{"status":"available","doknr":"OLD311332","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0414.13A3461.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-14","aktenzeichen":"13 A 3461/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und beantragte \nunter dem 23. Juni 1995 beim Beklagten seine Zulassung zur \nVornahme von Gelbfieber-Schutzimpfungen, da sich seine \nPatienten wegen der nächsten Impfstellen in M. bzw. \nD. über weite Entfernungen, schlechte Verkehrsanbindung \nund Parkraumprobleme beklagten. \n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober \n1995 mit der Begründung ab, die Gelbfieber-Impfstellen \nunterhaltenden Einrichtungen des Öffentlichen \nGesundheitsdienstes in D. und O. \ngewährleisteten ein ausreichendes Infektionsvorsorgeangebot \nauch für den Bereich W. . Auch auf den weiteren Hinweis des \nKlägers, last-minute-Reisende wünschten oft eine Impfung durch \nihn und würden keinen weiten Weg für eine Impfung auf sich \nnehmen, hielt der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 \nseine ablehnende Entscheidung aufrecht.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 16. Januar 1996 Klage erhoben, mit der er \ndie Bedeutung der Gelbfieber-Impfung dargelegt und sinngemäß \nbeantragt hat,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 25. Oktober 1995/22. \nDezember 1995 zu verpflichten, ihn zur \nVornahme von Gelbfieber-Impfungen \nzuzulassen,\n\n6\n\nsowie hilfsweise, \"das Gericht möge \nbeschließen, daß die Vorschriften über \ndie Gelbfieber-Impfstellen \nseuchenhygienisch kontraproduktiv sind, \nund die Impfung in Zukunft durch alle \nimpfenden Ärzte zu vollziehen ist\". \n\n7\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat \nKlageabweisung beantragt.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Mai 1996 abgewiesen. \nGegen den ihm am 12. Juni 1996 zugestellten Gerichtsbescheid \nhat der Kläger am 8. Juli 1996 Berufung eingelegt.\n\n9\n\nEr trägt vor: Durch die Ablehnung seiner Zulassung zur \nGelbfieber-Impfung sei er in seiner ärztlichen Tätigkeit \nbeeinträchtigt und in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte \nhabe seine persönliche und fachliche Eignung zur Gelbfieber-\nImpfung zugestanden. Es liege auch ein nachgewiesener Bedarf \nvor. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Beklagten unter \nAufhebung seiner Bescheide vom \n25. Oktober 1995 und 22. Dezember 1995 \nzu verpflichten, ihn zur Vornahme von \nGelbfieber-Impfungen zuzulassen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor: Die Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen \nergebe sich aus den - auch von der Bundesrepublik Deutschland \nratifizierten - Internationalen Gesundheitsvorschriften. \nVeröffentlichte Zulassungsvoraussetzungen gebe es insoweit \nzwar nicht, tatsächlich würden aber folgende Kriterien \ngefordert: Fundierte tropenmedizinsche Kenntnisse des \nAntragstellers, seine ständige Erreichbarkeit bei \nKomplikationen, gesicherte qualifizierte Vertretung des \nAntragstellers und Bedarf an Gelbfieber-Impfungen im \nEinzugsbereich. Über die vorhandenen 64 Impfstellen im Lande \nhinaus würden weitere Zulassungen nur bei nachgewiesenem \nBedarf ausgesprochen. Der Bedarf in Nordrhein-Westfalen sei \nrückläufig. Bei einem nur geringen Impfstoffverbrauch könne es \nzu Überalterungen und damit zu Wirksamkeitsverlusten kommen. \nDies zu verhindern, habe der jeweilige Ratifikationsstaat \ninternational die Verantwortung übernommen, so daß auch \nvorzugsweise staatliche Einrichtungen als Gelbfieber-\nImpfstellen zugelassen würden. \n\n15\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie das auch \nin der Berufung formuliert Begehren erfaßt, zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte \nMinisterium, ihn zur Vornahme von Gelbfieber-Impfungen \nzuzulassen. Der Senat versteht dieses Begehren des Klägers \ndahin, daß er eine öffentlich-rechtliche Zulassung als \nGelbfieber-Impfstelle im Sinne der Internationalen \nGesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 iVm. dem dazu \nerlassenen Gesetz vom 1. Juli 1971, BGBl. II 865, iVm. dem \nRunderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nvom 29. Oktober 1984, MBl NW 1643, erstrebt, so daß er \nGelbfieber-Impfungen vornehmen und darüber eine international \nanerkannte Bescheinigung ausstellen darf.\n\n19\n\nDie Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle durch die \nGesundheitsverwaltung des jeweiligen Hoheitsgebietes und deren \nBescheinigung ist nach Art. 73 Abs. 4 der Internationalen \nGesundheitsvorschriften Voraussetzung dafür, eine ein \nGelbfieber-Infektionsgebiet bereisende Personen \neinreiserechtlich in der in den Internationalen \nGesundheitsvorschriften vereinbarten Weise behandeln zu \nkönnen. Die durch das o. g. Transformationsgesetz in \nnationales Recht übergeleiteten Internationalen \nGesundheitsvorschriften sind ihrem Charakter nach \nzwischenstaatliche Vereinbarungen, deren alleiniger Zweck der \nSchutz der Allgemeinheit vor Gelbfieber-Infektionen durch den \ninternationalen Reiseverkehr ist und die im übrigen dem \njeweiligen Vertragsstaat überlassen, im Rahmen seines \nOrganisationsermessens die Art und Weise der Gewährleistung \neines geordneten und zuverlässigen Impfwesens im Sinne der \nVereinbarung zu regeln und die Impfstellen \"zuzulassen\". \nDemgemäß lassen sich weder den Internationalen \nGesundheitsvorschriften noch dem zugehörigen \nTransformationsgesetz ausdrückliche oder sinngemäße \nRegelungen entnehmen, die einer Privatperson, wie dem Kläger, \neinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Zulassung einer \nGelbfieber-Impfstelle vermitteln könnten.\n\n20\n\nSo auch Bay. VGH, Urteil vom \n19. Juni 1980 - Nr. 134 XI 76 - und \nBVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1981 - 3 B \n87.80 -.\n\n21\n\nDie Erteilung der Zulassung steht somit im Ermessen der \nGesundheitsbehörde.\n\n22\n\nDer Kläger kann den geltend gemachten Anspruch oder einen \nAnspruch auf Neubescheidung seines Begehrens durch den \nBeklagten auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in \nVerbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten \nherleiten. \n\n23\n\nDabei kann die Frage offen bleiben, ob sich ein Kläger in \nFällen, in denen, wie hier, ein ein subjektiv-öffentliches \nRecht gewährender Rechtssatz fehlt und die Behörde in seinem \nEinzelfall von ihrer ständig geübten Verwaltungspraxis \nabweicht, überhaupt auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes \nberufen kann.\n\n24\n\nVgl. insoweit verneinend BVerwG, \nBeschluß vom 2. Juli 1979 - 7 B \n139.79 -, DÖV 1979, 911; BVerwG, Urteil \nvom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 -, \nBVerwGE 39, 235; ähnlich OVG NW, \nBeschluß vom 28. November 1990 - 17 B \n23316/90 -, DVBl. 1991, 27 (nur \nLS).\n\n25\n\nDenn die vom Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten \nsind ermessensfehlerfrei.\n\n26\n\nDie im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten mit \nSchriftsatz vom 14. Oktober 1996 dargelegten Kriterien für die \nZulassung als Gelbfieber-Impfstelle sind nicht zu beanstanden. \nSie beruhen auf sachlichen Erwägungen, tragen dem Anliegen der \nInternationalen Gesundheitsvorschriften Rechnung und erweisen \nsich weder für die Bewerber um eine Impfstelle noch für die \nImpfpatienten als unzumutbar. Es ist ferner nicht erkennbar, \ndaß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von seinen \npraktizierten Kriterien abgewichen ist.\n\n27\n\nSeinen hier zu beurteilenden Ablehnungsbescheid hat der \nBeklagte entscheidend darauf gestützt, daß eine Zulassung als \nGelbfieber-Impfstelle für einen niedergelassenen Arzt nur \nausnahmsweise in Betracht komme, wenn in der Region keine \nsolche Impfstelle bestehe oder der Bedarf durch Einrichtungen \ndes öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht hinreichend gedeckt \nsei, was hier nicht der Fall sei, und daß kein \nflächendeckendes, sondern nur bedarfsgerechtes Angebot an \nGelbfieber-Impfstellen im Vordergrund stehe. Diese Erwägungen \nverhalten sich im Rahmen seiner mit o. a. Schriftsatz \ndargelegten Kriterien. Sie tragen einerseits der Tatsache \nRechnung, daß nach den internationalen Vereinbarungen der \njeweilige Hoheitsträger den übrigen Vertragspartnern zur \nGewährleistung eines geordneten und zuverlässigen Impfwesens \nim Sinne der Vereinbarung verpflichtet ist, was es \nrechtfertigt, die Installierung der Impfstellen und ihre \nBeaufsichtigung zur staatlichen Aufgabe zu machen. \nAndererseits tragen sie der Erkenntnis Rechnung, daß ein \nlediglich am Bedarf orientiertes System der Impfstellen die \nAufsicht erleichtert und vor allem der Gefahr der Überalterung \nder vorzuhaltenden Impfstoffe entgegenwirkt. Im konkreten Fall \nhat sich der Beklagte zu Recht darauf bezogen, daß für die \nRegion W. ein Bedarf an Gelbfieber-Impfstellen nicht \nbestehe, die Region vielmehr hinreichend von den Impfstellen \nin D. und O. versorgt werden könne und daß im \nübrigen, wie er mit seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 in \nzulässiger Weise nachgeschoben hat, die Nachfrage nach \nGelbfieber-Impfungen im Lande Nordrhein-Westfalen ohnehin \nrückläufig sei. Diese Erwägungen des Beklagten sind nicht zu \nbeanstanden. Die genannten Impfstellen, zu denen in der \nUmgebung von W. auch noch diejenigen in M. , K. \nund B. hinzukommen, sind mit dem PKW oder mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln bei realistischer Betrachtung von \nW. aus problemlos zu erreichen. Daß sie überlastet wären \noder sich dort unzumutbare Wartezeiten ergäben, ist weder vom \nKläger vorgetragen noch erkennbar. Die im wesentlichen auf \nBequemlichkeit zurückzuführenden Klagen einiger Patienten des \nKlägers, es gäbe in der \"näheren Umgebung\" von W. keine \nImpfstellen, sind daher unbeachtlich. Mag auch der Bürger \neinen Anspruch auf Bereitstellung einer bürgernahen \nmedizinischen Grundversorgung und ein niedergelassener Arzt \nein anzuerkennendes Interesse an Teilnahme an einem solchen \nVersorgungssystem haben, so folgt daraus jedenfalls kein Recht \ndes Arztes auf Mitwirkung auch an der die allgemeine \nmedizinische Grundversorgung überschreitenden Einrichtung des \nInfektionsschutzes für den internationalen Reiseverkehr. So \ngesehen ist dem Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung um \nZulassung einer Gelbfieber-Impfstelle auch keine \nUngleichbehandlung widerfahren, so daß eine Verpflichtung des \nBeklagten zur Neubescheidung nicht besteht.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-14/13-a-3461-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-14/13-a-3461-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311332","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.601495+00:00"}}