{"status":"available","doknr":"OLD311320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0415.6A3871.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"6 A 3871/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.00 geborene Kläger steht als Beamter im \ngehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst des beklagten Landes. \nEr war mit Wirkung vom 1. November 19.. als Kriminalkommissar-\nAnwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf getreten und \nlegte am 00.00.00 die II. Fachprüfung ab. Mit Bescheid vom \n00.00.00 erkannte das Versorgungsamt X wegen Ileocolitis Crohn \nmit sekundärer hypotoner Kreislauflabilität und starker \nMinderung des Kräfte- und Ernährungszustandes beim Kläger eine \nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % an.\n\n3\n\nNachdem Polizeiarzt Dr. Y wiederholt wegen dieses Befundes \ndie Polizeidienstfähigkeit des Klägers verneint hatte, lehnte \nder Polizeipräsident X durch Bescheid vom 00.00.00 den Antrag \ndes Klägers vom 5. August 19.. auf Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe ab. Weil der Kläger zum \nPolizeipräsidenten Z versetzt worden war, hob der \nRegierungspräsident X den Ablehnungsbescheid auf. Der Kläger \nist in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 612/84 VG \nDüsseldorf/6 A 210/87 OVG NW mit dem Begehren ohne Erfolg \ngeblieben festzustellen, daß der ablehnende Bescheid vom \n00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n00.00.00 rechtswidrig gewesen sei. Der erkennende Senat hat in \ndem Urteil vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - in der Sache \nausgeführt, ein Beamter auf Widerruf habe nach bestandener \nLaufbahnprüfung keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Er könne lediglich beanspruchen, \ndaß über die Umwandlung des Widerrufsbeamtenverhältnisses in \nein Probebeamtenverhältnis ermessensfehlerfrei entschieden \nwerde. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger wegen \nfehlender Polizeidienstfähigkeit nicht zum Beamten auf Probe \nzu ernennen, sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die für die \nUmwandlung des Beamtenverhältnisses erforderliche Ernennung \ndürfe nur vorgenommen werden, wenn die für die jeweilige \nLaufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliege. Die \nPolizeidienstfähigkeit setze die Verwendbarkeit des Beamten zu \njeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung \nentsprechenden Stellung voraus. Diese umfassende \nVerwendbarkeit habe der Dienstherr im Falle des Klägers wegen \ndessen schwerwiegender Erkrankung der Verdauungsorgane zu \nRecht verneint.\n\n4\n\nIn einer Stellungnahme vom 26. Februar 19.. gelangte \nPolizeiarzt Dr. X zu dem Ergebnis, der Kläger sei allgemein \ndienstfähig, nicht aber polizeidienstfähig. Eine \nKontrolluntersuchung in stationärer Behandlung des \nKrankenhauses St. X habe zwar eine deutliche Besserung des \nBefundes gezeigt. Weil der Morbus Crohn jedoch in Schüben \nverlaufe, sei diese Aussage für die weitere Beurteilung \nunerheblich. Daraufhin teilte der Polizeipräsident X dem \nKläger mit, er werde das Innenministerium um eine Entscheidung \nüber den Laufbahnwechsel bitten. Am 22. August 19.. nahm der \nKläger an einem Vorstellungstermin für Laufbahnwechsler teil. \nDie Auswahlkommission empfahl, mit dem Kläger zunächst einen \nArbeitsversuch auf einem geeigneten Arbeitsplatz innerhalb des \nKriminaldienstes zu machen. Alsdann wurde der Kläger durch \nVerfügung vom 18. Oktober 19.. zum Polizeipräsidenten X \nversetzt. In einem Bericht vom 10. März 19.. führte die \nAbteilung Kriminalpolizei beim Polizeipräsidenten Y aus, der \nin einem Kriminalkommissariat eingesetzte Kläger sei im Innen- \nund Außendienst, auch außerhalb der Regelarbeitszeit, tätig \ngewesen. Er habe seinen Dienst pünktlich und regelmäßig \nversehen und während des Berichtszeitraumes keine \nkrankheitsbedingten Ausfälle gehabt. Er habe sich den \nkörperlichen Anforderungen ohne erkennbare Einschränkungen \ngewachsen gezeigt. \n\n5\n\nMitte 19.. wurde der Kläger erneut auf seine \nPolizeidienstunfähigkeit hin untersucht. Während Prof. Dr. X, \nStädtisches Krankenhaus Y, in einem Gutachten vom 00.00.00 die \nPolizeidienstfähigkeit des Klägers für gegeben erachtete, \nstellte die Polizeivertragsärztin Dr. X mit Gutachten vom \n00.00.00 fest, der Kläger sei nicht polizeidienstfähig. In \neinem polizeiärztlichen Gutachten vom 00.00.00 führte auch der \nPolizeiarzt Dr. X aus, der Klägers sei \"eindeutig und auf \nDauer\" polizeidienstunfähig.\n\n6\n\nNachdem dem Innenministerium über die Ergebnisse des \nArbeitsversuchs und der ärztlichen Untersuchungen berichtet \nworden war, wies dieses den Polizeipräsidenten Y mit Erlaß vom \n00.00.00 an, den Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines \nBeamten auf Probe zum Kriminalkommissar z.A. zu ernennen. Die \nFrage der Polizeidienstunfähigkeit sei noch nicht eindeutig \nbeantwortet. Diese Weisung nahm das Innenministerium mit \nweiterem Erlaß vom 00.00.00 zurück, nachdem der \nPolizeipräsident X remonstriert hatte. \n\n7\n\nDer Polizeipräsident Y informierte den Kläger über den \nStand der Angelegenheit und bat ihn um Mitteilung, ob er mit \neinem Laufbahnwechsel einverstanden sei. Der Kläger erklärte \ndazu mit Schreiben vom 15. Oktober 19.. grundsätzlich sein \nEinverständnis und unterzog sich am 11. November 19.. einem \nVorstellungstermin für die Zulassung zur Laufbahn des \ngehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes.\n\n8\n\nDurch Erlaß vom 00.00.00 ließ das Innenministerium den \nKläger zum Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen \nallgemeinen Verwaltungsdienstes zu. Der Polizeipräsident Y \nordnete den Kläger durch Bescheid vom 00.00.00 mit Wirkung vom \n1. Januar 19.. zur Ableistung der Unterweisungszeit zum \nRegierungspräsidenten Z ab. Mit weiterem Bescheid vom 00.00.00 \nwurde der Kläger zum Regierungspräsidenten Z versetzt. Der \nKläger wurde am 20. März 19.. - unter Beibehaltung des \nBeamtenverhältnisses auf Widerruf - zum Kriminalkommissar z.A. \nernannt. Er erlangte am 2. Januar 19.. die Befähigung für den \ngehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und war zunächst nicht \nbereit, sich in ein Beamtenverhältnis auf Probe in dieser \nLaufbahn berufen zu lassen.\n\n9\n\nAm 11. Januar 19.. beantragte der Kläger, wieder in den \nPolizeivollzugsdienst zurückversetzt zu werden. Der \nRegierungspräsident X lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger \npolizeidienstunfähig sei (Bescheid vom 00.00.00 und \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.00). Der Kläger blieb in dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 772/89 VG \nKöln/6 A 2747/91 OVG NW ohne Erfolg. Der Senat ließ sich in \nseinem Urteil vom 31. August 1993 von der Erwägung leiten, \nnach den vorliegenden ärztlichen Gutachten aus den Jahren 1986 \nund 1988, die durch das in erster Instanz eingeholte Gutachten \ndes Leitenden Regierungsmedizinaldirektors Dr. X vom 2. Mai \n19.. bestätigt worden seien, sei es nicht zu beanstanden, daß \nder Regierungspräsident X den Kläger für polizeidienstunfähig \nhalte.\n\n10\n\nPolizeiarzt Dr. X äußerte sich nach einer eingehenden \npolizeiärztlichen Untersuchung des Klägers in einem Schreiben \nvom 19. November 19.. dahin, die Untersuchung habe in \nÜbereinstimmung mit auswärtigen Befunden eindeutig ergeben, \ndaß die Erkrankung einen ungewöhnlich günstigen \nHeilungsverlauf genommen habe. Der Kläger bleibe zwar auf \nDauer für regelmäßige, durchgehende Nachtdienste unfähig, \nkönne aber in weitesten Bereichen der Polizei wieder \neingesetzt werden. Ein Rückfall der Erkrankung sei zwar nicht \nmit letzter Sicherheit ausgeschlossen, wegen des besonderen \nInteresses des Klägers am Polizeiberuf werde jedoch empfohlen, \ndaß der Kläger nach Abschluß der Einweisungszeit versuchsweise \nwieder mit Polizeiaufgaben betraut werde. Grundsätzlich müsse \nnoch einmal festgestellt werden, daß der Kläger aufgrund \nseiner Erkrankung in strenger Auslegung der PDV 300 auf Dauer \npolizeidienstunfähig bleibe.\n\n11\n\nUnter dem 00.00.00 und 00.00.00 beantragte der Kläger, ihn \nim Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er zum \n1. Juli 19.. zum Beamten auf Probe ernannt worden. Mit diesem \nBegehren blieb der Kläger im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren 2 K 164/88 VG Düsseldorf/6 A 1912/90 OVG NW ohne \nErfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf vertrat in dem \nUrteil vom 7. August 1990 mit Hinweis auf das Urteil des \nSenats vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - die Auffassung, \nder Dienstherr habe die Ernennung des Klägers ablehnen dürfen, \nweil nach den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen \ndie Annahme gerechtfertigt gewesen sei, daß der Kläger \npolizeidienstunfähig sei. Den vom Kläger im Verlaufe des \nVerfahrens gestellten Hilfsantrag, ihn im Wege des \nSchadensersatzes so zu stellen, als sei er zum 23. Oktober \n19.. zum Beamten auf Probe ernannt worden, wies das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf mit der Begründung ab, \nhinsichtlich dieses Begehrens habe der Kläger nicht vor \nKlageerhebung einen Antrag gestellt. Im Berufungsverfahren \nblieb der Kläger ohne Erfolg, weil mit Bezug auf den \nErnennungszeitpunkt des 8. Juli 19.. ein Verschulden \nausgeschlossen sei, nachdem in der erstinstanzlichen \nEntscheidung die Ablehnung der Ernennung als rechtmäßig \nbezeichnet worden sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig. \n\n12\n\nUnter dem 00.00.00 beantragte der Kläger beim \nPolizeipräsidenten X, ihn im Wege des Schadensersatzes \nbeamten-, dienst- und besoldungsrechtlich in jeder Hinsicht so \nzu stellen, als sei er zum 23. Oktober 19.. zum Beamten auf \nProbe ernannt worden. \n\n13\n\nDer Regierungspräsident X lehnte diesen Antrag durch \nBescheid vom 00.00.00 ab und führte zur Begründung aus, die \nErnennung zum Beamten auf Probe habe unterbleiben müssen, weil \nder Kläger polizeidienstunfähig sei. Soweit sich der Kläger \ndarauf berufe, ihm sei anläßlich des Vorstellungsgesprächs am \n22. August 19.. von der Auswahlkommission zugesichert worden, \ndaß er bei einer Bewährung im Rahmen des Arbeitsversuchs im \nPolizeivollzugsdienst verbleiben könne, begründe dies keine \nEinschränkung des Ermessens. Zum einen sei eine derartige \n\"Zusicherung\" wegen fehlender Schriftform unwirksam. Zweifel \nbestünden auch hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abgabe \neiner solchen \"Zusage\". \n\n14\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren \n(Widerspruchsbescheid vom 00.00.00) am 7. Januar 19.. Klage \nerhoben und zu deren Begründung vorgetragen, sein \nVorbereitungsdienst habe mit der II. Fachprüfung geendet, so \ndaß er nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Widerruf habe \nbeschäftigt werden können. Er habe somit entweder in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen oder aus dem \nBeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Weil der Dienstherr \nvon der Möglichkeit der Entlassung nicht Gebrauch gemacht \nhabe, sei er verpflichtet gewesen, ein Beamtenverhältnis auf \nProbe zu begründen. Insoweit gälten die gleichen Grundsätze, \nwie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Februar \n1993 - 2 C 27.90 - (BVerwGE 92, 147) näher entwickelt habe. \nDie vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vertretene abweichende \nAuffassung sei im Hinblick auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts und die eindeutige Rechtslage nicht \nhaltbar. Der Schadensersatzanspruch sei ab 23. Oktober 19.. \nbegründet, weil der Beklagte mit der Versetzung zum \nPolizeipräsidenten X zu erkennen gegeben habe, daß die \ngesundheitliche Eignung nicht mehr in Zweifel gezogen werde. \nSeine Ernennung sei auch im Anschluß an die Erprobungszeit \ngeplant gewesen, aus ihm unbekannten Gründen aber \nunterblieben, obwohl er sich in der Erprobungszeit bewährt \nhabe.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung \ndes Bescheides des \nRegierungspräsidenten X vom 00.00.00 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Regierungspräsidenten Y vom \n00.00.00 zu verpflichten, ihn im Wege \ndes Schadensersatzes beamten,- dienst- \nund besoldungsrechtlich so zu stellen, \nals wäre er am 23. Oktober 19.. zum \nBeamten auf Probe ernannt worden.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat sich auf die Begründung der ablehnenden Bescheide \nberufen und ergänzend vorgetragen, das \nWiderrufsbeamtenverhältnis habe nicht mit dem Bestehen der II. \nFachprüfung geendet. Von der Widerrufsmöglichkeit nach § 35 \ndes Landesbeamtengesetzes - LBG - sei nicht Gebrauch gemacht \nworden, um dem Kläger den Laufbahnwechsel zu ermöglichen. Der \nvon der Auswahlkommission empfohlene Arbeitsversuch habe dazu \ngedient, die faktischen und laufbahnrechtlichen Möglichkeiten \nfür einen Einsatz des Klägers nach einem Laufbahnwechsel \nfestzustellen. Die gesundheitliche Eignung des Klägers sei \ndamals durchaus zweifelhaft gewesen. Die dem Laufbahnwechsel \nvorausgehende zweijährige Unterweisungszeit habe im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden können. Daß \nder Kläger erst am 3. Februar 19.. unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Probe zum Regierungsinspektor \nz.A. habe ernannt werden können, liege an seiner Weigerung, \nvorher eine Ernennungsurkunde entgegenzunehmen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei \neindeutig am 23. Oktober 19.. polizeidienstunfähig gewesen, so \ndaß hinsichtlich der erstrebten Ernennung auf das Urteil des \nOVG NW vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - verwiesen werden \nkönne. Die in der Folgezeit eingeholten polizeiärztlichen \nStellungnahmen bestätigten die Polizeidienstunfähigkeit des \nKlägers und seien nicht durch das Gutachten des Prof. Dr. X in \nFrage gestellt. Der Kläger habe im Beamtenverhältnis auf \nWiderruf belassen werden dürfen, damit - nach Durchführung des \nArbeitsversuchs - über den Laufbahnwechsel entschieden \nwerde.\n\n21\n\nDer Kläger hat gegen den am 00.00.00 zugestellten \nGerichtsbescheid in der Zeit vom 00 bis 00. Berufung eingelegt \nund trägt zu deren Begründung vor, hinsichtlich der \nBeurteilung der Polizeidienstfähigkeit sei dem Gutachten des \nProf. Dr. X und nicht des Polizeiarztes Dr. Y zu folgen, der \nkeine ordnungsgemäße Untersuchung vorgenommen habe. Entgegen \nder vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe der \nArbeitsversuch gerade dazu gedient herauszufinden, ob er \nPolizeidienst leisten könne. Es sei treuwidrig, daß die \nBegründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe im Anschluß an \nden Arbeitsversuch unterblieben sei. Zur Frage, ob das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf habe aufrechterhalten werden \ndürfen, bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches \nVorbringen und macht geltend, ein Verschulden des beklagten \nLandes sei nicht wegen der erstinstanzlichen Entscheidung \nausgeschlossen, weil lediglich die Einzelrichterin tätig \ngeworden sei. Soweit der Beklagte mittlerweile die allgemeine \nDienstfähigkeit in Frage stelle, gehe es um einen Zustand, der \nallein auf einer Unzufriedenheit wegen der gegenwärtigen \nVerwendung beruhe.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \naufzuheben und nach seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und \nbeantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für \nden vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegen \nnicht vor, so daß dem Verpflichtungsbegehren nicht entsprochen \nwerden kann (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). \n\n29\n\nVoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines \nBeamten wegen einer verzögerten Ernennung ist, daß der \nDienstherr bei der Ablehnung der Ernennung rechtswidrig und \nschuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige Verhalten muß \nbei dem Beamten einen Schaden adäquat verursacht haben. Das \nsetzt die Feststellung voraus, daß die Behörde, wenn sie den \nbeanstandeten Fehler vermieden hätte, den Beamten \nvoraussichtlich ernannt hätte.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 16. Oktober 1991 \n- 2 B 115.91 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1992, 106.\n\n31\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der vom Kläger verfolgte \nSchadensersatzanspruch nicht begründet. \n\n32\n\nDer Beklagte war zu dem im vorliegenden Verfahren \ninteressierenden Zeitpunkt berechtigt, die Übernahme des \nKlägers in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen. \nZugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß nicht \nallein der im Klageantrag genannte Zeitpunkt des 23. Oktober \n19.. in den Blick zu nehmen ist, sondern von dem im \nVerwaltungsverfahren gestellten Antrag die weitere Entwicklung \nder Verhältnisse insoweit erfaßt ist, als es um die Prüfung \nder dienstrechtlichen Konsequenzen im Anschluß an den von der \nAuswahlkommission empfohlenen Arbeitsversuch geht.\n\n33\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger am 00.00.00 \noder nach Abschluß des Arbeitsversuchs (Bericht der Abteilung \nKriminalpolizei des Polizeipräsidenten X vom 10. März 19..) in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, rührt nicht \ndaher, daß der Beklagte den Kläger nicht, nachdem er am \n00.00.00 die II. Fachprüfung abgelegt hatte, durch Widerruf \ndes Beamtenverhältnisses auf Widerruf entlassen hatte (§ 35 \nAbs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -). Der Beklagte \nhat von dem ihm nach § 35 Abs. 1 LBG eingeräumten Ermessen \nzugunsten des Klägers Gebrauch gemacht, um ihm die Gelegenheit \nzu einem Laufbahnwechsel zu eröffnen. Der Hinweis des Klägers \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar \n1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, ist unergiebig, weil es \neine abweichende Fallgestaltung betraf, bei der es darum geht, \nob gegenüber einem Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe die \nBegründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit \nverweigert werden darf, obwohl der Dienstherr nach Ablauf der \nFrist aus § 9 Abs. 3 LBG nichts unternommen hat, um das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu beenden. § 35 LBG enthält im \nFalle eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine \nFristbestimmung, mit der sich eine Verpflichtung des Beklagten \nbegründen ließe, wegen der Verzögerung einer Entlassung ein \nBeamtenverhältnis auf Probe zu begründen. Seit der Beendigung \ndes Vorbereitungsdienstes war bis Oktober 19.. im vorliegenden \nFall auch kein Zeitraum verstrichen, der unabhängig von \ngesetzlichen Fristen die Frage hätte aufwerfen können, ob ein \ngrundsätzlich jederzeit widerrufliches Beamtenverhältnis (vgl. \n§ 35 Abs. 1 Satz 1 LBG) noch beendet werden kann. Die \nbeteiligten Behörden haben den Kläger nicht darüber im \nunklaren gelassen, daß sie ihn für polizeidienstunfähig \nhielten. Der Entscheidungsspielraum war auch nicht im Oktober \n19.. zugunsten des Klägers reduziert, weil die \nAuswahlkommission empfohlen hatte, mit dem Kläger zunächst \neinen Arbeitsversuch auf einem geeigneten Arbeitsplatz \ninnerhalb des Kriminaldienstes zu machen. Dies gilt unabhängig \ndavon, ob dem Kläger von den Kommissionsmitgliedern bedeutet \nwurde, er solle bei einem Erfolg des Arbeitsversuchs in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Derartige \nErklärungen wären unverbindlich, weil die Schriftform (§ 38 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen) nicht gewahrt worden wäre.\n\n34\n\nEine Verpflichtung, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen, läßt sich im Anschluß an den \nArbeitsversuch nicht damit begründen, daß die Abteilung \nKriminalpolizei des Polizeipräsidenten X mit Schreiben vom \n10. März 19.. grundsätzlich positiv berichtet hatte. Weil dem \nKläger für den Fall eines erfolgreichen Arbeitsversuchs keine \nbindende Zusage gemacht worden war, war der Polizeipräsident Y \nnicht verpflichtet, die vom Kläger erstrebte Statusänderung \nohne eine erneute Prüfung der Polizeidienstfähigkeit \nvorzunehmen. Das Ergebnis dieser im Verlaufe des Jahres 19.. \nvorgenommenen Prüfung ist zum Nachteil des Klägers \nausgegangen. Der Senat verweist zur Vermeidung von \nWiederholungen auf sein Urteil vom 31. August 1993 \n- 6 A 2747/91 -. Darin ist im einzelnen dargelegt, der Kläger \nsei unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen \nGutachten polizeidienstunfähig (§ 194 Abs. 1 LBG). Der Senat \nhat sich insbesondere auf die Gutachten der \nPolizeivertragsärztin Dr. X vom 00.00.00 und des \nRegierungsmedizinaldirektors Dr. Y vom 00.00.00 gestützt, die \nfür das vorliegende Verfahren von Belang sind, weil sie \nunmittelbar im Anschluß an den Arbeitsversuch erstattet worden \nsind. Der Senat hält daran fest, daß die in diesen Gutachten \ngetroffene Feststellung, Prof. Dr. X habe in seinem die \nPolizeidienstfähigkeit des Klägers befürwortenden Gutachten \nvom 00.00.00 die besonderen Anforderungen der \nPolizeidienstfähigkeit nicht berücksichtigt, angesichts der in \ndie Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 00.00.00 \naufgenommenen Feststellungen über das Krankheitsbild des \nKlägers ohne weiteres nachvollziehbar ist.\n\n35\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß der \nvom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch auch an einem \nfehlenden Verschulden der für den Beklagten handelnden \nBediensteten scheitert. Mit den Urteilen des Senats vom \n16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - und vom 31. August 1993 \n- 6 A 2747/91 - liegen Entscheidungen eines Kollegialgerichts \nvor, durch die es als rechtmäßig angesehen worden ist, daß der \nBeklagte wegen einer fehlenden Polizeidienstfähigkeit des \nKlägers im Jahre 19.. dessen Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe und im Jahre 19.. dessen \nVerwendung im Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat. Daß der \nBeklagte bei einem grundsätzlich unveränderten Befund im Jahre \n19.. in Übereinstimmung mit diesen Urteilen gehandelt hat, \nschließt die Annahme des Verschuldens eines Bediensteten des \nBeklagten aus.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n37\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-15/6-a-3871-95","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-15/6-a-3871-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311320","retrieved":"2026-07-09 03:41:48.581577+00:00"}}