{"status":"available","doknr":"OLD311339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0411.6A4667.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-11","aktenzeichen":"6 A 4667/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie im Jahre 19 geborene Klägerin ist Lehrerin im Dienst \ndes beklagten Landes. Am 10. Oktober 19 unterrichtete sie \neine Doppelstunde \"Bewegungswerkstatt Tanz\" in der Turnhalle \nihrer Schule. Dabei führte sie - nach ihren Angaben auf dem \n\"blanken und ungedämmten\" Hallenboden - eine Rolle vorwärts \nund unmittelbar anschließend eine Rolle rückwärts vor. Sie \nverspürte dabei einen starken stechenden Schmerz in der \nWirbelsäule. Es traten Bewegungseinschränkungen im Oberkörper \nund im Hals-Kopf-Bereich ein. Die Schüler bemerkten dies \nnicht; die Klägerin machte sie nicht darauf aufmerksam. Nach \nBeendigung des Unterrichts stellte sich eine so starke \nschmerzhafte Bewegungseinschränkung ein, daß die Klägerin den \nKopf nicht mehr bewegen konnte. Nach einer ambulanten \northopädischen Behandlung durch den Arzt für Orthopädie Dr. \n, durch die Ärzte für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie \nund Physikalische Therapie und Dr. \nsowie durch den Heilpraktiker Albrecht, der von den Ärzten für \nRadiologie und Nuklearmedizin Dr. , und Dr. \n eine Computerthomographie erstellen ließ, wurde die Klägerin \nvom 28. November 19 bis zum 5. Dezember 19 stationär in \nder Neurologischen Klinik der Krankenanstalten , Anstalten \n(Chefarzt: Prof. Dr. ), medikamentös sowie mit \nKrankengymnastik und Wärmeanwendungen behandelt. Als die \nBeschwerden sich nicht besserten und eine Kernspintomographie \neinen Bandscheibenvorfall C5/6 ergab, wurde die Klägerin am \n5. Dezember 19 in die Neurochirurgische Klinik der \nKrankenanstalten (Chefarzt: Prof. Dr. ) verlegt wo am \n10. Dezember 19 eine Bandscheibenoperation durchgeführt \nwurde. Sie war seit dem 1. September 19 wieder voll \ndienstfähig. \n\n4\n\nDie Klägerin zeigte dem Regierungspräsidenten (RP) unter \ndem 30. Oktober 19 an, sie habe am 10. Oktober 19 einen \nDienstunfall erlitten. Der RP lehnte es mit Bescheid vom \n19. November 19 ab, den Unfall als Dienstunfall \nanzuerkennen. Er führte aus: Dem Unfallhergang komme nur eine \nuntergeordnete Rolle im Sinne eines \"letzten Tropfens, der das \nMaß zum Überlaufen brachte\", zu. Es sei davon auszugehen, daß \ndie Wirbelsäule der Klägerin vorgeschädigt gewesen sei. Bei \neiner völlig intakten Wirbelsäule würden normalerweise beim \nDemonstrieren einer Rolle vorwärts in Verbindung mit einer \nRolle rückwärts keine derartigen Beschwerden ausgelöst.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Ihr \nKörperschaden beruhe auf einer äußeren Einwirkung. Einen \nallgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Bandscheibenvorfall bei \neiner derartigen Turnübung lediglich bei einer vorgeschädigten \nWirbelsäule entstehe, gebe es nicht. Der Dienstherr habe eine \nVorschädigung ihrer Wirbelsäule nicht nachgewiesen. Die \nSofortsymptomatik nach dem Unfall - gravierende Bewegungs-\nbeeinträchtigungen und Schmerzen im Oberkörper und \nKopfbereich - spreche vielmehr dafür, daß der \nBandscheibenvorfall auf den Unfall zurückzuführen sei. Den \nArztbriefen der Dres. , und vom 6. November 19 , des \nChefarztes Prof. Dr. vom 16. Dezember 19 und des \nChefarztes Prof. Dr. vom 15. Januar 19 sei nichts über \nVorschäden der Wirbelsäule zu entnehmen. Der Körperschaden \neines Lehrers durch eine ungeschickte Bewegung bei einer \nTurnübung sei als Dienstunfall anzusehen.\n\n6\n\nDer RP forderte ein schriftliches amtsärztliches \nGutachten des Gesundheitsamtes an. Die Amtsärztin Dr. \nholte ein schriftliches neurochirurgisches Gutachten des \nChefarztes Prof. Dr. vom 8. Januar 19 ein und kam in \nihrem Gutachten vom 9. Februar 19 zu dem Ergebnis, die \nTurnübung der Klägerin könne nicht als wesentliche Ursache des \nBandscheibenvorfalls gewertet werden. \n\n7\n\nDer RP wies daraufhin den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. März 19 mit der Begründung \nzurück: Der bei der Klägerin festgestellte Bandscheibenvorfall \nim Bereich der Halswirbelsäule (C5/6) sei nach dem \namtsärztlichen Gutachten vom 9. Februar 19 nicht Folge eines \nDienstunfalls. Die Rolle vorwärts auf dem blanken \nHallenfußboden sei sicher eine Belastung für die \nHalswirbelsäule, jedoch nur eine Gelegenheitsursache für den \nBandscheibenvorfall gewesen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und über ihr \nWiderspruchsvorbringen hinaus geltend gemacht: Es sei nicht \nnachvollziehbar, daß eine mäßig degenerativ veränderte \nBandscheibe, wie sie bei einer Mehrheit der Bevölkerung \nvorkomme, den Auslösungsfaktor für den Bandscheibenvorfall \ndargestellt habe. Vielmehr lasse sich die \nGesundheitsbeschädigung nur auf ihre Tätigkeit als \nSportlehrerin, also auf die Ausübung ihres Berufes, \nzurückführen. Ein Dienstunfall liege auch dann vor, wenn der \nKörperschaden eines Lehrers durch eine ungeschickte Bewegung \nbei einer Turnübung während der Turnstunde eingetreten sei, \nund vermutlich habe sie die Turnübung unglücklich \ndemonstriert. Ohne diese äußere Einwirkung und bei normaler \nBeanspruchung der Wirbelsäule wäre es nicht zu dem \nBandscheibenvorfall gekommen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 19. November 19 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. März \n19 zu verpflichten, den am \n10. Oktober 19 in der Turnhalle der \nStädtischen Gesamtschule erlittenen \nUnfall als Dienstunfall \nanzuerkennen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide \nbezogen; die äußere Einwirkung - die Turnübung der Klägerin - \nsei nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Februar 19 in \nVerbindung mit dem neurochirurgischen Gutachten von Prof. Dr. \nvom 8. Januar 19 nicht wesentlich mitwirkende Teilursache \nder eingetretenen Verletzung.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein \nDienstunfall habe nicht vorgelegen. Der Bandscheibenvorfall \nberuhe, wie Prof. Dr. in dem Gutachten vom 8. Januar 19 \nfestgestellt habe, überwiegend auf einer degenerativ bedingten \nVorschädigung. Bei der neuropathologischen Untersuchung des \nanläßlich der Operation gewonnenen Gewebes habe sich ergeben, \ndaß das Bandscheibengewebe mäßig degeneriert gewesen sei; der \nBandscheibenvorfall in Höhe C5/6 sei überwiegend auf \ndegenerative Veränderungen zurückzuführen gewesen. Ein Anlaß \nfür die Einholung eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens habe nicht bestanden. Die von der \nKlägerin erhobenen Einwände ließen nicht den Schluß zu, daß \ndie Ergebnisse des medizinischen Gutachtens vom 8. Januar 19 \naufgrund einer unzureichenden Verfahrensweise gewonnen worden \noder aus anderen Gründen unzutreffend seien. \n\n15\n\nMit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Sie gehe \ndavon aus, daß entgegen dem Inhalt des Gutachtens von Prof. \nDr. vom 8. Januar 19 eine neuropathologische \nGewebeuntersuchung nicht vorgenommen worden sei. Dr. , \nder Assistent von Prof. Dr. , habe ihrem Ehemann nach der \nOperation gesagt, eine derartige Untersuchung sei versäumt \nworden. Das könnten sowohl Dr. als auch ihr Ehemann \nbezeugen. Das Ergebnis einer derartigen Untersuchung sei ihr \nauch nie mitgeteilt worden. Im übrigen habe sich Prof. Dr. \nbei der Zusammenfassung seiner Feststellungen nur auf die \nRolle vorwärts bezogen und die Rolle rückwärts fehlerhaft \nnicht berücksichtigt. Die wesentlich intensivere Belastung \ndurch zwei hintereinander ausgeführte Rollen auf dem blanken \nund ungedämmten Hallenboden könne auch bei einer nicht \nvorgeschädigten Halswirbelsäule zu einem Bandscheibenvorfall \nführen. Der Schmerz, den sie bei der Rolle vorwärts verspürt \nhabe, habe sich bei der Rolle rückwärts noch verstärkt. Gegen \ndie Annahme einer Vorschädigung spreche auch, daß die weiteren \nBandscheiben sich als unauffällig dargestellt hätten. Etwaige \ndegenerative Veränderungen seien möglicherweise erst durch den \nUnfall in Gang gesetzt worden. Erhebliche Unsicherheiten des \nGutachtens von Prof. Dr. ergäben sich auch aus seinen \nAusführungen, die primär durchgeführten Untersuchungen mittels \nComputertomographie und Röntgen-Nativ-Diagnostik der \nHalswirbelsäule hätten ihm zur Beurteilung leider nicht zur \nVerfügung gestanden. Dem Gutachten von Prof. Dr. lasse \nsich nicht entnehmen, daß die Turnübung als \"letzter Tropfen \ndas Faß zum Überlaufen brachte\". Die Stellungnahme der \nAmtsärztin vom 9. Februar 19 könne nicht ein noch \neinzuholendes Gutachten eines gerichtlich bestellten \nSachverständigen ersetzen. Gerade die Frage des \nZusammentreffens von anlagebedingten Leiden und einer äußeren \nEinwirkung bedürfe zu ihrer Beurteilung besonderer praktischer \nErfahrungen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils und auf sein erstinstanzliches \nVorbringen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \n\n23\n\nDer bei der Klägerin nach der von ihr vorgeführten Rolle \nvorwärts und der anschließenden Rolle rückwärts in der \nDoppelstunde \"Bewegungswerkstatt Tanz\" aufgetretene \nBandscheibenvorfall beruht nicht auf einem Dienstunfall im \nSinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. \nEin Dienstunfall ist nach dieser Vorschrift ein auf äußerer \nEinwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich \nbestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das \nin Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n24\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich der Senat \nangeschlossen hat, \n\n25\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 23. November 1994 - 6 A 2621/93 -, \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, ES/C II 3.1 Nr. 54, \n\n26\n\nsind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der \nbeamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den \neingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen anzuerkennen, \ndie wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach \nnatürlicher Betrachtungsweise zu dem Eintritt des Schadens \nwesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer \nUrsachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne \nanzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise \nüberragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen \nals wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, \nwenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt \ndes Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen, namentlich die \nsogenannten Gelegenheitsursachen, scheiden als Ursache im \nRechtssinne aus. Hier mag die Rolle vorwärts mit \nanschließender Rolle rückwärts zwar nicht nur eine \nGelegenheitsursache im Sinne des von der Klägerin zitierten \n\"letzten Tropfens, der das Faß zum Überlaufen brachte\", \ngewesen sein. Jedenfalls hatte die Turnübung aber - was für \ndie Verneinung eines Dienstunfalls ausreicht - nicht annähernd \ndie gleiche Bedeutung für den Bandscheibenvorfall wie die \nbereits vorhandenen degenerativen Veränderungen an der \nHalswirbelsäule der Klägerin. Diese Verschleißerscheinungen \nhatten einen überragenden Anteil. \n\n27\n\nDas ergibt sich aus dem vom RP \neingeholten schriftlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. \n , Gesundheitsamt der Stadt , vom \n9. Februar 19 . Die Amtsärztin ist insbesondere unter \nVerwertung des schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. \nvom 8. Januar 19 , dem sie sich auch aufgrund der \nvorliegenden morphologischen und histologischen Befunde, der \nRöntgendiagnostik und Computertomographie angeschlossen hat, \nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Turnübung nicht die alleinige \nUrsache für den Bandscheibenvorfall gewesen sei. Das \nBandscheibengewebe sowie der Röntgenbefund mit einer Chondrose \n(einer degenerativen Veränderung an den knorpeligen Teilen der \nZwischenwirbelscheibe) zeigten Verschleißerscheinungen. Die \nausgeführte Rolle vorwärts könne daher nicht als wesentliche \nUrsache des Bandscheibenvorfalls gewertet werden. Damit hat \ndie Amtsärztin zum Ausdruck gebracht, daß der \nBandscheibenvorfall überwiegend auf degenerative Veränderungen \ndes Bandscheibengewebes zurückzuführen ist. Dieser in dem \nGutachten von Prof. Dr. vom 8. Januar 19 ausdrücklich \nenthaltenen Feststellung hat sie sich aufgrund eigener \nBewertung angeschlossen.\n\n28\n\nDer Senat sieht keinen Grund, diesem amtsärztlichen \nGutachten nicht zu folgen. Zunächst ist der Klägerin nicht \ndarin zuzustimmen, eine amtsärztliche Begutachtung reiche \nnicht aus, da ein Amtsarzt nicht über die notwendigen \npraktischen Erfahrungen bei Fragen des Zusammentreffens eines \nanlagebedingten Leidens und einer äußeren Einwirkung verfüge. \nZum einen ist bei einem Amtsarzt, soweit es, wie hier, um \nFragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht geht, im \nGegenteil spezieller zusätzlicher Sachverstand zu \nunterstellen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar \n1976 - I DB 16.75 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1976, 163.\n\n30\n\nZum anderen hat die Amtsärztin zur Absicherung ihrer \nFeststellungen das neurochirurgische Gutachten von Prof. Dr. \nvom 8. Januar 19 angefordert und verwertet. Daß das Ergebnis \nihres Gutachtens, der Bandscheibenvorfall bei der Klägerin sei \nüberwiegend auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule \nzurückzuführen, jedenfalls hiernach eine genügend breite \nGrundlage hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin zu \nbejahen. Des weiteren weist das Gutachten von Prof. Dr. , \ndessen Feststellungen sich die Amtsärztin angeschlossen hat, \nentgegen der Auffassung der Klägerin weder Diskrepanzen noch \neine unzureichende Verfahrensweise noch sonstige \nUnzulänglichkeiten auf. \n\n31\n\nDie Überzeugungskraft des amtsärztlichen Gutachtens vom \n9. Februar 19 wird nicht dadurch gemindert, daß darin und in \ndem erwähnten Gutachten von Prof. Dr. lediglich die \nRolle vorwärts als Unfallhergang bezeichnet wird. Damit ist \ndie anschließende Rolle rückwärts nicht, wie die Klägerin \nmeint, fehlerhaft außer Acht gelassen worden. Prof. Dr. , \nauf den die Amtsärztin sich bezieht, ist vielmehr zu dem \nErgebnis gekommen, daß der Bandscheibenvorfall bereits durch \ndie Rolle vorwärts ausgelöst wurde (Seite 7 seines \nGutachtens). Auf Seite 2 seines Gutachtens führt er aus, die \nKlägerin habe bereits nach der Rolle vorwärts einen \neinschießenden Schmerz verspürt, der durch die direkt \nanschließende Rolle rückwärts noch einmal verstärkt worden \nsei. Demnach ist der dem Unfall zugrundeliegende Sachverhalt \nvon beiden Ärzten nicht verkannt worden.\n\n32\n\nIn diesem Zusammenhang geht auch das Argument der Klägerin \nfehl, eine derartige Turnübung könne - zumal offenbar ohne \nMatte auf dem blanken Hallenboden ausgeführt - auch bei \njemandem, dessen Wirbelsäule nicht vorgeschädigt sei, zu einem \nBandscheibenschaden führen. Das mag - je nach den Umständen \ndes Einzelfalles - durchaus sein, wenn die Übung nicht mit der \nerforderlichen sachgemäßen Körperhaltung durchgeführt wird. Es \nspricht auch einiges dafür, daß das hier der Fall war. Die \nKlägerin trägt hierzu vor, sie habe die Turnübung vermutlich \nunglücklich demonstriert, und Prof. Dr. konstatiert, die \nKlägerin sei mit nicht vollständig vornübergebeugtem Kopf und \nleichter Rotationsstellung auf den nicht abgedämmten \nHallenboden aufgetroffen. Diese verunglückte Vorführung der \nKlägerin in ihrer Funktion als Sportlehrerin hat Prof. Dr. \nsomit berücksichtigt, den Bandscheibenvorfall aber dennoch \n- u.a. unter Hinweis darauf, daß bei den zunächst \ndurchgeführten ambulanten Untersuchungen keine Zeichen einer \nknöchernen Verletzung gefunden worden waren - überwiegend auf \ndie degenerativen Veränderungen des Bandscheibengewebes \nzurückgeführt. \n\n33\n\nSoweit die Klägerin den Passus in dem Gutachten vom \n8. Januar 19 :\n\n34\n\n\"Das bei der Operation gewonnene \nBandscheibengewebe wurde \nneuropathologisch untersucht. Hierbei \nfand sich mäßiggradig degenerativ \nverändertes und herdförmig \nsequestriertes Bandscheibengewebe.\" \n\n35\n\nfür unwahr hält, weil eine derartige Untersuchung in \nWirklichkeit gar nicht durchgeführt worden sei, ist dem nicht \nzu folgen. Die Klägerin stützt sich hierzu auf eine angebliche \nÄußerung des Stationsarztes Dr. gegenüber ihrem \nEhemann, wonach die neuropathologische Gewebeuntersuchung \nversäumt worden sei. Es kann zu Gunsten der Klägerin als \nrichtig unterstellt werden, daß Dr. das ein paar Tage \nnach der Operation zu ihrem Ehemann im Zusammenhang mit dessen \nFrage nach dem Ergebnis der neuropathologischen \nGewebeuntersuchung gesagt hat und daß der Ehemann Dr. \nnicht lediglich mißverstanden hat. Selbst wenn diese Äußerung \ngefallen ist, besagt das noch nicht, daß die in dem Gutachten \nvom 8. Januar 19 angeführte neuropathologische Untersuchung \nin Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Das gilt unabhängig \ndavon, daß Dr. das Gutachten ebenfalls unterzeichnet \nhat. Jedenfalls kann die behauptete Äußerung des \nStationsarztes auch darauf beruhen, daß er sich insoweit \ngeirrt hat. Das gilt um so mehr, als dem Vorbringen der \nKlägerin nicht zu entnehmen ist, daß Dr. bei dem \nGespräch mit ihrem Ehemann die Krankenunterlagen zur Hand \nhatte. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung Dr. s \nund ihres Ehemannes hierzu als Zeugen ist somit nicht \ngeboten.\n\n36\n\nBedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Feststellung, \nder Bandscheibenvorfall sei überwiegend auf die Vorschädigung \nder Halswirbelsäule zurückzuführen, ergeben sich auch nicht \naus dem Satz in dem Gutachten vom 8. Januar 19 : \n\n37\n\n\"Leider lagen die primär \ndurchgeführten Untersuchungen mittels \nComputertomographie und Röntgen-Nativ-\nDiagnostik der HWS nicht zur \nBeurteilung vor.\"\n\n38\n\nZum einen sah sich Prof. Dr. dennoch zu den in seinem \nGutachten enthaltenen Feststellungen in der Lage. Zum anderen \nhat sich die Amtsärztin - insbesondere aufgrund der \nmorphologischen und histologischen Befunde, der \nRöntgendiagnostik und Computertomographie - in ihrem Gutachten \nvom 9. Februar 19 den Feststellungen von Prof. Dr. \nangeschlossen. Schließlich wird die Überzeugung des Senats von \nder Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung, der \nBandscheibenvorfall sei überwiegend auf die degenerativen \nVeränderungen des Bandscheibengewebes zurückzuführen, auch \nnicht durch das Vorbringen der Klägerin erschüttert, gegen die \nAnnahme einer Vorschädigung ihrer Wirbelsäule spreche, daß die \nweiteren Bandscheiben sich als unauffällig dargestellt hatten \nund daß in den Arztbriefen vom 6. November 19 , vom \n16. Dezember 19 und vom 15. Januar 19 Vorschädigungen \nnicht erwähnt worden seien. Unabhängig davon, ob die \nKernspintomographie in der Neurologischen Klinik der \nKrankenanstalten Gilead, bei der ein sequestrierter \nBandscheibenvorfall festgestellt wurde, bereits hinreichend \nsichere Rückschlüsse auf eine Vorschädigung der \nHalswirbelsäule zuließ, bestand jedenfalls kein erkennbarer \nAnlaß, hierauf in den Arztbriefen vom 16. Dezember 19 und \n15. Januar 19 hinzuweisen. Die Ärzte für Radiologie und \nNuklearmedizin Dr. ,Dr. und Dr. hatten in ihrem Arztbrief \nvom 6. November 19 erst den Verdacht auf einen \nBandscheibenvorfall geäußert. Soweit die Klägerin darauf \nverweist, etwaige degenerative Veränderungen seien \nmöglicherweise erst durch die Turnübung in Gang gesetzt \nworden, handelt es sich um eine reine Vermutung von ihrer \nSeite, der nicht nochmals nachzugehen war. \n\n39\n\nDer von der Klägerin beantragten Einholung eines \ngerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es hiernach \nnicht. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n41\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n14 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-11/6-a-4667-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-11/6-a-4667-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311339","retrieved":"2026-07-09 03:41:50.238720+00:00"}}