{"status":"available","doknr":"OLD311298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0421.17B1588.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-21","aktenzeichen":"17 B 1588/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 1996 wird bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen \nerstinstanzlichen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 20. März 1996 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n4\n\nweiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg. \n\n5\n\nInsoweit fällt nämlich die im Rahmen der Entscheidung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen zugunsten des Antragstellers aus. Denn die \nErmessensausübung durch den Antragsgegner begegnet rechtlichen \nBedenken, denen allerdings im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens Rechnung getragen werden kann.\n\n6\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete \nAufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt \nwerden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung \nentfallen ist. Dies ist hier der Fall, da die in Rede stehende \nAufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Hinblick auf seine \ndamalige, inzwischen aufgelöste eheliche Lebensgemeinschaft \nmit seiner türkischen Ehefrau erteilt worden war.\n\n7\n\nAusweislich der Begründung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung hat der Antragsgegner erkannt, daß ihm \nhinsichtlich der Befristungsentscheidung Ermessen eingeräumt \nist. Die Ausübung des Ermessens unterliegt innerhalb der \nGrenzen des § 114 VwGO gerichtlicher Nachprüfung. Hierbei ist \nder gegenwärtige Sach- und Erkenntnisstand zugrundezulegen, da \neine Entscheidung im Widerspruchsverfahren noch aussteht. Der \nAntragsgegner hat bei seiner Ermessensentscheidung nicht \nausreichend berücksichtigt, daß im Lichte der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 \nC 41.93 -, InfAuslR 1996, 294 = \nDVBl. 1996, 1253 = NVwZ 1997, 189, \n\n9\n\ndavon auszugehen sein dürfte, daß nicht nur im - dort \nentschiedenen - Fall einer homosexuellen sondern auch in \ndemjenigen einer eheähnlichen heterosexuellen \nLebensgemeinschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nErmessenswege gemäß §§ 7 und 15 AuslG in Betracht kommt. In \nbeiden Fällen dürfte davon auszugehen sein, daß die \n§§ 17 ff. AuslG nicht als Negativregelung entgegenstehen, da \nweder die homo- noch die eheähnliche heterosexuelle \nLebensgemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird, was \njedoch spezifisches Merkmal des Anwendungsbereichs der \n§§ 17 ff. AuslG ist. \n\n10\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n26. November 1996 - 17 B 2110/96 -.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat zwar, wie der Sachverhaltsschilderung \nder angefochtenen Ordnungsverfügung zu entnehmen ist, gesehen, \ndaß der Antragsteller mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin \nzusammenlebt. In der nachfolgenden Begründung seiner \nEntscheidung ist er jedoch auf diesen Umstand nicht weiter \neingegangen. Die vom Antragsgegner im vorliegenden \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auffassung, \nwegen der vom Antragsteller beabsichtigten neuen Eheschließung \nbestehe kein Anlaß, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger \nhinzunehmen, da die Eheschließung nicht unmittelbar \nbevorstehe, kommt zwar als ein Kriterium im Rahmen der zu \ntreffenden Ermessensentscheidung in Betracht. Vorliegend \ngenügt sie jedoch nicht den an eine ausreichende \nErmessensbetätigung zu stellenden Anforderungen, da nicht \nerkennbar ist, daß dem Antragsgegner bei seinen Überlegungen \nüberhaupt bewußt war, daß für eine eheähnliche \nLebensgemeinschaft die Möglichkeit der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis im Ermessenswege besteht. Dieser \nGesichtspunkt wird nunmehr im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens zu würdigen sein.\n\n12\n\nEin besonderes öffentliches Interesse daran, daß der \nAntragsteller schon vor Abschluß des - ergebnisoffenen - \nWiderspruchsverfahrens das Bundesgebiet verläßt, ist nicht \nersichtlich.\n\n13\n\nAnlaß für die Gewährung weitergehenden Rechtsschutzes \nbesteht nicht. Es liegt kein Grund vor, der es rechtfertigen \nwürde, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung bis \nzum Eintritt ihrer Bestandskraft auszusetzen. Insbesondere ist \nnicht erkennbar, daß dem Antragsteller derzeit ein Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-21/17-b-1588-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-21/17-b-1588-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311298","retrieved":"2026-07-09 03:41:46.688654+00:00"}}