{"status":"available","doknr":"OLD311321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0415.6A5020.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"6 A 5020/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger stand als beamteter \nFachhochschullehrer im Dienst des Beklagten. Er ist \nVersorgungsempfänger und bezieht seit Juni 19.. von der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld. \nEr ist bei einer privaten Krankenversicherung versichert und \nerhält von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \neinen Beitragszuschuß zur Krankenversicherung. Der Kläger \nunterhielt nach dem Eintritt in den Ruhestand zunächst einen \nKrankenversicherungstarif mit einem Erstattungs-Prozentsatz \nvon 25 % im ambulanten Bereich und von 20 % im stationären \nBereich. Dem lag ein Beihilfebemessungssatz im ambulanten \nBereich von 75 % und im stationären Bereich von 80 % zugrunde, \nweil seinerzeit zwei berücksichtigungsfähige Kinder im \nHaushalt des Klägers lebten. Die Steigerung des \nBeihilfebemessungssatzes um 10 % für die Empfänger von \nVersorgungsbezügen stellte der Kläger dadurch sicher, daß er \ngegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen \nvom Beklagten anerkannten Teilverzicht auf den Beitragszuschuß \nerklärt hatte (§ 12 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz der \nBeihilfenverordnung - BVO - in der Fassung der \n2. Änderungsverordnung vom 15. Juni 1979, GV NW 464). Mit \nWirkung vom 00.00.00 nahm der Kläger einen Tarifwechsel vor, \nnachdem seine Tochter aus dem Kreis der \nberücksichtigungsfähigen Personen ausgeschieden war (Anhebung \ndes Erstattungs-Prozenzsatzes im ambulanten Bereich auf 30 %). \n\n3\n\nWegen der Änderung der Beihilfebemessungssätze in § 12 BVO \ndurch die 11. Änderungsverordnung vom 7. Mai 19.. (GV NW 260) \nnahm der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 19.. eine weitere \nTarifänderung vor (Anhebung des Erstattungs-Prozentsatzes im \nstationären Bereich von 20 % auf 30 %). \n\n4\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 19.. ermittelte die \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Zuschuß zum \nKrankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 117,50 DM \n(6,7 % von 1.753,74 DM). Sie nahm durch Rentenbescheid vom \n00.00.00 einen Teilverzicht des Klägers auf den \nBeitragszuschuß an und gewährte dem Kläger unter Verrechnung \neiner Überzahlung mit Wirkung vom Januar 19.. einen \nmonatlichen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe \nvon 99,99 DM. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 00.00.00 beschied das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Landesamt) den \nKläger dahin, daß seit dem 1. Januar 19.. der \nBeihilfebemessungssatz für Versorgungsempfänger grundsätzlich \n70 % betrage. Dieser Bemessungssatz sei um 10 % - ausgenommen \nderjenige von 80 % bei dauernder Anstaltsunterbringung - zu \nmindern, wenn der Rentenversicherungsträger dem \nRentenempfänger einen Zuschuß von mindestens 100,-- DM \nmonatlich gewähre (§ 12 Abs. 3 BVO). Der geminderte \nBemessungssatz sei auf die Kosten anzuwenden, die während \neiner Zeit entstanden seien, in der die Entlastung des \nRentenempfängers mindestens 100,-- DM monatlich ausmache; der \nZeitpunkt der Antragstellung sei unbeachtlich. Sofern ein \nRentenempfänger auf die ihm zustehende Leistung des \nRentenversicherungsträgers verzichte, sei dies \nbeihilferechtich unbeachtlich, d.h. der Beihilfebemessungssatz \nwerde auf 60 % festgesetzt (§ 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs \n- Allgemeiner Teil - [SGB I]). \n\n6\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sehe \ndie Fürsorgepflicht verletzt, weil er, um eine vollständige \nAbsicherung für den Krankheitsfall zu erreichen, ab 1. Juli \n19.. eine Mehrbelastung von monatlich 151,48 DM tragen müßte. \nDies sei schon deshalb unbillig, weil seine Rente im Umfang \nvon 903,63 DM auf freiwilligen Beiträgen beruhe, was der \nBeklagte im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) berücksichtige. Lege man \neinen den Pflichtbeiträgen entsprechenden anteiligen \nBeitragszuschuß zugrunde, werde die Grenze von 100,-- DM \nmonatlich nicht überschritten. Außerdem sei der von ihm \nerklärte anteilige Verzicht auf den Beitragszuschuß wirksam \nund im Rahmen der Beihilfe erheblich. \n\n7\n\nDas Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n00.00.00 mit der Begründung zurück, die vom Bundesministerium \ndes Innern für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) \nvertretene Ansicht, daß ein (anteiliger) Verzicht auf den \nBeitragszuschuß beachtlich sei, gelte nicht für das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht. § 12 Abs. 3 BVO sei dahingehend neu \ngefaßt worden, daß es nicht mehr darauf ankomme, ob ein \nBeitragszuschuß tatsächlich gewährt werde, sondern darauf, ob \nder Zuschuß zustehe. Der Versorgungsempfänger sei aufgrund \nseiner Treuepflicht gehalten, alle zustehenden Leistungen zur \nEntlastung des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen. Dies \nentspreche auch dem Subsidiaritätsgedanken des Beihilferechtes \nund stelle keine Verletzung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn dar. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben und zu deren \nBegründung ergänzend vorgetragen, das Beihilferecht dürfe ihn \nnicht wegen seiner freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung \nbenachteiligen, so daß der Beitragszuschuß allenfalls in einem \nverminderten Umfang berücksichtigt werden könne. Der \nTeilverzicht sei auch beihilferechtlich bindend, weil der \nBeihilfeberechtigte Art und Umfang der Selbstvorsorge im \nKrankheitsfall selbst bestimmen könne. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes vom 00.00.00 \nin der Form des Widerspruchsbescheides \nvom 00.00.00 zu verpflichten, den \nBeihilfebemessungssatz in seinem Fall \nauf 70 % festzusetzen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu festzusetzen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat sich auf die Begründung der Bescheide berufen \nund beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n16\n\nDer Kläger hat gegen das am 00.00.00 zugestellte Urteil \nentsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung am \n00.00.00 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung \neingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Rückgriff auf \nfreiwillig erworbene Teile der Rente verletze hergebrachte \nGrundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere das \nAlimentationsprinzip, und den Schutz des Privateigentums. Der \nBeihilfebemessungssatz von 70 % sei kein großzügiges \nEntgegenkommen des Dienstherrn, sondern trage dem Umstand \nRechnung, daß die Beitragslast mit zunehmendem Alter \nüberproportional steige. Dies liege daran, daß bei \nBeitragserhöhungen durch ein privates \nKrankenversicherungsunternehmen das jeweils erreichte \nLebensalter ausschlaggebend sei. Zur Vermeidung von Härten \nkomme der Möglichkeit eines Teilverzichts auf den \nBeitragszuschuß eine wesentliche Bedeutung zu. Dies gelte vor \nallen Dingen in Fällen, in denen die Grenze von 100,-- DM \nmonatlich erst im Laufe der Jahre durch Rentensteigerungen \nüberschritten werde. Die dann entstehende 10 %ige \nErstattungslücke lasse sich durch eine Aufstockung des \nprivaten Versicherungsschutzes nicht mehr oder allenfalls \nunter Inkaufnahme unzumutbarer Risikoschläge des privaten \nKrankenversicherers füllen. Bei langen, kostspieligen \nKrankheitsfällen, wie sie gerade bei älteren Menschen \naufträten, stehe der Beihilfeberechtigte deshalb in aller \nRegel hinsichtlich eines Teiles der Kosten schutzlos da, \nobwohl er ursprünglich beihilfekonform (restkostendeckend) \nversichert gewesen sei. Nach Zulassung der Berufung durch den \nSenat trägt der Kläger ergänzend vor, der Versuch, zwischen \ndem Wort \"gewährt\" und dem Wort \"zusteht\" zu differenzieren, \nlaufe auf eine Wortklauberei hinaus und zerstöre den \nBeihilfestandard des Bundes und der Länder. Ein Teilverzicht \nauf den Beitragszuschuß müsse mindestens in den Fällen möglich \nsein, in denen eine Deckungslücke drohe. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die \nGründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, der \nRechtsgedanke des § 55 Abs. 4 BeamtVG sei nicht auf das \nBeihilferecht übertragbar. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nNachdem das Landesamt durch Bescheid vom 00.00.00 den \nmaßgebenden Beihilfebemessungssatz festgesetzt hat, verfolgt \nder Kläger mit der Verpflichtungsklage zulässig das Ziel, den \nBeklagten zu einer günstigeren Festsetzung zu verpflichten. \nWeil die einem Beamten zukommende Beihilfe keine rentengleiche \nDauerleistung, sondern eine im jeweiligen Anlaß gewährte \nFürsorgeleistung des Dienstherrn bildet und darüber hinaus das \nBeihilferecht ständigen Änderungen unterworfen ist, kommt es \nfür die Frage, auf welchen Zeitraum die vom Kläger erstrebte \nVerpflichtung zu beziehen ist, wesentlich auf das Erfordernis \neines Vorverfahrens an (§§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -, 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes \n- BRRG -). Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer dem \nKläger günstigeren Festsetzung kann zulässig nur insoweit in \nBetracht kommen, als das Landesamt im Vorverfahren mit dem \nAnliegen befaßt war. Änderungen seit dem Erlaß des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 bleiben somit von \nvornherein außer Betracht. Dies gilt namentlich für die \n13. Änderungsverordnung vom 31. Oktober 1996 (GV NW 440), \ndurch die mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 für Aufwendungen, \ndie nach dem 30. November 1996 entstanden sind, § 12 Abs. 3 \nSatz 1 BVO in der Weise neu gefaßt worden ist, daß neben der \nKrankenversicherung auch die Pflegeversicherung berücksichtigt \nund der Grenzwert für die Beitragsentlastung auf 150,-- DM \nangehoben worden ist.\n\n26\n\nFür den in der Sache interessierenden Zeitraum vom \n1. Januar bis 22. August 1994 steht die vom Landesamt \ngetroffene Festsetzung im Einklang mit der \nBeihilfenverordnung. Es ist unerheblich, daß der Bescheid vom \n00.00.00 insoweit ungenau ist, als er im 2. Absatz abweichend \nvon § 12 Abs. 3 BVO auf die Gewährung eines Beitragszuschusses \nabstellt. Das vom Landesamt Gewollte ergibt sich \nunmißverständlich aus dem 4. Absatz des Bescheides vom \n00.00.00. Im übrigen sind etwaige Mißverständnisse durch den \ninsoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 \nausgeräumt.\n\n27\n\nNach § 12 Abs. 1 und 3 BVO in der seit dem 1. Januar 1994 \ngeltenden Fassung der 11. Änderungsverordnung beträgt der \nBeihilfebemessungssatz im Falle des Klägers grundsätzlich \n70 %, weil er Empfänger von Versorgungsbezügen und als solcher \nbeihilfeberechtigt ist (Abs. 1 Satz 2 b). Zum Nachteil des \nKlägers findet jedoch § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO Anwendung. Danach \nermäßigt sich der Bemessungssatz nach Abs. 1 Satz 2 und 3 um \n10 v.H. bei Personen, an deren Beiträgen zur \nKrankenversicherung sich ein Rentenversicherungsträger \nbeteiligt, \"sofern ihnen eine Beitragsentlastung von \nmindestens einhundert Deutsche Mark monatlich zusteht.\"\n\n28\n\nIn Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden ist \nzunächst davon auszugehen, daß 10 %-Punkte und nicht 10 % von \n70 % abzusetzen sind. Dies sieht auch der Kläger nicht anders, \nso daß sich weitere Erörterungen erübrigen. Die \nKürzungsregelung greift im vorliegenden Fall ein, weil dem \nKläger im maßgebenden Zeitraum ein Zuschuß der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zu dem \nKrankenversicherungsbeitrag zustand und dieser Zuschuß mehr \nals (mindestens) 100,-- DM monatlich ausmachte. Es kommt im \nvorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger \ngegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \nwirksam auf einen Teil des Beitragszuschusses nach § 106 des \nSozialgesetzbuchs (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche \nRentenversicherung - verzichtet hat.\n\n29\n\nVgl. ansonsten zu § 46 SGB I \nBundessozialgericht, Urteil vom \n27. November 1991 - 4 RA 10/91 -, SozR \n3-1200 § 46 SGB I Nr. 3.\n\n30\n\nSelbst wenn der Kläger wegen eines wirksamen Teilverzichts im \nmaßgebenden Zeitraum von der Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte nur noch einen Beitragszuschuß von 99,99 DM \nmonatlich beanspruchen konnte, änderte dies nichts daran, daß \nihm im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO ein höherer \nBeitragszuschuß zustand. Daß es bei § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO auf \ndie dem Grunde nach bestehende Berechtigung ankommt, die nicht \ndurch einen Teilverzicht in Frage gestellt wird, zeigt ein \nVergleich mit anderen Vorschriften der Beihilfenverordnung und \nmit dem Beihilfe in anderen Rechtsbereichen sowie eine \nAuswertung der Entstehungsgeschichte der Norm. \n\n31\n\nNach § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO tritt der Anspruch auf Beihilfe \nzurück, soweit \"ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe \noder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder \narbeitsvertraglichen Vereinbarungen\" besteht. Daß es allein \nauf den Anspruch als solchen ankommt und ein Verzicht \nunerheblich ist, folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 2 BVO. Danach sind \nim Grundsatz vorrangige Ansprüche unter den dort geregelten \nVoraussetzungen (ausnahmsweise) ohne Belang, wenn Leistungen \nnicht in Anspruch genommen werden. Personen, denen \nSachleistungen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, des \nHäftlingshilfegesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes \nzustehen, sind nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu \nnehmen; § 3 Abs. 4 Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden (§ 3 \nAbs. 4 Satz 5). Derartige Regelungen wären entbehrlich, wenn \nder Beihilfeberechtigte die nachteiligen Folgen des § 3 Abs. 4 \nSatz 1 BVO generell ohne weiteres dadurch abwenden könnte, daß \ner auf die Ansprüche verzichtet. \n\n32\n\n§ 12 Abs. 3 BVO geht auf § 12 Abs. 1 Satz 5 BVO vom \n27. März 1975 (GV NW 332) zurück. Nach dieser ursprünglichen \nFassung galt die Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 % nicht \nfür Versorgungsempfänger, die einen Beitragszuschuß zum \nKrankenversicherungsbeitrag von einem \nRentenversicherungsträger \"erhalten\". In der Fassung der \n2. Änderungsverordnung vom 15. Juni 1979 (GV NW 464) schloß \n§ 12 Abs. 1 Satz 5 BVO Personen von der Erhöhung des \nBemessungssatzes aus, \"die einen Anspruch auf beitragsfreie \nKrankenfürsorge haben oder die von einem \nRentenversicherungsträger einen Zuschuß zum \nKrankenversicherungsbeitrag erhalten, der mindestens \neinhundert Deutsche Mark oder mehr als die Hälfte des \nKrankenversicherungsbeitrages ausmacht.\" Im Vergleich mit \ndieser auf die tatsächliche Zahlung eines Zuschusses \nabstellenden Formulierung spricht § 12 Abs. 3 BVO in der hier \nmaßgeblichen Fassung der 11. Änderungsverordnung dafür, daß \nder Verordungsgeber von der bisherigen Rechtslage abweichen \nund zu Lasten eines Entscheidungsspielraums des \nBeihilfeberechtigten allein auf die dem Grunde nach bestehende \nund nicht durch einen Verzicht berührte Berechtigung abstellen \nwollte. Ein Indiz in dieser Hinsicht ist auch der abweichende \nSprachgebrauch z.B. in § 14 Abs. 5 BhV, bei dem es darauf \nankommt, ob ein Beitragszuschuß \"gewährt wird.\"\n\n33\n\n§ 12 Abs. 3 BVO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. \nDie Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, der dem Beamten mit der amtsangemessenen \nAlimentation Mittel bereitstellt, die eine zumutbare \nEigenvorsorge im Krankheitsfall ermöglichen. Die Beihilfe \nergänzt die Alimentation in der Weise, daß sie den Beamten von \nden durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang freistellt.\n\n34\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluß \nvom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \nAmtliche Sammlung Band 83, 89 (99 \nf.).\n\n35\n\nDie Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu \nder zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem \nUmfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer \nder Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus \nöffentlichen Mitteln zu erleichtern.\n\n36\n\nBundesverfassungsgericht, am \nangegebenen Ort, Seite 100.\n\n37\n\nSie muß namentlich sicherstellen, daß der Beamte in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen \nAufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare \nEigenvorsorge nicht abdecken kann.\n\n38\n\nBundesverfassungsgericht, am \nangegebenen Ort, Seite 101.\n\n39\n\nWährend die Alimentation des Beamten von Verfassungs wegen \ngrundsätzlich ohne Rücksicht auf die individuellen Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse zu bemessen ist, gilt das für das im \nFürsorgeprinzip wurzelnde Beihilferecht nicht in gleicher \nWeise. Im Zusammenhang mit der Einführung der 100 %-Grenze hat \ndas Bundesverfassungsgericht festgestellt (am angegebenen Ort, \nSeite 106 f.), es gebe angesichts verschiedener Ausnahmen kein \nBundesgewohnheitsrecht, dem zufolge das Vermögen sowie \nEinnahmen und Erstattungsleistungen von privater Seite \nunberücksichtigt bleiben müßten. Es hat vielmehr betont, daß \ndem Beihilferecht der Grundsatz der Subsidiarität innewohne, \nund mit dieser Begründung die Berücksichtigung von Leistungen \nder privaten Krankenversicherung im Zusammenhang mit der \nBemessung der Beihilfe gebilligt (am angegebenen Ort Seite 107 \nff.). \n\n40\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von der Problematik \nder 100 %-Grenze dadurch, daß der Kläger keine Entlastung \ndurch zusätzliche Leistungen einer Krankenversicherung \nerfährt. Der eine verminderte Beihilfe rechtfertigende \nsachliche Grund - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - liegt jedoch darin, daß der Kläger von dritter \nSeite eine Leistung beanspruchen kann, die neben der dem \nDienstherrn obliegenden Alimentation eine zusätzliche Vorsorge \nfür Krankheitsfälle zuläßt und ihn so gesehen im Vergleich mit \nBeamten, die keine derartige Entlastung beanspruchen können, \nwirtschaftlich begünstigt. § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO liegt die \nErwägung zugrunde, daß ein Versorgungsempfänger, der von einem \nRentenversicherungsträger einen Beitragszuschuß beanspruchen \nkann, bei seinem Krankenversicherungsunternehmen einen Tarif \nmit einem höheren Erstattungs-Prozentsatz wählen kann, ohne \ndaß er auf weitere Teile seiner Versorgungsbezüge \nzurückgreifen müßte. Weil er im Vergleich mit einem nicht der \nRentenversicherung angehörenden Versorgungsempfänger nur in \neinem verminderten Umfang der ergänzenden Fürsorge bedarf, \nbesteht prinzipiell für einen ermäßigten \nBeihilfebemessungssatz ein sachlicher Grund. \n\n41\n\nDie Annahme des Verordungsgebers, der Inhaber des Anspruchs \nauf einen Beitragszuschuß sei in der Lage, zu zumutbaren \nBedingungen einen dem ermäßigten Bemessungssatz angepaßten \nVersicherungstarif zu wählen, ist grundsätzlich berechtigt. \nNach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der \nzitierten Entscheidung (am angegebenen Ort Seite 103) haben \ndie Dienstherren von Bund und Ländern in Abstimmung mit den \nprivaten Krankenversicherungsunternehmen erreicht, daß Tarife \ninsbesondere dann unter Verzicht auf Wartezeiten und \nRisikoprüfung gewechselt werden können, wenn Änderungen des \nBeihilfebemessungssatzes eine Erhöhung des \nKrankenversicherungsschutzes nahelegen. Bei einer Erhöhung des \nVersicherungstarifs wird der hierfür zu entrichtende Beitrag \nallerdings nicht auf den ursprünglichen Vertragsabschluß \nbezogen, sondern insoweit das nun erreichte höhere Lebensalter \nzugrundegelegt. Das führt für diese Leistungserweiterung zu \neiner relativ erhöhten Prämie. Der Kläger hätte nach seinen \nAngaben zum 1. Juli 19.. eine Anpassung des \nVersicherungsvertrages vornehmen können, bei der der \nSteigerungsbetrag (151,48 DM) den Beitragszuschuß zwar \nüberschritten hätte, dies jedoch nicht in einem Umfang, der \nAnlaß zu Bedenken geben könnte, weil der Kläger nur \ngeringfügig auf weitere Teile der Alimentation zurückgreifen \nmüßte. Der Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO ist in Fällen wie \ndem vorliegenden nicht in einer Weise verfehlt, daß der \nVerordnungsgeber eine Ausnahme hätte machen müssen, z.B. in \nder Weise, daß er einem Teilverzicht auf den Beitragszuschuß \nWirkungen für das Beihilferecht hätte zuerkennen müssen. \nSoweit ein eindeutiges Mißverhältnis zwischen dem von der \nKrankenversicherung für den Fall einer rechtzeitigen \nTarifänderung geforderten Mehrbetrag und dem Beitragszuschuß \nbestünde und der Versorgungsempfänger deshalb eine \nDeckungslücke hinnimmt, bietet im übrigen § 12 Abs. 5 c BVO \ndie Möglichkeit, im Einzelfall den in § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO \nzu ermäßigenden Bemessungssatz wieder zu erhöhen. \n\n42\n\nDie in § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO angelegte Ungleichbehandlung, \ndie darin liegt, daß bis zu einem Beitragszuschuß von 99,99 DM \nmonatlich die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes \nunterbleibt und bei einer Überschreitung voll zum Zuge kommt, \nläßt sich damit rechtfertigen, daß der Normgeber derartige \nGrenzwerte einführen und sich dabei auch von \nPraktikabilitätserwägungen leiten lassen darf. Der \nVerordnungsgeber ging davon aus, daß erst bei einem bestimmten \nAusmaß der Beitragsentlastung beihilferechtliche Konsequenzen \ngezogen werden sollen. Bei typisierender Betrachtung sollen \nBeitragszuschüsse außer Betracht bleiben, die zur Finanzierung \neiner Tarifanpassung kaum ausreichen. \n\n43\n\nDurchgreifende Bedenken rühren nicht daher, daß § 12 Abs. 3 \nSatz 1 BVO nicht vorsieht, daß der dem Versorgungsempfänger \nzustehende Beitragszuschuß in Anlehnung an die \nRuhensvorschrift des § 55 Abs. 4 BeamtVG nur zum Teil \nberücksichtigt wird. Bei der vorliegenden Fallgestaltung geht \nes nicht - wie bei der zitierten Ruhensvorschrift - um die \nFrage, in welchem Umfang die auf der \nAlimentationsverpflichtung beruhende Versorgung gemindert \nwerden kann, weil der Versorgungsempfänger aus einer anderen \nöffentlichen Kasse Rentenleistungen erhält. Die Beihilfe ist, \nwie dargelegt worden ist, subsidiär und darf darauf abstellen, \ndaß ein Versorgungsemfänger mit Anspruch auf einen \nBeitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers wegen einer \nLeistung aus einer öffentlichen Kasse in einem nur \nverminderten Ausmaß der ergänzenden Fürsorge bedarf. Dies gilt \nunabhängig davon, in welchem Umfang der Beitragszuschuß \nanteilig auf einer freiwilligen Weiterversicherung, \nSelbstversicherung oder Höherversicherung beruht. Weil es sich \nbei der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um \neine Sozialleistung aus einer öffentlichen Kasse handelt, ist \nauch nichts dagegen einzuwenden, daß der Verordnungsgeber \nandere Formen der freiwilligen Vorsorge für den Krankheitsfall \nmit Ausnahme der Überversicherung - z.B. die Bildung von \nRücklagen - außer Betracht läßt.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n45\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 BRRG \nzugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ungeachtet der \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher das \nBundesverwaltungsgericht folgt, ist die durch § 12 Abs. 3 Satz 1 BVO aufgeworfene \nProblematik noch nicht obergerichtlich geklärt und weist eine über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung auf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-15/6-a-5020-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-15/6-a-5020-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311321","retrieved":"2026-07-09 03:41:48.675655+00:00"}}