{"status":"available","doknr":"OLD311307","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0417.12B595.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"12 B 595/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen gegen \ndie Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken. Die \nAntragsgegnerin war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags \nordnungsgemäß vertreten. Die Antragstellung und \nAntragsbegründung entsprechen den Erfordernissen von § 67 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n3\n\nAbweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfen sich \njuristische Personen des öffentlichen Rechts vor den \nOberverwaltungsgerichten auch durch Beamte oder Angestellte \nmit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO). \nAntragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist nicht - wovon \noffensichtlich irrtümlich der Antragsteller ausgeht - die \nDeutsche Telekom AG, sondern die Bundesrepublik Deutschland, \nmithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die \nallerdings gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 Postpersonalrechtsgesetz \n(PostPersRG) durch die jeweils als Nachfolgegesellschaften der \nehemaligen Deutschen Bundespost gegründeten \nAktiengesellschaften im Rahmen von deren Zuständigkeiten \ngerichtlich vertreten wird. Als juristische Person des \nöffentlichen Rechts kann die Antragsgegnerin sich durch Beamte \noder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt, wie im \nvorliegenden Verfahren, vertreten lassen. Dabei muß es sich \nbei einem Behördenvertreter i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO \ngrundsätzlich um einen Bediensteten der am Verfahren \nbeteiligten Behörde handeln.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - = NVwZ-\nRR 1995, S. 548.\n\n5\n\nDas Erfordernis einer Vertretung durch eigene Bedienstete \ngilt aber nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann die \nProzeßvertretung auch durch einen Bediensteten einer anderen \nFachbehörde mit demselben sachlichen Aufgabenkreis \nwahrgenommen werden, wenn dieser Bedienstete nach Lage des \nFalles die gleiche Sachnähe zu den Fragen hat, die den \nGegenstand des anhängigen Verfahrens bilden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni \n1995 - 11 C 25.94 - = NVwZ-RR 1996, \nS. 121.\n\n7\n\nDiese Überlegungen gelten entsprechend auch für die \nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, soweit sie \ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ermächtigt sind, die dem \nDienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber \nden bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Durch diese \ngesetzliche Bestimmung ist die in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO \nvorausgesetzte Sachnähe zu dem jeweils anhängigen Verfahren \ngewährleistet. Dies rechtfertigt nach Sinn und Zweck des § 67 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO auch insofern eine Befreiung vom \nVertretungszwang; der Umstand, daß die Nachfolgeunternehmen \nder Deutschen Bundespost privatrechtlich verfaßt sind, steht \ndem jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht \nentgegen.\n\n8\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist aber \nunbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 VwGO liegt nicht vor. \n\n9\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist \nnicht gegeben. Ernstliche Zweifel können nur solche sein, die \nerwarten lassen, daß eine Beschwerde in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nerfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen hier nicht. Dabei \nkann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht, wie die \nAntragsgegnerin nunmehr vorträgt, bei seiner Entscheidung \ninsoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, \nals es angenommen hat, die Antragsgegnerin bilde bei der \nEntscheidung, welcher der bei einer Niederlassung \nbeschäftigten Beamten im Falle eines anderweitig bestehenden \nPersonalbedarfes abgeordnet werde, rechtswidrigerweise zwei \nGruppen von Beamten, nämlich solche mit festem Aufgabenkreis \nund solche, die lediglich als Personalüberhang bei einer \nNiederlassung geführt werden. Die Bildung derartiger \nGruppierungen mit der Folge, daß lediglich Beamte aus dem \nPersonalüberhang von Abordnungen an andere Niederlassungen \nwegen eines dort bestehenden vorübergehenden Personalbedarfs \nbetroffen wären, wäre in der Tat rechtswidrig, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die \nAntragsgegnerin wendet sich gegen diese Ausführungen im \nvorliegenden Verfahren mit dem Hinweis, dem liege ein \nMißverständnis zugrunde. Tatsächlich liege bei der \nEntscheidung, wem bei abstrakt bestehendem Personalüberhang in \nden Ressorts BZN (Bezirksbürozugangsnetze) und gleichzeitig \nbestehendem erheblichen Personalfehlbestand bei anderen \nOrganisationseinheiten eine Abordnung am ehesten zuzumuten \nsei, eine Abwägung der sozialen Belange sämtlicher \nBeschäftigter aller Ressorts BZN zugrunde. Allen Beamten der \nRessorts BZN sei ein Fragebogen zur Bewertung des sozialen \nStatus ausgehändigt worden. Dabei seien u.a. Lebensalter, \nFamilienstand, Anzahl der Kinder, Betreuung von \npflegebedürftigen Angehörigen Beurteilungskriterien gewesen. \nBei der Entscheidung über die Abordnung selbst seien die dann \naufgrund der Fragebögen ermittelten sozialen Belange \nsämtlicher Beschäftigter der Ressorts BZN gewichtet worden, \nwobei aktuelle Veränderungen jeweils berücksichtigt würden. \nDiese Ausführungen machen ein Obsiegen der Antragsgegnerin in \neinem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht überwiegend \nwahrscheinlich, da die Verfügung der Deutschen Telekom AG vom \n20. Dezember 1996, durch die der Antragsteller vom 13. Januar \n1997 bis zum 30. Juni 1997 an die Niederlassung II (Köln) \nabgeordnet worden ist, in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar 1997 nach dem bisherigen \nErkenntnisstand des Senats jedenfalls aus einem anderen \nGesichtspunkt mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig \nist.\n\n10\n\nGemäß § 27 Abs. 1 BBG kann ein Beamter, wenn ein \ndienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem \nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle \nabgeordnet werden. Der Dienstherr hat hierüber, insbesondere \nauch über die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden \nBeamten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,\n\n11\n\nvgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, \n§ 26 Randziffer 3b zum insoweit \nvergleichbaren Fall einer \nVersetzung.\n\n12\n\nDiese Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO \nverwaltungsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von \ndem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine solche \ngerichtliche Überprüfung setzt aber voraus, daß der Dienstherr \ndie Gründe, die für die Abordnung des Beamten konkret \nmaßgebend waren, im einzelnen darlegt. Daran fehlt es bisher \nin dem erforderlichen Umfang. Die von dem Antragsteller gegen \nseine Abordnung angeführten Argumente sind zwar, worauf \nklarstellend hinzuweisen ist, im Grundsatz keine \nGesichtspunkte, die einer Abordnung seiner Person an eine \nandere Niederlassung prinzipiell entgegenstehen. Weder die \nBetreuungsbedürftigkeit seiner Mutter noch die vorgebrachten \neigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schließen eine \nAbordnung aus. \n\n13\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 30. September 1993 \n- 1 WB 29.93 - = BVerwGE 103, 4; VGH \nMünchen, Urteil vom 4. August 1993 \n- 3 B 93.237 - = ZBR 1994, \nSeite 158.\n\n14\n\nDer Dienstherr ist lediglich verpflichtet, diese \nGesichtspunkte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu \nberücksichtigen. Der Antragsteller hat in dem vorliegenden \nVerfahren allerdings auch unwidersprochen vorgetragen, daß es \nin der Niederlassung Bochum mindestens 20 Kollegen in \nvergleichbarer Position gebe, die bisher noch überhaupt nicht \nabgeordnet worden seien. Er selbst sei demgegenüber bereits \nvom 15. Mai 1995 bis 17. November 1995 in die Niederlassung V \n(Berlin) abgeordnet gewesen. Dies habe sich für ihn als \nbesonders belastend dargestellt, weil er seine bei ihm zu \nHause lebende Mutter, die aufgrund ihrer schlechten \nkörperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, sich \nallein zu versorgen, nach dem Tod seines Vaters nicht mehr \ngern allein lassen möchte. Der Umstand einer bereits vor nicht \nallzu langer Zeit schon einmal erfolgten längeren Abordnung an \neine entfernte Dienststelle ist ein Gesichtspunkt, der von der \nAntragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, welcher von mehreren \nfür eine Abordnung grundsätzlich zur Verfügung stehenden \nBeamten konkret ausgewählt wird, mitzuberücksichtigen ist. \nWeder der Abordnungsverfügung noch dem Widerspruchsbescheid \nläßt sich aber entnehmen, welche sachlichen Erwägungen für die \nAuswahl des Antragstellers aus dem Kreis der grundsätzlich für \neine Abordnung zur Verfügung stehenden - offenbar mehreren - \nBeamten konkret maßgeblich gewesen sind. Die \nAbordnungsverfügung vom 20. Dezember 1996 enthält hierzu \nkeinerlei Angaben. Im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1997 \nist lediglich dargelegt, daß die von dem Antragsteller \nangeführten Gesichtspunkte gegen seine Abordnung bei der \nAuswahlentscheidung Mitberücksichtigung gefunden hätten, \ndiesen aber unter Gewichtung der sozialen Belange sämtlicher \nBeschäftigter des BZN keine ausschlaggebende Bedeutung habe \nzukommen können. Damit ist aber gerade nicht dargelegt, welche \nGesichtspunkte für die Auswahlentscheidung vor Ort, d.h. für \ndie Auswahl der Beamten aus dem \"Personalüberhang\" der \nNiederlassung Bochum, letztlich maßgeblich gewesen sind. In \nihrer Antragserwiderung vom 17. Februar 1997 hat die \nAntragsgegnerin ausgeführt, daß sich in der Niederlassung \nBochum 279 Kräfte im Überhang befänden, von denen über 80 \nabgeordnet seien. Dies bedeutet aber zugleich, daß derzeit ein \nerheblicher Teil von Beschäftigten, die im Personalüberhang \ngeführt werden, nicht aus dienstlichen Gründen an andere \nNiederlassungen abgeordnet ist. Bei dieser Sachlage ist es \nunerläßlich, daß die Antragsgegnerin konkret und \nnachvollziehbar darlegt, aus welchen sachlichen Erwägungen sie \ngerade den Antragsteller für eine Abordnung ausgewählt hat. \nAuch den Verwaltungsvorgängen ist hierzu konkret nichts zu \nentnehmen. In der Stellungnahme zur Auswahl des Antragstellers \nvom 21. Januar 1997 ist dazu lediglich ausgeführt, \"unter \nallen Beschäftigten der BFT-Laufbahn mußten unter Abwägung \nzwischen betrieblichen Interessen und sozialen Gesichtspunkten \ndiejenigen ausgewählt werden, die für eine Abordnung zu einer \nanderen Niederlassung mit Personalbedarf in Frage kommen. Im \nRahmen der Fürsorgepflicht waren die persönlichen Belange \n(sozialer Status) des Herrn Dziuk bei der Auswahlentscheidung, \nwer aufgrund der Personalbedarfskürzungen für eine Abordnung \nzur Verfügung steht, da er keinen Arbeitsposten innehat, zu \nberücksichtigen und gegenüber den dienstlichen Belangen \nabzuwägen. Danach gehörte der TFOS Dziuk eindeutig zum Kreis \nder versetzbaren Kräfte.\" Mit diesen Ausführungen ist gerade \nnicht dargelegt, wie die Auswahl des Antragstellers aus dem \nKreis der grundsätzlich für eine Abordnung in Betracht \nkommenden Vielzahl von Beschäftigten konkret vorgenommen \nworden ist. Da bei der jetzigen Sachlage eine fehlerfreie \nErmessensentscheidung im Hinblick auf die konkrete \nAuswahlentscheidung nicht feststellbar ist, gebührt dem \nInteresse des Antragstellers, vorläufig der Abordnung nicht \nnachkommen zu müssen, der Vorrang vor dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung. Von daher bestehen \njedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/12-b-595-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-17/12-b-595-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311307","retrieved":"2026-07-09 03:41:47.532372+00:00"}}