{"status":"available","doknr":"OLD311331","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0414.13A3047.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-14","aktenzeichen":"13 A 3047/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 1991 und des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten ... vom 25. Oktober 1991 verpflichtet, dem Kläger die \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" zu erteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Jahre 1991 beantragte der Kläger, der inzwischen Arzt im \nPraktikum ist, beim Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" nach dem \nGesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des \nRettungsassistenten vom 10. Juli 1989, BGBl. I, S. 1384 \n(RettAssG). Er legte u. a. ein Zeugnis über das Bestehen der \n\"Prüfung zum Rettungssanitäter in ...\" vom 15. Dezember 1989, \neine Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband \n... e.V. - vom 18. Februar 1991, wonach er in der Zeit vom 18. \nDezember 1989 bis zum 30. September 1990 insgesamt 1.530 \nStunden im Krankentransport und Rettungsdienst tätig gewesen \nsei, sowie eine Bescheinigung der \"...\" in Bochum vom \n22. Februar 1991 vor, wonach er dort seit dem 1. Oktober 1990 \nals ausgebildeter Rettungssanitäter mehr als 500 Stunden im \nRettungsdienst tätig gewesen sei. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. April 1991 lehnte der Beklagte den \nAntrag mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht die nach \n§ 13 Abs. 1 RettAssG erforderlichen 2.000 Stunden umfassende \nTätigkeit bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes \nbeauftragten Organisation abgeleistet habe. \n\n4\n\nNach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage mit dem Antrag \nerhoben,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 11. April 1991 \nund des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten ... vom \n25. Oktober 1991 zu verpflichten, dem \nKläger die Erlaubnis zur Führung der \nBerufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" \nzu erteilen.\n\n6\n\nDurch Urteil vom 25. Mai 1992 hat das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten \nabgewiesen.\n\n7\n\nDie hiergegen eingelegte Berufung hat der 5. Senat des \nangerufenen Gerichts mit Urteil vom 17. Dezember 1993 \nzurückgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht \nmit Urteil vom 13. Juni 1996 - 3 B 17.94 - aufgehoben und die \nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das \nBundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die \nVorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, daß die bei der \nFirma \"...\" abgeleisteten Stunden schon deshalb \nunberücksichtigt zu bleiben hätten, weil das Unternehmen keine \n\"mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragte \nOrganisation\" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG gewesen \nsei. Anzurechnen sei allerdings nur die Zeit, in der der \nKläger in dieser Firma in der Notfallrettung eingesetzt \ngewesen sei. Zeiten, in denen ein Antragsteller sowohl für die \nNotfallrettung als auch für den Krankentransport in \nBereitschaft stehe, seien auch bei Unternehmen, die keine \nOrganisation im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG seien, \nanzurechnen; in keinem Fall dürften jedoch Stunden bescheinigt \nwerden, in denen eine Beteiligung des Klägers an der \nNotfallrettung organisatorisch ausgeschlossen gewesen sei, sei \nes, daß das Unternehmen keine Notfallrettung betrieben habe, \nsei es, daß der Kläger nicht in der Notfallrettung eingesetzt \ngewesen sei. \n\n8\n\nNach der Zurückverweisung hat der Kläger eine Bescheinigung \nder Firma \"...\" vorgelegt, die u. a. \"Bereitschaftszeiten RTW \n...\" für die Zeit vom 2. Oktober 1990 bis 30. November 1994 \nüber insgesamt 1.496 Stunden tageweise aufschlüsselt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr macht im wesentlichen folgendes geltend: Die vorgelegte \nAuflistung belege nur die Bereitschaftszeiten des Klägers, \nnicht aber inwieweit Einsätze in der Notfallrettung auch \nausgeführt worden seien bzw. wann und wo mit dem Notarzt \nzusammengearbeitet worden sei. Dies sei zum Nachweis einer \naktiven Tätigkeit in der Notfallrettung nicht ausreichend. \nDaran, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 \nund 3 RettAssG erfülle, habe er keine Zweifel.\n\n14\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. \n\n17\n\nDer Kläger hat bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsurteil, an die der \nSenat gem. § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist und der er sich im \nübrigen aber aus Gründen der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung auch inhaltlich anschließt, einen Anspruch auf \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n\"Rettungsassistent\"; entsprechend ist der Beklagte unter \nAufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu \nverpflichten.\n\n18\n\nAnspruchsgrundlage ist § 13 Abs. 1 RettAssG. Danach \nerhalten Antragsteller, die vor Inkrafttreten des Gesetzes \neine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-\nProgramm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen \nAusbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes \nerfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 1 \nRettAssG, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende \nTätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die \nVoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG \nvorliegen. Bei der Berechnung der Stundenzahl sind alle Zeiten \nzu berücksichtigen, in denen der Antragsteller bei einer mit \nder Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten \nOrganisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes bei \nder Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war. \n\n19\n\nDie allein noch streitige Voraussetzung einer mindestens \n2.000-stündigen Tätigkeit im Rettungsdienst ist nach \nAuffassung des Senats erfüllt. 1.530 Stunden sind durch die \nBescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband ... \ne.V. -, der schon zu Zeiten der Tätigkeit des Klägers dort mit \nder Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragt \nwar, nachgewiesen, ohne daß es auf eine Differenzierung des \npraktischen Einsatzes nach Notfallrettung oder \nKrankentransport ankäme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG). \nDie restlichen 470 Stunden ergeben sich aus der nun \nvorgelegten Aufstellung der Firma \"...\" über die \nBereitschaftszeiten des Klägers für den Einsatz im \nRettungstransportwagen (RTW). Entgegen der Auffassung des \nBeklagten reicht diese Bereitschaft für den Einsatz aus, und \nzwar auch in Anbetracht der bekannten Tatsache, daß \nRettungstransportwagen nicht nur zur Notfallrettung, sondern \nauch zum Krankentransport eingesetzt werden dürfen und \neingesetzt werden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Revisionsurteil (dort S. 12) ausdrücklich - und mit \nBindungswirkung für den nunmehr erkennenden Senat - \nentschieden: \"... Zeiten, in denen ein Antragsteller sowohl \nfür die Notfallrettung als auch für den Krankentransport in \nBereitschaft steht, sind dann allerdings auch bei Unternehmen, \ndie keine Organisation im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 \nRettAssG sind, anzurechnen.\" Zu Unrecht meint der Beklagte, \ndamit setze sich das Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch \nzu seinen eigenen Ausführungen (auf der vorhergehenden Seite \ndes Revisionsurteils) mit dem Wortlaut: \"Anzurechnen ist nur \ndie Zeit, in der der Kläger in der Notfallrettung eingesetzt \nwar.\" Dies ist nur scheinbar der Fall. Vielmehr hat das \nBundesverwaltungsgericht - möglicherweise in der Erkenntnis, \ndaß eine Belegung tatsächlicher Einsätze im Rettungsdienst \nnach vielen Jahren nicht mehr möglich sein wird - den Begriff \n\"Einsatz in der Notfallrettung\" weit, nämlich dahin ausgelegt, \ndaß auch Bereitschaftszeiten zählen sollen, und zwar auch \nsolche - wohl kaum mehr zu unterscheidende - für die \nDurchführung von Notfallrettung und Krankentransport bei nicht \nmit dem öffentlichen Rettungsdienst betrauten Organisationen. \nHier kommt hinzu, daß die Bereitschaftszeiten des Klägers sich \nauf einen Einsatz im RTW bezogen und solche Fahrzeuge schon \naus wirtschaftlichen Gründen im Grundsatz für die \nNotfallrettung vorrätig gehalten werden. Überdies läßt die die \nnoch nachzuweisende Zeit von 470 Stunden um ein Vielfaches \nübersteigende Bereitschaftszeit von 1.496 Stunden erwarten, \ndaß der Kläger auch tatsächlich ausreichend in der \nNotfallrettung tätig war. Anhaltspunkte dafür, daß die \nBeteiligung des Klägers an der Notfallrettung organisatorisch \nausgeschlossen war - etwa daß er nur für Krankentransport oder \nzum Leitstellendienst o. ä. eingeteilt war -, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich; das Gegenteil ist ihm von der \nFa. \"...\" zusammen mit der Aufstellung über seine \nBereitschaftszeiten bescheinigt worden.\n\n20\n\nUnter diesen Umständen ist der Klage mit der Kostenfolge \naus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO \niVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-14/13-a-3047-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-14/13-a-3047-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311331","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.499956+00:00"}}