{"status":"available","doknr":"OLD311385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0324.2A945.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-24","aktenzeichen":"2 A 945/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 6. Februar 1955 in C. geboren. \nSeine Mutter M. O. hält sich seit dem 1. August 1988 \nin Deutschland auf und besitzt einen Vertriebenenausweis. Sie \nwurde am 8. Juni 1990 eingebürgert. Sein Vater ist 1970 \nverstorben; er war Oberst in der rumänischen Armee.\n\n3\n\nAm 23. Dezember 1988 beantragte der Kläger mit seiner \nEhefrau und seinem Sohn seine Übernahme in das Bundesgebiet. \nEr gab an, er sei rumänischer Staatsangehöriger. Die Angabe \nzur Volkszugehörigkeit ist von rumänisch in deutsch und wieder \nin rumänisch geändert worden. Als Muttersprache ist \"(Deutsch) \nu. Rumänisch\" angegeben. Die jetzige Umgangssprache in der \nFamilie sei Rumänisch. Seine Mutter sei deutsche \nVolkszugehörige, sein Vater rumänischer Volkszugehöriger.\n\n4\n\nUnter dem 13. März 1990 erklärte die Mutter des Klägers, \ndieser sei deutsch aufgezogen worden. Ständige und \nbedeutendste Erzieherin sei ihre Mutter gewesen, die sehr \nschlecht rumänisch gesprochen habe, so daß im Haus nur deutsch \ngesprochen worden sei. Der Vater des Klägers sei deutsch \ngesinnt gewesen und habe fließend deutsch gesprochen.\n\n5\n\nDie Heimatauskunftsstelle teilte mit Schreiben vom 23. März \n1989, ergänzt durch Schreiben vom 14. Dezember 1990 mit, eine \ndeutsche Erziehung des Klägers habe nicht festgestellt werden \nkönnen. Ferner gab eine Frau D. W. an, der Kläger \nsei deutsch erzogen. Bevorzugte Umgangssprache innerhalb in \nder Familie sei deutsch gewesen.\n\n6\n\nAm 13. Juli 1990 reiste der Kläger mit seiner Familie nach \nDeutschland ein und beantragte am 23. Juli 1990 seine \nEinbeziehung in die Verteilung. Mit Bescheid vom 24. Juli 1990 \nlehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab und führte aus: \nDer Kläger sei über einen Sprachenmittler befragt worden. Nach \nseinen Angaben habe er deutsch gesprochen, als er noch bei \nseiner Familie gewohnt habe, dies nach der Heirat jedoch nicht \nmehr getan. In seinem Militärpaß stehe er mit rumänischer \nNationalität. Bei dieser Sachlage sei der Kläger nicht als \ndeutscher Volkszugehöriger anzusehen.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. August 1990 \nWiderspruch. Zur Begründung trug er vor: Bei der Anhörung vor \ndem Bundesverwaltungsamt sei kein Sprachmittler anwesend \ngewesen. Die Anhörung sei zwischen dem Befrager und ihm in \ndeutscher Sprache vorgenommen worden. In seinem Elternhaus sei \nin seiner Kindheit und Jugend deutsch gesprochen worden. Er \nsei im wesentlichen von seiner Großmutter erzogen worden, die \nnur unzureichend rumänisch gesprochen habe. In seinem \nElternhaus sei überwiegend deutsche Kultur gepflegt \nworden.\n\n8\n\nAm 20. August 1990 beantragte der Kläger seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. Er gab hier an, er sei rumänischer \nStaatsangehöriger und rumänischer Volkszugehöriger. Er habe \nrumänische, englische und französische Sprachkenntnisse. Die \nAnhörungen im Rahmen des Asylverfahrens fanden in rumänischer \nSprache statt. Mit Bescheid vom 30. April 1991 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den \nAsylantrag ab. Die am 27. September 1991 erhobene Klage wies \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 4. August \n1992 ab.\n\n9\n\nAm 2. Oktober 1990 teilte der Sachbearbeiter N. auf \ntelefonische Anfrage mit, während der Befragung des Klägers \nbeim Bundesverwaltungsamt sei ein Sprachenmittler erforderlich \ngewesen. Die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers seien \nunzureichend gewesen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1991, zugestellt am \n23. Juli 1991, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch \ndes Klägers vom 17. August 1990 zurück und vertiefte seine \nAuffassung, daß der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger \nsei.\n\n11\n\nAm 21. August 1991 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen: Bei der Befragung am 23. Juli 1990 sei kein \nSprachmittler anwesend gewesen. Sein Sprachvermögen sei gut. \nEr spreche fließend Deutsch. Im übrigen sei bei einem \nSpätgeborenen ausreichend, daß ihm passive deutsche \nSprachkenntnisse vermittelt worden seien. Seine Muttersprache \nsei Deutsch. Innerhalb der Familie habe er deutsch/rumänisch, \naußerhalb der Familie rumänisch gesprochen. Auf die Eintragung \nder Nationalität in seinem Militärpaß habe er keinen Einfluß \ngehabt. Er habe deutsche Bücher und Zeitungen gelesen. \nInnerhalb der Familie sei hauptsächlich deutsch gesprochen \nworden.\n\n12\n\nUnter dem 28. November 1991 bestätigte das Goethe-Institut \nin C. , der Kläger habe im September 1989 den dortigen \nEinstufungstest ausgefüllt. Seine Sprachkenntnisse hätten \neiner Einstufung in einen Sprachkurs der Grundstufe II \nentsprochen.\n\n13\n\nDas staatliche Ausländerwohnheim I. bescheinigte \ndem Kläger unter dem 27. August 1991, daß er vom 6. August \n1990 bis zum 18. September 1990 dort gewohnt und sich in der \nVerwaltung in deutscher Sprache verständigt habe. Die Gemeinde \nT. bestätigte unter dem 3. Dezember 1991, der Kläger \nhabe sich seit seiner Zuweisung am 18. September 1990 gut in \nder deutschen Sprache verständigen können. Die diakonische \nBezirksstelle W. bescheinigte dem Kläger mit Schreiben \nvom 13. Dezember 1991, daß er seit seiner Zuweisung im \nSeptember 1990 wiederholt bei Übersetzungen von der deutschen \nin die rumänische Sprache geholfen und Rumänen zu \nRechtsanwälten begleitet habe, um dort zu übersetzen.\n\n14\n\nDer Kläger hat ferner Erklärungen von P. H. , \nD. W. , K. T. , B. C. , \nH. G. , M. und N. B. , \nD. Q. , M. M. -Q. , \nD. H. , N. und T. H. sowie \nP. und S. N. vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug \ngenommen wird.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 18. Februar 1992 hat der Kläger weiter \nvorgetragen: Im Jahr 1976 habe sich sein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum verstärkt durch die Aufarbeitung der \nGeschichte und Kultur der Siebenbürger Sachsen anhand einer \nStadtführung und von Gesprächen mit dem örtlichen \nStadtgeschichtsschreiber sowie durch das Studium der \ngeschriebenen Chronik, was einem Schlüsselerlebnis \ngleichzusetzen sei.\n\n16\n\nAm 11. Dezember 1992 kehrte der Kläger mit seiner Familie \nnach Rumänien zurück.\n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 20. Juli 1993 hat der Kläger \nvorgetragen, er habe in seiner Kindheit zu Hause nicht nur \nrumänisch, sondern auch immer wieder deutsch gesprochen. Erst \nnach seiner Heirat habe er weniger deutsch gesprochen, so daß \ner zum Zeitpunkt seiner Einreise die deutsche Sprache nicht \nmehr gut beherrscht habe. Auch wenn seine Mutter ihm deutsche \nSprachkenntnisse nicht so vermittelt habe, daß er die deutsche \nSprache gut beherrsche, sei er trotzdem im deutschen Brauchtum \nund Kulturgut zu Hause erzogen worden.\n\n18\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 24. Juli 1990 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juli \n1991 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und ihn in \ndie Verteilung als Aussiedler \neinzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß der \nKläger kein deutscher Volkszugehöriger sei.\n\n23\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 3. Januar 1994 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nGegen den am 3. Februar 1994 zugestellten Gerichtsbescheid \nhat der Kläger am 24. Februar 1994 Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung er vorträgt: Er habe von Kindheit an deutsch \ngesprochen und bis zu seiner Einreise die deutsche Sprache \nmehr oder weniger gepflegt. Zum Zeitpunkt seiner Einreise habe \ner gebrochen deutsch gesprochen; eine Verständigung und \nUnterhaltung sei möglich gewesen. Da er die rumänische Sprache \nbesser beherrscht und sich in der deutschen Sprache nicht so \nsicher gefühlt habe, habe er es zugelassen, daß während der \ngesamten Anhörung am 23. Juli 1990 ein Dolmetscher \nhinzugezogen wurde. Hätte er gewußt, daß es auf seine \ndeutschen Sprachkenntnisse ankam, hätte er zumindest versucht, \ndie Fragen ohne Hinzuziehung des Dolmetschers zu \nbeantworten.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n27\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem in erster \nInstanz gestellten Schlußantrag zu \nerkennen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie trägt noch vor: Der Kläger habe bei seiner Anhörung \nauch Gelegenheit erhalten, seine deutschen Sprachkenntnisse \nunter Beweis zu stellen. Im Widerspruch zu seinen früheren \nAngaben räume er nunmehr die Anwesenheit eines Sprachmittlers \nein. Der Kläger habe außerdem Benachteiligungen im Sinne des \n§ 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz nicht glaubhaft gemacht. \nDie herausgehobenen beruflichen Positionen seiner Eltern \nsprächen im übrigen gegen eine Benachteiligung.\n\n31\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n32\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats \nerklärt.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) und die im \nAsylverfahren geführten Vorgänge (zwei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nNach § 125 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 2 und § 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne \nmündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis \nerklärt haben.\n\n36\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n37\n\nAls Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt nur § 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) \nin der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. \nAuf den Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in \nder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1992 geltenden \nFassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung Anwendung, weil er das Aussiedlungsgebiet noch nicht \nverlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n38\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, \n199 = BVerwGE 99, 133.\n\n39\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da der Kläger aus Rumänien nach \nDeutschland einreisen würde, ist er nur dann Spätaussiedler, \nwenn er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG erfüllt. \nDanach ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger aus \nden Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in \nAbs. 1 genannten Staaten (die Republiken der ehemaligen \nSowjetunion, Estland, Lettland und Litauen), der die übrigen \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt und glaubhaft \nmacht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag.\n\n40\n\nDer nach dem 31. Dezember 1923 geborene Kläger ist kein \ndeutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil \nihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte \nbestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht \nvermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG).\n\n41\n\nDem Kläger ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht \nvermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die \ndeutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder \nMehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. \nDabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte \nUmgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei reicht es aus, wenn die \ndeutsche Sprache so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - zum Beispiel in Form des Dialekts - gesprochen \nwurde.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n43\n\nDanach ist dem Kläger die deutsche Sprache nicht in \nausreichendem Maße vermittelt worden. Bereits seine Angaben im \nÜbernahmeantrag vom 23. Dezember 1988, wonach seine \nMuttersprache \"(Deutsch) u. Rumänisch\" und die jetzige \nUmgangssprache in der Familie Rumänisch sei, läßt nicht den \nSchluß zu, daß Deutsch seine Muttersprache oder die zumindest \nim persönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache \ngewesen sein könnte. Bei seiner Anhörung am 23. Juli 1990 \nkonnte sich der damals 35-jährige Kläger ohne Sprachenmittler \nin deutscher Sprache nicht verständigen. Nachdem er im Laufe \ndes Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens die \nAnwesenheit eines Sprachmittlers bei dieser Anhörung \nbestritten hatte, räumt er in seiner Berufungsbegründung \nnunmehr ein, daß während der gesamten Anhörung am 23. Juli \n1990 ein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Er räumt ferner \nein, daß er damals besser Rumänisch als Deutsch gekonnt und \ngebrochen deutsch gesprochen habe. In seinem am 20. August \n1990 gestellten Asylantrag erwähnte er deutsche \nSprachkenntnisse überhaupt nicht, sondern gab nur rumänische, \nenglische und französische Sprachkenntnisse an. Bereits im \nSchriftsatz vom 20. Juli 1993 hat er vorgetragen, er habe \"zu \nHause nicht nur rumänisch, sondern auch immer wieder deutsch \ngesprochen\". Nach seiner Heirat habe er \"weniger deutsch\" \ngesprochen, so daß er zum Zeitpunkt der Einreise nach \nDeutschland die deutsche Sprache nicht mehr gut beherrscht \nhabe. Danach behauptet der Kläger (inzwischen) selbst nicht \nmehr, daß Deutsch seine Muttersprache oder die zumindest im \npersönlich-familären Bereich bevorzugte Umgangssprache gewesen \nsein könnte. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem die \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß vom \n25. März 1993 hervorgehoben hat, ergibt sich aus den \nzahlreichen vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und \nErklärungen von Auskunftspersonen nichts anderes. Sie \nwidersprechen den Angaben, die der Kläger selbst über seine \n- unzureichenden - deutschen Sprachkenntnisse gemacht hat.\n\n44\n\nDem Kläger sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. \nDa zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den \nBestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein \nsehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die \nErziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten \nKultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung \nund deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige \nVermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen \nvermittelt werden.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -.\n\n46\n\nDerartige Umstände sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich \ninsbesondere nicht aus der vom Kläger als Schlüsselerlebnis \nbezeichneten Aufarbeitung der Geschichte und Kultur der \nSiebenbürger Sachsen. Es ist nicht erkennbar, daß allein durch \neine Stadtführung, durch Gespräche mit dem örtlichen \nStadtgeschichtsschreiber und durch das Studium einer \ngeschriebenen Chronik die deutsche Kultur die dem Kläger am \nnächsten stehende Kultur geworden ist, obwohl er ohne \nVermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse in \nrumänischer Umgebung und mit rumänischer Schulbildung \naufgewachsen ist. Auch die Angaben der Mutter des Klägers und \nzahlreicher Auskunftspersonen über die deutsche Erziehung in \nder Familie, die sehr allgemein gehalten sind und sich nicht \nmit der Tatsache vereinbaren lassen, daß die deutsche Sprache \nunzureichend vermittelt wurde, lassen nicht den Schluß zu, daß \nder Kläger deutscher Volkszugehöriger ist.\n\n47\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gelten \nauch nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt, \nweil die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war. In Rumänien konnte nach gesicherten historischen \nErkenntnissen die deutsche Sprache auch in der Nachkriegszeit \njedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64.\n\n49\n\nDa der Kläger somit keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat scheidet auch eine Einbeziehung in die \nVerteilung nach § 8 BVFG aus.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-24/2-a-945-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-24/2-a-945-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311385","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.185987+00:00"}}