{"status":"available","doknr":"OLD311340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0411.9A3711.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-11","aktenzeichen":"9 A 3711/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß der Beklagte unter Änderung \nder Bescheinigung vom 15. März 1994 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n23. Juni 1994 verpflichtet wird, den Übergang einer Referenzmenge per 1. November 1993 \nvom Beigeladenen auf die Klägerin in Höhe von 12.267 kg Milch zu bescheinigen.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt von den gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 1/2. Der Beklagte und der Beigeladene tragen \njeweils 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und jeweils \n½ ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, in welcher Höhe durch Rückgabe \nvon gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen zum \n1. November 1993 eine Anlieferungsreferenzmenge vom \nBeigeladenen auf die Klägerin übergegangen ist. \n\n3\n\nAufgrund eines mit der (wahrscheinlich 1981) verstorbenen \nTante der Klägerin geschlossenen Pachtvertrages vom 12. März \n1972 bewirtschaftete der Beigeladenen ursprünglich 15 Morgen, \nspäter (jedenfalls seit 1982) nur noch 3,31 ha Acker- und \nWiesenland, das jetzt der Klägerin als Alleinerbin gehört. \nNach § 3 des Vertrages konnte das Pachtverhältnis erst nach \nAblauf des Pachtvertrages, 1. November 1990, gekündigt werden, \nund zwar für die Verpächterseite mit 5-jähriger \nKündigungsfrist. Durch Prozeßvergleich vor dem Amtsgericht ... \nvom 11. März 1983 (5 C 858/82), dessen Gültigkeit durch Urteil \ndes Amtsgerichts vom 12. Dezember 1984 festgestellt worden \nist, einigten sich der Beigeladene und die Klägerin dahin, daß \nder Pachtvertrag vom 12. März 1972 nunmehr zwischen der \nKlägerin und dem Beigeladenen fortgelten solle und sich auf \ndie mit Verfügung des Amtes für Agrarordnung Aachen vom \n24. August 1982 bestimmten Neuzuteilungsflächen (3,31 ha) der \nFlurbereinigung ... beziehe. In einem Pachtschutzverfahren, \ndas der Beigeladene zwecks Feststellung der Unwirksamkeit \neiner seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 1984 \nausgesprochenen fristlosen Kündigung bzw. zum 1. November 1990 \nausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages \nangestrengt hatte, einigten sich der Beigeladene und die \nKlägerin durch Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht \nAmtsgericht Erkelenz (2 LwP 4/84) vom 13. Juni 1988 dahin, daß \ndas Pachtverhältnis ohne Kündigung zum 1. November 1993 ende. \nDementsprechend gab der Beigeladene die Flächen zu diesem \nZeitpunkt an die Klägerin zurück.\n\n4\n\nAuf Antrag der Klägerin bescheinigte der Beklagte dieser \nunter dem 15. März 1994, daß von der dem Beigeladenen per \n1. April 1993 zustehenden Anlieferungsreferenzmenge von \n68.151 kg durch Rückgewähr einer für die Milcherzeugung \ngenutzten Teilfläche von 3,31 ha zum 1. November 1993 eine \nAnlieferungsreferenzmenge von 2.612 kg vom Beigeladenen auf \ndie Klägerin übergegangen sei (einhalb mal 68.151 kg geteilt \ndurch 43,1763 ha mal 3,31 ha). Hierbei ging er - entsprechend \nden Angaben des Beigeladenen - davon aus, daß dieser in den \nJahren 1983/84 43,1763 ha für die Milcherzeugung genutzt habe, \nund billigte ihm Pächterschutz zu. \n\n5\n\nDen Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, der \nBeigeladene habe 1983/84 höchstens noch 9,2 ha \nlandwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, außerdem stehe \nihm wegen der einvernehmlichen Auflösung des Pachtvertrages \nkein Pächterschutz zu, wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 23. Juni 1994 als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin \ngeltend gemacht, der Beigeladene habe bereits vor \nInkrafttreten der Milchquotenregelung (2. April 1984) - \nvermutlich 1982 - den größten Teil seiner landwirtschaftlichen \nNutzfläche seinem Sohn übergeben (der dort Bullenmast \nbetreibe) und bewirtschafte seitdem bis Pachtende nur noch 9,3 \nha, möglicherweise bis zu 11 ha. Der Beigeladene habe 1985 \neine Teilfläche von 1,3727 ha hinzuerworben, auf der aber \nkeine Milchquote liege. Pächterschutz zu Gunsten des \nBeigeladenen komme wegen dessen Einverständnis zur \nPachtauflösung nicht in Betracht; darüber hinaus auch deshalb \nnicht, weil ihr Sohn, der ihren und ihres Ehemannes Betrieb \nzum 1. Mai 1987 gepachtet habe, angesichts des Verfalls der \nMilchpreise zur Fortführung des Milchwirtschaftsbetriebs \n(gegenwärtige Quote knapp 165.000 kg) auf die volle Quote des \nverpachteten Landes angewiesen sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Änderung der \nBescheide vom 15. März und 23. Juni \n1994 zu verpflichten, den Übergang \neiner Referenzmenge von 24.182,6 kg \nMilch zu bescheinigen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, er wisse nicht, wie groß die vom \nBeigeladenen kurz vor Pachtrückgabe für Zwecke der \nMilcherzeugung genutzte Fläche sei. Nach seinen Informationen \nhabe der Beigeladene 1983 noch mindestens 40 ha bewirtschaftet \nund erst im Laufe des Jahres 1984 eine Betriebsteilung mit \nseinem Sohn vorgenommen. Falls diese Betriebsaufteilung nach \ndem 2. April 1984 erfolgt sei, sei auf den Sohn des \nBeigeladenen anteilig eine Referenzmenge übergegangen.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen, er habe 1983/84 insgesamt 44,0142 ha \nbewirtschaftet. Auf sämtlichen Flächen habe er Futter sowohl \nfür die Milcherzeugung als auch für die Bullenmast (ab 1980) \ngewonnen. Auf seinen Sohn habe er erst nach dem 1. Juli 1984 \nLand übertragen (ca. 20 ha) zwecks Weiterführung der \nBullenmast. Die selbständige Betriebsführung seines Sohnes sei \nvom Finanzamt erst zum 1. Juli 1985 anerkannt worden. Mit \nseinem Sohn habe er vereinbart, daß er bis zu seinem \nRenteneintritt (Oktober 1995) die auf den Sohn übergegangene \nTeil-Anlieferungsreferenzmenge weiter nutzen dürfe. Ihm stehe \nPächterschutz zu. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n16\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich die \nKlägerin gegen die Zubilligung von Pächterschutz für den \nBeigeladenen. Sie wiederholt und vertieft ihren \nerstinstanzlichen Vortrag zur Größe der vom Beigeladenen bei \nPachtende bewirtschafteten Fläche und zum Angewiesensein ihres \nSohnes auf die Milchquote. Sie trägt weiter vor, daß die \nBetriebsteilung zwischen Beigeladenem und dessen Sohn in der \nZeit vor Inkrafttreten der Milchquotenregelung falle. Bereits \nim August 1981 sei die Spaltung des Betriebes des Beigeladenen \nbei der Alterskasse und der Krankenkasse der Rheinischen \nLandwirtschaft angezeigt worden. Der Sohn des Beigeladenen sei \nbereits für das Jahr 1982 von der Berufsgenossenschaft mit \neinem eigenen Betrieb veranlagt worden. Der Pflugtauschvertrag \nzwischen ihrem Sohn, der dabei für sie als Vertreter \naufgetreten sei, und dem Beigeladenen bezüglich einer \nTeilfläche von 160 ar habe keine Auswirkungen auf den \nvorliegenden Rechtsstreit. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, der \nBeigeladene habe gegen seinen Willen die Pachtflächen \nverloren. Die Betriebsteilung zwischen dem Beigeladenen und \ndessen Sohn sei nach dem 2. April 1984 erfolgt. Die Klägerin \nhabe nicht schlüssig dargelegt, daß ihr Sohn auf die Quote \nangewiesen sei. \n\n22\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, von \neiner freiwilligen Rückgabe des Pachtlandes könne keine Rede \nsein. Der Vertragstext bezüglich der Einzelheiten der \nKündigungsfrist sei nicht eindeutig gewesen. Die \nBetriebsteilung mit seinem Sohn sei formell erst zum 1. Juli \n1985 zustande gekommen. Bei der Rückgabe von anderen \nPachtflächen im Zeitraum nach dem 2. April 1984 sei wegen der \n5-ha-Klausel keine Referenzmenge auf die jeweiligen Verpächter \nübergegangen. Auf den dadurch bei ihm entstandenen \nQuotenzuwachs habe die Klägerin keinen Anspruch. Er weist \ndarauf hin, daß er mit dem Sohn der Klägerin 1983 bezüglich \neiner Teilfläche von 160 ar einen Pflugtauschvertrag \ngeschlossen habe. Der Beigeladene hat sein Einverständnis zur \nEinholung von Auskünften bei der Berufsgenossenschaft, der \nAlterskasse und der Krankenkasse verweigert.\n\n25\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, der Gasölverbilligungsunterlagen des \nGeschäftsführers der Kreisstelle ... der Landwirtschaftskammer \n... als Landesbeauftragten im Kreise sowie der Akten des \nAmtsgerichts Erkelenz 2 LwP 4/84 ergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\n28\n\nDie Ablehnung des Beklagten, den Übergang von mehr als \n2.612 kg Referenzmenge zu bescheinigen, ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), \nsoweit es um eine weitere Referenzmenge von 9.655 kg (= 12.267 \nkg minus 2.612kg) geht.\n\n29\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf \nAusstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Milch-\nGarantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. vom 21. März 1994, BGBl \nI S. 586, lediglich bezüglich des Übergangs einer \nReferenzmenge per 1. November 1993 in Höhe von insgesamt \n12.267 kg (abzüglich bereits bescheinigter 2.612 kg). \n\n30\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche \nReferenzmengen bei Rückgabe von Pachtflächen vom Pächter \n(hier: der Beigeladene) auf den Verpächter (hier: die \nKlägerin) übergegangen sind, ist das für diesen Zeitpunkt \n(hier: 1. November 1993) geltende objektive Recht. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November \n1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, \n140.\n\n32\n\nDamals galten auf EG-Ebene Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 des \nRates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer \nZusatzabgabe im Milchsektor und auf nationaler Ebene die MGV \nin der Neufassung vom 16. Juli 1992, BGBl I S. 1323, mit \nÄnderung durch die 29. Verordnung zur Änderung der MGV vom \n24. September 1993, BGBl I S. 1659.\n\n33\n\nNach Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 wird \ndie Referenzmenge eines Betriebs bei Verkauf, Verpachtung oder \nVererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter \nBerücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten \nFlächen oder nach anderen objektiven Kriterien und ggf. einer \nVereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem \nBetrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb \nübernehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. \n3950/92 gelten die gleichen Bestimmungen für sonstige Fälle \nvon Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für \ndie Erzeuger. Zu diesen Fällen von Übertragungen mit \nvergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger zählen auch \ndie Fälle der Rückgabe von Pachtsachen.\n\n34\n\nIn Ausfüllung dieser Ermächtigung hat der nationale \nVerordnungsgeber in § 7 Abs. 4 MGV 1992 in der Fassung der \n29. Änderungsverordnung bestimmt, daß, wenn Teile eines \nBetriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund \neines auslaufenden Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 \nabgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den \nVerpächter zurückgewährt werden, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 \nhinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entsprechend \ngelten. Absatz 1 Satz 2 betrifft den hier nicht gegebenen Fall \neiner Vereinbarung zwischen den Parteien. Nach § 7 Abs. 2 Satz \n1 MGV geht, wenn Teile eines Betriebes aufgrund eines Kauf- \noder Pachtvertrages übergeben oder überlassen werden, ein \nentsprechender Referenzmengenanteil mit auf den Käufer oder \nPächter über. Der nach Satz 1 übergehende Referenzmengenanteil \nentspricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten \nFläche des übergebenen oder überlassenen Teils des Betriebes \nund derjenigen des gesamten Betriebes; ist die übertragene \nFläche kleiner als 1 ha geht keine Referenzmenge über (§ 7 \nAbs. 2 Satz 2 MGV). Danach kommt es bei Rückgabe von \nPachtflächen darauf an, in welchem Verhältnis die bisher in \nder Hand des abgebenden Milcherzeugers (Pächter) liegende \ngesamte Milcherzeugungsfläche zur Größe der an den Verpächter \nzurückgegebenen Milcherzeugungsfläche steht.\n\n35\n\nNach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten sog. \ndynamischen Begriff der Milcherzeugungsfläche, dem sich der \nSenat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nunter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen \nhat,\n\n36\n\nvgl. Urteil vom 18. April 1997 - 9 A \n767/93 -\n\n37\n\nkommt es für die Einordnung einer Fläche als \nMilcherzeugungsfläche nicht darauf an, ob diese bei Einführung \nder Milchquotenregelung (2. April 1984) einem \nMilcherzeugungsbetrieb zugeordnet werden kann und damals vom \nBetriebsinhaber zur Milcherzeugung genutzt worden ist, sondern \ndarauf, daß sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als \nsolche darstellt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September \n1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, \n401.\n\n39\n\nZur Milcherzeugung verwendete Flächen sind solche, die in \neinem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur \nMilcherzeugung stehen. Danach fehlt der Bezug zur \nMilcherzeugung immer dann, wenn die betreffenden Parzellen \nausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt \nworden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist \ndie tatsächlich Nutzung, d.h. die Realisierung des Zweckes \n„Milcherzeugung\" im weitesten Sinne. Als \nMilcherzeugungsflächen sind alle Flächen des Betriebs zu \nberücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen \nMilcherzeugung beitragen. Für die Milcherzeugung werden \njedenfalls alle diejenigen landwirtschaftlichen Flächen \nverwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebs \ngewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch \nin denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im \nZuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für \nandere Zwecke angebaut werden. Schließlich ist eine \nlandwirtschaftliche Fläche jedenfalls dann zur Milcherzeugung \nverwendet worden, wenn sie als Weideland für das zur Ergänzung \ndes Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden \nist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September \n1994, a.a.O.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Maßstäben läßt sich hier feststellen, daß \na) der Beigeladene im Zeitpunkt der Rückgabe der 3,31 ha \ngroßen Pachtfläche eine Gesamt-Milcherzeugungsfläche von \n9,5 ha bewirtschaftet hat, b) der Beigeladene von dem von der \nKlägerin angepachteten Gelände seit 1983 nur 1,71 ha selbst \nbewirtschaftet hat und nur dieser Teil des zurückgegebenen \nPachtgeländes Milcherzeugungsfläche ist, c) der Verteilung der \nReferenzmenge zwischen Klägerin und Beigeladenem die dem \nBeigeladenen laut Molkereibescheinigung per 1. April 1993 \nzustehende Referenzmenge von 68.151 kg zugrundezulegen ist und \nd) Pächterschutz zu Gunsten des Beigeladenen nach § 7 Abs. 4 \nSatz 2 MGV nicht eingreift. \n\n42\n\nZu a) Im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen \nbewirtschaftete der Beigeladene insgesamt 9,5 ha. Dies steht \nzur Überzeugung des Senates fest auf Grund der Angaben des \nBeigeladenen im Verfahren auf Gewährung der Gasölverbilligung \nfür das Jahr 1993. Dort hat der Beigeladene im Januar 1994, \nalso noch bevor die Klägerin einen Antrag auf Ausstellung \neiner Milchquotenbescheinigung gestellt hatte, und damit \nunbeeinflußt vom Ausgang des vorliegenden Verfahren angegeben, \nzur Erntezeit 1993 9,5 ha bewirtschaftet zu haben. Keine der \nParteien hat im Verlaufe des Verfahrens zureichende \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, daß diese Angaben nicht \nrichtig sein könnten. Diese Fläche ist auch \nMilcherzeugungsfläche. Denn der Beigeladene hat selbst \neingeräumt, daß das auf den von ihm bewirtschafteten Flächen \ngewonnene Futter auch an das Milchvieh verfüttert worden ist. \n\n43\n\nZu b) Von der der Klägerin zurückgegebenen Pachtfläche von \n3,31 ha sind jedoch nur 1,71 ha vom Beigeladenen zur \nMilcherzeugung genutzt worden. Bezüglich dieser 1,71 ha, die \nin der Gesamtfläche von 9,5 ha enthalten sind, hat der \nBeigeladene ebenfalls eingeräumt, daß er das dort gewonnene \nFutter an sein Milchvieh verfüttert hat. Demgemäß ist diese \nFläche Milcherzeugungsfläche. Hinsichtlich des restlichen \nTeils der Pachtfläche in Größe von 1,6 ha steht aufgrund des \nvorgelegten Pflugtauschvertrages vom 13. April 1983, dessen \nVollzug die Klägerin nicht bestreitet, für den Senat fest, daß \nder Beigeladene sie seit April 1983 nicht mehr bewirtschaftet \nhat. Ein Pflugtauschvertrag ist ein im Gesetz nicht \nausdrücklich geregelter Austauschvertrag eigener Art. Darin \nräumt der eine Vertragspartner dem anderen für einen \nbestimmten Zeitraum den Gebrauch eines landwirtschaftlichen \nGrundstücks und den Fruchtgenuß daran ein und erhält als \nGegenleistung dafür - statt eines Pachtzinses - vom \nVertragspartner den Gebrauch und den Fruchtgenuß an einem \nanderen landwirtschaftlichen Grundstück eingeräumt. In Vollzug \neines solchen Vertrages überläßt jeder Vertragspartner dem \nanderen Vertragspartner den Besitz an dem laut Vertrag zur \nVerfügung zu stellenden Grundstück. Ein solcher \nPflugtauschvertrag berührt dagegen nicht die eigentumsmäßige \nZuordnung, er hebt auch nicht etwa an den Flächen bestehende \nPachtverhältnisse auf. Bringt ein Pächter gepachtetes Land in \neinen Pflugtauschvertrag ein, dann stellt sich dies im \nVerhältnis zu seinem Verpächter als eine Nutzungsüberlassung \nim Sinne von § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. \n\n44\n\nVg. Fußbender/Hötzel/Lukanow, \nLandpachtrecht, 2. Auflage, 1993, § 581 \nBGB Rn 19, 20.\n\n45\n\nSelbst wenn der Verpächter der Nutzungsüberlassung an den \nDritten nicht zugestimmt haben sollte, berührt dies die \nGültigkeit des Pflugtauschvertrages mit dem Dritten nicht. Die \nGültigkeit des hier geschlossenen Pflugtauschvertrages und \ndessen tatsächlicher Vollzug werden hier auch nicht dadurch \nberührt, daß der an dem Pflugtauschvertrag beteiligte Sohn der \nKlägerin nach der Behauptung der Klägerin in offener oder \nverdeckter Stellvertretung für die Klägerin gehandelt haben \nsoll. Da der Beigeladene das 1,6 ha große Teilstück aus der \nParzelle Flur 24 Nr. 23 seit 1983 nicht mehr selbst genutzt \nhat, hat diese Fläche seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur \nMilcherzeugung im Betrieb des Beigeladenen beigetragen. \nDeshalb ist sie seit diesem Zeitpunkt keine \nMilcherzeugungsfläche in der Hand des Beigeladenen. \n\n46\n\nZu c) Für die Aufteilung der Referenzmenge zwischen \nKlägerin und Beigeladenem ist die dem Beigeladenen per 1. \nApril 1993 bescheinigte Referenzmenge von 68.151 kg zugrunde \nzu legen. Die in der Molkereibescheinigung vom 8. Mai 1993 \nverlautbarte Referenzmenge ist richtig und nicht etwa deshalb \nzu kürzen, weil etwa eingetretene Abgänge von Referenzmengen \ninfolge Besitzübertragung von zur Milcherzeugung verwendeten \nFlächen seitens des Beigeladenen an seinen Sohn ab 1. Januar \n1983 bzw. an andere Personen ab 2. April 1984 gegebenenfalls \nvon Amts wegen zu berücksichtigen wären (siehe für \nBesitzübertragungen zwischen Verwandten im Wege \nvorweggenommener Erbfolge für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 \nbis 1. April 1984: Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates \ni.V.m. Art. 5 letzter Unterabsatz VO (EWG) Nr. 1371/84 der \nKommission i.V.m. § 7 Abs. 1 MGV in der jeweiligen Fassung; \nfür Besitzübertragungen ab 2. April 1984 an jedermann siehe \nArt. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 \nbzw. Art. 7 VO (EWG) Nr. 1546/88, ab 1. April 1993 Art. 7 VO \n(EWG) Nr. 3950/92, jeweils i.V.m. § 7 MGV in der jeweiligen \nFassung). \n\n47\n\nDie Behauptung des Beigeladenen, er habe im Verlaufe des \nJahres 1984 ca. 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die bis \ndahin von ihm auch zur Milcherzeugung genutzt worden seien, \nauf seinen Sohn übertragen, hält der Senat nicht für \nglaubhaft. Vielmehr hat der Senat nach dem Gesamtergebnis des \nVerfahrens die Überzeugung gewonnen (§§ 86, 108 VwGO), daß die \nBehauptung der Klägerin richtig ist, daß die Überlassung des \nBetriebsteils „Bullenmast\" einschließlich Übertragung einer \nFläche von ca. 18 ha bereits zur Jahreswende 1981/82 - und \ndamit vor dem 1. Januar 1983 - stattgefunden hat. Dies ergibt \nsich aus folgendem: Der Beigeladene hat sich geweigert, seine \nEinwilligung nach § 67 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch X \n- Verwaltungsverfahren - zu erteilen, daß die für ihn \nzuständigen Behörden der gesetzlichen Krankenversicherung \n(§ 21 Sozialgesetzbuch - SGB - Allgemeiner Teil), der \ngesetzlichen Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SGB AT) und der \nAlterssicherung der Landwirte (§ 23 SGB AT) Auskünfte über \nSozialdaten (§ 67 SGB X) des Beigeladenen erteilen, die dem \nSozialgeheimnis nach § 35 SGB AT unterliegen. Dem Senat ist es \ndaher nicht möglich, Kenntnis von dem Inhalt von Erklärungen \ndes Beigeladenen zu erhalten, die er im Rahmen der jeweiligen \nVersicherungsverhältnisse ab 1981 gegenüber den \nVersicherungsträgern abgegeben hat und die sich über den \nBetrieb des Beigeladenen und etwaige Veränderungen verhalten; \nEntsprechendes gilt bezüglich eigener Erkenntnisse und \nFeststellungen der Versicherungsträger in bezug auf die \nBetriebsverhältnisse des Beigeladenen. \n\n48\n\nAngesichts der eigenen Erklärung des Beigeladenen, er habe \neinen Teil seines Betriebes (die Bullenmast) unter \ngleichzeitiger Überlassung von landwirtschaftlichen \nNutzflächen seinem Sohn zur Bewirtschaftung im eigenen Namen \nund auf eigene Rechnung überlassen, müßten sich aus den \nUnterlagen der Versicherungsträger sowohl der Zeitpunkt der \nBetriebsteilung (selbständige Unternehmertätigkeit des Sohnes) \nals auch der Umfang der Flächenübertragung (Abgang beim \nBeigeladenen) ergeben. Denn im Rahmen der gesetzlichen \nKrankenversicherung der Landwirte hätte der Beigeladene \nbeispielsweise in einer Veränderungsanzeige angeben müssen, ab \nwann sein Sohn nicht mehr in der Familienversicherung (vgl. §§ \n32, 33 des (1.) Gesetzes über die Krankenversicherung der \nLandwirte in der jeweils geltenden Fassung, jetzt: § 7 des 2. \nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. \nDezember 1988, BGBl. I S. 2477) oder als mitarbeitender \nFamilienangehöriger in seinem Betrieb (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 \ndes (1.) Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte \nin der jeweils geltenden Fassung, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 3 des \n2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,) \nversichert ist, sondern nunmehr als eigener Unternehmer der \nLandwirtschaft (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des (1.) Gesetzes \nüber die Krankenversicherung der Landwirte, jetzt § 2 Abs. 1 \nNr. 1 oder 2 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der \nLandwirte,) tätig ist. Er hätte auch - im Hinblick auf die \nBeitragsberechnung für das Einkommen aus Land- und \nForstwirtschaft (vgl. §§ 64, 65 des (1.) Gesetzes über die \nKrankenversicherung der Landwirte, jetzt §§ 39, 40 des 2. \nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) - angeben \nmüssen, inwieweit sich durch die Betriebsteilung der \nWirtschaftswert seines Unternehmens oder - falls in der \nBeitragssatzung der Krankenkasse der weitgehend übliche \n„Flächenwert\" der Mustersatzung angehalten wird - der \nFlächenwert seines Unternehmens verringert hat. Auch im Rahmen \nder gesetzlichen Unfallversicherung spielt es eine Rolle, ob \njemand als Beschäftigter (vgl. § 776 Abs. 1 Satz 1, 2. \nAlternative RVO in der jeweils geltenden Fassung, jetzt § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche \nUnfallversicherung) oder als Unternehmer eines \nlandwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. § 776 Abs. 1 Satz 1, \n1. Alternative RVO, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des 7. \nBuches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Unfallversicherung) \nversichert ist; für die Frage der Beitragshöhe eines \nlandwirtschaftlichen Unternehmers spielt wieder die Größe des \nBetriebes (Fläche, Wirtschaftswert, §§ 803-816 RVO, jetzt § \n182 7. Buch Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Unfallversicherung,) \neine Rolle. Auch insoweit hätte der Beigeladene gegenüber dem \nVersicherungsträger Angaben über den Zeitpunkt des \nAusscheidens seines Sohnes aus seinem Betrieb und die \nAuswirkungen dieses Ausscheidens auf die Größe seines \nBetriebes machen müssen. Das prozessuale Verhalten des \nBeigeladenen, nämlich das Bemühen, durch Verweigerung der \nZustimmung zu einer Auskunftserteilung seitens der \nVersicherungsträger zu verhindern, daß der Senat Kenntnis \nerhält a) von den früheren Erklärungen des Beigeladenen, die \ndieser - noch unbeeinflußt vom Ausgang des vorliegenden \nRechtsstreits - über die tatsächlichen Verhältnisse seines \nBetriebes gemacht hat, und b) von den tatsächlichen \nFeststellungen, die die Versicherungsträger im Hinblick auf \ndiese Erklärungen getroffen haben, vermittelt dem Senat die \nÜberzeugung, daß bei den Versicherungsträgern Erkenntnisse und \nUrkunden über den tatsächlichen Betriebsumfang des \nBeigeladenen vorliegen und diese in bezug auf den \ntatsächlichen Zeitpunkt der Betriebsteilung für den \nBeigeladenen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits negativ \nsind, d.h. entsprechend der Behauptung der Klägerin eine \nBetriebsteilung mit Flächenübergang in Größe von ca. 18 ha \nbereits zum Ende des Jahres 1981 ausweisen. Dieser \nFeststellung, daß die Betriebsteilung bereits 1981/82 \nstattgefunden hat, steht der vom Beigeladenen im \nVerwaltungsverfahren überreichten Vorauszahlungsbescheid des \nFinanzamtes ... vom 16. Januar 1986 über Einkommensteuer und \nKirchensteuer für seinen Sohn für das Jahr 1986 nicht \nentgegen. Denn für die Erhebung der Vorauszahlungen auf die \nEinkommensteuer 1986 nebst Kirchensteuer spielt es keine \nRolle, ob der Sohn erst ab 1985 oder bereits früher einen \neigenen landwirtschaftlichen Betrieb führte. \n\n49\n\nSoweit der Beigeladene in der Folgezeit nach Einführung der \nMilchquotenregelung (2. April 1984) den Umfang seines \nBetriebes von ca. 20 ha sukzessive auf 9, 5 ha (im Jahre 1993) \nzurückgeführt hat, läßt sich anhand der eigenen Angaben des \nBeigeladenen im vorliegenden Verfahren und seiner Angaben über \nFlächenveränderungen im Rahmen der Antragstellung auf \nGewährung der jährlichen Gasölverbilligung nicht entnehmen, \ndaß Flächenübertragungen mit Übertragung von Referenzmengen \nstattgefunden haben. Bei dieser Sachlage hat der Senat \nseinerseits keine Veranlassung, von Amts wegen weitere \nErhebungen anzustellen.\n\n50\n\nDie danach dem Beigeladenen kurz vor Rückgabe der \nPachtfläche zustehende Referenzmenge von 68.151 kg ist im \nVerhältnis 9,5 ha zu 1,71 ha zwischen dem Beigeladenen und der \nKlägerin aufzuteilen, so daß auf die Klägerin eine \nReferenzmenge von 12.267 kg per 1. November 1993 übergegangen \nist. \n\n51\n\nZu d) Diese Menge ist nicht wegen etwa dem Beigeladenen \neinzuräumenden Pächterschutzes zu kürzen. Das einschlägige EG-\nRecht, hier Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92, sieht die \nEinräumung von Pächterschutz seitens der Mitgliedstaaten für \nden Fall vor, daß bei Beendigung landwirtschaftlicher \nPachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen \nnicht möglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall \nvorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung \ngetroffen worden ist. Von dieser Ermächtigung hat der \nnationale Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV i.d.F. der \n29. Veränderungsverordnung dahin Gebrauch gemacht, daß \nPächterschutz nur bei der Rückgabe von Betriebsteilen und nur \nunter der Voraussetzung gewährt wird, daß der Pächter keinen \nAnspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden \nBedingungen hat und er die Milcherzeugung fortsetzen will. Mit \ndieser Formulierung hat der Verordnungsgeber bewußt an die \nfrühere Formulierung der früheren EG-rechtlichen Ermächtigung \nfür die Einräumung von Pächterschutz in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) \nNr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 \nangeknüpft, wonach Pächterschutz eingeräumt werden durfte für \nauslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen \nAnspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden \nBedingungen hat und sofern er die Milcherzeugung fortsetzen \nwill. Diese frühere Ermächtigungsnorm hat das \nBundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin \nausgelegt, daß nur derjenige Pächter geschützt werden soll, \nder die Milcherzeugungsfläche gegen seinen Willen an den \nVerpächter herausgeben muß. Für die Gewährung von \nPächterschutz ist kein Raum, wenn der Verpächter verpflichtet \noder bereit ist, den Vertrag fortzusetzen. Auch die bloß \nvorzeitige Vertragsbeendigung steht der Annahme eines \nauslaufenden Pachtvertrages entgegen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar \n1996 - 3 B 87.95 -, AgrarR 1996, \n409.\n\n53\n\nDer Senat hat keine Veranlassung, die Neuregelung in § 7 \nAbs. 4 Satz 2 MGV i.d.F. der 29. Änderungsverordnung anders zu \nverstehen und auszulegen als die bisherige Regelung.\n\n54\n\nDanach steht dem Beigeladenen Pächterschutz nicht zu, weil \ner sich mit einer vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages \nvon 1972 einverstanden erklärt hat. Wie sich aus dem in den \nAkten befindlichen Pachtvertrag vom 12. März 1972 ergibt, \nkonnte das Pachtverhältnis frühestens nach Ablauf des \n1. November 1990, und dann seitens der Verpächterin nur mit \neiner Frist von 5 Jahren gekündigt werden, d.h. frühestens zum \n1. November 1995. Im Vergleich vom 13. Juni 1988 hat sich der \nBeigeladene freiwillig, d.h. ohne daß eine rechtliche \nVerpflichtung dazu bestand, mit der Klägerin auf eine \nUmgestaltung der Vertragsverhältnisse geeinigt, nämlich auf \neine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages ohne Kündigung \nzum 1. November 1993.\n\n55\n\nDie Berufung war dagegen zurückzuweisen, soweit die \nKlägerin die Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang \neiner Referenzmenge von mehr als 12.267 kg (24.182,6 kg minus \n12.267 kg = 11.915,6 kg) begehrt.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, soweit \ndiese unterlegen ist. Denn der Beigeladene hat sich durch \nStellung eines Berufungsantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt. \nEs entspricht jedoch nicht der Billigkeit, daß der Beklagte \noder die Staatskasse außergerichtliche Kosten des Beigeladenen \nträgt, soweit der Beklagte unterlegen ist. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-11/9-a-3711-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-11/9-a-3711-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311340","retrieved":"2026-07-09 03:41:50.332513+00:00"}}