{"status":"available","doknr":"OLD311370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0327.2A4875.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-27","aktenzeichen":"2 A 4875/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger zu 1) wurde am 15. September 1957 in der Stadt \nL. im Gebiet Swerdlowsk in Rußland geboren. Seine Eltern \nsind die am 8. September 1935 in dem Dorf P. im Gebiet \nPelesk in Weißrußland geborene T. X. , geborene N. , \nund der am 18. Februar 1928 in B. in Aserbeidschan \ngeborene S. X. .\n\n2\n\nDie am 4. März 1979, 7. Februar 1981 und 14. Dezember 1985 \nin U. geborenen Kläger zu 3) bis 5) entstammen der \nam 3. Juni 1978 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der \nKlägerin zu 2).\n\n3\n\nAm 14. Februar 1991 stellte die in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Tante des Klägers zu 1), Frau \nM. O. , für die Kläger bei der Beklagten einen Antrag \nauf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. \nIn dem Antragsformular gab der Kläger zu 1) als seine \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache \"Deutsch\" sowie als seine \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" an. Zur Frage \nder Beherrschung der deutschen Sprache erklärte er, die \ndeutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen In der Familie \nwerde überhaupt nicht deutsch gesprochen. Die Frage nach der \nPflege des deutschen Volkstums beantwortete er mit \"Nein\". Als \nseine Religion gab er \"ev\" an. Seine Eltern seien deutsche \nVolkszugehörige. Die Klägerin zu 2) wurde als russische \nVolkszugehörige bezeichnet.\n\n4\n\nAuf entsprechende Nachfragen des Bundesverwaltungsamtes \nteilte die Bevollmächtigte der Kläger mit, daß der Kläger \nzu 1) die in seinem Herkunftsgebiet gesprochene deutsche \nMundart in vollem Umfang wie Muttersprache verstehe, das \nSprechen in Hochdeutsch ihm aber schwer falle. Das gleiche \ngelte für die Kläger zu 3) bis 5). Der Kläger zu 1) habe sein \nDeutschtum durch die Beteiligung an überlieferten Traditionen \nund Festen gepflegt, z.B. Weihnachten und Ostern mit gefeiert. \nEr habe zur Erhaltung der von älteren Deutschen gepflegten \nBräuchen der deutschen Volksgruppe durch seine Teilnahme einen \nBeitrag geleistet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab und \nführte zur Begründung im wesentlichen aus, da der Kläger zu 1) \nangegeben habe, kein Deutsch sprechen zu können, läge bei ihm \nweder der erforderlichen Zusammenhang zum Bekenntnis seiner \nEltern zum deutschen Volkstum noch ein solches eigenes \nBekenntnis vor.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 29. Oktober 1991 \nWiderspruch ein und machten geltend, nach dem Zusammenkommen \nder Familie der Kläger mit den Eltern des Klägers zu 1), deren \nUmgangssprache schon immer deutsch gewesen sei, werde nun \ngenerell untereinander deutsch gesprochen, weil der Kläger zu \n1) Deutsch von seinen Eltern von Kind auf schon immer \nverstanden und die Klägerin zu 2) vor einiger Zeit einen \nDeutschkurs abgeschlossen habe.\n\n7\n\nMit am 18. Januar 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid \nvom 14. Januar 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch der Kläger mit der wesentlichen Begründung zurück: \nDie Widerspruchsbegründung sei hinsichtlich der \nSprachkenntnisse unglaubwürdig, da die darin gemachten Angaben \nüber das Sprachverhalten im Gegensatz zu den ursprünglichen \nAngaben stünden.\n\n8\n\nAm 12. September 1992 haben die Kläger die vorliegende \nKlage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen \nvorgetragen: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides. Der Kläger zu 1) stamme von \ndeutschen Eltern ab. Die Angaben der Bevollmächtigten über \nseine Sprachkenntnisse könnten von seinen Eltern bestätigt \nwerden. Diese hätten bis zu ihrer Ausreise mit den Klägern \nzusammengewohnt. Dem Kläger zu 1) sei die deutsche Sprache von \nseinen Eltern und Großeltern überliefert worden. Die Kläger zu \n3) bis 5) seien von ihren Großeltern erzogen worden, so daß \nauch sie die deutsche Sprache in Dialektform zumindest passiv \nbeherrschten.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 11. Oktober \n1991 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Januar \n1992 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat mitgeteilt, daß der Kläger zu 1) am 24. Januar 1994 \nin Moskau einen Sprachtest durchgeführt habe. Wegen des \nErgebnisses dieses Sprachtestes wird auf den Inhalt von Blatt \n51 der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nverwiesen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nGegen diesen ihnen am 14. September 1994 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 5. Oktober 1994 Berufung \neingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Er habe die \ndeutsche Sprache ab dem dritten Lebensjahr gesprochen und \nverstehe die Mundart wie die Muttersprache. Bis zu seiner \nEinschulung habe er ausschließlich deutsch gesprochen. Erst \nals er in die Schule gegangen sei, sei ihm verboten worden, zu \nHause deutsch zu sprechen. Da er nur spärlich russisch \ngesprochen habe, sei er nicht nur von seiner Lehrerin, sondern \nauch von seinen Mitschülern immer wieder als \"Faschist\" und \n\"Hitlerist\" bzw. \"Deutscher\" gehänselt und gedemütigt worden. \nDie Lehrerin habe ihm verboten, mit den Eltern weiterhin \ndeutsch zu sprechen. Nach der Einschulung und aufgrund der \nständigen Drangsalierungen durch seine Mitschüler und seine \nLehrerin habe er sich in früher Kindheit geweigert, mit den \nEltern deutsch zu sprechen. Seine Eltern selbst hätten Angst \ngehabt, daß sie wiederum deportiert würden, und dem Druck der \nVerhältnisse nachgegeben. Der Kläger zu 1) könne sich auch in \nseiner Mundart, soweit dies nach langer Gefangenschaft noch \nmöglich sei, verständigen. Da in der Familie seine Eltern und \nGroßeltern deutsch gesprochen hätten und der Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache perfekt verstanden habe und auch einfache \nGespräche habe führen können, habe er an der ausschließlich \ndeutschen Gemeinschaft, die von seinen Eltern geprägt worden \nsei, teilgenommen, solange er sich in der Familie befunden \nhabe. Nach der Gründung seiner eigenen Familie mit der \nKlägerin zu 2) sei es dazu gekommen, daß ein erheblicher Teil \ndes im Zeitpunkt seines 18. Lebensjahres noch vorhandenen \ndeutschen Sprachkenntnisse vergessen worden seien.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen (sinngemäß),\n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung \ndurch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung zugestimmt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden, den \nProzeßbevollmächtigten der Kläger und den übrigen Beteiligten \naus früheren Verfahren vor dem Senat bekannten \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n22\n\nErkenntnisliste\n\n23\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\nHilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\nWeydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\nHeimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW \nv. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\nEisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\nBrunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995\nPinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-\nBaden 1987\nDietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-542.40 \nGUS)\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist \nnicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nErteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n26\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n27\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n29\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n30\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n31\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n32\n\n1. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) von einem \ndeutschen Staatsangehörigen abstammt, bestehen nicht. Er hat \nvielmehr in seinem Aufnahmeantrag angegeben, daß seine Eltern \n- jedenfalls bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes - \nsowjetische Staatsangehörige waren.\n\n33\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt jedoch die alternative \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da er von \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt. Wie das \nBundesverwaltungsamt im Ablehnungsbescheid festgestellt hat \nund im übrigen unter den Beteiligten auch unstreitig ist, sind \ndie Eltern des Klägers zu 1) deutsche Volkszugehörige.\n\n34\n\n2. Der Kläger zu 1) erfüllt aber nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n35\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das \nin dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n38\n\nHiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Daß der Kläger zu 1) Deutsch als \nMuttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch \nnicht ersichtlich. Zwar hat er im Aufnahmeantrag angegeben, \ndaß seine Muttersprache Deutsch sei, und diese Angabe im Laufe \ndes Berufungsverfahrens bekräftigt. Diese Angabe ist jedoch \nschon deshalb nicht glaubhaft bzw. geht von einem anderen \nVerständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu \n1) gleichzeitig erklärt hat, die deutsche Sprache überhaupt \nnicht zu beherrschen. Daß Deutsch nicht seine Muttersprache \nsein kann, ergibt sich auch aus den durch späteren Vortrag im \nBerufungsverfahren bestätigten Angaben des Klägers zu 1) bei \nseinem Sprachtest, er habe als Kind im Elternhaus - neben \nrussisch - deutsch erst ab dem 3. Lebensjahr gesprochen. Dies \nzeigt auf, daß er zweisprachig aufgewachsen ist.\n\n39\n\nDaß der Kläger zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache \nzumindest im familiären Bereich spricht, hat er ebenfalls \nnicht vorgetragen. Schon in dem Aufnahmeantrag hat er insoweit \nvielmehr angegeben, daß Russisch seine jetzige Umgangssprache \nin der Familie ist. Auch im Laufe des weiteren Verfahrens hat \ner insoweit vorgetragen, daß er seit seiner Eheschließung \nrussisch spricht und einen erheblichen Teil seiner deutschen \nSprachkenntnisse vergessen hat. Aus dem Vortrag des Klägers zu \n1) ist jedoch auch nicht ersichtlich, daß er bis zum Eintritt \nseiner Selbständigkeit Deutsch als seine tägliche \nUmgangssprache bevorzugt hat. Insoweit hat er immer nur \nangegeben, bis zu seiner Einschulung überwiegend deutsch \ngesprochen zu haben. Für die Folgezeit beschreibt er seine \nKenntnisse der deutschen Sprache in der Hauptsache als passive \nSprachkenntnisse und trägt etwa in der Berufungsbegründung \nvor, daß er die deutsche Sprache perfekt verstanden habe und \n\"auch einfache Gespräche\" habe führen können. Daraus ergibt \nsich jedoch gerade nicht, daß der Kläger zu 1) deutsch auch \nnach seiner Einschulung zumindest zu Hause weiterhin als \nbevorzugte Umgangssprache benutzt hat. Die Annahme, daß der \nKläger zu 1) bevorzugt russisch gesprochen hat, wird durch \nseinen Vortrag in der Berufungsbegründung bestätigt, daß er \nsich nach der Einschulung und aufgrund der ständigen \nDrangsalierungen durch seine Mitschüler und Lehrer \"weigerte\", \nmit seinen Eltern deutsch zu sprechen. Steht deshalb schon \nnach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1) fest, daß er \ngewisse Zeit nach seiner Einschulung und damit jedenfalls \nmehrere Jahre vor dem Eintritt seiner Selbständigkeit Deutsch \nselbst im engsten Familienkreis bewußt nicht mehr als \nbevorzugte Umgangssprache verwenden wollte und tatsächlich \nauch nicht mehr gebraucht hat, hat der Senat keine \nVeranlassung, das Sprachverhalten des Klägers zu 1) weiter \naufzuklären.\n\n40\n\nIst die Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu \n1) damit bereits vor dem Zeitpunkt seiner Selbständigkeit \nabgebrochen worden, kann sie nicht als objektive Bestätigung \neines subjektiven Bekenntnisses des Klägers zu 1) gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG dienen.\n\n41\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben \nund die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer \ndeutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung \ndeutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen werden. Wer \nnicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger \ndes russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im \nSinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n43\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist \nzur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung Er hält insoweit an seiner aufgrund einer \numfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 \n- 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im \nBereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen \nVolksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden \nkonnte und kann, nicht mehr fest.\n\n44\n\nWird somit das vom Kläger zu 1) geltend gemachte Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und \nErziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein \ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n45\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -,\n\n46\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n47\n\n3. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nsind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n48\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist der Senat \ndavon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt \ndes Klägers zu 1) im Jahre 1957 auch in den Gebieten \nSwerdlowsk und U. in Rußland das Merkmal der \nSprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt \nwerden konnte. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich \nnämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im \nHerkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, \nLettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, \ndie deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin \nenthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr \nerkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der \nKommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs \ngrundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder \nBenachteiligungen jederzeit und überall möglich war.\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.; \nHilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; \nEisfeld, S. 6 ff.\n\n50\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde \nRussisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus \nPolitik, Kultur und Technik schon deshalb Russisch gesprochen \nwerden mußte und muß, weil die überlieferten deutschen \nDialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht \nkennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb \nder Familie von Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die \nVerschiedenheit der deutschen Dialekte und die Auflösung der \nalten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser \nletztlich durch die Deportation veränderten Lebensumstände \nverlor die deutsche Sprache nach der Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche \nVolksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des \nRussischen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich \naber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der \ndeutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n51\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung der Klägerin zu \n2) nicht in Betracht.\n\n52\n\nC. Aus den gleichen Gründen ist auch die Klage der \ninzwischen volljährigen Klägerin zu 3) unbegründet, da \nAnhaltspunkte für eine selbständige deutsche \nVolkszugehörigkeit der Klägerin zu 3) weder vorgetragen noch \nnach den obigen Ausführungen zur Volkszugehörigkeit ihrer \nEltern ersichtlich sind.\n\n53\n\nD. Die Klage der Kläger zu 4) und 5) ist unbegründet, weil \nsie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935,\n\n55\n\nnur aus vom Kläger zu 1) als Spätaussiedler abgeleitetem \nRecht im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \ngeltend machen können und die Voraussetzungen für eine \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus \nden oben dargelegten Gründen nicht vorliegen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko \nnicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozeßordnung.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-27/2-a-4875-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-27/2-a-4875-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311370","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.617253+00:00"}}