{"status":"available","doknr":"OLD311386","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0324.9A108.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-24","aktenzeichen":"9 A 108/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 74,80 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 131 Abs. \n3 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung - VwGO \na.F. - (vgl. Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG) ist die Berufung im \nVerfahren der vorliegenden Art nur zuzulassen, wenn 1. die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO \na.F. nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer \nRechtssache nur dann zu, wenn diese eine bisher \nhöchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die \nsich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im \nInteresse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf.\n\n4\n\nDerartige Rechtsfragen haben die Kläger mit ihrer \nBeschwerde nicht aufgeworfen und sind im übrigen auch nicht \nersichtlich.\n\n5\n\nUnter welchen Voraussetzungen von einer Erschließung eines \nGrundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinn auszugehen \nist, ist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt \nund von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die \ninsoweit einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats \nauch zutreffend dargelegt. Für die Erschließung nach § 3 Abs. \n1 StrReinG sind Überlegungen, wonach ein privater Weg zwischen \nGrundstück und gereinigter öffentlicher Straße eine \nselbständige (private) Erschließungsstraße i.S.d. des \nErschließungsbeitragsrechts sein und damit die Erschließung \ndes Grundstücks durch die öffentliche Straße ausschließen \nkönnte, ohne Bedeutung. Es ist allenfalls zu fragen, ob der \nErschließungszusammenhang i.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG zur \ngereinigten öffentlichen Straße unterbrochen sein kann, weil \ndas Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt \nist, daß von einem für den Grundstückseigentümer zu \nerkennenden Sondervorteil von der Reinigung der öffentlichen \nStraße nicht mehr gesprochen werden kann. \n\n6\n\nVgl. Urteil des Senats vom 2. März \n1990 - 9 A 1647/88 -, Urteilsabdruck S. \n8.\n\n7\n\nOb diese Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines \nErschließungszusammenhangs, gegeben sind, hängt ab von der \nkonkreten Lage des betreffenden Grundstücks, seiner Umgebung \nund der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. Die Klärung \ndieser Frage betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall \nund geht in ihrer Bedeutung dementsprechend auch nicht über \nden jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinaus, so daß sie \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu \nbegründen vermag. Entsprechendes gilt, soweit sich die Kläger \nwegen ihrer Heranziehung auf einen Verstoß gegen Art. 3 des \nGrundgesetzes berufen. Die unterschiedliche Behandlung der \nKläger gegenüber einigen ihrer Nachbarn ist Folge der \nspeziellen Lagegunst oder Lagemißgunst der Grundstücke, die \ndem modifizierten Frontmetermaßstab immanent ist und wegen der \nnotwendigen Pauschalierung und Typisierung des \nGebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im \nSinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW zur Ermöglichung einer \npraktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist. \n\n8\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NW \nVBl. 1990, 163.\n\n9\n\nEine Zulassung der Berufung nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO a.F. \nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abweichung von einer \nEntscheidung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte ist \nnicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das \nVerwaltungsgericht auch nicht von einer im Urteil des Senats \nvom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - aufgestellten abstrakten \nRechtsfrage abgewichen. Vielmehr hat das Gericht das Urteil \nsogar zitiert und die darin enthaltenen Grundsätze \nbeanstandungsfrei seiner Entscheidung zugrunde gelegt.\n\n10\n\nDie Zulassung der Berufung rechtfertigende Verfahrensmängel \nhaben die Kläger nicht geltend gemacht, wie es § 131 Abs. 3 \nNr. 3 VwGO a.F. erfordert.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-24/9-a-108-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-24/9-a-108-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311386","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.277278+00:00"}}