{"status":"available","doknr":"OLD311404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0320.14A990.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"14 A 990/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie von der Klägerin eingelegte Berufung war unter \nBerücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift in das allein \nzulässige Rechtsmittel des Antrages auf Zulassung der Berufung \numzudeuten. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat \nkeine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt.\n\n3\n\nDie von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache liegt nicht vor. Insoweit macht sie zunächst \ngeltend, daß im Hinblick auf ihr Recht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO, sich von der Gerichtsakte und den dem Gericht \nvorgelegten Akten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, \nAuszüge und Abschriften erteilen zu lassen, eine \ngrundsätzliche Entscheidung erforderlich sei. Voraussetzungen \nund Umfang des Rechts auf Akteneinsicht als einem wesentlichen \nTeil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens, das der \nVerwirklichung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen \nGehörs dient, sind jedoch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts \ngeklärt.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n3. November 1987 - 9 C 235/86 -, \nBuchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW \n1988, 1280, und vom 10. Oktober 1989 \n- 9 B 268/89 -, NJW 1990, 1313, jeweils \nmit weiteren Nachweisen auch aus der \nRechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n5\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsverfahren \ninsoweit zur weiteren Klärung der Rechte aus § 100 Abs. 2 Satz \n 1 VwGO beitragen könnte. Daraus folgt zugleich, daß die von \nder Klägerin gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 1 VwGO erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen \nBesetzung des Verwaltungsgerichts nicht greift. Insoweit hat \ndie Klägerin nämlich lediglich vorgetragen, daß der \nRechtsstreit wegen der nach ihrer Auffassung grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von \n§ 100 Abs. 2 VwGO ergeben, nicht dem Einzelrichter übertragen \nwerden durfte, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO . Der Senat \nmerkt an, daß die Grundsätzlichkeit der Frage auch nicht damit \nbegründet werden kann, daß sich das Präsidium des \nVerwaltungsgerichts mit der Form der Parteieninformation über \ndie in Asylverfahren auszuwertenden Quellen befaßt hat. Die \nSicherstellung der Gewährung rechtlichen Gehörs ist vielmehr \nSache der jeweils entscheidenden Richter. \n\n6\n\nIn Wahrheit rügt die Klägerin denn auch, daß mit der \nAblehnung ihres Antrages, die vom Verwaltungsgericht in einer \nListe zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisse zur Frage der \nasylrechtlich relevanten Verfolgung in dem Gebiet des \nehemaligen Jugoslawien ihrem Prozeßbevollmächtigten in \ngedruckter Fassung in seine Geschäftsräume zu überlassen, ihr \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das ist \njedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat aus § 100 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO keinen entsprechenden Anspruch. Diese Vorschrift \nbezieht sich ausschließlich auf die in § 100 Abs. 1 VwGO \ngenannten Akten, nämlich die Gerichtsakten und die dem Gericht \nvorgelegten Akten. Dazu gehören die vom Verwaltungsgericht in \nder vorgenannten Liste aufgeführten Erkenntnisse nicht. Diese \nsind keine Akten, sondern Bestandteil einer Sammlung von \nErkenntnisquellen verschiedenster Herkunft, die als \nInformationsmaterial inzwischen bei jedem mit der Bearbeitung \nvon Asylverfahren befaßten Verwaltungsgericht und \nOberverwaltungsgericht angelegt worden sein dürfte und auch -\n jedenfalls z. T. - in elektronischen Datenbanken zugänglich \nund verfügbar ist. Dadurch, daß das Verwaltungsgericht \neinzelne Erkenntnisse aus einer solchen Sammlung vor der \nmündlichen Verhandlung in einer den Parteien zugeleiteten \nListe bezeichnet hat, werden sie nicht in das \nAkteneinsichtsrecht gemäß § 100 VwGO einbezogen. \n\n7\n\nVgl. bereits VG Stuttgart, Urteil \nvom 21. Februar 1992 - 4 K 9984/91 -, \nJURIS.\n\n8\n\nDie Bezeichnung der einzelnen Erkenntnisquelle ist vielmehr \nBestandteil der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil Tatsachen- \nund Beweisergebnisse vom Gericht nur dann verwertbar sind, \nwenn sie im einzelnen bezeichnet und zum Gegenstand des \nVerfahrens gemacht worden sind und die Parteien sich dazu \näußern konnten. Nach Bezeichnung der in einem Verfahren \nmöglicherweise zu verwertenden Erkenntnisse reicht es für die \nGewährung rechtlichen Gehörs aus, wenn den Parteien eine \nEinsichtnahme möglich und zumutbar war. Anhaltspunkte dafür, \ndaß dies hier nicht der Fall war, hat die Klägerin nicht \nvorgetragen. Auf die Einsichtsmöglichkeit hatte das \nVerwaltungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \nausdrücklich hingewiesen. Es ist nicht dargetan, daß für die -\n im übrigen am Standort des erkennenden Verwaltungsgerichts \nresidierenden - Prozeßbevollmächtigten keine zumutbare \nMöglichkeit bestand, beim Verwaltungsgericht Einsicht in die \ndort vorliegenden Informationsquellen zu nehmen. Bei dieser \nSachlage war auch nicht erforderlich, daß das \nVerwaltungsgericht die Entscheidung über die \nVerfassungsbeschwerde der Klägerin wegen der Verweigerung der \nÜbersendung der Akten abwartete. Es stellt schließlich auch \nkeine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, daß \nder wegen der Kosten für die Fertigung von Ablichtungen \ngestellte Prozeßkostenhilfeantrag vom Verwaltungsgericht nicht \nbeschieden worden ist; denn da die Einsichtnahme in die beim \nVerwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zumutbar war, \ngehören die Auslagen für die Fertigung von Kopien nicht zu den \nder Prozeßkostenhilfe zugänglichen Kosten der Prozeßführung, \nsondern zu den allgemeinen Geschäftsunkosten im Sinne des § 25 \nAbs. 1 BRAGO, die mit den Gebühren entgolten werden.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin bemängelt, daß das Verwaltungsgericht \nin den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht \ndiejenigen Erkenntnisse im einzelnen benennt, auf die es seine \nWürdigung bezüglich der Verfolgungsgefahr wegen \nexilpolitischer Aktivitäten stützt, ist ein \nBerufungszulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht erkennbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist mit Gründen versehen. Diese sind auch \nnicht mangelhaft. Eine knappe Begründung ist unschädlich. \nAngesichts des Umstandes, daß in der den \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin zugeleiteten \nErkenntnisliste der Inhalt der jeweiligen Auskünfte, Gutachten \nund Stellungnahmen stichwortartig wiedergegeben ist, kann ohne \nweiteres nachvollzogen werden, auf welche \"vorliegenden \nAuskünfte\" sich das Gericht bei der Würdigung der Asylrelevanz \nexilpolitischer Aktivitäten gestützt hat.\n\n10\n\nIm übrigen wendet sich die Klägerin lediglich gegen die \nTatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. \nDas rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. \n\n11\n\nDem Gesuch der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf \nÜbersendung der dem erkennenden Gericht vorliegenden \nInformationen über die Lage im Kosovo in gedruckter Form und \ndem darauf bezogenen Prozeßkostenhilfegesuch war vor der \nEntscheidung des Senats schon deshalb nicht zu entsprechen, \nweil eine auf die Auswertung dieser Informationsquellen \ngestützte Ergänzung der Begründung des Zulassungsantrages \nwegen Ablaufs der Zwei-Wochen-Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 \nund Satz 4 AsylVfG nicht mehr abzuwarten war. \n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-20/14-a-990-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-20/14-a-990-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311404","retrieved":"2026-07-09 03:41:55.756446+00:00"}}