{"status":"available","doknr":"OLD311371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0327.9A2501.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-27","aktenzeichen":"9 A 2501/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt L. als \nFunktionsvorgänger des nunmehr Beklagten (im folgendem \neinheitlich: der Beklagte) wies die Klägerin mit ihrem Ehemann \nund ihren beiden Kindern zur Vermeidung der Obdachlosigkeit \ndurch Bescheid vom 31. August 1993 in die \nObdachlosenunterkunft (ohne Duschmöglichkeit) F. weg 6 in \nL. ein. Für die Inanspruchnahme der \nObdachlosenunterkunft erhob der Beklagte eine \nBenutzungsgebühr. In der Folgezeit mahnte die Klägerin ständig \neine Verbesserung der Unterkunft an.\n\n3\n\nNachdem der Rat der Stadt L. die Satzung über die \nErhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von \nObdachlosenunterkünften der Stadt L. geändert hatte, \nsetzte der Beklagte durch Bescheid vom 29. Mai 1995 die mit \nWirkung vom 1. Juni 1995 zu zahlende Benutzungsgebühr auf \nmonatlich 500,10 DM neu fest.\n\n4\n\nDen von der Klägerin gegen die Neufestsetzung der \nBenutzungsgebühr erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nBescheid vom 28. Juni 1995 mit dem Hinweis zurück, daß nach \nseiner Berechnung für alle im Jahre 1994/95 unterhaltenen \nObdachlosenunterkünfte pro qm und Wohnung durchschnittlich \n10,00 DM aufzuwenden gewesen seien. Die Höhe des \nGebührensatzes sei daher nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat \nbemängelt, daß der Beklagte die Gebühren für die Benutzung der \nObdachlosenunterkunft um 80 % erhöht habe, während eine \ndeutliche Besserung der Wohnqualität der Räumlichkeiten nicht \nerfolgt sei. Eine Gemeinschaftsdusche könne sie nicht nutzen. \n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat der Beklagte im Hinblick auf die nicht \nzur Verfügung stehende Gemeinschaftsdusche den \nGebührenbescheid um 1,00 DM pro qm und Monat reduziert; \ninsoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n29. Mai 1995 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni \n1995 und der Änderung vom 17. April \n1996 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat erwidert, daß selbst durch die Anhebung der Gebühren \nfür die Benutzung seiner Obdachloseneinrichtungen zum 1. Juni \n1995 die bei ihm insoweit anfallenden Kosten bei weitem nicht \ngedeckt würden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das \nVerfahren eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, und die Klage im \nübrigen abgewiesen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie trägt \nvor, sie lebe seit nunmehr drei Jahren mit ihren beiden \nKindern alleine in der Wohnung. Ihr Ehemann habe sich zum \n15. September 1993 aus dieser Wohnung abgemeldet. Eine \nVerbrauchsgebühr für Wasser sei nur in Höhe von 36,00 DM \ngerechtfertigt. Die Unterkunft verfüge über eine Toilette. Ein \nweiteres separates WC existiere nicht. Deshalb müsse auch der \nZuschlag von 69,56 DM monatlich gestrichen werden.\n\n14\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Beklagte die von \nder Klägerin zu entrichtende monatliche Benutzungsgebühr \nzuletzt durch Bescheid vom 16. Januar 1997 rückwirkend zum 1. \nJuni 1995 neu fest. Im Ergebnis reduzierte er nach einer \nNeuvermessung der Obdachlosenunterkünfte die für die \nGebührenberechnung maßgebliche Wohnfläche der Unterkunft der \nKlägerin von bislang 69,56 qm auf 68,62 qm (= Wohnfläche 60,36 \nqm und anteilige Gemeinschaftsfläche 8,26 qm) und \ndementsprechend die Grundgebühr sowie den Zuschlag für die \nGemeinschaftstoilette auf 377, 40 DM [=(68,62 qm x 4,50 DM) + \n(68,62 qm x 1,00 DM Zuschlag)]. Als Verbrauchsgebühr für \nWasser verlangte er nunmehr für die Zeit vom 1. Juni bis zum \n30. November 1995 48,00 DM monatlich (= 4 Personen x 12,00 \nDM)und für die Zeit danach 36,00 DM monatlich (= 3 Personen x \n12,00 DM). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nhat der Beklagte den Gebührenbescheid vom 29. Mai 1995 in der \nFassung des Bescheides vom 16. Januar 1997 aufgehoben, soweit \nfür den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 1995 eine \nVerbrauchsgebühr von mehr als 36,00 DM pro Monat festgesetzt \nworden ist. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil, soweit die \nKlage abgewiesen worden ist, zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom \n29. Mai 1995 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni \n1995 und der Änderung vom 17. April \n1996 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, die jetzt erhobene Benutzungsgebühr entspreche \neiner Kaltmiete von etwa 5,50 DM je qm. Die Klägerin habe für \ndie Benutzung der Unterkunft eine Grundgebühr von 308,79 DM \nund einen Zuschlag von jetzt 68,62 DM, also 1,00 DM je qm zu \nzahlen. Der Zuschlag von 1,00 DM sei gerechtfertigt, da die \nUnterkunft über ein eigenes WC verfüge. Ein Zuschlag für die \nBenutzung einer Gemeinschaftsdusche werde nicht mehr \nerhoben.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig (geworden), soweit der Beklagte im \nBerufungsverfahren die monatliche Benutzungsgebühr um 17,10 DM \nvon 430,50 DM auf 413,40 DM reduziert hat. Der Klägerin fehlt \ninsoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt immer dann, wenn \ndie Hauptsache sich erledigt hat und die Klage dadurch \ngegenstandslos wird, der Kläger aber, obwohl dies durch die \nAufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes offensichtlich \nist, gleichwohl seine Klage in vollem Umfang aufrechterhält. \nDies ist hier der Fall. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin \nist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat auch \nim übrigen während des Berufungsverfahrens nicht zu erkennen \ngegeben, daß sie von ihrem Klagebegehren, den Gebührenbescheid \ndes Beklagten vom 29. Mai 1995 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 1995 und der Änderung vom \n17. April 1996 anzufechten, trotz der zwischenzeitlich \nerfolgten Reduzierung der monatlichen Benutzungsgebühr durch \nden Beklagten hat abrücken wollen.\n\n24\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet, da die Festsetzung \nder monatlichen Benutzungsgebühr in Höhe von 413, 40 DM \nrechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten \nverletzt.\n\n25\n\nRechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die §§ 1-4 der \nSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme \nvon Obdachlosenunterkünften der Stadt L. vom 16. Mai \n1995 -GS- i.V.m. § 5 der Satzung über die Errichtung und \nUnterhaltung von Obdachloseneinrichtungen in der Stadt \nL. vom 16. Mai 1995 -OS-. Diese Satzungsbestimmungen \nsind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist weder \nder Gebührenmaßstab noch der Gebührensatz zu beanstanden.\n\n26\n\nDie Bemessung der Grundgebühr gemäß § 2 Abs. 2 GS nach der \nWohnfläche beinhaltet einen gültigen Gebührenmaßstab. Der \nBegriff Wohnfläche ist angesichts der Definitionen in § 2 \nAbs. 1 und 2 Satz 2 GS eindeutig bestimmt. Die an die \nWohnfläche anknüpfende Bemessung ist ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG -\n, da sie jedenfalls ein offensichtliches Mißverhältnis zu der \nInanspruchnahme der Einrichtung nicht erkennen läßt; \n\n27\n\nvgl. Urteil des Senats vom 3. \nFebruar 1997 - 9 A 525/95 -;\n\n28\n\nim Gegenteil, dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme \nwird gerade durch die Berücksichtigung der jeweils \nunterschiedlichen Wohnfläche in besonderem Maß Rechnung \ngetragen. Dies gilt entsprechend für die je nach \nAusstattungsstandard der Unterkunft in § 3 Nrn. 1.1.2 bis \n1.1.6 GS gestaffelten Zuschläge. Da sich die zusätzlichen \nAusstattungen auf den Unterbringungswert der gesamten \nUnterkunft auswirken, ist es gerechtfertigt, auch sie nach \neinem Wert pro qm zu beurteilen. Die Erhebung einer \npauschalierten Verbrauchskostenumlage pro Person und Monat für \ndie in den Unterkünften anfallenden anteiligen Wasserkosten - \nnur diese stehen hier im Streit - (vgl. § 3 Nr. 1.2.1 GS) \ngenügt ebenfalls den Anforderungen an einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Sie \nwird getragen von der vereinfachten Überlegung, daß jeder \nBewohner innerhalb eines Monats etwa einen gleichen Anteil am \nWasserverbrauch hat. Der Erhebung einer Pauschale pro Person \nsteht auch nicht § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG entgegen. Hiernach ist \ndie Gebühr nach der konkreten Inanspruchnahme der Einrichtung \nzu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Zwar wäre insoweit die \nMessung des tatsächlich verbrauchten Frischwassers möglich, \naber ein Einbau von Meßeinrichtungen in allen \nObdachlosenunterkünften wäre zu kostenintensiv und damit \nwirtschaftlich nicht vertretbar. \n\n29\n\nDie in § 3 GS geregelten Gebührensätze verstoßen auch nicht \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG. Die flächenbezogenen Kosten aller Obdachlosenunterkünfte \nsind mit 10,00 DM pro qm Wohnfläche ermittelt. Die in der \nSatzung festgelegte flächenbezogene Grundgebühr von 4,50 DM je \nqm und die ausstattungsbedingten Zuschläge von bis zu 2,50 DM \nje qm liegen damit unter den tatsächlichen Kosten des \nBeklagten für die Inanspruchnahme der städtischen \nObdachlosenunterkünfte und führen nicht zu einer \nKostenüberschreitung, sondern sogar zu einer \nKostenunterdeckung. Angesichts dessen besteht keine \nVeranlassung, die einzelnen in Ansatz gebrachten Positionen \neiner weiteren Überprüfung zu unterziehen, zumal die Klägerin \ndie Kostenermittlung des Beklagten nicht angegriffen hat. Auch \ngegen die Höhe der in § 3 Nr. 1.2.1 GS geregelten anteiligen \nWasserkosten von 12,00 DM pro Person und Monat bestehen im \nHinblick darauf, daß mit ihnen auch die Entsorgung der \nAbwässer abgegolten werden und die Klägerin auch insoweit \nEinwände nicht erhoben hat, keine Bedenken. Insoweit hat der \nBeklagte im übrigen über dem festgesetzten Satz liegende \nKosten für den Wasserverbrauch pro Person und Monat ermittelt, \ndie zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlaß geben. \n\n30\n\nAuf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden \nGebührensatzung ist die Klägerin sowohl dem Grund als auch der \nHöhe nach zu Recht als Gebührenschuldnerin in Anspruch \ngenommen worden. Soweit sie selbst die Unterkunft genutzt hat, \nergibt sich ihre Gebührenpflicht aus § 1 Nr. 2 GS. Im übrigen \nhaftet sie auch für ihre die Unterkunft mit ihr teilenden \nFamilienangehörigen als Gesamtschuldnerin. Dies ergibt sich \naus § 1 Nr. 3 GS. \n\n31\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen \nRegelung Urteil des Senats vom \n3. Februar 1997 a.a.O. \n\n32\n\nDer Beklagte hat gegenüber der Klägerin die monatliche \nBenutzungsgebühr mit nunmehr 413,40 DM zutreffend festgesetzt. \nAusgehend von einer Wohnfläche von 68,62 qm (60,36 qm \nalleiniges Nutzungsrecht und 8,26 qm der nutzbaren \nGemeinschaftsfläche) - gegen deren Berechnung sind Einwände \nnicht erhoben worden noch ersichtlich - und einer Grundgebühr \nvon 4,50 DM pro qm ergibt sich ein Betrag von 308,79 DM. Der \nvom Beklagten jetzt noch angesetzte Zuschlag von 68,62 DM \n(1,00 DM pro qm Wohnfläche) nach § 3 Nr. 1.1.3 GS ist \nebenfalls nicht zu beanstanden, denn die der Klägerin \nzugewiesene abgeschlossene Wohneinheit verfügt unstreitig \njedenfalls über eine Gemeinschaftstoilette. Für die \nInanspruchnahme von Frischwasser (incl. der Entsorgung der \nAbwässer) hat der Beklagte schließlich zu Recht nach § 3 Nr. \n1.2.1 GS 36,00 DM monatlich in Ansatz gebracht, da die \nKlägerin und ihre beiden Kinder, also drei Personen, \nFrischwasser verbraucht haben. \n\n33\n\nDie von der Klägerin gerügten Mängel der Unterkunft \nvermögen eine Reduzierung der Gebühren nicht zu rechtfertigen. \nDenn es ist schon nicht erkennbar, daß der Beklagte zum \nEinschreiten verpflichtet gewesen ist, weil die der Klägerin \nzugewiesene Unterkunft nicht den Mindestanforderungen an ein \nObdach entsprochen hätte. Zu den Mindestanforderungen gehört \nzwar, daß u.a. eine ausreichende Beheizbarkeit des Raumes im \nWinter sichergestellt und den hygienischen Grundanforderungen \ngenügende sanitäre Anlagen, also eine Waschmöglichkeit und \neine Toilette, vorhanden sein müssen. \n\n34\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 23. Juni \n1991 -11 UE 3675/88-, DVBl. 1991, \n1371.\n\n35\n\nMängel dieser Art rügt die Klägerin aber selbst nicht. \nInsoweit verkennt sie offensichtlich, daß ein Obdach trotz des \nin der Satzung verwendeten Begriffs der „Wohneinheiten\" nicht \nzu messen ist an den Anforderungen einer wohnungsmäßigen \nUnterbringung. Vielmehr muß ein Obdach lediglich \nvorübergehenden Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und \nRaum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. \n\n36\n\nUrteil des Senats vom 4. März 1992 - \n9 B 3939/91 -, DÖV 1992, 675.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-27/9-a-2501-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-27/9-a-2501-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311371","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.708505+00:00"}}