{"status":"available","doknr":"OLD311310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0417.20A7181.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"20 A 7181/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des landwirtschaftlich \ngenutzten Grundstücks Gemarkung H. , Flur 151, \nFlurstück 7. Das Grundstück liegt im Kreuzungsbereich der \nBundesautobahn (BAB) 1 und der Landesstraße 555 östlich der \nBAB und wird von dieser nur durch einen Graben getrennt. Der \nGraben beginnt am nordwestlichen Endpunkt des Grundstücks, \nführt von dort etwa 300 m entlang des Böschungsfußes der \nerhöht angelegten BAB bis zu einem Rohrdurchlaß, der die BAB \nunterquert, und setzt sich westlich der BAB fort. Im \nFlurbereinigungsverfahren H. ist der Graben, der im \nEigentum der Anlieger steht und zum Verbandsgebiet des \nbeigeladenen Unterhaltungsverbandes gehört, von der \nTeilnehmergemeinschaft als Gewässer Nr. 554 ausgebaut worden. \nHinsichtlich der Unterhaltungspflicht verweist der \nFlurbereinigungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen. Nach \ndem Flurbereinigungsplan war vorgesehen, die im \nAnliegereigentum stehenden Gewässer nicht in das Grundbuch \neinzutragen; der Graben trägt die katastermäßige Bezeichnung \nGemarkung H. , Flur 145, Flurstück 47. \n\n3\n\nUnter dem 10. Dezember 1992 beantragte die Klägerin, den \nGewässerunterhaltungspflichtigen festzustellen. Der Graben \ndiene der Vorflut ihres Grundstücks und der BAB. Er sei eigens \nzu diesem Zweck geschaffen worden. Bei der Gründung des \nBeigeladenen sei die Aufnahme des Grabens in den Verbandsplan \nversehentlich versäumt worden. Deshalb sei der Graben vom \nBeigeladenen nicht unterhalten worden. Die Stadt H. habe \ndie Erbringung von Unterhaltungsleistungen abgelehnt. Die \nFunktion der Drainage im Flurstück 7 sei beeinträchtigt; das \nFlurstück leide unter stauender Nässe. \n\n4\n\nBei einer Überprüfung der Örtlichkeit durch einen \nMitarbeiter der Beklagten mündeten vom Grundstück der Klägerin \nzwei Drainleitungen in den Graben; Einleitungen vom Gelände \nder BAB wurden nicht aufgefunden. Die Sohle des Grabens war \nvon der Straßenbauverwaltung geräumt worden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. April 1993 stellte die Beklagte fest, \ndie Pflicht zur Gewässerunterhaltung obliege dem Beigeladenen \nfür den Bereich westlich der Autobahn einschließlich des \nRohrdurchlasses und den Anliegern für den Bereich östlich der \nAutobahn. Nur beim westlichen Teil des Grabens handele es sich \num ein fließendes Gewässer. Der östliche Teil des Grabens \ndiene dagegen nicht der Vorflut für Grundstücke mehrerer \nEigentümer. Das Flurstück 7 und die Autobahn grenzten oberhalb \ndes Rohrdurchlasses punktuell an ein fließendes Gewässer an. \nOberflächenwasser von der Autobahn fließe nicht in den Graben \nab; allenfalls versickere es in der Böschung und gelange über \ndas Grundwasser in den Graben. Der Graben nehme daher nur vom \nFlurstück 7 unmittelbar Wasser auf.\n\n6\n\nDie Klägerin legte am 19. Mai 1993 hinsichtlich der \nUnterhaltungspflicht für den Ostteil des Grabens Widerspruch \nein. Die Beklagte verkenne die örtlichen Gegebenheiten und die \nrechtlichen Kriterien für ein fließendes Gewässer. \n\n7\n\nDer Regierungspräsident N. wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 11. Oktober 1993 zurück. Die Klägerin sei als \nEigentümerin für die Unterhaltung des Grabens östlich der \nAutobahn verantwortlich. Bis zur Einmündung oberhalb des \nDurchlasses stelle der Graben kein fließendes Gewässer dar. \nDas Oberflächenwasser der BAB werde an anderer Stelle \nabgeleitet. Nur ein geringer Abschnitt des Autobahngrundstücks \nweise Gefälle zum Graben auf. Das auf die Böschung \nniedergehende Niederschlagswasser gelange in das Grundwasser \nund nicht in den Graben. \n\n8\n\nAm 8. November 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nvorgetragen, die BAB und das angrenzende Gelände entwässerten \nzu dem Graben. Der Graben diene, wie im Stadtgebiet von \nH. üblich, der natürlichen Vorflut beider angrenzenden \nGrundstücke. Hierfür sei er ausgebaut worden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n26. April 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten N. vom \n11. Oktober 1993 insoweit aufzuheben, \nals dieser sich auf die Feststellung \nder Pflicht zur Gewässerunterhaltung \nfür den östlich der Autobahn A 1 \ngelegenen Teil des Gewässers Nr. 554 \nbezieht. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen, der auf die Autobahn niedergehende \nNiederschlag versickere auf dem unbefestigten Geländestreifen \nentlang des Grabens. Die Böschung weise ein Gefälle von 1 : 5 \nund weniger auf. \n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. \n\n16\n\nDie Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am \n2. November 1995 zugestellt worden ist, am 1. Dezember 1995 \nBerufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, ein Gewässer sei \nab dem Punkt ein fließendes Gewässer, ab dem ein zweiter \nEigentümer einen Anschluß habe. Außerdem bilde die BAB für den \nGraben einen markanten Einschnitt, der eine unterschiedliche \nBeurteilung der Gewässereigenschaften zulasse. Für die \nEntwässerung der Autobahn sei der Graben nicht erforderlich. \nNur die Klägerin habe Vorteile aus der Unterhaltung des \nGrabens.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse in bezug \nauf das Gewässer seien westlich und östlich der BAB \nidentisch.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und \nbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 1993 ist, \nsoweit er von der Klägerin angefochten wird, rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n26\n\nDie angefochtene Regelung des Bescheides, die \nUnterhaltungspflicht für den östlich der Autobahn gelegenen \nTeil des Gewässers Gemarkung H. , Flur 145, Flurstück 47 \nobliege den Anliegern als Eigentümern, ist gemäß § 98 Abs. 1 \nSatz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) auf die verbindliche \nFeststellung der Person des zur Gewässerunterhaltung \nVerpflichteten gerichtet. Diese Feststellung in der Form eines \nVerwaltungsaktes kann von der Klägerin angefochten werden, \nweil sie als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. , \nFlur 151, Flurstück 7 Anliegerin der (Graben-)Parzelle 47 ist \nund deshalb vom Regelungsgehalt des Bescheides erfaßt sowie \nunmittelbar in ihren Rechten betroffen wird.\n\n27\n\nDie von der Beklagten getroffene Feststellung ist \nrechtswidrig; sie steht mit § 91 LWG nicht im Einklang. Die \nUnterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung obliegt den \nGemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (§ 91 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 LWG); die Unterhaltung der stehenden Gewässer \nobliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln \nlassen, den Anliegern (§ 91 Abs. 2 LWG). Die Wasserverbände \ntreten an die Stelle der Gemeinden und der Eigentümer bzw. \nAnlieger, soweit sie nach Gesetz oder Satzung die \nGewässerunterhaltung zur Aufgabe haben (§ 91 Abs. 3 LWG). Der \nöstlich der Autobahn gelegene Teil des Grabens Flurstück 47 \nist kein stehendes Gewässer, sondern ein fließendes Gewässer \n2. Ordnung und unterliegt deshalb entgegen der Feststellung \nder Beklagten nicht der Unterhaltungspflicht der Eigentümer \nbzw. Anlieger. \n\n28\n\nFließende Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind \noberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluß, \ndie der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen \n(§ 3 Abs. 3 LWG). Gewässer 2. Ordnung sind alle oberirdischen \nGewässer, die nicht im Verzeichnis der Gewässer 1. Ordnung \naufgeführt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LWG). Der \nGraben Flurstück 47 ist ein oberirdisches Gewässer; in seinem \nBett fließt zumindest zeitweilig Wasser (§ 1 Abs. 1 LWG, § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Die \nWasserführung des Grabens ist, was den Abschnitt östlich der \nBAB anbelangt, jedenfalls durch das Einmünden der \nDrainleitungen bedingt, die im Grundstück der Klägerin verlegt \nsind, und wird von den Parteien übereinstimmend als den \nTatsachen entsprechend angenommen. \n\n29\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG, wonach von den Bestimmungen des \nWasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 WHG und den \nBestimmungen des Landeswassergesetzes Straßenseitengräben \nausgenommen werden, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke \nanderer Eigentümer dienen, hindert die Zuordnung des Grabens \nzu den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Abs. 3 LWG \nnicht. Ungeachtet dessen, ob der Graben als \nStraßenseitengraben betrachtet werden kann, dient er im Sinne \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz LWG der Vorflut. Hierzu \nreicht es aus, daß er das mittels der Drainleitungen \nzugeführte Wasser vom Grundstück der Klägerin dem natürlichen \nGefälle folgend ableitet. Bereits die Vorflutfunktion für ein \nGrundstück - außer der Straße - genügt, damit ein \nStraßenseitengraben nicht durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG aus dem \nAnwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes und des \nLandeswassergesetzes ausgeklammert wird. Die in der Mehrzahl \ngehaltene Formulierung \"Grundstücke anderer Eigentümer\" besagt \nnichts anderes, weil sie an \"Straßenseitengräben\" anknüpft, \nalso einen grammatikalisch ebenfalls in der Mehrzahl \nverwandten Begriff. Ihrem Wortlaut nach ist die Regelung des \n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG deshalb offen für eine Auslegung, die für \ndie Beurteilung eines Straßenseitengrabens durchgängig die \nEinzahl der im Gesetz gebrauchten Rechtsbegriffe zugrundelegt. \nDiese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 \nNr. 2 LWG. § 1 WHG erstreckt die Gewässereigenschaft auch auf \nGräben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG), beläßt den Ländern aber \ngleichzeitig den Gestaltungsraum, kleine Gewässer von \nwasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung aus dem \nGeltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes - mit Ausnahme des \n§ 22 WHG - auszunehmen (§ 1 Abs. 2 WHG). Indem § 1 Abs. 2 \nNr. 2 LWG in Ausfüllung des Rahmens des § 1 Abs. 2 WHG eine \nAusnahme ausschließlich für Gräben bestimmter Art, eben \nStraßenseitengräben, vorsieht, kommt zum Ausdruck, daß die \nbesonderen Merkmale derartiger Gräben in Abgrenzung zu \nsonstigen Gräben den Ausschlag geben sollen. Das verlangt eine \nOrientierung an der Aufgabe von Straßenseitengräben, als \nEntwässerungsanlagen für die Straße das von der Straße \nkommende Wasser aufzunehmen, einerseits und der hinzutretenden \nVorflutfunktion für Flächen, die nicht als Straße genutzt \nwerden, andererseits. Bezogen auf einen konkreten \nStraßenseitengraben ist es insoweit ohne Bedeutung, ob es sich \nbei diesen Flächen um ein Grundstück oder um mehrere \nGrundstücke handelt und ob sie einem oder mehreren Eigentümern \ngehören; entscheidend ist vielmehr, ob der in Frage stehende \nStraßenseitengraben über seine sich aus der Zugehörigkeit zur \nStraße ergebende eigentliche Zweckbestimmung hinaus für \nstraßenfremde Flächen die Funktion eines \nwasserwirtschaftlichen Vorfluters erfüllt.\n\n30\n\nDas stimmt mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG in der Fassung vom \n22. Mai 1962 (LWG 1962) überein, wonach von den Bestimmungen \ndes Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 WHG und den \nBestimmungen des Landeswassergesetzes Gräben ausgenommen \nwaren, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der \nGrundstücke nur eines Eigentümers dienten. Die \nEigentumsverhältnisse fanden hierbei in Anlehnung an die \nVorgängerregelung des § 1 Abs. 3 des Preußischen \nWassergesetzes (PrWG), das auf die Vorflut für Grundstücke \nverschiedener Eigentümer abhob, Berücksichtigung. Die \nNeufassung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG 1962 durch das \nLandeswassergesetz vom 4. Juli 1979 (LWG 1979), die seit 1979 \ninhaltlich unverändert gilt, beschränkte diese allgemein auf \nGräben zugeschnittene Sonderregelung auf Straßenseitengräben, \nohne jedoch hinsichtlich der Anzahl der Grundstücke oder der \nEigentümer Abweichungen gegenüber der Rechtslage nach § 1 \nAbs. 2 Nr. 1 LWG 1962 zu normieren. Im Einklang hiermit wurde \nim Gesetzgebungsverfahren zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG 1979 \n- gleichlautend mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG in der gegenwärtigen \nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 - zur Erläuterung \nhervorgehoben, daß Straßenseitengräben, die lediglich der \nStraßenentwässerung dienen, nur das Interesse des Trägers der \nStraßenbaulast fördern.\n\n31\n\nVgl. Landtagsdrucksache 8/2388 \nS. 95.\n\n32\n\nDer alleinige Vorteil für das Interesse des Trägers der \nStraßenbaulast ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn - wie \nhier - auf einen bestimmten Straßenseitengraben auch das \nInteresse eines Eigentümers am Erhalt der Vorflut für ein \nGrundstück gerichtet ist. Ob bei der Beurteilung der Vorflut \nnur der geregelte oder auch der ungeregelte Zufluß von Wasser \nrechtserheblich ist, \n\n33\n\nvgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \nWHG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 50 m.w.N.,\n\n34\n\nkann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, weil die im \nGrundstück der Klägerin verlegten Drainleitungen einen \ngeregelten Wasserzufluß zum Graben bewirken. \n\n35\n\nDes weiteren kann dahingestellt bleiben, ob die der \nRechtsauffassung der Beklagten zugrundeliegende Aufteilung des \nGrabens in eine westliche und eine östliche Teilstrecke nicht \nunzulässigerweise einen tatsächlich zusammengehörenden und \nrechtlich einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt \naufspaltet. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 LWG verhalten sich ihrem \nWortlaut nach über Gewässer, nicht - und damit anders als etwa \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG - über unterschiedlich zu behandelnde \nStrecken eines Gewässers. Die auf das Gewässer in seiner \ngesamten Länge vom jeweiligen Anfangs- bis zum Endpunkt \ngerichtete Gesamtschau stellt die Eindeutigkeit der Einstufung \nvon Gewässern und damit die wirkungsvolle Anwendung u.a. der \nUnterhaltungsregelungen, also die praktische Erledigung der \nentsprechenden Aufgaben sicher. Bei einer Betrachtung nach \nGewässerabschnitten, die anhand der Kriterien des § 3 Abs. 3 \nLWG gebildet werden, wären vielfach die Oberläufe auch \ngrößerer Gewässer, vor allem auch die Quellbereiche, \nabweichend von den Gewässerstrecken im Unterlauf einzustufen. \nEine solche Aufspaltung eines Gewässers erscheint wenig \nsachgerecht, weil bei den Zielen der Wasserwirtschaft die \nEigentumsverhältnisse und die Vorflutfunktion für einzelne \nGrundstücke nicht im Vordergrund stehen (§ 1 a WHG, § 2 \nLWG).\n\n36\n\nDas bedarf indessen auch hinsichtlich der Beurteilung der \nFrage, ob der Graben im Sinne des § 3 Abs. 3 LWG der Vorflut \nfür Grundstücke mehrerer Eigentümer dient, keiner \nabschließenden Entscheidung. Auch diese Voraussetzung ist \nselbst dann erfüllt, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage \nauf den östlichen Teil des Grabens verengt wird. Der Graben \ndient in diesem Abschnitt neben der - oben angeführten - \nVorflut für das Grundstück der Klägerin auch der Vorflut für \ndas Autobahngrundstück im Eigentum der Bundesrepublik \nDeutschland und deshalb der Vorflut für Grundstücke mehrerer \nEigentümer. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann \"mehrere\" \nvergleichend im Sinne von mehr als \"einer\" verstanden werden; \n\"mehrere\" enthält die zahlenmäßige Steigerung eines \nEinzelbegriffs von Personen und bezeichnet so die Mehrzahl im \nGegensatz zur Einzahl, mithin auch - mindestens - zwei. § 3 \nAbs. 3 LWG beruht auf diesem Verständnis des Begriffs \n\"mehrere\". Die in dieser Vorschrift niedergelegte Definition \nder fließenden Gewässer bezieht sich unmittelbar auf die \nZuordnung der Unterhaltungspflichten gemäß § 91 LWG. Sie ist \nim Zuge der Novellierung der Bestimmungen über die \nUnterhaltung der Gewässer durch das Landeswassergesetz vom \n25. Juli 1979 in das Wasserrecht eingeführt worden. \nWesentliches Element der Neuregelung der \nUnterhaltungspflichten war es, entgegen §§ 2, 48 LWG 1962 die \nGewässer nur noch in solche 1. Ordnung und 2. Ordnung zu \nuntergliedern und die fließenden Gewässer 2. Ordnung \nunterhaltungsrechtlich gleich zu behandeln (§§ 3, 91 LWG \n1979). Die Unterscheidung zwischen natürlichen und künstlichen \nGewässern wurde aufgegeben. Während § 91 LWG 1979 lediglich \ndie Unterhaltung der fließenden Gewässer regelte, wurde durch \ndas Änderungsgesetz vom 18. April 1989, GV NW S. 194, mit § 91 \nAbs. 2 LWG die heute noch aktuelle Bestimmung über die \nUnterhaltung der stehenden (nicht fließenden) Gewässer \neingefügt. Insgesamt verdeutlichen diese Gesetzesänderungen \nden Zweck, die Gewässerunterhaltung in Ansehung des \nUnterhaltungsaufwandes, dessen Umfang aufgrund der \nGewährleistung der ökologischen Zielsetzungen der \nGewässerunterhaltung (§§ 1 a, 28 WHG, 90 LWG) beträchtlich \nist, und des sich hieraus ergebenden Erfordernisses \nausreichender Leistungsfähigkeit der Unterhaltungspflichtigen \nzu steuern. Im Einklang mit dem im Rahmen des § 29 WHG \nerwogenen Ziel, die Unterhaltung \"auf breitere Schultern\" zu \nlegen, um eine Überforderung der Unterhaltungspflichtigen zu \nvermeiden, \n\n37\n\nvgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \na.a.O. § 29 Rdnr. 2, \n\n38\n\nwurden die fließenden Gewässer generell der \nUnterhaltungspflicht der Gemeinden bzw. Verbände unterworfen; \ndie Zuordnung richtet sich aufgrund § 3 Abs. 3 LWG unter \nAusklammerung der sonstigen bedeutsamen - u.a. ökologischen - \nFunktionen der Gewässer und ihrer Unterhaltung allein nach den \nhergebrachten Kriterien der Vorflut sowie der \nEigentumsverhältnisse. Den Eigentümern bzw. Anliegern ist die \nUnterhaltungspflicht lediglich eingeschränkt verblieben, wobei \nsich der Gesetzgeber davon leiten ließ, die nicht fließenden \nGewässer seien im allgemeinen solche, die vom Eigentümer in \nseinem Interesse künstlich hergestellt worden seien und \nwasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung seien. \n\n39\n\nLandtagsdrucksache 10/2661 \nS. 77.\n\n40\n\nDer so hervorgehobene Vorteil der Unterhaltung für einen \neinzelnen Eigentümer wird bereits dann von Vorteilen für \nweitere Eigentümer und für die Allgemeinheit überlagert, wenn \n(mindestens) zwei Eigentümer betroffen sind. Hingegen fehlt \njeglicher Ansatz für die Annahme, daß in Abkehr von §§ 1 \nAbs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 48 Nrn. 2 und 3, 49 \nAbs. 2 LWG 1962 bei der Neufassung der Unterhaltungspflicht \nnicht mehr der bisherige Gesichtspunkt - mehr als ein \nEigentümer - zum Tragen kommen sollte, der - wie oben gesagt - \nschon dem Preußischen Wassergesetz (§§ 1 Abs. 1, Abs. 3 \nSatz 1, 115 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 PrWG) zugrundelag, sondern daß \nmit \"mehreren\" mehr als zwei Eigentümer gemeint sein sollten. \nHierfür spricht um so weniger, als mit zunehmender Anzahl \nbetroffener Eigentümer zugleich die Schwierigkeiten steigen \nkönnen, das bei der Unterhaltung unerläßliche planmäßige \nZusammenwirken einzelner Unterhaltungspflichtiger reibungslos \nzu gestalten, und die Unterhaltung durch die Gemeinden oder \nspeziell gebildete Verbände gerade in dieser Richtung \nwesentliche Erleichterungen bei der Erfüllung der \nUnterhaltungspflicht mit sich bringt. \n\n41\n\nDer Graben dient auch der Vorflut für die Autobahn; er \nkommt, was seiner Zweckbestimmung entspricht, der Entwässerung \ndes Autobahngrundstücks zugute. Dafür ist unerheblich, ob der \nGraben erforderlich ist, um die befestigte Fahrbahn \neinschließlich der Standstreifen trocken zu halten oder ob der \nGraben insoweit aufgrund anderweitiger \nEntwässerungsmöglichkeiten entbehrlich wäre. Entscheidend ist \ndie tatsächliche Situation der Entwässerung des \nAutobahngrundstücks. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß das \nAutobahngrundstück, zu dem auch die Böschung gehört, \nunmittelbar an den Graben angrenzt. Wegen des zum Graben \ngeneigten Gefälles der Böschung, das typischerweise einen \noberirdischen Wasserabfluß zumindest bei Starkregenereignissen \noder bei ergiebigen Niederschlagsereignissen auf \nwassergesättigten oder gefrorenen Untergrund auslöst und auch \nden Übertritt von versickertem Niederschlagswasser, also von \nGrundwasser, in den Graben erwarten läßt, weil Grundwasser \nsich normalerweise auf den Tiefpunkt des Geländes hinbewegt \nund bei entsprechend hohem Grundwasserstand in das Bett \noberirdischer Gewässer übertritt, bieten die örtlichen \nGegebenheiten keinen Anhalt für die Richtigkeit der \nEinschätzung der Beklagten, der Graben nehme kein Wasser auf, \ndas vom Autobahngrundstück komme. Das gilt um so mehr, als das \nVorbringen der Klägerin, ihr Grundstück leide an Vernässungen, \nund die Drainleitungen darauf schließen lassen, daß das \nGrundwasser oberflächennah ansteht. Konkrete Ermittlungen, die \nihre Sachdarstellung stützen könnten, hat die Beklagte nicht \nvorgenommen. Im angefochtenen Bescheid gesteht sie die \nMöglichkeit des Grundwasserzuflusses zu; die \nWiderspruchsbehörde nimmt im Widerspruchsbescheid allein zur \nWahrscheinlichkeit (\"wird\") des Zuflusses von \nNiederschlagswasser Stellung, ohne die diesbezügliche Aussage \ndurch konkrete Befunde etwa zur Bodenbeschaffenheit zu \nbelegen. Mit ihrem Klagevorbringen äußert sich die Beklagte in \nerster Linie zu rechtlichen Anforderungen an das Vorhandensein \neiner Vorflut, zeigt jedoch nicht substantiiert auf, daß das \nauf der Böschung niedergehende bzw. der Böschung von der \nFahrbahn oder den Standstreifen zufließende Wasser in \nAbweichung von den üblichen Abflußverhältnissen an Abhängen \nund entgegen der Darstellung der mit den örtlichen \nGegebenheiten vertrauten Klägerin auch nicht nur teilweise in \nden Graben gelangt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes \nist demzufolge nicht veranlaßt. \n\n42\n\nIm übrigen stimmt die Entwässerung auch des \nAutobahngrundstücks durch den Graben damit überein, daß der \nGraben im Flurbereinigungsverfahren von der \nTeilnehmergemeinschaft als Gewässer im Eigentum der Anlieger \nausgebaut worden ist. Dem ist unabhängig von den Rechtsfolgen \nrechtlicher Qualifizierungen im Flurbereinigungsverfahren \njedenfalls die tatsächliche Einschätzung zu entnehmen, der \nGraben diene nicht allein der Ableitung von Wasser, das ihm \nvom Grundstück der Klägerin zufließt. \n\n43\n\nDer Umstand, daß das Wasser von der Autobahn wild abfließt, \nhindert die Vorfluteigenschaft des Grabens für das \nAutobahngrundstück nicht; der Graben bietet auch für dieses \nWasser die Möglichkeit des ungehinderten Abflusses. Die \nBefürworter einer Beschränkung des Vorflutbegriffs auf das in \ngeregeltem Lauf zufließende Wasser, \n\n44\n\nvgl. OLG Köln, Urteil vom \n29. November 1990 - 7 U 125/90 -, ZfW \n1991, 259; Burghartz, WHG und LWG, \n2. Aufl., § 1 LWG Rdnr. 3,\n\n45\n\nnehmen für ihre Rechtsauffassung Bezug auf die \nRechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zum \nBegriff der \"Vorflut\". Das Preußische Oberverwaltungsgericht \nschloß aus der durch das Preußische Wassergesetz abgelösten \nRechtslage sowie der Berechtigung des Eigentümers des \nunterliegenden Grundstücks, das außerhalb eines Wasserlaufs \nvon einem anderen Grundstück abfließende Oberflächenwasser \nabzuwehren (§ 198 Abs. 1 PrWG), daß ein Graben auf dem \nUnterliegergrundstück nicht der Vorflut des \nOberliegergrundstücks diente, wenn das Wasser von letzterem \nnur wild abfloß. Die Entwässerung des Oberliegergrundstücks \nmußte unmittelbar vom Graben, und nicht zunächst vom \nUnterliegergrundstück gewährt werden. \n\n46\n\nVgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, \nDas Preußische Wassergesetz, \n3./4. Aufl., § 1 Anm. 12 b, d \nm.w.N..\n\n47\n\nZentraler Ausgangspunkt für diese Rechtsansicht war, daß \nder Graben sich vollständig auf dem Grund und Boden des \nUnterliegers befand, da dann das Abwehrrecht gemäß § 198 \nAbs. 1 PrWG in Frage kam.\n\n48\n\nVgl. PrOVG, Urteil vom 22. September \n1938 - X C 10/37 -, PrOVGE 103, 192; \nUrteil vom 12. November 1918 - IX A \n11/18 -, PrOVGE 74, 377; Urteil vom \n27. April 1917 - IX A 33/16 -, PrOVGE \n72, 342.\n\n49\n\nDas trifft nicht zu bei einem Graben, der zwischen zwei \ngegenüberliegenden Grundstücken verläuft und im Eigentum der \nEigentümer beider Anliegergrundstücke steht bzw. stand (§ 8 \nPrWG). Wenn beide Grundstücke unmittelbar an den Graben \nangrenzten, so daß das Wasser dem Graben nicht über ein \n(fremdes) Zwischengrundstück zufloß, war ein geregelter Zufluß \nnicht erforderlich.\n\n50\n\nVgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, \na.a.O., § 1 Rdnr. 12 f; Wüsthoff, \nHandbuch des deutschen Wasserrechts, \n§ 1 PrWG Anm. 5 a.\n\n51\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, daß \nder Graben im fraglichen Abschnitt östlich der Autobahn als \nGrenzgraben im Eigentum der Anlieger steht, was mit der \nRechtsfolge aus § 5 Abs. 1 und 2 WHG verbunden ist, ist selbst \nbei Fortführung der Rechtsgedanken des Preußischen \nWasserrechts kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen \nkönnte, dem Graben die Vorflutfunktion wegen der Art und Weise \ndes Wasserzuflusses vom Autobahngelände abzusprechen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/20-a-7181-95","cited_norms":[{"jurabk":"LwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/20-a-7181-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311310","retrieved":"2026-07-09 03:41:47.803424+00:00"}}