{"status":"available","doknr":"OLD311355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0407.25A1460.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-07","aktenzeichen":"25 A 1460/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Februar 1997 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDie allein erhobene Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch.\n\n5\n\nDen Klägerinnen zu 8. und 9. ist, soweit es um ihre \nTeilnahme an der Demonstration vom 25. November 1995 geht, im \nerstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör nicht versagt \ngeblieben. Die bereits selbständig tragende Wertung des \nVerwaltungsgerichts, daß ein Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates nicht hinreichend wahrscheinlich sei, \nrechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, das Verwaltungsgericht \nhabe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen zu 8. und \n9. sowie den Inhalt der beigezogenen Strafakten nicht zur \nKenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen. \nDie lediglich ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die \nTeilnahme an dem verbotenen Demonstrationszug dürfte \ntürkischen Behörden nicht bekannt geworden sein, ist im \nübrigen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs \nebenfalls nicht zu beanstanden. Der aus den Strafakten \nersichtliche Umstand, daß ein türkisches Fernsehteam den \nVersammlungsverlauf auf dem X. -C. -Platz in \nF. gefilmt hat, besagt nichts darüber, daß türkische \nStellen über die Identität der Klägerinnen zu 8. und 9. als \nDemonstrationsteilnehmerinnen unterrichtet sind. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat allerdings rechtliches Gehör der \nKlägerin zu 9. verletzt, soweit es ihre Teilnahme an der PKK-\nSchulung im Sauerland nicht berücksichtigt hat. Die \nZurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens \"gemäß § 87 b \nVwGO als verspätet\" findet im Prozeßrecht keine Stütze. § 74 \nAbs. 2 AsylVfG, der auf § 87 b Abs. 3 VwGO verweist, ist nicht \neinschlägig, weil die fragliche Schulung im Sommer 1996 und \ndamit längst nach Ablauf der in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nnormierten Frist - ein Monat nach Zustellung des \nAsylablehnungsbescheides vom 18. Mai 1994 - stattgefunden hat. \nAuch eine direkte Anwendung des § 87 b Abs. 3 VwGO scheidet \naus, weil es an einer auf § 87 b Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO \ngestützten gerichtlichen Verfügung fehlt. \n\n7\n\nGleichwohl bleibt der Gehörsrüge der Klägerin zu 9. in \nentsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO der Erfolg \nversagt. \n\n8\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nanerkannt, daß dann, wenn eine Feststellung des \nBerufungsurteils, die möglicherweise darauf beruht, daß einem \nBeweisantrag unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht \nnachgegangen wurde, hinweggedacht werden kann, ohne daß die \nRichtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre, die \nRevision nach § 144 Abs. 4 VwGO trotz des Verfahrensfehlers \nzurückzuweisen ist. Denn es ist nicht Sinn des § 138 Nr. 3 \nVwGO, im Ergebnis richtige Urteile nur deshalb im \nRevisionsverfahren aufzuheben, weil eine der Sache nach nicht \nerforderliche Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs \ngetroffen wurde. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung (oder \nderen Unterlassung) unter keinen Umständen für die \nEntscheidung als erheblich erweist, ist nach der \nRechtsauffassung des Revisionsgerichts zu beurteilen. \n\n9\n\nVgl. Urteil vom 16. März 1994 \n- 11 C 48.92 -, Buchholz 442.151 § 46 \nStVO Nr. 10, S. 5 f.; Beschluß vom \n18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, S. 6.\n\n10\n\nDiese Grundsätze gelten in Verfahren auf Zulassung der \nBerufung entsprechend. Der Zulassungsantrag ist daher \nabzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren \nunberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen \nden klageweise geltendgemachten Anspruch zu stützen vermag. So \nliegt es hier. Die Teilnahme der Klägerin zu 9. an der PKK-\nSchulung im Sommer 1996 ist keine Tatsache, die ihr nach der \nSenatsrechtsprechung einen Anspruch auf Asylanerkennung oder \nauf Abschiebungsschutz verschafft. Nach gefestigter \nSenatsrechtsprechung ist nicht anzunehmen, daß exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils den zuständigen türkischen \nStellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres \nBekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden \nVerfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht \nverfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B.: \neinfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks oder Informationsveranstaltungen, Verteilung von \nFlugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln \nund Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Einem \nnennenswerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind dagegen die an \nexponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer \nstaatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit \nbekanntgewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. \nLeiter von - größeren und öffentlichkeiswirksamen - \nDemonstrationen und Protestaktionen und Redner auf solchen \nVeranstaltungen, ferner unter Umständen Mitglieder von \nVorständen eingetragener Vereine). \n\n11\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 \n- 25 A 2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß \nvom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, \nS. 92 ff.; Urteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5801/94.A -, S. 100 ff.; \nBeschluß vom 9. Juli 1996 \n- 25 A 2967/96.A -; Beschluß vom \n10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; \nBeschluß vom 5. November 1996 \n- 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom \n11. Dezember 1996 \n- 25 A 6087/96.A -.\n\n12\n\nDie Teilnahme an einem zehntägigen Schulungsseminar der PKK \nist keine herausgehobene Tätigkeit im oben beschriebenen \nSinne. In ihrer Bedeutung reicht sie noch nicht einmal an die \neinfache Mitgliedschaft in einem von der PKK dominierten \nVerein heran, welche nach der vorbezeichneten \nSenatsrechtsprechung in der Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen \nauslöst. Angesichts dessen gebietet die asylrechtliche \nBewertung des Schulungsseminars entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts keine weiteren Ermittlungen. Ersichtlich \nhaben auch die Klägerin zu 9. sowie ihr Prozeßbevollmächtigter \ndazu erschöpfend vorgetragen, wie ihre Ausführungen in der \nmündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts sowie in der \nAntragsschrift belegen. \n\n13\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-07/25-a-1460-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-07/25-a-1460-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311355","retrieved":"2026-07-09 03:41:51.446334+00:00"}}