{"status":"available","doknr":"OLD311405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0320.1A3677.93PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"1 A 3677/93.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu befristeten Einstellungen \nvon Lehrern in Erziehungsurlaubsvertretungsfällen dann nicht als erteilt gilt, wenn er den \nMaßnahmen mit der Begründung widersprochen hat, daß \n\n- das Prinzip der Bestenauslese auch nicht im Hinblick auf die Kürze des angebotenen \nVertrages und im Hinblick auf mangelndes Interesse an derartigen Verträgen außer acht \ngelassen werden darf, \n\n- ein dauerhafter Vertretungsbedarf besteht und die Befristungen wegen der mit ihnen \nverbundenen Notwendigkeit zur Einarbeitung einer Vielzahl von Beschäftigten zu erheblichen \nBelastungen der ständig beschäftigten Lehrer führen,\n\n- er trotz Hinweises auf das Fehlen weiterer objektiv erforderlicher Informationen nicht \nausreichend unterrichtet worden ist, sofern der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu \nder als erforderlich bezeichneten Unterrichtung verpflichtet ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte bot der Lehrerin Q. C. , nachdem \nsich diese hiermit zuvor einverstanden erklärt hatte, mit \nFormularschreiben vom 5. Oktober 1992 eine befristete \nEinstellung \"bald möglich\" bis zum 30. November 1992 mit zwölf \nWochenstunden und ab dem 1. Dezember 1992 bis zum 28. März \n1993 mit voller Stundenzahl an der Gesamtschule \nN. bach, F. straße (künftig: Gesamtschule \nN. bach I) an. In dem Schreiben heißt es u. a.: \"Ihre \nEinstellung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des \nzuständigen Personalrats in meinem Haus\". \n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 1992 teilte der Beteiligte \ndem Antragsteller mit, er beabsichtige die Lehrerin Q. \nC. ab sofort bis zum 28. März 1993 als \nErziehungsurlaubsvertretung an der Gesamtschule \nN. bach I einzustellen, und zwar mit zwölf \nWochenstunden bis zum 30. November 1992 und mit voller \nWochenstundenzahl bis zum 28. März 1993. Die Vertretung solle \nfür die Lehrerinnen C. (Erziehungsurlaub 31. August 1992 \nbis 31. Dezember 1992) und O. (Erziehungsurlaub 1. \nDezember 1991 bis 4. April 1993) erfolgen. Leitfach für die \nerste Vertretung solle Spanisch sein und für die zweite \nVertretung Deutsch. In dem Schreiben waren die Namen mehrerer \nanderer Mitbewerber genannt. Der Antragsteller wurde um \nZustimmung gebeten.\n\n5\n\nMit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 1992 beantragte der \nBeteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung \nder Lehrerin J. N. -S. ab \"sofort\" bis zum \n7. Februar 1993 an der Gesamtschule I. in E. -\nS. mit 14 Wochenstunden. Die Vertretung solle für Herrn \nT. -G. (Erziehungsurlaub vom 8. August 1992 bis zum 7. \nFebruar 1993) erfolgen. Leitfach solle Deutsch sein. \nMitbewerber seien nicht vorhanden, da die Lehrerin von der \nSchulleitung benannt worden sei. \n\n6\n\nNachdem am 4. November 1992 ein Erörterungsgespräch \nstattgefunden hatte, lehnte der Antragsteller seine Zustimmung \nzu den beiden beabsichtigten Einstellungen mit Schreiben vom \n13. November 1992 ab und begründete dies im wesentlichen wie \nfolgt: Hinsichtlich der Bewerberin N. -S. werde \ngerügt, daß das Prinzip der Bestenauslese verletzt worden sei. \nDer Beteiligte habe im Erörterungsgespräch selbst eingeräumt, \nes seien keine Mitbewerber aus dem vorhandenen Pool \nangeschrieben worden, weil die Kürze des Vertrages und das \nmangelnde Interesse an Verträgen dieser Art dies nicht \nzugelassen habe. Der Beteiligte habe ihm gegenüber nicht \numfassend darzulegen vermocht, wie er zur Auswahl der \nBewerberin N. -S. gekommen sei, und sei \ndementsprechend auch nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen \nder Mitbewerber vorzulegen (Nr. 1.1.2 der \nZustimmungsverweigerung). Die beabsichtigte Einstellung der \nLehrerin C. sei nicht erlaßkonform, da ihr die \nVertretung für zwei Personen übertragen werden solle (Nr. \n1.2.1 der Zustimmungsverweigerung). Im Zusammenhang mit der \nVertretung der Lehrerinnen C. und O. seien Fehler \nbei der Bewerberauswahl unterlaufen. Ausschlaggebend für das \nAngebot an Frau C. sei der an der Gesamtschule \nN. bach I seit Beginn des Schuljahres bestehende \nBedarf im Fach Spanisch gewesen. Für dieses Leitfach seien \nzwei Mitbewerber aus dem sog. Pool angegeben worden, wobei \nanscheinend das Prinzip der Bestenauslese beachtet worden sei. \nHinsichtlich des Angebotes im Fall der Vertretung für Frau \nO. sei ein Leitfachwechsel zu dem Fach Deutsch \nvorgenommen worden, so daß ein anderer Bewerberkreis hätte \nangeschrieben werden müssen. Dies sei entsprechend den \nAussagen im Erörterungsgespräch nicht geschehen, weil Frau \nC. mangels einer anderen Lehrkraft auch über das Ende \nder ersten Vertretung am 31. Dezember 1992 hinaus an der \nGesamtschule N. bach I Spanisch habe unterrichten \nsollen. Für die Auswahl von Frau C. im zweiten \nVertretungsfall sei daher der Dauerbedarf der Schule im Fach \nSpanisch maßgebend gewesen (Nr. 1.2.2 der \nZustimmungsverweigerung). Angesichts des dauernden \nVertretungsbedarfs an den Schulen bestehe ganz allgemein kein \nsachlicher Grund für die Befristung der Arbeitsverträge der \neingestellten Erziehungsurlaubsvertretungen. Die Befristung \nder Arbeitsverträge führe zudem zu erheblichen Belastungen der \nAushilfsangestellten und der betroffenen Kollegien (Nr. 2 der \nZustimmungsverweigerung). Im übrigen sei des weiteren in \nbeiden Fällen zu beanstanden, daß den Lehrerinnen die \nEinstellungsangebote vor seiner Beteiligung unterbreitet \nworden seien (Nr. 3 der Zustimmungsverweigerung). \n\n7\n\nDer Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom \n25. November 1992 mit: Frau N. -S. sei \nordnungsgemäß aus der aktuellen Regionalliste ausgewählt \nworden. Hinsichtlich der benötigten Fächerkombination sei sie \ndie Bewerberin mit der höchsten Rangstelle gewesen. Das \nPrinzip der Bestenauslese sei daher gewahrt worden. Frau \nC. solle zwei Lehrerinnen hintereinander vertreten. Daß \ndies nicht zulässig sei, treffe nicht zu. Für die befristete \nEinstellung von Frau C. habe ein konkreter, zeitlich \nbefristeter Bedarf bestanden. Die unter Nr. 2 der \nZustimmungsverweigerung angeführten allgemeinen \nAblehnungsgründe stünden mit den beabsichtigten Maßnahmen in \nkeinem sachlichen Zusammenhang. Da die vorgetragenen Bedenken \nrechtlich irrelevant seien, würden die Maßnahmen durchgeführt. \nZu den beabsichtigten Einstellungen kam es jedoch nicht, da \ndie Bewerberinnen C. und N. -S. ihren \nDienst nicht antraten.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 16. Februar 1993 das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n9\n\nfestzustellen, daß die \nZustimmungsverweigerung vom 13. \nNovember 1992 im Einstellungsverfahren \nbetreffend die Lehrerinnen Q. \nC. und J. N. -\nS. beachtlich war und den \nBeteiligten nicht berechtigte, das \nStufenverfahren abzubrechen,\n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntrag sei unzulässig. Es fehle an einem \nRechtsschutzinteresse, weil die Maßnahmen nicht durchgeführt \nworden seien. Im übrigen sei der Beteiligte zu Recht vom \nVorliegen der Fiktion der Zustimmung nach § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW ausgegangen.\n\n11\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 29. Oktober 1993 zugestellten Beschluß haben diese am 12. \nNovember 1993 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 13. \nDezember 1993, einem Montag, im wesentlichen wie folgt \nbegründet: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei \nder Antrag zulässig. Insbesondere sei ein \nRechtsschutzinteresse gegeben. Dieses sei zu bejahen, wenn die \ngerichtliche Entscheidung über den konkreten, möglicherweise \nschon erledigten Anlaß des Streitfalles hinaus noch rechtliche \nAuswirkungen habe. Dies sei der Fall, weil, wie die \nVerfahrensweise bei der Einstellung der Lehrerin Q. von \nI. verdeutliche, der Beteiligte weiterhin wie bei den \nAusgangsfällen C. und N. -S. vorgehe. \nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die \nZustimmungsverweigerung auch beachtlich gewesen. Er habe \ndarauf hingewiesen, daß insbesondere hinsichtlich der \nBewerberin N. -S. keine Auswahlentscheidung \nunter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese getroffen \nworden sei, weil die Genannte w. der Schulleitung benannt \nworden sei und der Beteiligte im Erörterungsgespräch selbst \neingeräumt habe, daß kein Mitbewerber aus dem vorhandenen \n\"Pool\" angeschrieben worden sei. In diesem Zusammenhang habe \ner auch beanstandet, daß er über das Zustandekommen der \nAuswahl von Frau N. -S. nicht unterrichtet \nworden sei und ihm keine Unterlagen vorgelegt worden seien. \nHinsichtlich beider Lehrerinnen habe er schließlich geltend \ngemacht, daß angesichts des dauernden Vertretungsbedarfs kein \nsachlicher Grund für die Befristung der Arbeitsverträge \nbestanden habe und die befristeten Einstellungen zu \nerheblichen Belastungen für die betroffenen Kollegien \nführten.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat dem Hinweis auf die geänderte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen \ndes Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des den Streitfall \nauslösenden konkreten personalvertretungsrechtlichen Vorganges \nRechnung getragen und beantragt nunmehr,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund festzustellen, daß die Zustimmung \ndes Antragstellers zu befristeten \nEinstellungen von Lehrern in \nErziehungsurlaubsvertretungsfällen dann \nnicht als erteilt gilt, wenn er den \nMaßnahmen mit der Begründung \nwidersprochen hat, daß\n\n14\n\n- das Prinzip der Bestenauslese \nauch nicht im Hinblick auf die Kürze \ndes angebotenen Vertrages und im \nHinblick auf mangelndes Interesse an \nderartigen Verträgen außer acht \ngelassen werden darf,\n\n15\n\n- ein dauerhafter \nVertretungsbedarf besteht und die \nBefristungen wegen der damit \nverbundenen Notwendigkeit zur \nEinarbeitung einer Vielzahl w. \nBeschäftigen zu erheblichen \nBelastungen der ständig \nbeschäftigten Lehrer führen,\n\n16\n\n- er trotz Hinweises auf das \nFehlen weiterer objektiv \nerforderlicher Informationen nicht \nausreichend unterrichtet worden ist, \nsofern der Beteiligte gemäß § 65 \nAbs. 1 LPVG NW zu der als \nerforderlich bezeichneten \nUnterrichtung verpflichtet ist.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Der Antrag sei mangels eines \nRechtsschutzinteresses unzulässig, da er von den zunächst \nbeabsichtigten Maßnahmen, die Lehrerinnen C. und \nN. -S. befristet einzustellen, Abstand genommen \nhabe. Hiervon abgesehen, habe sich das \nLehrereinstellungsverfahren grundlegend geändert. Die frühere \nTrennung zwischen den Regionallisten und dem sog. \"Pool\", \neiner Datei mit Bewerbern außerhalb des jeweiligen \nLehrereinstellungsverfahrens, gebe es nicht mehr. Mit \nRunderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 6. \nNovember 1996 (GABl. NW I S. 236) sei für die Einstellungen in \nden öffentlichen Schulen eine \"Interessentendatei\" eingeführt \nworden. Das bereits genannte Ministerium habe mit Runderlaß \nvom 30. April 1996 angekündigt, den Runderlaß vom 5. August \n1992 betreffend befristete Einstellung von Lehrerinnen und \nLehrern als Vertretungen in Erziehungsurlaubsfällen \naufzuheben. Im übrigen hätten die Lehrer-Personalvertretungen \ninzwischen \"lesenden Zugriff\" auf die Dateien \"Lehrer- \neinstellungsverfahren\", \"Pool\" und \"Interessentendatei\". Der \nAntrag sei auch unbegründet, weil mangels ausreichender \nBegründung der jeweiligen Zustimmungsverweigerung gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NW eine Zustimmungsfiktion eingetreten sei. \nDer bloße Hinweis auf eine Verletzung des Prinzips der \nBestenauslese reiche als Begründung für eine \nZustimmungsverweigerung nicht aus. Die Hinweise auf die \nallgemeine pädagogische Fragwürdigkeit des kurzfristigen \nEinsatzes von Lehrkräften sowie auf die Notwendigkeit der \nEinbeziehung eines vorhersehbaren Vertretungsbedarfs in die \nPersonalplanung lägen offensichtlich außerhalb der in Betracht \nkommenden Mitbestimmungstatbestände, da diese Hinweise nicht \nauf die beabsichtigten konkreten Maßnahmen abgestellt seien, \nsondern lediglich allgemeine Kritikpunkte darstellten. Ganz \nabgesehen von der grundlegenden Änderung der Information der \nLehrer-Personalvertretungen berechtige eine unzureichende \nInformation nicht zur Verweigerung der Zustimmung, sondern \nbegründe lediglich einen Informationsanspruch gemäß § 65 \nAbs. 1 LPVG NW.\n\n20\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge bezüglich der Lehrerin \nC. Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch \nErfolg. \n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n24\n\nDer Antragsteller hat sein Begehren zu Recht auf die \nabstrakt hinter dem konkreten Streitfall stehenden \npersonalvertretungsrechtlichen Fragen umgestellt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n26\n\nDie den konkreten Streitfall auslösende Frage, ob die \nZustimmungen des Antragstellers zu den beabsichtigten \nbefristeten Einstellungen der Lehrerinnen C. und \nN. -S. trotz der Zustimmungsverweigerungen \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als erteilt gelten oder ob \nder Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers \nverletzt hat, hat sich dadurch erledigt, daß die betreffenden \nLehrerinnen nicht eingestellt worden sind und damit das \nErfordernis einer Zustimmung des Antragstellers hinfällig \ngeworden ist. \n\n27\n\nAllerdings muß sich die Umstellung der Anträge auf eine \nabstrakte Fassung an den bis dahin zum Gegenstand des \nRechtsstreits gemachten konkreten Streitstoff anschließen. \nDagegen ist es nicht statthaft, weitere Rechtsfragen \nabstrakter Art aufzuwerfen, um so eine allgemeine \ngutachterliche Äußerung des Gerichts zu erreichen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar \n1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = \nZfPR 1996, 153.\n\n29\n\nSämtliche im neu gefaßten Antrag aufgeworfenen Fragen \nlassen sich der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers \nentnehmen und waren für diese maßgebend.\n\n30\n\nEs besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts ist dieses nicht deshalb zu \nverneinen, weil die Lehrerinnen C. und N. -\nS. nicht eingestellt und damit \nmitbestimmungspflichtige Maßnahmen nicht durchgeführt worden \nsind. Mitbestimmung bedeutet, daß zwei Partner - Dienststelle \nund Personalrat - gleichberechtigt in Erfüllung gleicher \nAufgaben und Pflichten an der E n t -\ns c h e i d u n g s b i l d u n g beteiligt sind. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. \nFebruar 1976 - VII P 4.75 -, BVerwGE \n50, 186, 189.\n\n32\n\nGegenstand der Mitbestimmung ist danach entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts nicht die Maßnahme, sondern, \nwie sich aus § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ergibt, die \nb e a b s i c h t i g t e Maßnahme. Die Durchführung der \nMaßnahme ist, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes \nvereinbart worden ist, gemäß § 71 Abs. 1 LPVG NW alleinige \nAufgabe der Dienststelle. Da Mitbestimmung Beteiligung an der \nEntscheidungsbildung bedeutet, kann ein Rechtsschutzinteresse \nauch dann gegeben sein, wenn sich der konkrete Streitfall nach \nAbschluß des Mitbestimmungsverfahrens, in dem eine Rechtsfrage \nstreitig geworden ist, aber vor Durchführung der Maßnahme \nerledigt. Ob die ursprünglich beabsichtigte Maßnahme auch \ndurchgeführt wird, ist unerheblich. Erforderlich ist \nlediglich, daß sich die strittige und entscheidungserhebliche \nFrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in \nkünftigen, vergleichbaren Mitbestimmungsverfahren mit einiger \n- mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut \nstellen kann\n\n33\n\nvgl. Beschluß des Fachsenats vom 29. \nJanuar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -\n\n34\n\nund es in Z u k u n f t nicht bei der Absicht bleibt, \nsondern die Maßnahme auch durchgeführt wird. Daß es auch in \nZukunft zu befristeten Einstellungen von Lehrern in \nErziehungsurlaubsvertretungsfällen kommt, steht jedoch \nfest.\n\n35\n\nIm einzelnen gilt hinsichtlich des Bestehens des \nRechtsschutzinteresses folgendes: Es ist zwar richtig, daß ein \nRechtsschutzinteresse nicht gegeben wäre, wenn es generell um \ndie Geltung des Prinzips der Bestenauslese ginge. Denn die \nGeltung dieses Grundsatzes wird vom Beteiligten nicht in Frage \ngestellt. Im Anschluß an den bisherigen Streitstoff will der \nAntragsteller jedoch geklärt wissen, daß das Prinzip der \nBestenauslese auch nicht im Hinblick auf die Kürze der \nangebotenen Verträge und im Hinblick auf mangelndes Interesse \nan derartigen Verträgen außer acht gelassen werden darf. Für \ndie Klärung dieser Frage ist ein Rechtsschutzinteresse zu \nbejahen. Hieran ändert auch nichts, daß der Runderlaß des \nKultusministeriums vom 5. August 1992 aufgehoben werden soll. \nSolange dies nicht geschehen ist und nicht ausgeschlossen \nwerden kann, daß eine Verweigerung der Zustimmung mit dem \nHinweis darauf, daß das Prinzip der Bestenauslese in der sich \naus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Art verletzt \nworden sei, nicht beachtet wird, hat der Antragsteller \nAnspruch auf Klärung der Rechtslage. \n\n36\n\nAuch die zweite Frage, inwieweit der Antragsteller bei \nbefristeten Einstellungen von Lehrern die Zustimmung unter \nHinweis auf den dauerhaften Vertretungsbedarf und die \nBelastung der ständig Beschäftigten seine Zustimmung wirksam \nverweigern kann, bedarf angesichts der Reaktion des \nBeteiligten auf die Zustimmungsverweigerung und seiner \nEinlassung im vorliegenden Verfahren der Klärung.\n\n37\n\nSchließlich gilt dies auch hinsichtlich der Frage, \ninwieweit der Hinweis auf eine unzureichende Information dem \nEintritt der Fiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW \nentgegensteht. Der Beteiligte hat insoweit im Anschluß an \nAusführungen im angefochtenen Beschluß eine Auffassung \nvertreten, die Entscheidungsbedarf erkennen läßt.\n\n38\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n39\n\nGemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW gilt die Maßnahme als \ngebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der sich aus \nden vorausgehenden Sätzen ergebenden Frist die Zustimmung \nunter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Der Eintritt \nder Zustimmungsfiktion setzt voraus, daß es sich um eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme handelt. Denn gemäß § 66 \nAbs. 1 LPVG NW kann lediglich eine Maßnahme, soweit sie der \nMitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner \nZustimmung getroffen werden. Daß die befristeten Einstellungen \nvon Lehrern gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative \nund 7. Alternative - iVm § 87 Abs. 1 LPVG NW \nmitbestimmungspflichtig sind, ist zwischen den Beteiligten zu \nRecht nicht streitig. \n\n40\n\nDas Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen kennt im Gegensatz z. B. zu § 77 Abs. 2 BPersVG \nkeine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der \nZustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen \nMaßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist allerdings die \nZustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Festlegung der \nVerweigerungsgründe unbeachtlich, wenn die w. der \nPersonalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb \ndes Mitbestimmungsrechts liegen. Der Personalvertretung ist es \nnicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der \nvorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An \neinem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat \nangeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \noffensichtlich nicht mehr zuordnen lassen. In diesem Fall gibt \ndie Personalvertretung zu erkennen, daß sie keine Regelung auf \nder Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die \nZustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. \nDieses Verhalten ist vom Recht nicht geschützt. Es löst \ndeshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die \nbeabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen \nÄußerungsfrist als gebilligt. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 31.91 -, PersR 1994, 18, 19, \nvom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, \nBVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 \nBlnPersVG Nr. 5 und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = \nPersV 1996, 265 = PersR 1996, 24; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 26. \nFebruar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR \n1996, 156 = ZBR 1996, 404 und vom 29. \nJanuar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -.\n\n42\n\nSoweit der Antragsteller beanstandet hat, daß das Prinzip \nder Bestenauslese auch nicht wegen der Kürze des angebotenen \nVertrages und des mangelnden Interesses an derartigen \nVerträgen verletzt werden dürfe, hält sich dieser \nZustimmungsverweigerungsgrund innerhalb des Schutzzwecks des \ninsoweit in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - LPVG NW (Einstellung). \n\n43\n\nGemäß § 62 LPVG NW haben Dienststelle und Personalrat \ndarüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und \nBilligkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede \nunterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer \nAbstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder \ngewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen \nihres Geschlechts unterbleibt. Des weiteren hat der \nPersonalrat nach § 64 Nr. 2 LPVG NW darüber zu wachen, daß die \nzugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, \nTarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen \ndurchgeführt werden. Auf die Verletzung dieser Vorschriften \nkann der Personalrat, auch soweit Bewerber betroffen sind, \n\n44\n\nvgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 62 \nErl. 3\n\n45\n\nseine Zustimmungsverweigerung stützen (vgl. § 77 Nr. 1 \nBPersVG). Zu diesen Gesetzen gehört auch Art. 33 Abs. 2 GG, \nwonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt \nhat. Der Begriff des öffentlichen Amtes ist weit auszulegen \nund bezieht sich auch auf Arbeitnehmer. \n\n46\n\nVgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. \nAufl., Art. 33 RdNr. 5.\n\n47\n\nAllerdings sollte im Ausgangsfall die Lehrerin N. -\nS. lediglich von Oktober 1992 bis zum 7. Februar 1993 \neingestellt werden. Gemäß Nr. 1.2 des Runderlasses des \nKultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. \nAugust 1992 - Z C 5.41-0/2-0 Nr. 88/92 - erfolgt die Auswahl \nder Aushilfskräfte mit einem Beschäftigungsumfang von unter \nder Hälfte der Pflichtstunden eines vergleichbaren \nVollbeschäftigten von mindestens einem Jahr der \nBeschäftigungsdauer ohne Anwendung des Auswahlerlasses vom 30. \nNovember 1990 (GABl. NW 1991 S. 5). Ganz abgesehen davon, daß \nArt. 33 Abs. 2 GG nicht durch eine Verwaltungsvorschrift außer \nKraft gesetzt werden kann, liegt es jedenfalls nicht \noffensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - LPVG NW, wenn der \nPersonalrat auch bei befristeten Einstellungen mit einem \ngeringeren Beschäftigungsumfang beanstandet, daß das Prinzip \nder Bestenauslese nicht beachtet worden sei. Denn in diesem \nZusammenhang ist zu berücksichtigen, daß es häufig, allein \nschon wegen der gewonnenen Erfahrungen, für spätere \nEinstellungen von Vorteil ist, bereits einmal beschäftigt \ngewesen zu sein, wenn für sie anders als für die in Nr. 1.1 \ndes Runderlasses vom 5. August 1992 genannten Aushilfskräfte \nauch kein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der \nBesetzung von Dauerarbeitsplätzen bestehen mag (vgl. Nr. 2.1 \nd. RdErl. vom 5. August 1992). Unter den gegebenen Umständen \nbestand im übrigen ausreichender Anlaß für den Antragsteller, \njedenfalls im Falle N. -S. in Frage zu stellen, \ndaß die Prinzipien der Bestenauslese hinreichend Beachtung \ngefunden haben. Ob der hierauf bezogene Ablehnungsgrund am \nEnde gerechtfertigt war, betrifft nicht seine Beachtlichkeit \nim Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW.\n\n48\n\nAuch die Zustimmungsverweigerungsgründe, die unter dem \nzweiten Spiegelstrich des neu gefaßten Antrages genannt sind, \nhalten sich innerhalb des Schutzzwecks des \nMitbestimmungsrechts des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7. \nAlternative - LPVG NW. Nach der genannten Vorschrift hat der \nPersonalrat in Personalangelegenheiten bei der Befristung von \nArbeitsverhältnissen mitzubestimmen.\n\n49\n\nZur Begründung dieses durch die Novelle 1984 eingeführten \nMitbestimmungstatbestandes heißt es in den Gesetzesmaterialien \nu.a.: \n\n50\n\n\"In Satz 1 Nummer 1 wird die Mitbestimmung in \nPersonalangelegenheiten auf die Befristung w. \nArbeitsverhältnissen ausgedehnt. Die antragstellende Fraktion \ngeht davon aus, daß befristete Arbeitsverhältnisse in Zukunft \nan Bedeutung gewinnen, andererseits aber das Interesse der \nBeschäftigten, im Regelfall in unbefristeten \nArbeitsverhältnissen zu bleiben, im Vordergrund stehen soll. \n\n51\n\nDabei sind auch die Abschlüsse befristeter \nArbeitsverhältnisse, die bisher nicht als Einstellung gewertet \nwurden, mitbestimmungspflichtig\". \n\n52\n\nVgl. LT-Drs. 9/3845 S. 65.\n\n53\n\nDanach ist Zweck der Mitbestimmung bei der Befristung von \nArbeitsverhältnissen zum einen, dem Personalrat ein \nMitprüfungsrecht einzuräumen, ob überhaupt ein sachlicher \nGrund für eine Befristung \n\n54\n\nvgl. Hofmann, Der befristete \nArbeitsvertrag im Spiegel der neueren \nRechtsprechung, ZTR 1993, 399\n\n55\n\ngegeben ist, und zum anderen ein Mitentscheidungsrecht, ob \nbeim Vorliegen eines eine Befristung rechtfertigenden \nsachlichen Grundes der Arbeitsvertrag tatsächlich befristet \nwerden soll. \n\n56\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n67.\n\n57\n\nInsoweit sind wie bei der Einstellung \n\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13. \nFebruar 1979 - 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, \n280, 282\n\n59\n\ninsbesondere auch die kollektiven Interessen der der \nDienststelle bereits angehörenden Beschäftigten zu \nberücksichtigen. \n\n60\n\nMit dem Hinweis auf das Bestehen eines dauerhaften \nVertretungsbedarfs bezweifelt der Antragsteller das Vorliegen \neines sachlichen Grundes für die Befristung der mit den \nAushilfskräften abzuschließenden Arbeitsverträge. Der Hinweis \ndarauf, daß die Befristung zu erheblichen Belastungen führe, \nzielt insbesondere auf die Situation der in der Dienststelle \nbereits beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer, da eine \nBefristung von Arbeitsverträgen zu einer erhöhten Fluktuation \nund damit zur Notwendigkeit, Beschäftigte immer wieder \neinzuarbeiten, und zu den damit verbundenen Belastungen führen \nkann. Beide Gesichtspunkte halten sich im Rahmen des \nMitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 7. \nAlternative LPVG NW. Eine hierauf gestützte \nZustimmungsverweigerung schließt den Eintritt der Fiktion \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW daher aus.\n\n61\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 29. \nJanuar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -.\n\n62\n\nAuch soweit der Antragsteller beantragt festzustellen, daß \nseine Zustimmungsverweigerung nicht als erteilt gilt, wenn er \ntrotz des - wie hier zutreffenden - Hinweises auf das Fehlen \nweiterer objektiv erforderlicher Informationen nicht \nausreichend unterrichtet worden ist, sofern der Beteiligte \ngemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu der als erforderlich bezeichneten \nUnterrichtung verpflichtet ist, ist der Antrag begründet.\n\n63\n\nDie Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW beginnt \nerst zu laufen, wenn der Leiter der Dienststelle die \nerforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt hat. \nOhne ausreichende Unterrichtung kann die Fiktion des § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NW nicht eintreten. \n\n64\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n11. Oktober 1988 - CL 23/86 -, ZBR \n1989, 214 und vom 19. April 1993 - CL \n59/89 -, RiA 1995, 46.\n\n65\n\nFalls der Personalrat die erfolgte Unterrichtung nicht für \nausreichend hält, muß er dies dem Leiter der Dienststelle \ninnerhalb der Erklärungsfrist mitteilen. \n\n66\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom \n12. April 1983 - 15 S 744/82 -, ZBR \n1984, 216.\n\n67\n\nNur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet \nworden ist, vermag die Begründung der Zustimmungsverweigerung \nmit dem Hinweis auf eine (angeblich) nicht ausreichende \nUnterrichtung den Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NW nicht zu verhindern.\n\n68\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 19. \nApril 1993 - CL 59/89 -, aaO, S. 47 m. \nw. N. \n\n69\n\nDem hat der Antragsteller Rechnung getragen. Denn er hat \nnicht beantragt festzustellen, daß jeder Hinweis auf eine \nnicht ausreichende Unterrichtung den Eintritt der Fiktion des \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW verhindere, sondern er hat seinen \nAntrag ausdrücklich dahin eingeschränkt, festzustellen, daß \ndie Zustimmung nicht als erteilt gilt, \"sofern der Beteiligte \ngemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW zu der als erforderlich bezeichneten \nUnterrichtung verpflichtet ist\".\n\n70\n\nDer vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der sich \nder Beteiligte angeschlossen hat, daß eine nicht ausreichende \nUnterrichtung allenfalls einen Rechtsanspruch auf ergänzende \nInformation gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW begründen könne, jedoch \neinem Eintritt der Fiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW \nnicht entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden. Daß inzwischen \ndie Art der Unterrichtung der Lehrer-Personalvertretungen \ngrundlegend geändert worden ist und ihnen der \"lesende \nZugriff\" auf verschiedene Dateien eröffnet worden ist, ändert \nnichts daran, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat \nvon sich aus zu unterrichten hat und ihn nicht auf eigene \nNachforschungen verweisen darf.\n\n71\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n65 RdNr. 12 unter Hinweis auf BVerwG, \nBeschluß vom 27. November 1991 - 6 P \n24.90 -, PersR 1992, 153, 155.\n\n72\n\nAllerdings mag es in Zukunft seltener vorkommen, daß \nLehrer-Personalvertretungen beanstanden, nicht ausreichend \nunterrichtet worden zu sein. \n\n73\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n74\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-20/1-a-3677-93-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-20/1-a-3677-93-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311405","retrieved":"2026-07-09 03:41:55.846232+00:00"}}