{"status":"available","doknr":"OLD311373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0326.2A5139.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"2 A 5139/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDem Kläger wurde im Jahre 1977 von der Beklagten eine \nÜbernahmegenehmigung mit der Nummer SO- erteilt, die ihn \nnach übereinstimmender Aufassung der Beteiligten nach wie vor \nzur Einreise und zum dauernden Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland berechtigt.\n\n2\n\nDer vom Kläger am 3. Mai 1991 bei der Beklagten gestellte \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik \nDeutschland wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 27. Januar 1992 mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, \nder Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht \nvon deutschen Eltern abstamme.\n\n3\n\nDen gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobenen Widerspruch, \nin dessen Begründung er auf seine Übernahmegenehmigung Bezug \nnahm, wies das Bundesverwaltungsamt mit am 1. Juni 1993 \nzugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1993 als \nunbegründet zurück.\n\n4\n\nAm 1. Juli 1993 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt: \nDer angefochtene Bescheid der Beklagten sei schon deshalb \nrechtswidrig und aufzuheben, da die ihm nach altem Recht \nerteilte Übernahmegenehmigung noch gültig sei, so daß er auch \nohne die Erteilung eines weiteren Aufnahmebescheides \naufgenommen werden müsse.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Januar \n1992 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 1993 \naufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis \nals unzulässig abgewiesen.\n\n10\n\nGegen diesen ihm am 23. September 1994 zugestellten \nGerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Oktober 1994 Berufung \neingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Beklagte habe sich durch die Verweigerung des \nAufnahmebescheides schadensersatzpflichtig gemacht, da sie ihn \nhätte darauf hinweisen müssen, daß er aufgrund seiner \nÜbernahmegenehmigung ohne weiteres in die Bundesrepubklik \nDeutschland einreisen könne. Einen Ablehnungsbescheid hätte \nsie daher nicht erlassen dürfen. Dieser Bescheid sei deshalb \nfür ihn mit einer Beschwer belastet, weil der Bescheid durch \nErlangung der Rechtskraft dazu führe, daß er - der Kläger - \nals nicht aufgenommen gelte. Die angefochtenen Bescheide \nerzeugten immer noch den Rechtsschein, daß er keinen Anspruch \nauf Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik \nDeutschland habe, und müßten deshalb aufgehoben werden. \nBereits in der ersten Instanz sei nicht nur ein \nVerpflichtungsantrag, sondern auch eine Anfechtungsklage \nerhoben worden. Nur diese Anfechtungsklage werde \nweiterverfolgt.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die angefochtenen \nBescheide der Beklagten aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung des Klägers, über die der Berichterstatter im \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung als \nEinzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem \ngestellten Berufungsantrag jedenfalls unbegründet.\n\n18\n\nDaß der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der \nErteilung eines Aufnahmebescheides geltend machen kann, weil \ner im Besitz einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten, den \nrechtlichen Auswirkungen eines Aufnahmebescheides \ngleichkommenden Übernahmegenehmigung ist, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit der \nständigen Rechtsprechung des Senates,\n\n19\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteile vom 9. November 1994 - 2 A \n3589/93 - und vom 7. Dezember 1995 \n- 2 A 4116/94 -.\n\n20\n\nfestgestellt. Anhaltspunkte dafür, daß hier ausnahmsweise \netwas anderes gelten könnte, etwa weil die Beklagte die \nÜbernahmegenehmigung für nicht wirksam hält, sind hier nicht \nersichtlich. Die Beteiligten gehen vielmehr ausdrücklich \nübereinstimmend davon aus, daß der Kläger aufgrund seiner \nÜbernahmegenehmigung nach wie vor auf Dauer in die \nBundesrepublik Deutschland einreisen darf.\n\n21\n\nDem Kläger steht auch kein rechtlich geschütztes Interesse \nan der - im Berufungsverfahren nunmehr nur noch beantragten - \nisolierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu. Denn \neinem durch den Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1993 \nmöglicherweise erzeugten \"Rechtsschein\", daß der Kläger keinen \nAnspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im \nWege des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG hat, kann \nder Kläger ohne weiteres entkräften, indem er die zur Einreise \nberechtigende Übernahmegenehmigung der Beklagten vorlegt. Eine \npräjudizielle Wirkung für die Beantwortung der Frage, ob der \nKläger Spätaussiedler ist, kann dem Ablehnungsbescheid schon \ndeshalb nicht zukommen, weil nach der den Beteiligten \nbekannten Rechtsprechung des Senates mit der Entscheidung über \nden Aufnahmeantrag keine endgültige, für die Gewährung von \nRechten und Vergünstigungen der Spätaussiedler zuständigen \nStellen und Behörden rechtlich bindende Entscheidung über die \nSpätaussiedlereigenschaft des Aufnahmebewerbers getroffen \nwird.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. März \n1995 - 2 A 4117/94 -.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n24\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-26/2-a-5139-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-26/2-a-5139-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311373","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.892433+00:00"}}