{"status":"available","doknr":"OLD311412","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0319.16E212.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-19","aktenzeichen":"16 E 212/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert, soweit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \nabgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz betreffend den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus \nL. beigeordnet.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe \nist zuzulassen; denn an der Richtigkeit der ablehnenden \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche \nZweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 \nVwGO. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der \nAnsicht, daß bezüglich des Antrages auf Gewährung der \nbegehrten einstweiligen Anordnung eine für die Gewährung von \nProzeßkostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht bestand. \nHieraus folgt sogleich, daß die nach ihrer Zulassung anhängige \nBeschwerde (§ 146 Abs. 6 S. 2 iVm § 124 a Abs. 2 S. 4 VwGO) \nbegründet ist.\n\n3\n\nAuszugehen ist dabei von der Grundtendenz des \nBundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. den Beschluß vom 30. \nOktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889), daß die \nAnforderungen an die Aussicht der beabsichtigten \nRechtsverfolgung nicht überspannt werden dürfen. Im Verfahren \nauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe bedarf es nicht der \nintensiven Rechtsüberprüfung, wie sie im dazugehörenden \nHauptsacheverfahren gefordert wird.\n\n4\n\nDas vorliegende Verfahren wirft schwierige und bislang \nnicht hinreichend geklärte Rechts- und tatsächliche Fragen \nauf. Es geht insbesondere um die Frage, ob der Antragsteller \neiner der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BAföG genannten \nPersonengruppen zugeordnet werden kann oder im Wege analoger \nRechtsanwendung zuzuordnen ist. Daß in diesem Zusammenhang \nauch eine analoge Anwendung in Betracht kommen kann, hat das \nBundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 27. \nSeptember 1995 - 11 C 1.95 -, FamRZ 1996, 254, entschieden. \nDer Senat hat daher in einem ähnlichen Verfahren einer \niranischen Staatsangehörigen mit Beschluß vom 19. Dezember \n1996 - 16 E 481/96 - Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\n5\n\nAuch der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte \nGesichtspunkt, daß der Antragsteller eine etwa erlangte \nRechtsstellung im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG auf jeden \nFall dadurch wieder verloren habe, daß er sich am 4. Oktober \n1991 von der iranischen Botschaft in Bonn einen iranischen \nReisepaß habe ausstellen lassen, greift nicht ohne weiters zu \nLasten des Antragstellers durch. Zwar gibt es den allgemeinen \nGrundsatz, daß bei einem anerkannten Asylbewerber oder einem \nim Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufgenommenen Flüchtling \ndie Anerkennung bzw. erlangte Rechtsstellung erlischt, wenn \nder betreffende sich freiwillig oder durch Annahme oder \nErneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (vgl. \neinerseitzs § 72 AsylVfG n.F. bzw. § 15 AsylVfG a.F. und \nandererseits § 2 a des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen \nhumanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge). Das \nBundesverwaltungsgericht hat aber mit Urteil vom 2. Dezember \n1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 231, entschieden, daß allein \naus der Tatsache der Erlangung des ausländischen \nNationalpasses nicht immer der Schluß gezogen werden kann, der \nAntragsteller habe sich freiwillig wieder dem Schutz seines \nHerkunftsstaates unterstellt. In jenem Verfahren waren die \nPaßverlängerungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts \nausschließlich zur Ermöglichung der Eheschließung erfolgt, so \ndaß sie keine Unterschutzstellung im Sinne des § 15 AsylVfG \na.F. darstellten. Im vorliegenden Verfahren trägt der \nAntragsteller glaubhaft vor, daß auch die Ausländerbehörde der \nStadt L. regelmäßig die Ausländer, und zwar auch die \niranischen, auffordere, sich einen Heimatpaß zu besorgen, um \ndarin dann die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei einer \nsolchen Sachlage wäre es ein eigenartiges Ergebnis, wenn der \nAusländer dem Ansinnen des Ausländeramtes mit der Begründung \nhätte widersprechen müssen, er würde ansonsten seine spätere \nBerechtigung verlieren, Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten.\n\n6\n\nDiese Überlegungen haben bei der Überprüfung der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht deshalb außer Betracht zu \nbleiben, weil der diesbezügliche Vortrag erst im \nzweitinstanzlichen Verfahren erfolgt ist. Der Antragsteller \nhat bereits mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigen vom \n22. August 1996 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. \nDas Verwaltungsgericht hat am 23. Oktober 1996 die \nAusländerakte beigezogen, die ihm am 13. November 1996 vorlag. \nEs hat sodann erst am 8. Januar 1997 über die Gewährung von \nProzeßkostenhilfe entschieden, ohne den Antragsteller zuvor \nauf den bisher nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtpsunkt \ndes § 2 a HumHAG hinzuweisen, auf den es entscheidend im \nBeschluß abgestellt hat.\n\n7\n\nEin Anordnungsgrund war gegeben und ist vom Antragsgegner \nnicht ernsthaft in Abrede gestellt worden. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § \n166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n9\n\nDer Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-19/16-e-212-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-19/16-e-212-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311412","retrieved":"2026-07-09 03:41:56.512783+00:00"}}