{"status":"available","doknr":"OLD311309","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0417.1A2306.94PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"1 A 2306/94.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Fachsenat den Verwaltungsdirektor \nder Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. nicht am Verfahren \nbeteiligt hat. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Personaldezernat der Medizinischen Einrichtungen der \nI. -I. -Universität E. (D 01) besteht aus den \nAbteilungen D 01.2 bis D 01.4.\n\n4\n\nDer frühere Regierungsamtsrat D. ist bereits seit \nvielen Jahren Leiter der Personalabteilung D 01.3 (Personal- \nangelegenheiten des wissenschaftlichen Personals und der \nBeamten). Als Leiter dieser Abteilung ist Herr D. im \nBereich der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -\nUniversität E. zuständig für\n\n5\n\n- Berufungen von Professoren (u. a. Berichtsvorlage an das \nMinisterium für Wissenschaft und Forschung),\n- Personalangelegenheiten der Beamten (u. a. Ernennungen, \nBeförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Entlassungen),\n- Personalangelegenheiten des wissenschaftlichen Personals im \nAngestelltenverhältnis (u. a. Einstellung, \nEingruppierung/Höhergruppierung, Abordnungen, Versetzungen, \nKündigungen, Entlassungen),\n- Personalangelegenheiten der studentischen und \nwissenschaftlichen Hilfskräfte, Gastarztverträge, Ärzte im \nPraktikum.\n\n6\n\nMit Wirkung vom 27. Januar 1993 wurde Herr D. zum \nRegierungsoberamtsrat befördert. Mangels eines entsprechenden \nAntrages erfolgte seine Beförderung ohne Beteiligung des \nAntragstellers.\n\n7\n\nDa der Antragsteller die Auffassung des Beteiligten, sein \nMitbestimmungsrecht bei der Beförderung des Herrn D. sei \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c \nLPVG NW ausgeschlossen, für unzutreffend hält, hat er am 14. \nAugust 1993 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. \nDurch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, die \nals Beteiligten den Verwaltungsdirektor der Medizinischen \nEinrichtungen der I. -I. -Universität E. \nangesehen hat, den Antrag,\n\n8\n\nfestzustellen, daß die Beförderung \ndes Regierungsamtsrates Q. D. \nzum Regierungsoberamtsrat mit Wirkung \nvom 27. Januar 1993 das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \nverletzt hat, \n\n9\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 LPVG NW bei Beförderung sei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW ausgeschlossen. Die \nVoraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift lägen vor. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers stehe dem Ausschluß \nseines Mitbestimmungsrechts nicht entgegen, daß Herr D. \nlediglich in Personalangelegenheiten für Beschäftigte \nentscheidungsbefugt sei, die nicht für den Personalrat der \nnichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen \nEinrichtungen der I. -I. -Universität E. , \nden Antragsteller, und zum Teil überhaupt nicht für einen \nPersonalrat der genannten Universität wählbar seien. Denn aus \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW \nergebe sich eine solche Beschränkung nicht. In § 11 Abs. 2 \nBuchst. c LPVG NW heiße es lediglich: \"Beschäftigte, die zu \nselbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 \ngenannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt \nsind\". Wenn der Gesetzgeber eine Einschränkung in dem von dem \nAntragsteller für richtig gehaltenen Sinne gewollt hätte, \nhätte er dies in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Zudem \nentspreche es auch Sinn und Zweck der Regelung, eine derartige \nEinschränkung nicht vorzunehmen. Denn durch den Verweis auf \ndie in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW genannten \nPersonalangelegenheiten werde auf Personalangelegenheiten von \ngrößerer Bedeutung abgestellt, in denen der jeweilige \nentscheidende Beschäftigte grundsätzlich den \nDienststellenleiter vertrete. Deshalb sei es von \nentscheidender Bedeutung, daß ein besonderes \nVertrauensverhältnis des Dienststellenleiters zu diesem \nBeschäftigten bestehe und dieses nicht durch Einflußnahme \nseitens des jeweiligen Personalrats beeinträchtigt werden \nkönne. Zudem sei auch eine Gefährdung der Unabhängigkeit des \nin § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW genannten Personenkreises \ngegenüber dem Personalrat, dem durch die Trennung zwischen den \nFunktionen der Personalverwaltung und den Aufgaben der \nPersonalvertretung im Wege der hier streitigen Vorschriften \nentgegengewirkt werden solle, nicht auszuschließen, wenn ein \nanderer Personalrat die Beschäftigten vertrete, in deren \nPersonalangelegenheiten der Beschäftigte der \nPersonalverwaltung, dessen Beförderung beabsichtigt sei, tätig \nwerde. Denn die Personalvertretungen der Dienststelle könnten \nsich über ihre Erfahrungen austauschen und damit wäre wiederum \ndie Vermeidung des Einflusses auf die Arbeit der \nPersonalverwaltung nicht sichergestellt. \n\n10\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 4. Mai 1994 zugestellten Beschluß haben diese am 24. Mai \n1994 Beschwerde eingelegt und letztere nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist bis zum 24. Juli 1994 am 22. Juli \n1994 begründet. Der Fachsenat hat durch Beschluß vom 14. \nOktober 1994 anstelle des bisherigen Beteiligten den Kanzler \nder I. -I. -Universität E. beteiligt. Der \nAntragsteller trägt im wesentlichen vor: Wie zwischen den \nBeteiligten unstreitig sei, habe Herr D. bereits vor \nseiner Beförderung zum Regierungsoberamtsrat zu dem \nPersonenkreis gehört, der zu selbständigen Entscheidungen von \nPersonalangelegenheiten iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW \nbezüglich wissenschaftlicher Angestellter, wissenschaftlicher \nund studentischer Hilfskräfte sowie von Gastärzten befugt \ngewesen sei. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Buchst. c \nLPVG NW seien jedoch nicht erfüllt. Diejenigen Beschäftigten, \nauf die sich die Entscheidungsbefugnisse des Herrn D. \nbezögen, gehörten bereits nicht zur Dienststelle im Sinne der \ngenannten Vorschriften. Denn für diesen Personenkreis sei eine \nbesondere Personalvertretung und ein eigener \nDienststellenleiter vorgesehen. Im übrigen könne unter den \ngegebenen Umständen eine Interessenkollision, zwecks deren \nVermeidung die Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW geschaffen worden \nsei, nicht entstehen. Das Verwaltungsgericht habe bei seinem \nHinweis auf das besondere Vertrauensverhältnis \"des \nDienststellenleiters zu diesen Beschäftigten\" übersehen, daß \nfür Herrn D. und die Beschäftigten, auf deren \nPersonalangelegenheiten sich seine Entscheidungsbefugnis \nbeziehe, verschiedene Dienststellenleiter zuständig seien, der \nKanzler einerseits und der Rektor andererseits. Die \nRichtigkeit seiner Auffassung, daß bei einem Sachverhalt der \nvorliegenden Art § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 \nBuchst. c LPVG NW nicht eingreife, werde auch durch den \nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1993 - \n6 P 18.91 - (PersV 1994, 515) bestätigt. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat der geänderten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen des \nRechtsschutzinteresses nach Erledigung des den Streitfall \nauslösenden konkreten personalvertretungsrechtlichen Vorganges \nRechnung getragen und beantragt nunmehr,\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund festzustellen, daß die Beförderung \neines (nichtwissenschaftlichen) \nBeschäftigten, der die in § 11 Abs. 2 \nBuchst. c LPVG NW umschriebenen \nKompetenzen besitzt, dann der \nuneingeschränkten Mitbestimmung des \nPersonalrats für nichtwissenschaftliche \nBeschäftigte der Medizinischen \nEinrichtungen einer Universität \nunterliegt, wenn jener Beschäftigte zu \nselbständigen Entscheidungen in \nPersonalangelegenheiten lediglich von \nwissenschaftlichen Mitarbeitern der \nMedizinischen Einrichtungen befugt \nist.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndie mit dem neu gefaßten Antrag \nweiterverfolgte Beschwerde \nzurückzuweisen.\n\n15\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, da die \nstreitgegenständliche Problematik lediglich bei dem Leiter der \nAbteilung D 01.3 auftauchen könne und eine weitere Beförderung \ndes Herrn D. unwahrscheinlich sei. Die vom Antragsteller \nfür richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG \nNW sei mit dessen Wortlaut nicht vereinbar. Es widerspreche \ndem bestehenden Vertrauensverhältnis des Dienststellenleiters \nzu den Beschäftigten, die zu selbständigen Entscheidungen in \nPersonalangelegenheiten befugt seien, und ihren künftigen \nEinsatzmöglichkeiten, wenn durch eine teleologische Reduktion \nder Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 \nAbs. 2 Buchst. c LPVG NW eingeschränkt würde. Die einengende \nAuslegung des Antragstellers berücksichtige nicht, daß es zwar \nim Bereich der Medizinischen Einrichtungen der I. -\nI. -Universität E. zwei Personalräte gebe, es sich \njedoch um eine Dienststelle mit einer Verwaltung handele. Der \nLeiter des Personaldezernats und die ihm nachgeordneten \nAbteilungsleiter seien zu selbständigen Entscheidungen befugt, \ndie sich auf nichtwissenschaftliche Beschäftigte und \nwissenschaftliche Beschäftigte bezögen. Diese Zuständigkeit \nkönne sich jederzeit ändern. Die Mitbestimmungspflichtigkeit \neiner Maßnahme, die sich auf einen zu selbständigen \nPersonalentscheidungen befugten Beamten beziehe, könne nur \nallgemein und unabhängig davon beurteilt werden, auf welche \nGruppe der Beschäftigten sich seine Entscheidungsbefugnis \nbeziehe. Anderenfalls würde die Rechtssicherheit \nbeeinträchtigt. \n\n16\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch \nkeinen Erfolg. \n\n19\n\nEntgegen der Ansicht der Fachkammer ist richtiger \nBeteiligter des Verfahrens der Kanzler der I. -I. -\nUniversität E. . Der Fachsenat hält daher nach \nabschließender Prüfung an seinem Beschluß vom 14. Oktober 1994 \nfest, durch den er anstelle des Verwaltungsdirektors der \nMedizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität \nE. deren Kanzler beteiligt hat. Zur Frage des \nrichtigen Beteiligten in Verfahren, die von einem Personalrat \nder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter einer Medizinischen \nEinrichtung einer Hochschule zwecks Klärung der \nMitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme eingeleitet werden, \nhat der Fachsenat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1994 -\n CL 64/90 -, PersV 1994, 547 = PersR 1995, 26 (dort jeweils \nnur teilweise veröffentlicht) ausführlich Stellung genommen. \nHierauf wird Bezug genommen.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat sein Begehren zu Recht auf die \nabstrakt hinter dem konkreten Streitfall stehende \npersonalvertretungsrechtliche Frage umgestellt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n22\n\nDie den konkreten Streitfall auslösende Frage, ob die \nBeförderung des Herrn D. gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nLPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat, \nhat sich dadurch erledigt, daß Herr D. inzwischen \nbefördert worden ist und sich diese Beförderung nicht mehr \nrückgängig machen läßt. Zur Beförderung bedarf es gemäß § 8 \nAbs. 1 Nr. 4 LBG NW einer \"Ernennung\", die nur aus den in § 12 \nLBG NW abschließend aufgezählten Gründen zurückgenommen werden \nkann. Die dort enumerativ aufgeführten Gründe umfassen die \nVerletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften nicht. \nEin Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht berührt daher die \nWirksamkeit einer Beförderung in keiner Weise.\n\n23\n\nVgl. zur Einstellung eines Beamten: \nBeschluß des Fachsenats vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL - unter Hinweis \nauf Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ \nAlbers/Schlatmann, BPersVG, § 76 RdNr. \n13.\n\n24\n\nDie Umstellung des Antrages auf die jetzige abstrakte \nFassung schließt auch an den bis dahin zum Gegenstand des \nRechtsstreits gemachten konkreten Streitstoff an und wirft \nkeine weitere abstrakte Rechtsfrage auf, um so eine allgemeine \ngutachterliche Äußerung des Beschwerdegerichts zu \nerreichen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar \n1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = \nZfPR 1996, 153.\n\n26\n\nFür die Klärung der hinter dem konkreten Streitfall \nstehenden abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage \nbesteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich \ndie strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen \ndenselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen \nvergleichbaren Mitbestimmungsverfahren mit einiger - mehr als \nnur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, aaO.\n\n28\n\nGanz abgesehen davon, daß eine erneute Beförderung des \nHerrn D. im Bereich des Möglichen liegt, kann sich die \nstrittige Rechtsfrage auch deshalb erneut stellen, weil andere \nHerrn D. betreffende Personalmaßnahmen erforderlich \nwerden oder der Dienstposten des Leiters der Abteilung D 01.3, \naus welchen Gründen auch immer, neu besetzt werden muß.\n\n29\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n30\n\nDie Beteiligten gehen zu Recht davon aus, daß neben anderen \nPersonalangelegenheiten insbesondere auch die Beförderung \neines Beschäftigten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 1. \nAlternative - LPVG NW grundsätzlich der Mitbestimmung des \n- zuständigen - Personalrats unterliegt. Dies ist hier der \nAntragsteller, weil die Beförderung eines \nnichtwissenschaftlichen Beschäftigten in Rede steht. Das von \ndem Antragsteller in Anspruch genommene Recht auf \nMitbestimmung unterliegt indes in einem Fall wie hier den \nEinschränkungen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NW mit \nder Folge, daß es nicht besteht, soweit wie hier ein Antrag \nnicht gestellt worden ist. \n\n31\n\nBei einem nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der \nMedizinischen Einrichtungen einer Universität, welcher die in \n§ 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW umschriebenen Kompetenzen \nbesitzt, handelt es sich um einen in § 11 Abs. 2 Buchst. c \nLPVG NW bezeichneten Beschäftigten auch dann, wenn dessen \nEntscheidungsbefugnis sich lediglich auf \nPersonalangelegenheiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern \nder Medizinischen Einrichtungen erstreckt. \n\n32\n\nHinsichtlich der Befugnis zu selbständigen Entscheidungen \nder in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW genannten \nPersonalangelegenheiten besteht kein besonderer \nEntscheidungsbedarf, weil sie von den Beteiligten zu Recht als \ngegeben zugrundegelegt wird: Die in Rede stehende Kompetenz \nzur Schlußzeichnung u. a. von Arbeitsverträgen für \nwissenschaftliche Angestellte bis BAT I a usw. betrifft \nPersonalangelegenheiten der Dienststelle iSd § 11 Abs. 2 \nBuchst. c LPVG NW. Dienststelle sind hier die Medizinischen \nEinrichtungen der I. -I. -Universität E. . \nDiese sind eine einzige Dienststelle iSd § 1 Abs. 2 Halbs. 1 \nLPVG NW. Der Umstand, daß die einschlägige \nEntscheidungsbefugnis sich nicht auch auf die selbständige \nBearbeitung von Personalangelegenheiten \nnichtwissenschaftlicher Mitarbeiter dieser Dienststelle \nerstreckt, ändert ebensowenig etwas am Greifen von § 11 Abs. 2 \nBuchst. c LPVG NW wie der Umstand, daß in dieser (einzigen) \nDienststelle entsprechend der Regelung in § 111 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NW u. a. für bestimmte wissenschaftliche Mitarbeiter eine \nbesondere Personalvertretung zu bilden ist. Letzterer Umstand \nhat namentlich keinerlei Einfluß darauf, daß es sich bei den \nMedizinischen Einrichtungen um eine einheitliche Dienststelle \nhandelt. Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW \nhinderlich ist es ferner nicht, daß die Entscheidungsbefugnis \nsich nicht auf sämtliche Personalangelegenheiten dieser \nDienststelle erstreckt. Die genannte Bestimmung setzt vor \nallem nicht voraus, daß der betreffende Beschäftigte insoweit \neine Allzuständigkeit besitzt. Hierfür spricht auch, daß das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in \n§ 1 Abs. 2 Halbs. 1 und § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW keine \nder Regelung in § 111 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW entsprechende \nDifferenzierung hinsichtlich der Personalvertretungen \nvorsieht. Mit Blick auf Wortlaut und Systematik des Gesetzes \nist es deswegen für seine Anwendung unerheblich, daß von der \nEntscheidungsbefugnis innerhalb der einheitlichen Dienststelle \nlediglich die Personalangelegenheiten einer bestimmten Gruppe \nwissenschaftlicher Mitarbeiter erfaßt werden. \n\n33\n\nDer von den §§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 11 Abs. 2 \nBuchst. c LPVG NW nicht ausdrücklich berücksichtigte \nAnwendungsfall, welcher hier zur Entscheidung ansteht, gibt \nkeinen Anlaß, das Gesetz etwa mit Blick auf den Zweck der \ngenannten Bestimmungen einschränkend auszulegen: Die in seinem \nAnwendungsfall vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, nur auf \nAntrag die Mitbestimmung des Personalrats in eigenen \nPersonalangelegenheiten greifen zu lassen, dient der Wahrung \nder Unabhängigkeit des betreffenden Beschäftigten bei der \nAusführung seiner Dienstgeschäfte. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. \nOktober 1993 - 6 P 18.91 -, PersV 1994, \n515, 517, Beschluß des Fachsenats vom \n22. Mai 1996 - 1 A 3651/92.PVL -.\n\n35\n\nDieser Schutzzweck nimmt seinen Ausgangspunkt an dem \nUmstand, daß jener Beschäftigte in der Wahrnehmung seiner \nDienstgeschäfte Vertreter der Leitung der Dienststelle ist. \nDer unbefangenen Wahrnehmung jener Dienstgeschäfte dient es, \nwenn sich der Beschäftigte wegen der für ihn zutreffenden \nGeltung der in Rede stehenden Bestimmungen hinsichtlich der \ndie eigene Person betreffenden Personalangelegenheiten frei \nvon etwa unerwünschten Einflußnahmen der Vertreter der \nInteressen der übrigen Beschäftigten weiß. \n\n36\n\nDer so umschriebene Schutzzweck des Gesetzes gebietet es, \nseine Anwendung gerade auch auf einen Fall der vorliegenden \nArt zu erstrecken, in welchem sich die wahrzunehmenden \nDienstgeschäfte nicht unmittelbar auf die von dem \nAntragsteller zu vertretenden Mitarbeiterinteressen beziehen. \nDies folgt vor allem aus einer weitergehenden Betrachtung des \nGesetzeszweckes: \n\n37\n\nSoweit die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 - 2. \nAlternative - LPVG NW an die fehlende Wählbarkeit des in Rede \nstehenden Personenkreises anknüpft, berücksichtigt das Gesetz, \ndaß jener Personenkreis nicht zugleich auf Bediensteten- und \nDienststellenleiterseite stehen soll. Faßt man diesen, auf die \nWahrung der einschlägigen Inkompatibilität gerichteten \nGesetzeszweck ins Auge, so wird deutlich, daß es für die dem \nBetroffenen eingeräumte Möglichkeit, in eigenen \nPersonalangelegenheiten die Mitbestimmung wirksam werden zu \nlassen oder sie zu vermeiden, nicht auf konkrete \nKonfliktpotentiale ankommt. Entscheidend soll vielmehr sein, \ndaß der betreffende Beschäftigte seiner Funktion als \nEntscheider in Personalangelegenheiten unbeeinflußt von \nInteressengegensätzen soll nachgehen können. Dieser \nGesetzeszweck ist aber auch hier unbeschadet des Umstandes von \nBedeutung, daß die Kompetenzen sich lediglich auf \nPersonalangelegenheiten wissenschaftlicher Mitarbeiter \nbeziehen. Der Antragsteller steht mit seinen Kompetenzen zwar \nden Aufgaben des betroffenen Beschäftigten nicht unmittelbar \ngegenüber, so daß dessen Unabhängigkeit nicht direkt in Frage \ngestellt wird. Dessen berufliche Aufgaben stellen ihn aber \ngenerell in das Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiterlager. Er \nkönnte dementsprechend nicht zugleich Interessenvertreter für \nnichtwissenschaftliche Mitarbeiter sein. Umgekehrt müßte er \nals derjenige, der für wissenschaftliche Angestellte \nPersonalentscheidungen trifft, mit Nachteilen rechnen, wenn \ndiese Entscheidungen dem nichtwissenschaftlichen Personal \nnicht angenehm wären und diese Beschäftigtengruppe über den \nPersonalrat für nichtwissenschaftliche Beschäftigte, also den \nAntragsteller, \"Rückgriff\" nehmen könnte. Der betroffene \nBeschäftigte könnte demnach sich gezwungen sehen, seine \nEntscheidungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter \nvon Einflußnahmen seitens des nichtwissenschaftlichen \nPersonals und damit des Antragstellers abhängig zu machen. Für \ndie Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 - 2. Alternative \n- LPVG NW iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW durchgreifend \nwirkt sich insoweit der Umstand aus, daß die in Rede stehenden \nDienstgeschäfte sich zwar direkt nur auf das wissenschaftliche \nPersonal beziehen, indirekt aber auch für das \nnichtwissenschaftliche Personal Auswirkungen haben können. \nDiese \"Verzahnung\" sämtlicher Mitarbeiter in ein und derselben \nDienststelle verbietet es, die von dem in Rede stehenden \nMitarbeiter zu treffenden Personalentscheidungen in ihrer \nBedeutung auf nur das wissenschaftliche Personal zu \nreduzieren. Der vom Gesetz bezweckte Schutz ist nach allem \nauch in einem Fall wie hier gefordert. \n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n39\n\nDie Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Beschlußtenor \nersichtlichen Umfang zuzulassen, weil die Entscheidung \nhinsichtlich der Frage des richtigen Beteiligten auf seiten \nder Dienststelle vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 - abweicht. Im übrigen fehlt es \nfür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an den gesetzlichen \nVoraussetzungen. Insbesondere liegt keine Divergenz zu dem \nbereits erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom \n21. Oktober 1993 - 6 P 18.91 - (aaO) vor, weil es im \nvorliegenden Fall um die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW in einer \nDienststelle iSv § 1 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW, den \nMedizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität \nE. , geht, während sich die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts auf die Frage der Anwendbarkeit der \ngenannten Vorschriften bei einer Abordnung von einer \nDienststelle zu einer anderen Dienststelle bezieht.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/1-a-2306-94-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/1-a-2306-94-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311309","retrieved":"2026-07-09 03:41:47.709793+00:00"}}