{"status":"available","doknr":"OLD311402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0320.12B309.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"12 B 309/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nEin Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegt \nnicht vor.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, weil nicht zu \nerwarten ist, daß in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren die Klärung einer klärungsbedürftigen \ngrundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Abgesehen davon, \ndaß im vorliegenden summarischen Verfahren grundsätzlich \nRechtsfragen nicht endgültig entschieden und damit auch nicht \ngeklärt werden, würde die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein zu \n70 v.H. teilfreigestelltes Personalratsmitglied im Rahmen \neiner Anlaßbeurteilung beanspruchen kann, daß der \nAntragsgegner unter Fortschreibung vorausgegangener \ndienstlicher Beurteilungen nach Maßgabe der Entwicklung \nvergleichbarer Beamter eine fiktive Laufbahnnachzeichnung \nvornimmt, im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht \ngeklärt werden, weil der Antragsteller nach dem glaubhaften \nVorbringen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der streitigen \nBeurteilung lediglich zu 40 v.H. freigestellt war und daher \nzeitlich umfangreicher seine allgemeinen Dienstaufgaben \nwahrgenommen hat als ein Beamter, dessen Arbeitszeit auf die \nHälfte ermäßigt worden ist. \n\n4\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses liegt ebenfalls \nnicht vor. Ernstliche Zweifel können nur solche sein, die \nerwarten lassen, daß eine Beschwerde in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nerfolgreich wäre. Solche Zweifel sind nicht ersichtlich. Der \nsorgfältig und umfangreich begründete Beschluß des \nVerwaltungsgerichts läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht \nerkennen. Lediglich ergänzend führt der Senat im Hinblick auf \ndas Vorbringen des Antragstellers aus:\n\n5\n\nOb es der Antragsgegner zu Unrecht abgelehnt hat, den \nAntragsteller in einer Funktion eines geschäftsleitenden \nBeamten oder des Stellvertreters eines geschäftsleitenden \nBeamten oder eines Sachbearbeiters in hervorgehobener Position \nin der Verwaltung einer Staatsanwaltschaft zu erproben, ist \nunerheblich. Entscheidend ist, daß der Antragsteller insoweit \nnicht erprobt ist. Der Standpunkt des Generalstaatsanwalts \nE. , eine hervorragende Eignung für das \nausgeschriebene Amt könne mangels Erprobung in entsprechenden \nPositionen nicht bestätigt werden, dürfte mit hoher \nWahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden sein. \nDaraus, daß eine Erprobung nach der Laufbahnverordnung nicht \nausdrücklich vorgesehen ist, folgt nicht, daß eine derartige \nErprobung unzulässig ist.\n\n6\n\nEine vom Antragsteller verlangte Nachzeichnung der \nmutmaßlichen beruflichen Entwicklung mit anderen Beschäftigten \ngleicher Ausgangslage könnte dem Antrag auch nicht zum Erfolg \nverhelfen, weil eine Nachzeichnung nur möglich wäre, wenn \nvergleichbare Beamte der Amtsanwaltslaufbahn üblicherweise mit \nAufgaben der Justizverwaltung betraut würden; dies ist indes \nnicht der Fall. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der \n\nSenat nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen \nSachantrag und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO)\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-20/12-b-309-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-20/12-b-309-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311402","retrieved":"2026-07-09 03:41:55.574869+00:00"}}