern \nkönnten.\n\n35\n\nDie zwischen den Grundstücken Z. Nrn. 32 und 44 abzweigende \nStichstraße ist angesichts ihrer Länge und ihres geradlinigen Verlaufs -\n\n36\n\n vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1995 - 8 C 30.93 -, Buchholz 406.11 § 127 \nBauGB Nr. 80, S. 18, 20 f. -\n\n37\n\nals unselbständiger Bestandteil der zuletzt genannten Erschließungsanlage zu \nqualifizieren.\n\n38\n\nDa der Senat mit seiner Beurteilung der im Einmündungsbereich \nzusammentreffenden Erschließungsanlagen nur von der rechtlichen Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, nicht aber von dessen im erstinstanzlichen Ortstermin \ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen abweicht, bestand kein Anlaß zu einer \nerneuten Augenscheinseinnahme im Berufungsverfahren,\n\n39\n\n vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni \n1996 - 8 C 30.94 -, ZfBR 1997, 44,\n\n40\n\ndie im übrigen auch keiner der Verfahrensbeteiligten beantragt hatte.\n\n41\n\nEs kann dahinstehen, ob allein die Herstellung der die Bezeichnung \"R. \" \ntragenden Teilstrecke der somit maßgeblichen Erschließungsanlage \"R. \n+östliche Teilstrecke\" auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages zu einer \nbeitragsrechtlichen Verselbständigung der \"Reststrecke\" als Erschließungsanlage \noder als Abrechnungsabschnitt im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB/BBauG \nführte, ohne daß es hierzu einer Willensbildung von Seiten der Gemeinde bedurft \nhätte,\n\n42\n\n so möglicherweise Driehaus, a.a.O., § 14 \nRdn. 27.\n\n43\n\nMit der Entscheidung, die Teilstrecke mit der Bezeichnung \n\"R. \" im Rahmen eines - echten - Erschließungsvertrages unter Verzicht auf \neine spätere Endabrechnung von Erschließungsbeiträgen zur Heranziehung von \n\"Fremdanliegern\" -\n\n44\n\n zur Abgrenzung zwischen (echtem) \nErschließungsvertrag und \nVorfinanzierungsvertrag vgl. das Urteil \ndes Senats vom 25. Januar 1994 - 3 A \n1721/89 -, UA S. 12 ff. -\n\n45\n\nherstellen zu lassen, während die \"östliche Teilstrecke\" durch die Stadt selbst \nhergestellt und sodann mittels Erschließungsbeiträgen nach der geltenden \nErschließungsbeitragssatzung gegenüber den Anliegern abgerechnet werden sollte, \nliegt eine etwa erforderliche, durch § 5 Abs. 3 EBS 1978/1983 in die Zuständigkeit \ndes Beklagten gestellte,\n\n46\n\n zur Zulässigkeit einer solchen \nZuständigkeitsübertragung vgl. Driehaus, \na.a.O., § 14 Rdn. 11,\n\n47\n\nAbschnittsbildung vor. Rechtliche Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestehen \nnicht. Die Abschnittsbildung erfolgte vor Entstehen sachlicher Beitragspflichten für \ndie Erschließungsanlage,\n\n48\n\n vgl. zu diesem Erfordernis Driehaus, \na.a.O., § 14 Rdn. 1, 20 unter Hinweis auf \nBVerwG, Urteile vom 26. September 1983 \n- 8 C 47, 67 - 69.82 -, BVerwGE 68, 48 \n(53) und vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 \n-, BVerwGE 68, 249 (258 f.).\n\n49\n\nSie entsprach im übrigen dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für \nsolche Zwischenentscheidungen heranzuziehenden -\n\n50\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 \n- 8 C 4.92 -, Buchholz 406.11 § 130 \nBBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 (8 f.); Urteil vom \n25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. \n1994, 812 (813) -\n\n51\n\nseinerzeit geltenden Recht, da mit der Einmündung der westlichen Teilstrecke \nder Straße \"Z. \" eine den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG \ngenügende, örtlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abschnitte -\n\n52\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 \n- 4 C 50.76 -, BVerwGE 56, 238 (241) -\n\n53\n\nvorlag.\n\n54\n\nDer Beklagte war nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, den sich hieraus \nergebenden Abrechnungsraum zu ändern, indem er die Erschließungsanlagen \"Z. \n\" (von M. Straße bis R. ) und \"R. +östliche Teilstrecke\" bzw. Abschnitte \nhiervon zu einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zusammenfaßte. \nEine solche Zusammenfassung scheidet vielmehr, wie das Verwaltungsgericht - \nbezogen allerdings auf den abgerechneten Straßenzug - zutreffend ausgeführt hat, \nbereits deshalb aus, weil die Erschließungsanlagen schon wegen der jeweils \nvorhandenen anderweitigen Anbindung an das Straßennetz nicht in gesteigerter \nfunktioneller Abhängigkeit zueinander stehen,\n\n55\n\n vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 7. Juli \n1989 - 8 B 73.89 - S. 5 des amtl. Umdr.; \nUrteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, \nDVBl. 1994, 812 (813); Urteil vom 11. \nOktober 1985 - 8 C 26.84 -, BVerwGE 72, \n143 (150 f.).\n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist sein Grundstück von dem somit \nzugrundezulegenden Abrechnungsabschnitt \"östliche Teilstrecke\" (einschließlich \nStichstraße) als Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 \nAbs. 1 BauGB.\n\n57\n\nAusweislich der Bauakte des Hauses H. Straße 40 sowie der im \nerstinstanzlichen Verfahren gefertigten Fotografien verfügt das Grundstück \ntatsächlich über eine Zufahrt von der Stichstraße zu der an das Haus angebauten \nund teilweise auf dem Grundstück errichteten Garage. Diese Zufahrt ist auch \nhinreichend rechtlich gesichert, um ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne \nder §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB anzunehmen. Soweit sie über das Flurstück \n368 verläuft, schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß \nder Kläger sich nach dem gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b Kommunalabgabengesetz NW \nanwendbaren § 42 Satz 2 Abgabenordnung - AO 1977 - so behandeln lassen muß, \nals ob die Übertragung des Eigentums an dieser Parzelle auf seine Tochter im Jahre \n1989 nicht erfolgt sei. Auch der Senat beurteilt diese Übertragung als Mißbrauch \nrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO 1977, weil sie nach Lage \nder Dinge ausschließlich den Sinn haben konnte, das Entstehen eines \nErschließungsbeitragsanspruchs für das Grundstück zu verhindern: Entgegen dem \nVorbringen des Klägers liegt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der \nÜbertragung und der hier strittigen Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag auf \nder Hand. Aufgrund vorausgegangener Versuche des Beklagten, für dieselbe \nErschließungsanlage Erschließungsbeiträge bzw. Vorausleistungen zu erheben, \nstand dem Kläger das Bevorstehen einer erneuten Heranziehung deutlich vor Augen. \nEin wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Übertragung des Flurstücks -\n\n58\n\n vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 18. \nJanuar 1994 - 3 B 2615/91 -, \nRechtsprechungssammlung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht (OVG RSE) § 131 \nBBauG/BauGB, Erschlossensein; OVG Rhld.-\nPfalz, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 A \n11303/90 -, KStZ 1991, 136 -\n\n59\n\nist demgegenüber nicht ersichtlich. Während das Flurstück vor der Übertragung \nwegen angrenzender Flächen derselben Eigentümer mit diesen gemeinsam genutzt \nwerden konnte, wie durch die grenzüberschreitende Bebauung mit einer Garage \naugenfällig wird, ist das Flurstück allein einer selbständigen Bebauung oder \nanderweitigen vergleichbaren Nutzung wegen seiner geringen Größe von 39 qm, des \ndreieckigen Zuschnitts und der anderweitigen Überbauung faktisch entzogen. Das \nVorbringen des Klägers, es habe sich um ein Rechtsgeschäft in Vorwegnahme der \nErbfolge gehandelt, ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar.\n\n60\n\nDie somit im Beitragsverfahren zu unterstellende Unwirksamkeit der Übertragung \nmit der Folge einer Identität der Eigentümer des klägerischen Grundstücks und des \nFlurstücks 368 in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Bebauung beider \nFlächen bewirkt eine den Anforderungen der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB \ngenügende Hinterliegererschließung, ohne daß hierfür zusätzlich eine öffentlich-\nrechtliche Sicherung durch Baulast erforderlich wäre,\n\n61\n\n vgl. Urteile des Senats vom 31. Januar \n1989 - 3 A 922/87 -, OVG RSE § 131 \nBBauG/BauGB, § 133 BBauG/BauGB, \nErschlossensein, S. 7 f. -, und vom 15. \nNovember 1996 - 3 A 1364/91 -, UA S. 13 \nf.; BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 \n- 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (160 f.), \n- 8 C 45.91 -, NVwZ 1993, 1208.\n\n62\n\nDaß die Zufahrtnahme zum Grundstück des Klägers auch über das Flurstück 349 \nerfolgen muß, steht einem Erschlossensein nicht entgegen. Den durch §§ 131 \nAbs. 1, 133 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erreichbarkeitsanforderungen ist insofern mit \nBlick auf das im Jahre 1967 bestellte, den seinerzeitigen bauordnungsrechtlichen \nBestimmungen genügende dingliche Wegerecht (§ 1018 BGB) zugunsten der \njeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks Genüge getan. Aus dem \ndiesem Wegerecht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt sich nämlich wegen \ndes Fehlens einer anderen Zufahrt zu der Garage ein jederzeit realisierbarer \nAnspruch der Eigentümer des klägerischen Grundstücks gegen die Eigentümerin des \ndienenden Flurstücks auf Übernahme einer dem Wegerecht inhaltsgleichen Baulast, \nseitdem § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984/1995 die Bebaubarkeit des Grundstücks an \neine solche öffentlich-rechtliche Sicherung knüpft.\n\n63\n\n Vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Februar \n1992 - 3 B 2334/90 -, NWVBL 1992, 402, und \nvom 3. Dezember 1992 - 3 B 2186/91 -, OVG \nRSE § 131 BBauG/BauGB, § 133 BBauG/BauGB \nErschlossensein, je m.N. zur \nzivilgerichtlichen Rechtsprechung. \n\n64\n\nSelbst, wenn man die Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück über die \nFlurstücke 368 und 349 als für ein Erschlossensein im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 \nAbs. 1 BauGB nicht ausreichend ansähe, wäre es von der hier abzurechnenden \nAusbaustrecke erschlossen: In diesem Fall handelte es sich nämlich um ein \nzufahrtsloses Hinterliegergrundstück, dem der nach den übereinstimmenden \nAngaben der Beteiligten ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende Weg \nzwischen der Stichstraße und der H. Straße, der wegen der allein durch ihn \ngebotenen Erschließung der Wohngrundstücke H. Straße Nrn. 28 und 30 als \nöffentlicher unbefahrbarer Wohnweg zu qualifizieren ist, eine für die hier gegebene \nBebauung mit einem Gebäude geringer Höhe (§ 2 Abs. 3 BauO NW 1984/1995) \nausreichende (Primär-) Erschließung zur weniger als 50 m entfernten Ausbaustrecke \nvermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995).\n\n65\n\nBedenken gegen das Entstehen der Beitragspflicht für das dargestellte Teilstück \nder Erschließungsanlage hegt der Senat nicht. Die Einwendungen des Klägers \ngegen die Abweichungssatzung sind bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie nur \nfür die erstmalige Herstellung der - anderen - Erschließungsanlage \"Z. \" von M. \nStraße bis R. von Bedeutung ist. Entgegen der Darstellung des Klägers liegen \nWidmungen der Straße und Zustimmungen des Regierungspräsidenten zum \nStraßenausbau vor, gegen deren Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen. \nZweifel an der satzungsgemäßen Fertigstellung der Abrechnungsstrecke bestehen \nnicht.\n\n66\n\nHinsichtlich des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes hat der \nSenat, abgesehen von den durch die oben dargestellte abweichende Abgrenzung \nder abzurechnenden Erschließungsanlage bedingten Änderungen, die im Ergebnis \nallein darin bestehen, daß der für die Herstellung der westlichen Teilstrecke der \nStraße \"Z. \" entstandene Aufwand vom Beklagten herauszurechnen ist, weil die \nGrenze der hier als Abrechnungsstrecke zugrundezulegenden östlichen Teilstrecke \nsich mit der vom Beklagten bereits bei seiner Aufwandsermittlung berücksichtigten \nGrenze der mittels Erschließungsvertrags ausgebauten Strecke R. deckt, keine \nBedenken gegen die Richtigkeit der Ansätze des Beklagten. Hinsichtlich der vom \nKläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügten Kostenansätze, auf die nur \nnoch einzugehen ist, soweit sie die \"östliche Teilstrecke\" betreffen, kann zunächst \nauf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, dem der Kläger mit der \nBerufung nichts neues entgegengesetzt hat. Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit \n(§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) des Ausbaus der hier maßgeblichen - in voller Länge \nbeidseitig anbaubaren - Abrechnungsstrecke bestehen nicht. Der Ansatz eines \nAnteils von 28 % des für die Herstellung des Mischwasserkanals entstandenen \nAufwandes als Kosten der Straßenentwässerung beruht zwar auf Modellrechnungen \nneueren Datums, während die Herstellung des Mischwasserkanals in früherer Zeit \nerfolgte. Es wird von den Beteiligten jedoch nicht geltend gemacht und ist auch sonst \nnicht erkennbar, daß sich in der Zeit zwischen Kanalherstellung und Errechnung des \nfiktiven Anteils der Straßenentwässerungskosten die prozentualen Anteile der \nunterschiedlichen Kostenmassen an den Gesamtkosten für die Herstellung eines \nMischwasserkanals verändert haben. Eine vormalige Fertigstellung der \nTeileinrichtung Fahrbahn scheidet bereits deshalb aus, weil die ehemalige K. \nStraße ganz überwiegend nicht auf der Trasse der abgerechneten Teilstrecke \nverlief.\n\n67\n\nKorrekturen unterliegt demgegenüber die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes \nauf die erschlossenen Grundstücke. Zunächst wird der Beklagte bei der \nNeuberechnung die neue Abgrenzung des Abrechnungsgebietes zu berücksichtigen \nhaben. Dieses umfaßt die Grundstücke zwischen der Einmündung \"Z. \" \n(westliche Teilstrecke), darunter auch das - allein an die Abrechnungsstrecke \ngrenzende - Flurstück 826 mit seiner vollen Fläche. Hiermit erledigen sich die vom \nKläger erhobenen Einwendungen gegen die Nichteinbeziehung der im einzelnen \ngenannten Grundstücke, da für diese allein wegen ihrer Lage allenfalls eine \nErschließung durch die westliche Teilstrecke \"Z. \" oder den - anderen - \nAbschnitt \"R. \" der Erschließungsanlage \"R. / östliche Teilstrecke\" in \nBetracht käme, während eine Erschließung durch die hier maßgebliche \nAbrechnungsstrecke von vornherein ausscheidet.\n\n68\n\nZusätzlich in das - neu abgegrenzte - Verteilungsgebiet einzubeziehen sind \njedoch die Grundstücke H. Straße Nrn. 26 bis 32 und das Flurstück 191, die an \nden Weg grenzen, der zwischen der Stichstraße \"Z. \" und der H. Straße \nverläuft und der nach den obigen Ausführungen zur Erschließung des klägerischen \nGrundstücks als unbefahrbarer Wohnweg i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW \n1984/1995 zu qualifizieren ist. Auch diese Grundstücke sind erschlossen im Sinne \ndes § 131 Abs. 1 BauGB, da dieser Wohnweg auch ihnen die (Primär-) Erschließung \nzur hier maßgeblichen Abrechnungsstrecke vermittelt. Daß der Weg den \nGrundstücken eine ebensolche Erschließung auch zur H. Straße vermittelt, \nändert an ihrem Erschlossensein durch die abzurechnende \"östliche Teilstrecke\" \nnichts. Da die Grundstücke an einem zwischen zwei Anbaustraßen verlaufenden \nunbefahrbaren Wohnweg - bei Einhaltung eines Abstandes von bis zu 50 m - nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995 wegen jeder der beiden \nAnbaustraßen, d.h. auch bei einem Hinwegdenken der jeweils anderen \nErschließungsanlage -\n\n69\n\n vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. \nDezember 1993 - 8 C 59.91 -, NVwZ 1994, \n910 (911) m.w.N. -,\n\n70\n\nbebaubar sind, sind sie auch von beiden Anbaustraßen erschlossen, und nicht \nnur von derjenigen, zu der der Wohnweg die jeweils kürzere Zuwegung herstellt,\n\n71\n\n so aber Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 82 f.; \nzu dieser Fragestellung vgl. dagegen \nUrteil des Senats vom 5. Juli 1991 \n- 3 A 127/90 -, NWVBl 1992, 26 (27), und \nUrteil des Senats vom 28. Juni 1996 \n- 3 A 2790/92 -, UA S. 8 ff.\n\n72\n\nDas Flurstück 704 ist demgegenüber nicht in die Verteilung einzubeziehen, weil \nes von der Stichstraße mehr als 50 m entfernt ist und der Weg ihm daher insofern \neine (Primär-) Erschließung durch die Straße nicht mehr zu vermitteln vermag (vgl. \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995).\n\n73\n\n Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 5. Juli \n1991 - 3 A 422/91 -, NWVBl. 1992, 179 (181 \nf.) und das Urteil des BVerwG vom 10. \nDezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. 1994, \n705; ferner BVerwG, Urteil vom 1. März \n1996 - 8 C 26.94 -, DVBl. 1996, 1051.\n\n74\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte die Grundstücke S. \nNr. 2a und H. Straße Nr. 38 nicht in die Verteilung einbezogen hat. Diese \nGrundstücke sind von der Stichstraße zwar ebenfalls über unbefahrbare Wege (den \nschon mehrfach erwähnten Weg zur H. Straße und den zwischen diesem und \nder Straße \"S. \" verlaufenden Privatweg) mit einer Länge von insgesamt nicht \nmehr als 50 m zu erreichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß diese Zuwegung über \nden Privatweg in der erforderlichen Weise rechtlich gesichert wäre; den \nVerwaltungsvorgängen ist nur eine Baulast zur Sicherung der Zuwegung von der \nStraße S. zum Grundstück H. Straße 38 zu entnehmen.\n\n75\n\nAndere Fehler der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich.\n\n76\n\nDie oben dargestellten Korrekturen erfordern eine Neuberechnung des auf das \nklägerische Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrages mit einem \"nicht \nunerheblichen Aufwand\" im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Sofern man für \neine Anwendung dieser Vorschrift in Übernahme einer aus § 113 Abs. 3 VwGO \nhergeleiteten Anforderung zusätzlich fordert, daß eine derartige Entscheidung \"bei \nAbwägung der Belange der Beteiligten diesen zumutbar ist\",\n\n77\n\n so BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 \n- 8 C 14.89 -, DVBl. 1991, 449 (451); \nHess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 \nUE 3700/95 -, UA S. 11; kritisch zur \nÜbernahme dieser Anforderung Redeker, \nDVBl. 1991, 972 (973 f.); Spannowsky, \na.a.O., § 113 Rdn. 192; Gerhardt, a.a.O., \nRdn. 41,\n\n78\n\nist diese Voraussetzung vorliegend gleichfalls gegeben:\n\n79\n\nEs kann dahinstehen, ob das in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geregelte Merkmal \neines \"nicht unerheblichen Aufwands\", voraussetzt, die Ermittlung des Betrags durch \ndas Gericht müsse auf \"ernsthafte Schwierigkeiten\" stoßen,\n\n80\n\n so BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991, \na.a.O.; kritisch hierzu Redeker, a.a.O., \nS. 974, Spannowsky, a.a.O., Rdn. 192.\n\n81\n\nDenn auch dies wäre der Fall. Die bei der Errechnung des auf den Kläger \nentfallenden Erschließungsbeitrags gebotenen Korrekturen betreffen für das \nVeranlagungsverfahren grundlegende Faktoren. Sie machen daher eine \nNeuerstellung des gesamten dem Verfahren zugrundeliegenden Zahlenwerks \nerforderlich. Bereits die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes \nmacht eine Aufteilung aller in die Beitragsermittlung eingestellten \nAufwandspositionen auf die beiden betroffenen Erschließungsanlagen notwendig. \nAbgesehen davon, daß das Gesetz dem Gericht derartige Ermittlungen und \nBerechnungen namentlich mit Blick auf das mit der Neufassung des § 113 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO durch Gesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, verfolgte Ziel, \neine prozeßbeendende Entscheidung treffen zu können, ohne zuvor aufwendige und \numfangreiche Neuberechnungen durchführen zu müssen, \"die die Behörden mit den \nihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln in der Regel schneller und \nreibungsloser bewältigen können\", während das Gericht \"einfachere Berechnungen \n... selbst vorzunehmen\" habe,\n\n82\n\n vgl. BT-Drucksache 11/7030, S. 21 L, 29 R; \nzur gerade auf \nErschließungsbeitragsprozesse zielenden \nIntention bei der Gesetzesänderung \nKallerhoff, DVBl. 1991, 975 (977),\n\n83\n\nnicht abverlangen dürfte, ist der Senat hierzu im vorliegenden Fall bereits \ndeshalb nicht in der Lage, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen (etwa die \nbetreffenden Aufmaßblätter) nicht vorliegen. Gleiches gilt für die hinsichtlich der \nAufwandsverteilung erforderlichen Berechnungen, da die Geschoßflächen für die \nbislang vom Beklagten noch nicht berücksichtigten Grundstücke, die nach § 7 EBS \n1978/83 ein Faktor der Verteilung sind, sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen \nergeben. Angesichts dessen, daß der Beklagte auf Frage in der mündlichen \nVerhandlung den Zeitaufwand für eine Neuberechnung mit \"vier bis sechs Wochen\" \nbenannt hat, kann auch keine Rede davon sein, daß der Senat das Zahlenwerk \n\"ohne weiteres\" unter Inanspruchnahme des Beklagten ermitteln könnte,\n\n84\n\n hierauf stellt das BVerwG im Urteil vom \n18. Januar 1991, a.a.O., ab.\n\n85\n\nEine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist den Beteiligten unter \nBerücksichtigung ihrer Belange schließlich auch zuzumuten. Der Beklagte hat in der \nmündlichen Verhandlung sein Interesse zum Ausdruck gebracht, sich der Mühe einer \nNeuberechnung erst nach Klärung ihrer rechtlichen Notwendigkeit und anhand \neindeutiger gerichtlicher Vorgaben zu unterziehen. Dem ist mit der gewählten \nVerfahrensweise Rechnung getragen. Auch die Belange des Klägers sind gewahrt, \nda ihm eine Verlängerung der Prozeßdauer erspart wird und er der Ankündigung des \nSenats, es komme eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht, \nnichts entgegengesetzt hat. Daß es nach der erfolgten Neuberechnung durch den \nBeklagten zu einem weiteren Rechtsstreit kommen könnte,\n\n86\n\n vgl. hierzu Hess. VGH, a.a.O., UA S. \n12,\n\n87\n\nist nicht erkennbar.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich auf der Grundlage einer Abschätzung des \nErgebnisses der dem Beklagten aufgegebenen Berechnungen -\n\n89\n\n vgl. hierzu Redeker, DVBl. 1991, 972 \n(974); Gerhardt, a.a.O., Rdn. 42 -\n\n90\n\naus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nInsbesondere weicht der Senat nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 18. Januar 1991, a.a.O., ab, da die dortigen Ausführungen zur Anwendbarkeit \ndes § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Erschließungsbeitragsrecht die Entscheidung \nnicht tragen und zudem eine Anwendung der Vorschrift in besonders gelagerten \nFällen wie dem vorliegenden nicht ausschließen.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-21/3-a-3508-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-21/3-a-3508-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311299","retrieved":"2026-07-09 03:41:46.780119+00:00"}}