{"status":"available","doknr":"OLD311308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0417.1A1854.94PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"1 A 1854/94.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm Rathaus der Stadt M. befindet sich ein Parkplatz, der \nbisher, von einigen für Dienstfahrzeuge und Behinderte \nreservierten Parkplätzen abgesehen, von den Beschäftigten der \nStadt M. sowie Besuchern des Rathauses, eines nahegelegenen \nEinkaufszentrums und sonstigen Einrichtungen (Amtsgericht, \nArbeitsamt, Arztpraxen usw.) kostenlos ohne zeitliche \nEinschränkung genutzt werden konnte. Das Gelände steht im \nEigentum der Stadt M. . \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1992 erläuterte der \nBeteiligte dem Antragsteller das Konzept zur Beeinflussung der \nVerkehrsmittelwahl im Zentrum der Stadt M. und teilte ihm \nu. a. mit, es sei beabsichtigt, hinsichtlich des Parkplatzes \nam Rathaus folgende Regelungen zu treffen: \n\n5\n\n- gebührenpflichtig über Parkscheinautomaten, \n- keine Begrenzung der Parkdauer, \n- Ausweisung von neun Behindertenstellplätzen,\n- Reservierung einer Ebene im I. -Parkhaus für \nBeschäftigte des Rathauses ohne finanzielle oder zeitliche \nBewirtschaftung.\n\n6\n\nIn dem Schreiben heißt es sodann weiter: Für alle anderen \nParkflächen, ob städtisch oder privat, solle keine Regelung \ngetroffen werden. Diese Flächen stünden, soweit öffentlich \nzugänglich, ohne zeitliche und finanzielle Beschränkung zur \nVerfügung; eine Überwachung und Ahndung durch die Stadt M. \nfinde nicht statt. Die Beschäftigten des Rathauses seien von \ndiesen Regelungen insoweit betroffen, daß nicht mehr \nkostenfrei am Rathaus geparkt werden könne. Parkmöglichkeiten \nbestünden auf den nicht bewirtschafteten Flächen, insbesondere \nauf der im I. -Parkhaus reservierten Ebene. Er bitte um \nZustimmung zu dem Konzept für die geplante \nParkraumbewirtschaftung am Rathaus gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NW. \n\n7\n\nNach Verlängerung der Frist zur Stellungnahme teilte der \nAntragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 5. Januar 1993 \nmit, er beabsichtige der Maßnahme nicht zuzustimmen. Daraufhin \nerwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 26. Februar 1993, \nes sei irrtümlich vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts \nausgegangen worden. Ein Mitbestimmungsrecht sei nur gegeben, \nwenn Stellplätze auf einem diensteigenen Parkplatz zugewiesen \noder verteilt werden sollten. Bei keiner der zur \nBewirtschaftung vorgesehenen Flächen handele es sich um einen \ndiensteigenen Parkplatz. Der Antrag auf Zustimmung werde daher \nzurückgenommen. Mit Schreiben vom 6. April 1993 teilte der \nBeteiligte dem Antragsteller darüber hinaus mit, daß die \nursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr durchgeführt \nwerden solle. Insbesondere wurde die ursprüngliche Absicht, \nParkplätze im I. -Parkhaus für die Beschäftigten zu \nreservieren, fallengelassen. \n\n8\n\nAm 1. Juli 1993 beschloß der Rat der Stadt M. eine \nGebührenordnung gemäß § 6 a Abs. 6 StVG. Für die Benutzung des \nParkplatzes am Rathaus wurde sodann folgende Regelung \nvorgesehen: Vier Stellplätze auf dem Parkplatz am Rathaus \nsollten für Dienstfahrzeuge reserviert und der Öffentlichkeit \nnicht zugänglich gemacht werden. Die Straßenverkehrsbehörde \nsolle darüber hinaus nach Zeichen 314 der \nStraßenverkehrsordnung mit Zusatzschild neun \nBehindertenstellplätze ausweisen. 150 Stellplätze könnten von \njedermann gebührenfrei, die verbleibenden Stellplätze gegen \neine Parkgebühr von 0,50 DM je halbe Stunde genutzt werden. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 14. Juli 1993 das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Veränderung \nder bisherigen Parkplätze auf dem \nRathausgrundstück der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 4 Nr. 9 \nund nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW \nunterliegt,\n\n11\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nVeränderung der Parkplatzsituation rund um das Rathaus \nunterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW. Der Parkplatz rund um das \nRathaus M. sei zwar nicht als öffentliche Verkehrsfläche \ngewidmet, unstreitig aber seit jeher der Öffentlichkeit \nzugänglich. Damit handele es sich bei dem Parkplatz um eine \nöffentliche Verkehrsfläche, hinsichtlich deren Nutzung eine \nRegelung, die das Verhalten der Beschäftigten oder die Ordnung \nin der Dienststelle betreffe, nie getroffen worden sei. Die \nBeschäftigten hätten vielmehr rein tatsächlich Vorteile daraus \ngezogen, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten, \ndienststellennah ihre Fahrzeuge abzustellen. Die Einschränkung \nsolcher tatsächlichen Möglichkeiten durch eine Regelung der \nParkraumbewirtschaftung, die sich an die Allgemeinheit und als \nTeil der Allgemeinheit auch an die Beschäftigten richte, \nunterliege nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NW. Dies gelte insbesondere, soweit der Beteiligte \nStellplätze für Dienstfahrzeuge freihalten wolle. Hinsichtlich \nder Sonderregelung zugunsten von Schwerbehinderten handele es \nsich nicht um eine Regelung für schwerbehinderte Beschäftigte, \nsondern um eine Begünstigung schwerbehinderter \nVerkehrsteilnehmer. Bei den Parkplätzen handele es sich auch \nnicht um eine Sozialeinrichtung iSd § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW. \nDie Abschaffung der tatsächlichen Vorteile einer kostenlosen \nParkraumbenutzung stelle daher keine Auflösung einer \nSozialeinrichtung dar. \n\n12\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 28. März 1994 zugestellten Beschluß haben diese am 28. \nApril 1994 Beschwerde eingelegt und letztere am 27. Mai 1994 \nim wesentlichen wie folgt begründet: Der Parkplatz am Rathaus \nstelle eine Sozialeinrichtung iSd § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW \ndar. Die Benutzung auf dem Parkplatz habe der Beteiligte \nmittels seines Hausrechts geregelt. Auch die bloße \nMitbenutzung einer an sich für andere geschaffenen Einrichtung \nkönne eine Sozialeinrichtung darstellen. Die Einschränkung der \nParkmöglichkeiten stelle eine Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten iSd § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW dar. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund seinem erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und tritt \ndem Vorbringen des Antragstellers entgegen. \n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet \nder Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NW, §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne \nmündliche Verhandlung.\n\n22\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch \nkeinen Erfolg. \n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n24\n\nFür den weiterhin auf den konkreten \npersonalvertretungsrechtlichen Vorgang bezogenen \nFeststellungsantrag besteht das Rechtsschutzinteresse fort, \nweil sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in der \nWeise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr wenigstens \nteilweise rückgängig machen ließe. Nur in einem derartigen \nFall müßte zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n26\n\nDie Neuordnung der Benutzung des Parkplatzes am Rathaus ist \nzwar vollzogen worden. Die Rechtswirkungen dieser Maßnahme \ndauern jedoch an und lassen sich zumindest für die Zukunft \nabändern bzw. rückgängig machen. \n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n28\n\nEs fehlt bereits an einer Maßnahme des Beteiligten iSd § 66 \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Der Beteiligte hat die \nstreitgegenständliche Neuregelung der Benutzung des \nParkplatzes am Rathaus nicht in seiner Eigenschaft als Leiter \nder Stadtverwaltung getroffen, sondern als \nStraßenverkehrsbehörde. Denn die Neuregelung der Benutzung des \nParkplatzes am Rathaus ist Teil des Konzepts zur Beeinflussung \nder Verkehrsmittelwahl im Zentrum der Stadt M. . Eine \nderartige Maßnahme verläßt den dem Personalrat zugewiesenen \ninnerdienstlichen Bereich. Die Mitbestimmung würde auf die \nnach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle \nerheblichen Einfluß nehmen. Derartige Entscheidungen mit \nAußenwirkung sind der Mitbestimmung des Personalrats \nentzogen.\n\n29\n\nVgl. zur Asbestsanierung von \nSchulräumen: BVerwG, Beschlüsse vom 2. \nOktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996, \n151, 152 und vom 29. Januar 1996 - 6 P \n1.93 -, PersR 1996, 280.\n\n30\n\nHiervon abgesehen sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 72 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW nicht \nerfüllt. \n\n31\n\nNach der zuerst genannten Vorschrift hat der Personalrat in \nsozialen Angelegenheiten mitzubestimmen bei der Einrichtung, \nVerwaltung und - nur diese Alternative kommt im vorliegenden \nFall in Betracht - Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne \nRücksicht auf ihre Rechtsform. Unter Sozialeinrichtungen sind \nauf Dauer berechnete, organisierte Veranstaltungen zu \nverstehen, die von der Verwaltung allein oder mit den \nBeschäftigten gemeinsam errichtet werden, um ihnen oder \neinzelnen Gruppen Vorteile zukommen zu lassen. Dabei muß es \nsich um eine Einrichtung handeln, die verwaltet werden kann. \nErforderlich ist deshalb ein abgesonderter Teil konkreter \nMittel mit einer gewissen eigenen Organisation. \n\n32\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 6. \nNovember 1985 - CL 21/84 -, RiA 1986, \n188, 189.\n\n33\n\nAuch die Möglichkeit der Mitbenutzung einer Einrichtung, \ndie an sich nicht für die Beschäftigten geschaffen worden ist, \nkann eine Sozialeinrichtung darstellen. \n\n34\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n269.\n\n35\n\nEs fehlt bereits an dem entscheidenden Merkmal für eine \nSozialeinrichtung, der Vorteilsgewährung an Beschäftigte. Denn \ndie bisherige Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des \nParkplatzes am Rathaus war den Beschäftigten nicht als \nAngehörigen der Stadtverwaltung eingeräumt worden, sondern \nstand ihnen wie jedem anderen Verkehrsteilnehmer offen. Unter \ndiesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein Parkplatz \nals \"ein abgesonderter Teil konkreter Mittel mit einer \ngewissen eigenen Organisation\" angesehen werden kann. \n\n36\n\nOb etwas anderes bei einem Beschäftigten zum kostenlosen \nParken zur Verfügung gestellten städtischen Parkhaus gilt, \n\n37\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluß vom 24. \nJuni 1993 - HPV TL 490/92 -, PersR \n1994, 87\n\n38\n\nkann dahingestellt bleiben, da ein derartiger Fall, nachdem \nder Beteiligte nicht mehr beabsichtigt, den Beschäftigten eine \nEbene im Insel-Parkhaus zur Verfügung zu stellen, nicht \nvorliegt.\n\n39\n\nAuch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NW sind nicht erfüllt. Nach der genannten \nVorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Bei der \n\"Ordnung in der Dienststelle\" und dem \"Verhalten der \nBeschäftigten\" handelt es sich um einen einheitlichen \nTatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfaßt, die \neinen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der \nDienststelle gewährleisten sollen.\n\n40\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 \nErl. 65.1.\n\n41\n\nSoweit vier Parkplätze für Dienstfahrzeuge reserviert \nwerden sollen, handelt es sich nicht um eine Regelung der \nOrdnung in der Dienststelle und des Verhaltens der \nBeschäftigten. Vielmehr hat die Stadt Marl insoweit im \nInteresse einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von \nihrem Eigentumsrecht Gebrauch gemacht und die vier Parkplätze \nder allgemeinen Nutzung entzogen. Im übrigen beziehen sich die \nauf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Regelungen nicht auf \ndie Beschäftigten der Stadt M. , sondern auf sämtliche \nVerkehrsteilnehmer. Nur in letzterer Eigenschaft sind die \nBeschäftigten der Stadt M. mittelbar betroffen. Dies reicht \njedoch nicht aus, um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme \niSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW annehmen zu können.\n\n42\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n43\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/1-a-1854-94-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":9},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/1-a-1854-94-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311308","retrieved":"2026-07-09 03:41:47.622665+00:00"}}