{"status":"available","doknr":"OLD311413","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0319.18B439.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"18 B 439/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe vermögen die \nZulassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. \n\n4\n\nBei der Prüfung des Zulassungsantrags können allein die \nGründe Berücksichtigung finden, die innerhalb der Antragsfrist \ndes § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind. Das \nfolgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, \nnach dem im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus \ndenen die Beschwerde zuzulassen ist. Eines Eingehens auf die \nnach Ablauf der Antragsfrist von den hinzugetretenen \nProzeßbevollmächtigten vorgetragenen neuen Gesichtspunkte \nbedarf es deshalb nicht.\n\n5\n\nMit der fristgebundenen Darlegungspflicht wird zugleich der \nUmfang der gerichtlichen Prüfung eines Zulassungsantrags \nbegrenzt. Dies entspricht der mit dem 6. Gesetz zur Änderung \nder Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) beabsichtigten Straffung \nvon Gerichtsverfahren, \n\n6\n\nvgl. dazu die Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung, BT-\nDrucks. 13/3993 S. 9.\n\n7\n\nSinn und Zweck des fristgebundenen \nBegründungserfordernisses kann nur sein, dem Beschwerdegericht \nlediglich eine auf die vorgetragenen Gründe beschränkte \nPrüfung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den jeweils \ngeltend gemachten Zulassungsgrund zu ermöglichen. \n\n8\n\nFür den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß \nnur die im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage, ob dem \nAntragsteller trotz eigener Wohnung mit Blick auf ein \nZusammenleben mit seiner Familie Abschiebungsschutz aus § 48 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG zusteht, nicht aber der gesamte Beschluß \neiner rechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist. \n\n9\n\nDie vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage würde sich \nindes in einem Beschwerdeverfahren nicht stellen. Ungeachtet \ndessen, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG vorliegen kann, wenn Eltern und \nHeranwachsende getrennte Wohnungen haben, woran erhebliche \nZweifel bestehen, hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft \ngemacht, in der von ihm erstmals im Zulassungsverfahren \nbehaupteten Weise tagsüber mit seinen Eltern zusammenzuleben. \nEiner Glaubhaftmachung hätte es aber bedurft, weil der \nbisherige Sachstand nur den Rückschluß auf getrennte Haushalte \nzuläßt. So hat sich der Antragsteller noch im Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, er habe einen \neigenen Hausstand gegründet (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember \n1996), was in Übereinstimmung mit den Ermittlungen des \nAntragsgegners steht.\n\n10\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls \nnicht vor. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die hier nach \nder Begründung des Zulassungsantrags allein in den Blick zu \nnehmen sind, könnten allenfalls dann gegeben sein, wenn für \ndie Entscheidung von Bedeutung wäre, ob auch bei getrennten \nWohnungen das Tatbestandsmerkmal der häuslichen Gemeinschaft \nnach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG gegeben ist. Aber auch insoweit \nist zunächst Voraussetzung, daß überhaupt nach den \nVerhältnissen von einem Zusammenleben auszugehen ist. Davon \nkann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht die Rede \nsein.\n\n11\n\nSchließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 2 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben. Grundsätzliche Bedeutung \nkommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn über den Einzelfall \nhinaus eine Rechtsfrage klärungsbedürftig erscheint. Da sich \ndie vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage aber bereits aus \neinem anderen Grunde (vgl. oben) nicht stellt, fehlt es hier \nschon deshalb an dem notwendigen Klärungsbedürfnis. Im übrigen \nist auch im allgemeinen nicht zu erwarten, daß die Klärung \neiner grundsätzlichen Rechtsfrage in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren erfolgen wird.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-19/18-b-439-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-19/18-b-439-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311413","retrieved":"2026-07-09 03:41:56.601701+00:00"}}