{"status":"available","doknr":"OLD311358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0404.9A3835.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-04","aktenzeichen":"9 A 3835/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nutzte seit dem 2. Februar 1988 eine ihm vom \nBeklagten zugewiesene 30 qm große Wohnung in der städtischen \nObdachlosenunterkunft F. Weg 13 in E. . Im \nDezember 1991 erfolgte eine Umsetzung in ein separates Zimmer \nin dem städtischen Übergangswohnheim R. weg 58 bei \nanteiliger Nutzungsmöglichkeit von Gemeinschaftsanlagen. Die \nschriftliche Bestätigung der Einweisung erfolgte durch \nBescheid vom 5. März 1992, durch den gleichzeitig die \nmonatlich zu zahlende Nutzungsgebühr festgesetzt wurde.\n\n3\n\nDer Kläger hat bereits am 3. Februar 1992 Klage erhoben und \nmit Schriftsatz vom 19. März 1992 den Bescheid vom 5. März \n1992 in das Verfahren einbezogen. Er hat vorgetragen, seine \njetzige Unterkunft sei lediglich 10 qm groß. Er werde von \nseinen Mitbewohnern belästigt. In der Toilette stehe das \nWasser so hoch, daß man sie nur mit festem Schuhwerk betreten \nkönne. Das Übergangsheim R. weg 58, eine \n„Bruchbude\", sei nicht zu bewohnen, weil dort ständig \nHandwerker arbeiteten. In ein Altersheim wolle er nicht \numziehen, da er dort um seine Gesundheit fürchte. Ihm stehe \nein Schmerzensgeld wegen des gesundheitsschädlichen Verhaltens \ndes Beklagten von 10.000,00 DM zu. Bei der Umsetzung seien ihm \nGegenstände im Werte von mindestens 5.000,00 DM gestohlen \nworden. Er verrechne diesen Betrag mit der vom Beklagten \ngeltend gemachten Benutzungsgebühr.\n\n4\n\nNach Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1992, soweit mit \nihm vom Kläger Gebühren für die Unterbringung gefordert worden \nsind, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit \ninsoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm \neine angemessene Unterkunft in einer \nPension zur Verfügung zu stellen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat erwidert, dem Kläger sei ein Raum von \n17,15 qm Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Die \nKüche und die sanitären Anlagen seien von den Bewohnern des \nÜbergangsheimes gemeinsam zu nutzen. Die Unterkunft entspreche \nden heutigen Maßstäben einer menschenwürdigen Unterkunft.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das \nVerfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nin der Hauptsache für erledigt erklärt hatten; im übrigen hat \nes die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe \nden Anspruch des Klägers auf eine Unterbringung in einer \nUnterkunft in ausreichender Weise durch die jetzige \nUnterbringung erfüllt. \n\n11\n\nDer Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er \nsein Begehren weiterverfolgt. Er weist darauf hin, daß durch \ndie ihm zugewiesene „Bruchbude\" seine Gesundheit sehr gelitten \nhabe. Im Bad sei keine Heizung vorhanden, die Fenster seien \nTag und Nacht geöffnet und es sei kalt. Alle Türen seien \ndefekt und er könne nicht mehr schlafen. Er begehre die \nBereitstellung einer menschenwürdigen eigenen Wohnung, die er \nals kranker Rentner zum Weiterleben benötige.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten zu verpflichten, ihm \neine andere, angemessene Unterkunft zur \nVerfügung zu stellen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr erwidert ergänzend, die vom Kläger beschriebenen Mängel \nbestünden nicht. Im Waschraum mit Dusche befinde sich eine \nfunktionstüchtige Heizung. Auch seien im Übergangsheim \nkeineswegs die Türen defekt. Alle Räume, auch das Zimmer des \nKlägers, seien separat verschließbar. Die Fenster stünden \nnicht Tag und Nacht offen. Die Bewohner seien aber durch sein \nSozialamt aufgefordert worden, die Räume zur Vermeidung von \nFeuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung regelmäßig zu \nlüften.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nweiteren Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \n23 L 3898/92 und 23 L 3872/96 Bezug genommen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer anderen \nUnterkunft. \n\n21\n\nEinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Obdachs hat der \nKläger nur, wenn sich das behördliche Ermessen, der Gefahr der \nObdachlosigkeit nach § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) \ndurch Zurverfügungstellung einer Unterkunft zu begegnen, auf \ndie Entscheidung reduziert, dem Kläger anstelle seiner derzeit \nvon ihm genutzten Unterkunft R. weg 58 eine andere - \nbessere - Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. \nDas ist nicht der Fall. Die Unterkunft im Hause \nR. weg 58 genügt den Anforderungen an eine \nobdachlosenmäßige Unterbringung. Dabei folgt aus dem \nvorübergehenden Charakter der Obdachlosenunterbringung, daß es \nausreicht, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft \nzeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum \nfür die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt.\n\n22\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 4. März \n1992 - 9 B 3839/91 -, DÖV 1992, \n675.\n\n23\n\nWelche Mindestanforderungen bei einer Obdachlosenunterkunft \ninsoweit gegeben sein müssen, richtet sich nach den Umständen \ndes Einzelfalles. Die Unterbringung darf aber nicht gegen den \nGrundsatz der Menschenwürde verstoßen.\n\n24\n\nDiese Grenzen sind vorliegend eingehalten. Dabei kann \ndahinstehen, ob - wie der Beklagte vorträgt- der vom Kläger \nallein genutzte Raum 17,15 qm groß ist oder - wie der Kläger \nbehauptet - ihm nur 10 qm Nutzfläche zur Verfügung stehen, \ndenn selbst im letzteren Fall entspricht der abgeschlossene \nund allein dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung stehende Raum \nder Größe nach den Mindestanforderungen an eine \nObdachlosenunterkunft. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß \ndem Kläger eine Küche und sanitäre Anlagen zur gemeinsamen \nNutzung mit anderen Bewohnern zur Verfügung stehen.\n\n25\n\nAuch die vom Kläger gerügten Mängel könnten - die \nRichtigkeit des Vortrags unterstellt - einen Anspruch auf \nZuweisung einer anderen Unterkunft nicht begründen. Denn dem \nKläger obliegt es, beim Beklagten auf Beseitigung der von ihm \nbehaupteten behebbaren Mängel zu dringen und auf geeignete \nMaßnahmen hinzuwirken. Daß der Beklagte dem Begehren nach \nBeseitigung von Mängeln der Unterkunft grundsätzlich ablehnend \ngegenübersteht, ist den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und \ndem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Darüber \nhinaus trägt der Kläger selbst vor, in der Unterkunft seien \nständig Handwerker tätig.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-04/9-a-3835-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-04/9-a-3835-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311358","retrieved":"2026-07-09 03:41:51.716138+00:00"}}