{"status":"available","doknr":"OLD311333","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0414.2A2959.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-14","aktenzeichen":"2 A 2959/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 24. März 1946 in N. in \nWeißrußland geboren. Ihre Mutter ist die am 14. April 1914 in \ndem Dorf K. -T. im Gebiet Saratow geborene und am 17. \nDezember 1978 verstorbene Q. M. , geb. S. . \nDer Kläger zu 2) ist russischer Volkszugehöriger und seit dem \n26. Mai 1964 mit der Klägerin zu 1) verheiratet. Die Klägerin \nzu 3) ist die am 28. Juni 1976 geborene Tochter der Kläger zu \n1) und 2).\n\n3\n\nAm 2. Januar 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In \ndem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als \nVolkszugehörigkeit \"Deutsche\", als ihre Muttersprache und als \nihre jetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch \" sowie \nals Religion \"ungläubig\" an. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu \nverstehen. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil \ndeutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums beantwortete die Klägerin zu 1) mit \"Ja\" und \nerläuterte, daß die Klägerin zu 3) die deutsche Sprache in der \nSchule studiere, deutsche Sprachkurse besuche, Zeitungen und \nZeitschriften für die Deutschen aus der UdSSR lese, \nWeihnachten und Ostern feiere. Ferner gab sie an, über ihren \nVater keine Informationen zu haben. Die Volkszugehörigkeit \nihrer Mutter, die von 1943 bis 1945 in Deutschland in einem \nArbeitslager gelebt habe, bezeichnete sie als \"Deutsche\". In \nder dem Antrag beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1), \nin der ein Vater nicht vermerkt ist, ist als Nationalität \nihrer Mutter \"Deutsche\" eingetragen. In den ebenfalls \nbeigefügten Geburtsurkunden der Klägerin zu 3) ist ebenso wie \nim Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1989 als ihre \nNationalität jeweils \"Deutsche\" eingetragen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger mit der \nwesentlichen Begründung ab: Die von der Klägerin zu 1) \nangegebene russische Mutter- und Umgangssprache und die \nfehlende Pflege des deutschen Volkstums in ihrer Familie \nhätten Indizwirkung gegen ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger mit am 15. Dezember \n1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben vom \n2. Dezember 1992 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26. Juni \n1993 meldete sich Frau S1. S2. beim \nBundesverwaltungsamt und teilte mit, daß die Kläger sie \nbevollmächtigt hätten, den \"Antrag auf Aufnahme weiterführen \nzu dürfen\" und legte jeweils von den Klägern zu 1) und 2) \ngemeinsam und von der Klägerin zu 3) am 23. Juni 1993 \nunterschriebene blaue, von der Beklagten erstellte Formulare \neiner \"Vollmacht für die Durchführung des \nAussiedleraufnmahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG)\" vor, mit der sie von den \nKlägern bevollmächtigt wurde, \"das Aussiedleraufnahmeverfahren \nnach den §§ 27, 28 BVFG durchzuführen\".\n\n6\n\nMit am 10. September 1993 an Frau S2. zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 6. September 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Bei der \npersönlichen Vorsprache der Kläger im Grenzdurchgangslager \nC. im Juni 1993 sei festgestellt worden, daß sie über \n\"keinerlei deutsche Sprachkenntnisse\" verfügten.\n\n7\n\nAm 26. Oktober 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klagefrist sei versäumt worden, da die Bevollmächtigte \nFrau S2. verreist gewesen sei. Sie habe den \nWiderspruchsbescheid zuerst an die Klägerin zu 1) schicken \nmüssen, um deren Einverständnis zu bekommen. Der Brief sei \ndrei Wochen unterwegs gewesen. Erst danach habe die Klägerin \nzu 1) ihre Bevollmächtigte anrufen können. Bei der Klägerin zu \n1) handele es sich um eine deutsche Volkszugehörige.\n\n8\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 22. Juni 1992 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 6. September \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, wegen Versäumung der Klagefrist als \nunzulässig abgewiesen.\n\n11\n\nGegen diesen ihnen am 7. Juni 1994 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 17. Juni 1994 Berufung \neingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Klage sei zulässig, da der Widerspruchsbescheid nicht \nordnungsgemäß zugestellt worden sei. Frau S2. sei zum \nEmpfang des Widerspruchsbescheides nicht bevollmächtigt \ngewesen. Die von den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht \nstelle keine Empfangsvollmacht für den Widerspruchsbescheid \ndar. Anhaltspunkte für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht \nseien nicht vorhanden. Eine rückwirkende Heilung einer \nfehlerhaften Zustellung sei nicht möglich. Darüber hinaus sei \ndie Klage auch deshalb zulässig, weil Ablehnungs- und \nWiderspruchsbescheid nur an die Klägerin zu 1) gerichtet \nworden seien und deshalb der von den Klägern zu 2) und 3) \ngeltend gemachte Einbeziehungsanspruch noch durchsetzbar sei \nmit der Folge, daß mit der vorliegenden Klage auch der \nAufnahmeanspruch der Bezugsperson noch geltend gemacht werden \nkönne. Im übrigen habe die Beklagte nicht genügend aufgeklärt, \nob es sich bei der Klägerin zu 1) um eine deutsche \nStaatsangehörige bzw. um eine Vertriebene handelt. \nAnhaltspunkte hierfür ergäben sich daraus, daß die Eltern der \nKlägerin zu 1) im Verlaufe des Zweiten Weltkriegs in \nDeutschland in einem Arbeitslager gewesen und zwangsweise in \ndie ehemalige Sowjetunion zurückgekehrt seien. Außerdem müsse \nnochmals tatsächlich aufgeklärt werden, wie die Prägung der \nKlägerin zu 1) im deutschen Volkstum im Jahre 1962 war.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie hält die Berufung bereits wegen der Versäumung der \nKlagefrist für unbegründet und meint, daß Frau S2. durch \ndie Vollmachten der Kläger vom 26. Juni 1993 auch zum Empfang \ndes Widerspruchsbescheides wirksam bevollmächtigt war.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter zugestimmt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO \ndurch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist \nnicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht als unzulässig abgewiesen.\n\n21\n\nDie Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der \nMonatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden ist. Der mit einer \nzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene \nWiderspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. \nSeptember 1993 ist der damaligen Bevollmächtigten der Kläger, \nFrau S2. , am 10. September 1993 wirksam zugestellt worden. \nFrau S2. war nämlich auch zum Empfang des \nWiderspruchsbescheides ordnungsgemäß bevollmächtigt.\n\n22\n\nDie von den Klägern Frau S2. jeweils am 26. Juni 1993 \nerteilten schriftlichen Vollmachten \"für die Durchführung des \nAussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 \nBundesvertriebenengesetz (BVFG)\" bezogen sich nicht nur auf \ndie Stellung des Antrages, sondern auch auf die Empfangnahme \nder Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. \nDieser Umfang der Vollmachten ergibt sich bereits aus dem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde.\n\n23\n\nIndem darin ausdrücklich und ausschließlich davon die Rede \nist, daß es sich um eine Vollmacht zur Durchführung des \nAussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 BVFG und nicht \nnur - wie bei der sogenannten \"rosa Vollmacht\" -\n\n24\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteile vom 20. Juni 1994 - 22 A \n2567/93 - und vom 9. November 1994 \n- 2 A 3205/93 -.\n\n25\n\nzur Stellung eines Aufnahmeantrages handelt, kann schon vom \nWortlaut her darunter nur eine umfassende Vollmacht für das \ngesamte Verwaltungsverfahrens einschließlich des \nWiderspruchsverfahrens verstanden werden. Dieser Wortlaut der \nVollmachtsurkunde ist eindeutig und daher einer Auslegung \nnicht mehr zugänglich. Eine solche Vollmacht konnte und durfte \nvon der Beklagten als Erklärungsempfängerin daher als \nuneingeschränkte, insbesondere auch zum Empfang entsprechender \nBescheide berechtigende Vollmacht für das gesamte Verwaltungs- \nund Widerspruchsverfahren angesehen werden.\n\n26\n\nDie Klage ist jedoch erst am 26. Oktober 1993 und damit \nnach Ablauf der Monatsfrist des § 74 VwGO beim \nVerwaltungsgericht eingegangen.\n\n27\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 \nVwGO kann den Klägern selbst dann nicht gewährt werden, wenn \nman die Bemerkung in der Klageschrift über die Versäumung der \nKlagefrist als Wiedereinsetzungsantrag ansieht, weil die \nKläger nicht gemäß § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Klagefrist \nKlage erhoben oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt \nhaben.\n\n28\n\nDie Bevollmächtigte der Kläger hat insoweit in der \nKlageschrift zunächst als Wiedereinsetzungsgrund eine \"Reise\" \nvorgetragen. Diesen Vortrag hat sie jedoch mit ihrem \nSchriftsatz vom 13. Dezember 1993 offensichtlich fallen \ngelassen. Denn nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes hat sie \nden Widerspruchsbescheid zunächst an die Kläger geschickt, um \nderen Einverständnis zur Erhebung der Klage zu bekommen. Da \nsie aufgrund des langen Postweges erst nach drei Wochen einen \nAnruf von der Klägerin zu 1) erhalten habe, habe sich die \nKlageerhebung verzögert. \n\n29\n\nGeht man jedoch davon aus, daß Frau S2. , nachdem ihr \nder Widerspruchsbescheid ausweislich der \nPostzustellungsurkunde am Freitag, den 10. September 1993 \npersönlich übergeben worden ist, den Brief an die Kläger am \nfolgenden Tag zur Post gegeben haben konnte, war er nach dem \nVortrag der Kläger bis zum 2. Oktober 1993 unterwegs. Nachdem \nFrau S2. danach, wie im klägerischen Vortrag geschildert, \nvon den Klägern durch einen Anruf zur Klageerhebung beauftragt \nund bevollmächtigt worden war, hatte Frau S2. danach noch \netwas mehr als eine Woche bis zum Montag, den 11. Oktober 1993 \nZeit, die Klage rechtzeitig beim Verwaltungsgericht \neinzureichen. Anhaltspunkte dafür, warum Frau S2. die \nKlageschrift erst am 25. Oktober 1993 und damit erst über zwei \nWochen später verfaßte und erst am 26. Oktober 1993 beim \nVerwaltungsgericht einreichte, sind nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich.\n\n30\n\nDie Kläger zu 2) und 3) können auch nicht mit Erfolg \ngeltend machen, ihr Einbeziehungsanspruch sei noch nicht \nbeschieden mit der Folge, daß mit der vorliegenden Klage auch \nder Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1) als Bezugsperson noch \ngeltend gemacht werden könne. Aus Form und Inhalt der \nangefochtenen Bescheide ist vielmehr eindeutig zu erkennen, \ndaß mit diesen Bescheiden auch der Aufnahmeantrag der Kläger \nzu 2) und 3) abgelehnt worden ist. Beide Kläger sind jeweils \nim Betreff des Ablehnungsbescheides und des \nWiderspruchsbescheides als Antragsteller ausdrücklich \naufgeführt. Darüber hinaus wird auch in der Begründung der \njeweiligen Bescheide insoweit im einzelnen ausgeführt, daß die \nRegelung auch \"für Ihren Ehemann, L. , X. sowie für \nIhre Tochter T1. gilt\" (so der Wortlaut des \nAblehnungsbescheides) bzw. daß sich der Bescheid \"auch auf \nIhren Ehemann und auf Ihre Tochter erstreckt\" (so der \nWiderspruchsbescheid). Aufgrund dessen konnten und mußten die \nKläger bei verständiger Würdigung von Form und Inhalt der \nBescheide ohne weiteres davon ausgehen, daß der Aufnahmeantrag \naller drei Kläger abgelehnt worden war. Daß der Bescheid \nlediglich an die Klägerin zu 1) als Bezugsperson adressiert \nwar, ist vor dem Hintergrund der Familiengemeinschaft der \nKläger rechtlich unerheblich.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-14/2-a-2959-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-14/2-a-2959-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311333","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.697337+00:00"}}