{"status":"available","doknr":"OLD311388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0321.19B172.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-21","aktenzeichen":"19 B 172/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 10 \nAbs. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I \nS. 1626) der Zulassung bedarf, weil der Beschluß vom 19. Dezember \n1996 erst im Januar 1997 zugestellt worden ist, wird gemäß § 146 \nAbs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzugelassen. Einer Begründung bedarf es nach § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm \n§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Entsprechend § 124 a Abs. 2 Satz 4 \nVwGO, der gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO anwendbar ist, wird das \nAntragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung \neiner Beschwerde bedarf es nicht.\n\n3\n\nDie zugelassene Beschwerde ist nicht begründet.\n\n4\n\nBei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nAbwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung \nvom 23. Oktober 1996 das private Interesse des Antragstellers an \neinem Aufschub der Vollziehbarkeit. Nach der im vorliegenden \nVerfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sprechen nämlich \nüberwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nVerfügung.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen gemäß § 15 k Abs. 1 Satz 1 iVm § 15 e Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \n- StVZO - für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung liegen im Falle des Antragstellers nach \nsummarischer Prüfung vor, weil Bedenken gegen seine persönliche \nZuverlässigkeit bestehen.\n\n6\n\nDie persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n7\n\nBeschluß vom 1. September 1970 - VII B \n60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 1 \nund Beschluß vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, \nNJW 1986, 2779 = Buchholz a.a.O. Nr. 3\n\n8\n\nund des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW)\n\n9\n\nBeschluß vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, \nNWVBl 1993, 57 = NZV 1992, 464 unter \nBezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom \n4. April 1979 - XII A 287/78 -, \nVerkehrsrechtssammlung 57, 476; Beschluß vom \n20. November 1992 - 19 B 3526/92 -; Beschluß \nvom 8. Dezember 1994 - 19 B 2446/94 -; \nBeschluß vom 15. September 1995 - 19 B \n1933/95 -\n\n10\n\neine persönliche Charaktereigenschaft, die die \nVertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren \nPrüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich \ndes Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich \nausführen, würdig zeigt oder nicht. Sie ist erforderlich, weil \nTaxifahrer vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen \nwerden, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen \nGründen auf Hilfe angewiesen sind, z. B. infolge Alters, Krankheit, \nGebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit. Auf die Beförderung \ndurch zuverlässige Taxifahrer angewiesen sind Fahrgäste auch zur \nNachtzeit oder wenn aus sonstigen Gründen andere \nBeförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.\n\n11\n\nOVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1992, \na.a.O.\n\n12\n\nDie aus diesen Gründen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit \nist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand \naller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten \nverkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger \naktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen.\n\n13\n\nVgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht \na.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1992 \na.a.O.; VGH München, Urteil vom 15. Juli 1991 \n- 11 B 91.74 - NZV 1991, 486.\n\n14\n\nDabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz StVZO \ngetroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken gegen die \npersönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder Zuverlässigkeit \nist nicht erforderlich.\n\n15\n\nOVG NW, Beschluß vom 20. November 1992 \n- 19 B 3526/92 -; Beschluß vom 24. Mai 1993 \n- 19 B 616/93 -.\n\n16\n\nBei dieser Würdigung ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht \ndargelegten Gründen Bedenken gegen die vorstehend definierte \npersönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers aus der Tat, die zur \nVerurteilung u.a. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern durch \nUrteil des Amtsgerichts Remscheid vom 4. September 1996 - Az. 10 Ls \n7 Js 405/96 Jsch. - geführt hat. Das Beschwerdevorbringen führt zu \nkeiner anderen Bewertung, da nach den eigenen Angaben des \nAntragstellers die am 30. Oktober 1996 begonnene Therapie, die ihn - \nso die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil - instandsetzen \nsoll, mit seinen pädophilen Neigungen derart umzugehen, daß er in \nZukunft Kinder unmittelbar nicht mehr belästigt oder berührt, noch \nnicht abgeschlossen ist. Hinzu kommen zuverlässigkeitsrelevante \nBedenken, daß der Antragsteller die Beförderung hilfsbedürftiger \nPersonen auf kriminelle Art in finanzieller Hinsicht ausnutzen oder \nverführbare Personen bei der Beförderung in kriminelle Geschäfte \nverwickeln könnte, da es für ihn nach seinen eigenen Angaben \ngegenüber einem Zeitungsreporter drei Möglichkeiten gibt, um an viel \nGeld zu kommen, nämlich Drogen, Kinder-Pornos und Schmuggel.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 \nSatz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat setzt in \nständiger Rechtsprechung in Verfahren, deren Gegenstand nur die \nEntziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und nicht \nzugleich auch der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, den Wert des \nStreitgegenstandes mit dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG \nund entsprechend in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der \nHälfte dieses Wertes fest.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-21/19-b-172-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-21/19-b-172-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311388","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.448001+00:00"}}