{"status":"available","doknr":"OLD311357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0404.7A451.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-04-04","aktenzeichen":"7 A 451/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann eine unzulässige \nBerufung durch Beschluß verworfen werden. Hiervon macht der \nSenat Gebrauch, nachdem die Beteiligten gemäß Satz 3 der \ngenannten Vorschrift gehört worden sind.\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers ist unzulässig.\n\n4\n\nDas mit der Berufung angegriffene, mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem \nKläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen \nEmpfangsbekenntnisses seiner Prozeßbevollmächtigten am \n12. Dezember 1994 zugestellt worden. Die Berufung ging \nausweislich des Eingangsstempels auf der auf den \n10. Januar 1995 datierten Berufungsschrift erst am \n13. Januar 1995 beim Oberverwaltungsgericht ein. Sie ist daher \nverspätet eingelegt worden; denn die Monatsfrist des § 124 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der hier noch \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 \n(BGBl. I S. 686) - VwGO a.F. - war bereits mit dem \n12. Januar 1995 - einem Donnerstag - abgelaufen.\n\n5\n\nAuf den fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag war \ndem Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat nicht glaubhaft \ngemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), daß er ohne eigenes oder \nihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten \n(§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die \nBerufungsfrist einzuhalten.\n\n6\n\nDer Eingang der Berufungsschrift beim \nOberverwaltungsgericht am 13. Januar 1995 ist nicht deshalb \nunverschuldet, weil dieser Schriftsatz bereits am 10. Januar \n1995 in I. zur Post gegeben und mit einer Postlaufzeit von \nmehr als 2 Tagen nicht zu rechnen war. Die Postaufgabe am 10. \nJanuar 1995 ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nSie folgt nicht schon bereits aus dem Umstand, daß der \nUmschlag, mit dem die Berufungsschrift versandt wurde, mit \neinem auf den 10. Januar 1995 dadierten Freistempleraufdruck \nder Prozeßbevollmächtigten versehen ist. Ein solcher \nFreistempleraufdruck macht nicht offenkundig, daß der \nBriefumschlag tatsächlich an dem Tag, den der Aufdruck \nwiedergibt, zur Post gegeben wurde.\n\n8\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 1. Juli \n1991 - 5 B 89.91 -; BFH, Beschluß vom \n15. Dezember 1994 - XI R 6/94 -; OVG \nNW, Beschluß vom 5. Dezember 1995 \n- 25 A 6935/95 \n\n9\n\nIn ihrem Wiedereinsetzungsantrag haben die Bevollmächtigten \ndes Klägers zwar vorgetragen, die Berufungsschrift sei am \n10. Januar 1995 ordnungsgemäß durch eine qualifizierte \nBürokraft in einen Briefkasten mit Nachtleerung eingeworfen \nworden. Dieser Vortrag ist jedoch weder bei der Antragstellung \nnoch im weiteren Verfahren über den Antrag etwa durch \neidesstattliche Versicherung (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft \ngemacht worden. Die im weiteren Verfahren eingeholte Auskunft \nder Niederlassung I. der Deutschen Post AG steht diesem \nVortrag sogar eindeutig entgegen. Der mit dem \nFreistempleraufdruck vom 10. Januar 1995 versehene \nBriefumschlag ist seitens der Post zusätzlich mit einem \nTagesstempel versehen worden, der die Zeitangabe \"11.-1.95-22\" \nenthält. Dies bedeutet nach der erwähnten Auskunft, daß der \nUmschlag am 11. Januar 1995 nach 20.00 Uhr in den Briefkasten \nim Eingangsbereich C des Postgebäudes eingeworfen wurde; eine \nEinlieferung bereits am 10. Januar 1995 ist nach der näher \ndargelegten Betriebsorganisation nicht möglich.\n\n10\n\nIst hiernach nicht glaubhaft gemacht, daß die \nBerufungsschrift bereits am 10. Januar 1995 bei der Post \neingeliefert wurde, sondern davon auszugehen, daß die \nEinlieferung erst am 11. Januar 1995 nach 20.00 Uhr erfolgte, \nist die Postlaufzeit bis zum 13. Januar 1995 den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers auch als Verschulden \nanzurechnen. Sie konnten nicht davon ausgehen, daß die Sendung \ntrotz der späten Posteinlieferung noch am nächsten Tag den \nEmpfänger erreichen würde.\n\n11\n\nKonkrete Tatsachen dafür, daß die gegenüber dem \nFreistempleraufdruck verspätet erfolgte Posteinlieferung auf \neinem den Bevollmächtigten als unabwendbares Ereignis nicht \nzuzurechnenden Versehen der beauftragten Botin beruhte, sind \nnicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch aus \ndem Umstand, daß ihnen entgegen der Dienstanweisung der \nDeutschen Post AG keine Mitteilung über einen Widerspruch \nzwischen der Datierung des Freistempleraufdrucks und der \nEinlieferung zuging, können die Bevollmächtigten des Klägers \nkein fehlendes Verschulden herleiten. Dies folgt schon daraus, \ndaß die in der Dienstanweisung vorgesehene Mitteilung \nersichtlich nur dem Zweck dient, auf eine künftige Vermeidung \nsolcher Fehler hinzuwirken sowie auf die eventuelle Konsequenz \nder künftigen Rückgabe eingelieferter Sendungen hinzuweisen; \nder Postnutzer kann aus einem Unterblieben einer solchen \n- ohnehin nicht innerhalb bestimmter Fristen vorgesehenen - \nMitteilung keine Rückschlüsse über die Korrektheit seiner \nEinlieferung freigestempelter Sendungen ziehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Revision war nicht gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz \n1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-04/7-a-451-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-04-04/7-a-451-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311357","retrieved":"2026-07-09 03:41:51.628135+00:00"}}