{"status":"available","doknr":"OLD311419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0318.15A6241.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-18","aktenzeichen":"15 A 6241/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin gehörte im Haushaltsjahr 1992 zu den sogenannten abundanten \nGemeinden, d.h., ihr wurden für das Haushaltsjahr 1992 aufgrund ihrer Finanzkraft \nkeine Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 (= Art. I \ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1991, GV NW S. 577) - GFG 1992 - zugewiesen. \nDies setzte die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 1992 fest. Darüber hinaus \nsetzte sie eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.610.331,-- DM gemäß dem \nSolidarbeitragsgesetz 1992 (= Art. II des Gesetzes vom 18. Dezember 1991) - SBG \n1992 - fest und ordnete nach Verrechnung mit Zuweisungsansprüchen nach dem \nGFG 1992 die Zahlung zweier Teilbeträge zum 19. Juni und 18. Dezember 1992 an. \nDen gegen die Festsetzung des Solidarbeitrags gerichteten Widerspruch wies die \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 zurück.\n\n3\n\nMit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Mit dem \nSolidarbeitrag werde verfassungswidrigerweise in das durch Art. 106 Abs. 5 und 6 \nverbürgte originäre Steueraufkommen durch eine unmittelbare Abgabe zugunsten \nder Landeskasse eingegriffen. Die Abschöpfung dieses originären \nSteueraufkommens erfordere ein Bundesgesetz, ansonsten habe das Land der \nGemeinde dieses Steueraufkommen zu belassen. Eine Umlage i.S.d. Art. 106 Abs. 6 \nSatz 6 GG sei der Solidarbeitrag nicht, da diese Vorschrift allein Instrumente der \nAufgaben(mit)finanzierung im kommunalen Raum erlaube wie etwa die Kreis- und \nLandschaftsumlage. Art. 106 Abs. 5 und 6 GG verböten es, eine Senkung der \nVerbundquote nach Art. 106 Abs. 7 GG dadurch zu vermeiden, daß in die genannten \nunmittelbaren Ertragszuweisungen durch eine Umlage eingegriffen werde. Auch \nArt. 79 Verf NW gebiete, daß der übergemeindliche Finanzausgleich aus Mitteln des \nLandes erfolgen müsse. Er verbiete einen Zugriff auf Gemeindevermögen zur \nErhöhung der Finanzausgleichssumme. Rechtsakte im Zusammenhang mit der \ndeutschen Einheit böten keine Rechtfertigung für den Solidarbeitrag, da diese \nRechtsakte einerseits auf die Finanzierung des Fonds \"Deutsche Einheit\" beschränkt \nseien und andererseits hinsichtlich der Kommunalbeteiligung nur eine \ngesetzgeberische Motivation ohne normative Festlegung offenbarten. Durch die \nNeutralisierung des finanzwirtschaftlichen Ergebnisses des Vorwegabzugs von \n367,5 Mio. DM vom Steuerverbund durch Übernahme in den allgemeinen \nLandeshaushalt würden die abundanten Gemeinden im Gegensatz zu den \nschlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden mit 44 % des Umsatzsteuerausfalls \nüber den Solidarbeitrag beteiligt, während bei den schlüsselzuweisungsberechtigten \nGemeinden nur der Ausfall über die Verbundautomatik in Höhe von 23 % zu \nverkraften sei.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1992 insoweit, als für die Klägerin \neine Zahlungsverpflichtung nach dem SBG 1992 in Höhe von 2.610.331,-- DM \nfestgesetzt wird, sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 \naufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat vorgetragen: Mangels sachfremder Kriterien bei der Festlegung der \nAusgleichsregelung sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht \nüberschritten worden. Insbesondere habe der auszugleichende Betrag bei den \ngemeindlichen Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden dürfen, bei der \nFestsetzung der Steuerkraft der in der Referenzperiode erhöhte Vervielfältiger außer \nBetracht bleiben können, wegen der beabsichtigten Beteiligung der Kommunen in \nHöhe von 44 % der Landesleistungen zur deutschen Einheit ein Vorwegabzug vom \nallgemeinen Steuerverbund gemacht und im Rahmen der Verteilung des \nSolidarbeitrags nach der Finanzkraft auf die tatsächlichen Schlüsselzuweisungen \nabgestellt werden dürfen. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n10\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Klägerin. Sie \nwiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere \ndarauf hin, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nKrankenhausfinanzierungsumlage zutreffend sei, wonach eine Umlage, deren \nAufkommen beim Land verbleibe, nur bei einer - hier nicht vorliegenden - \nAufgabenentlastung der Kommunen zulässig sei. Ansonsten bestehe die Gefahr, \ndaß das Land aus geeignet erscheinendem Anlaß Finanzierungsquellen auf Kosten \nder Gemeinden erschlösse. Fehlerhaft sei es, die Aufbringung der Kosten der \ndeutschen Einheit als originäre Aufgaben der Gemeinden anzusehen und damit eine \nKostenbeteiligung zu rechtfertigen. Vielmehr sei das Land nur im Rahmen der \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten, etwa durch eine Senkung der \nVerbundquote, befugt, eine Finanzierungsbeteiligung der Kommunen zu \nerlangen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster \nInstanz gestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt ist \nrechtmäßig und verletzt deshalb nicht Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nDer angefochtene Solidarbeitragsbescheid rechtfertigt sich aus §§ 3 Abs. 3 \nSatz 2, 5 Satz 2 SBG 1992. Danach ist eine die Zuweisungen nach dem GFG 1992 \nübersteigende Zahlungsverpflichtung, die sich aus der Differenz zwischen dem \nfinanzkraftabhängigen Anteil der Gemeinde am gemeindlichen Solidarbeitrag und \nden über die erhöhte Gewerbesteuerumlage und die finanzausgleichsbedingte \nVerbundautomatik bereits erbrachten Leistungen ergibt, anteilig zu näher bestimmten \nTerminen an die Landeskasse zu entrichten. Das Gesetz ermächtigt die - zumindest \ngemäß § 8 Abs. 2 LOG zuständige - Beklagte, den von der Klägerin zu zahlenden \nSolidarbeitrag durch Leistungsbescheid festzusetzen. Das ist zwar nicht ausdrücklich \ngeregelt, vielmehr spricht § 5 Satz 2 SBG 1992 nur davon, daß eine übersteigende \nZahlungsverpflichtung \"zu entrichten\" ist. Die Befugnis zum Erlaß eines \nLeistungsbescheides kann aber unter Berücksichtigung des systematischen \nZusammenhangs durch Auslegung gewonnen werden. \n\n19\n\n20\n\nVgl. dazu, daß keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich ist, in der Form \neines Verwaltungsaktes zu handeln, BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 \n- 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (268).\n\n21\n\nBei der Einforderung des Solidarbeitrags handelt es sich um ein Element der \nfinanzausgleichsrechtlichen Beziehungen zwischen Land und Gemeinde, in dem die \nFinanzausgleichsleistungen einseitig hoheitlich festgesetzt werden (vgl. etwa die \namtliche Überschrift des § 9 GFG 1992 \"Festsetzung der Schlüsselzuweisung für die \nGemeinden\"). Die sachliche Verzahnung von Solidarbeitragsfestsetzung und \nFestsetzung finanzausgleichsrechtlicher Zuweisungen wird verfahrensrechtlich \nergänzt durch die Anordnung des § 5 Satz 1 SBG 1992, wonach der Solidarbeitrag \nmit den Zuweisungen zu verrechnen ist.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid über den Solidarbeitrag, bezüglich dessen \nBerechnung Mängel nicht geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, ist \nnicht deshalb rechtswidrig, weil er auf einer wegen Verfassungswidrigkeit \nunwirksamen Rechtsgrundlage beruhte. Die Regelungen des SBG 1992 sind \nverfassungsgemäß. \n\n23\n\nDie Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG, \nwonach die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz \nnicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Letzteres ist für die hier in Rede \nstehenden kommunalfinanzausgleichsrechtlichen Regelungen nicht der Fall.\n\n24\n\nDas Solidarbeitragsgesetz 1992 verstößt materiell nicht gegen die \nbundesverfassungsrechtlich geregelte Zuweisung eines Anteils des Aufkommens der \nEinkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG) und des Aufkommens der \nRealsteuern (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) an die Gemeinden. Denn die hier streitige \nZahlungspflicht an das Land rechtfertigt sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG. Diese \nVorschrift erlaubt ebenso wie das Landesverfassungsrecht die Einführung einer an \nden dort genannten Finanzkraftmerkmalen orientierten, vom Land erhobenen \nzwischengemeindlichen Finanzausgleichsumlage (I). Der Solidarbeitrag ist eine \nsolche Umlage (II), die keinen willkürlichen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie \ndarstellt (III). Der Solidarbeitrag dient auch nicht der Finanzierung einer \ngemeindefremden Aufgabe (IV). \n\n25\n\nI. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG können nach Maßgabe der \nLandesgesetzgebung die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der \nEinkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrundegelegt werden. \nDies ist hier geschehen, indem der gemeindliche Solidarbeitrag u.a. nach der \nSteuerkraftmeßzahl auf die Gemeinden verteilt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG \n1992). Der Steuerkraftmeßzahl ihrerseits liegen das - nivellierte - Gewerbe- und \nGrundsteueraufkommen, also das Realsteueraufkommen, sowie der Anteil an der \nEinkommensteuer zugrunde (§ 8 GFG 1992). Auch handelt es sich beim \nSolidarbeitrag um eine Umlage, nämlich im System des Finanzausgleichs zwischen \nStaat und Kommunen um eine Finanzierungslast, die öffentlichen \nGebietskörperschaften, hier den Gemeinden, von einer anderen öffentlichen \nGebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung, hier dem Land, auferlegt wird. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, DVBl. 1991, 691 \n(695).\n\n27\n\nBei dem Solidarbeitrag handelt es sich - wie unter II. dargestellt wird - um eine \nzwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage zum Ausgleich einigungsbedingter \nEinnahmeausfälle bei den Gemeinden, wobei das Land als Abwicklungsstelle \nfungiert. Er ist, in der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991, a.a.O., S. 696,\n\n29\n\neine Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen \nzurückfließt. Eine solche Umlage wird von Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG gedeckt.\n\n30\n\nDem Grundgesetz kann weder entnommen werden, daß vom Begriff der Umlage \nnach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG Leistungen der Gemeinden an das Land \nausgeschlossen wären, noch daß sie sich auf den Zweck der Finanzierung höherer \nGemeindeverbände beschränken müsse, \n\n31\n\nvgl. Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG als Instrumente \nzwischengemeindlichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456 (463 f.).\n\n32\n\nDafür gibt der Wortlaut nichts her. Die Entstehungsgeschichte der Norm belegt \n- was den Umlagegläubiger betrifft - im Gegenteil, daß Landesumlagen möglich sein \nsollten.\n\n33\n\nUrsprünglich war nämlich vorgesehen, das Umlagerecht unter Zugrundelegung \ndes bundesverfassungsrechtlich zugewiesenen gemeindlichen Steueraufkommens \nnur Gemeindeverbänden zuzubilligen\n\n34\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., S. 696; mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und \nSteuerfragen, BT-Drs. II/2063, S. 2.\n\n35\n\nDieses Umlagerecht wurde auf Wunsch des Bundesrates, \n\n36\n\nvgl. BT-Drs. II/2908, S. 2,\n\n37\n\ndurch den Gesetz gewordenen Vorschlag des Vermittlungsausschusses \nadressatlos formuliert,\n\n38\n\nvgl. BT-Drs. II/3004, S. 2,\n\n39\n\nso daß, wie der Berichterstatter des Vermittlungsausschusses im Bundestag \nausdrücklich festhielt,\n\n40\n\nvgl. BT-Protokoll, 2. Wahlperiode, S. 9961 B,\n\n41\n\nes möglich blieb, daß die Länder selbst Umlagen erheben können.\n\n42\n\nFür eine Beschränkung des Umlagezwecks gibt der Wortlaut nichts her. Vielmehr \nsteht auch dem die Entstehungsgeschichte der Regelung entgegen. Im \nGesetzgebungsverfahren wurde betont, daß die Stärkung der finanziellen \nLeistungsfähigkeit der Gemeinden durch Einführung der Realsteuergarantie und des \nobligatorischen Steuerverbundes den Ländern wie bisher weitestgehende \nBewegungsfreiheit im geltenden Rahmen lasse.\n\n43\n\nVgl. den Abgeordneten Dr. von Buschka, BT-Protokoll II/6905 C.\n\n44\n\nDa insbesondere der zwischengemeindliche Finanzausgleich als Teil des \nKommunalrechts zur ureigensten Landesgesetzgebungskompetenz gehört, wäre ein \nbeabsichtigter Ausschluß auch zwischengemeindlicher Finanzausgleichsumlagen \nund eine Beschränkung auf die Finanzierung höherer Gemeindeverbände im \nGesetzgebungsverfahren deutlich geworden.\n\n45\n\nDiese grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Landesumlagen \nauch über den Bereich der Finanzierung höherer Gemeindeverbände hinaus \nbedeutet aber nicht, daß es den Ländern erlaubt wäre, den Finanzbedarf für die \nErfüllung ihrer staatlichen Aufgaben zum Teil im Wege einer Umlage bei den \nGemeinden zu decken.\n\n46\n\nOffengelassen vom Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 696.\n\n47\n\nDas ergibt sich schon daraus, daß das Grundgesetz im Gegenteil vorsieht, daß \nder Finanzbedarf der Gemeinden jedenfalls zum Teil aus bestimmten \nSteuereinnahmen des Landes zwingend (Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG), aus anderen \nSteuereinnahmen des Landes fakultativ (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG) abzudecken ist. \nAuch widerspräche es der Zuweisung bestimmter Steuern oder Steueranteile \n(Art. 106 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GG) an die Gemeinden, wenn das Land seinen \nFinanzbedarf durch Umlagezugriff auf das gemeindliche Steueraufkommen \nbefriedigen dürfte. Die systematische Einordnung der Umlagevorschrift des Art. 106 \nAbs. 6 Satz 6 GG in das Gefüge des grundgesetzlichen Finanzverfassungsrechts der \nGemeinden verbietet daher eine so weitreichende Auslegung des Rechts zur \nErhebung von Landesumlagen. Auch das Landesverfassungsrecht bestimmt, daß \nnicht die Gemeinden den Finanzbedarf des Landes teilweise zu decken hätten, \nsondern umgekehrt das Land aus seinen Mitteln den Finanzbedarf der Gemeinden \nteilweise abdeckt, wie sich aus Art. 79 Satz 2 Verf NW ergibt, der das Land zu einem \nübergemeindlichen Finanzausgleich im Rahmen seiner finanziellen \nLeistungsfähigkeit verpflichtet.\n\n48\n\nSolche Bedenken stehen zwischengemeindlichen Finanzausgleichsumlagen \njedoch nicht entgegen. Richtig ist zwar, daß die gemeindliche Beteiligung am \nEinkommensteueraufkommen nach Art. 106 Abs. 5 GG in Verbindung mit dem dazu \nergangenen Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes in einer auf die einzelne \nGemeinde bezogenen Verteilung besteht, so daß diese bundesrechtliche \nIndividualverteilung in einem Spannungsverhältnis zu einer landesrechtlichen \nUmlagebefugnis steht, nach der der bundesrechtlich zugewiesene \nEinkommensteueranteil landesrechtlich durch Umlagen unter den Gemeinden wieder \numverteilt werden kann. Indes kann in der bundesrechtlich vorgesehenen \nIndividualverteilung des gemeindlichen Einkommensteueranteils keine insoweit \nabschließende gemeindefinanzierungsrechtliche Regelung gesehen werden. Es \nhandelt sich vielmehr im Sinne einer Stärkung der gemeindlichen Finanzhoheit um \ndie Begründung einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde an einer \nGemeinschaftssteuer, ohne daß dem dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen \nzwischengemeindlichen Finanzausgleich vorgegriffen werden sollte. Die Befugnis zu \neinem solchen Finanzausgleich wäre daher erst dann überschritten, wenn durch eine \nLandesumlage das System der bundesrechtlichen Individualverteilung des \ngemeindlichen Anteils an der Einkommenssteuer verändert würde. Davon kann beim \nSolidarbeitrag, der das gemeindliche Einkommensteueraufkommen als allgemeines \nFinanzkraftkriterium für den Ausgleich näher bezeichneter gemeindlicher \nEinnahmeausfälle heranzieht, keine Rede sein. Gleiches gilt, wenn in der \nRealsteuergarantie des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG eine individuelle Zuweisung des \nSteueraufkommens für die einzelne Gemeinde zu sehen sein sollte. \n\n49\n\nAuch das Landesverfassungsrecht steht einer Finanzausgleichsumlage unter \nden Gemeinden nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus Art. 79 Satz 2 Verf NW, daß im \nRahmen des übergemeindlichen Finanzausgleichs im Ergebnis Leistungen vom \nLand an die Gemeinden fließen müssen, wie dies nach dem \nGemeindefinanzierungsgesetz 1992 auch geschehen ist. Das schließt jedoch \nUmlagen zum Ausgleich von Finanzierungsnachteilen zwischen den Gemeinden \nnicht aus. \n\n50\n\nII. Es handelt sich bei dem Solidarbeitrag nicht um eine Umlage zur Deckung des \nFinanzbedarfs des Landes für die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben, sondern um \neine zwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage. Dieser Zweck ergibt sich aus \nEntwicklung und Struktur der Solidarbeitragsregelung. \n\n51\n\nDer Landesgesetzgeber wollte, daß bestimmte infolge der deutschen Einheit für \ndas Land entstandene Belastungen auch von den Gemeinden mitgetragen werden. \nBei diesen Belastungen handelt es sich um einigungsbedingte Mindereinnahmen des \nLandes bei der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 3 GG), die aus zwei \nGründen entstanden sind: Zum einen wurde durch Art. 32 des Gesetzes zum Vertrag \nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion \nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen \nRepublik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) - WWS-Vertragsgesetz - zur \nFinanzierung des durch dieses Gesetz errichteten Fonds \"Deutsche Einheit\" das die \nVerteilung des Umsatzsteueraufkommens regelnde Gesetz über den \nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern insofern geändert, als der Bund einen \nhöheren Umsatzsteueranteil erhielt. Zum anderen wurde die Regelung des Art. 7 \nAbs. 3 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der \nEinheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 885) - EV -, wonach diese Beitrittsländer erst \nspäter voll in die grundgesetzlich vorgesehene Umsatzsteuerverteilung zwischen \nBund und Ländern einbezogen werden sollten, vorzeitig zugunsten der Beitrittsländer \nbeendet (Art. 6 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991, \nBGBl. I S. 1314).\n\n52\n\nDie so entstandenen Mindereinnahmen im Jahre 1992 berechnete die \nLandesregierung auf 2,467 Mrd. DM.\n\n53\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 11/2452, S. 40: 1,751 Mrd. DM \nwegen vorgezogener Umsatzsteuerbeteiligung der Beitrittsländern, 0,716 Mrd. DM \nfür Fonds \"Deutsche Einheit\".\n\n54\n\nAn diesen Mindereinnahmen wollte der Landesgesetzgeber die Gemeinden \nbeteiligen, und zwar entsprechend einer bundesrechtlichen Regelung für die \nFinanzierung des Fonds \"Deutsche Einheit\", \n\n55\n\nvgl. dazu den durch Art. 33 WWS-Vertragsgesetz eingefügten § 6 Abs. 2 a des \nGemeindefinanzreformgesetzes, \n\n56\n\nin Höhe des Gemeindeanteils am Gesamtsteueraufkommen des Landes, nämlich \nin Höhe von 44 %. Der so nach dem Willen des Landesgesetzgebers zu tragende \ngemeindliche Solidarbeitrag belief sich also 1992 auf 1,08548 Mrd. DM. \n\n57\n\nDie tatsächliche Entlastung des Landeshaushalts um diesen Betrag erfolgte auf \ndrei Wegen: Zum einen war bundesrechtlich die Gewerbesteuerumlage (Art. 106 \nAbs. 6 Satz 4 und 5 GG) zugunsten des Landes erhöht worden (Änderung des \nGemeindefinanzreformgesetzes durch Art. 33 WWS-Vertragsgesetz). Zum zweiten \nwaren die Gemeinden automatisch an den Umsatzsteuermindereinnahmen des \nLandes beteiligt, da im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die \nUmsatzsteuereinnahmen des Landes in den allgemeinen Steuerverbund (Art. 106 \nAbs. 7 Satz 1 GG) eingestellt wurden, so daß über die Verbundquote von 23 % (§ 2 \nAbs. 1 GFG 1992) insoweit auch den Gemeinden einigungsbedingt ein verminderter \nUmsatzsteuerbetrag zufloß. Diese beiden Effekte zusammen berechnete der \nLandesgesetzgeber mit 717,98 Mio. DM, so daß der Landeshaushalt 1992 - drittens - \num weitere 367,5 Mio. DM auf Kosten der Kommunen zu entlasten war, um das Ziel \ndes gemeindlichen Solidarbeitrags zu erreichen. \n\n58\n\nVgl. die Berechnung LT-Drs. 11/2452, S. 66; die leicht abweichenden Zahlen \nergeben sich aus Rundungseffekten.\n\n59\n\nDie tatsächliche Entlastung hinsichtlich dieses Betrages erfolgte dadurch, daß \nvom allgemeinen Steuerverbund dieser Betrag abgesetzt wurde (§§ 2 Abs. 4, 3 \nAbs. 1 Nr. 1 GFG 1992), mit anderen Worten wurde die Ausschüttung an die \nGemeinden um diesen Betrag gekürzt. Die Kürzung des Verbundbetrages wurde, \naufkommensneutral für die Schlüsselmasse, bei den Zweckzuweisungen \nvorgenommen.\n\n60\n\nVgl. die Absenkung der Zweckzuweisungen vom Niveau des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des \nGemeindefinanzierungsgesetzes 1991 (GV NW S. 214) auf das Niveau in § 3 Abs. 2 \nNr. 3 GFG 1992; zu den im einzelnen betroffenen Zweckzuweisungen vgl. LT-\nDrs. 11/2452, S. 43; allerdings wurden Teile der weggefallenen \nfinanzausgleichsrechtlichen Zweckzuweisungen zu Lasten des Landes in die \nZuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts aufgenommen, vgl. im einzelnen \ndie Zuweisungen Kapitel 07050 Titel 88380 und Kapitel 07060 Titel 88370, \nBekanntgabe der Zuweisungen an Gemeinden (GV) nach Maßgabe des \nLandeshaushalts 1992, MBl. NW 1992, S. 568, in Abweichung von den Zuweisungen \ndes Vorjahres, MBl. NW 1991, S. 1051.\n\n61\n\nDamit war das Ziel, den Landeshaushalt um einen gemeindlichen Solidarbeitrag \nzu entlasten, erreicht.\n\n62\n\nAls problematisch an dieser Lösung wurde allein angesehen, daß der so \neingesparte kommunale Solidarbeitrag in sehr unterschiedlichem Maße von den \nGemeinden getragen wurde, nämlich am stärksten von den Gemeinden, die wegen \nihrer geringen Finanzkraft auf hohe Zuweisungen aus dem kommunalen \nFinanzausgleich angewiesen waren und am wenigsten von Gemeinden mit hoher \nFinanzkraft, die deshalb keine Mittel aus dem allgemeinen Steuerverbund erhielten. \nDiese Gemeinden waren an den vom Land als ausgleichsbedürftig angesehenen \nEinnahmeausfällen allein mit der erhöhten Gewerbesteuerumlage beteiligt.\n\n63\n\nAus diesem Grunde wurde parallel zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 das \nSolidarbeitragsgesetz 1992 erlassen, das im wesentlichen folgendes regelte: Der \noben genannte gemeindliche Solidarbeitrag von 1.085,48 Mio. DM wurde auf die \nGemeinden nach ihrer Finanzkraft verteilt. Die Leistungen aus der erhöhten \nGewerbesteuerumlage wurden davon abgezogen (§ 3 Abs. 1 SBG 1992). Es handelt \nsich dabei um den um die Gewerbesteuerumlage bereinigten individuellen \nSolidarbeitrag. In einem Vergleichsrechenschritt wurde sodann festgestellt, welche \nSchlüsselzuweisungen die einzelnen Gemeinden erhalten hätten, wenn die zu \nverteilende gemeindliche Schlüsselmasse um den gemeindlichen Solidarbeitrag \nabzüglich der Leistungen aus der erhöhten Gewerbesteuerumlage erhöht worden \nwäre. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erhaltenen \nSchlüsselzuweisung stellt das dar, was die einzelne Gemeinde - neben der erhöhten \nGewerbesteuerumlage - über die Verbundautomatik bereits an Mindereinnahmen \nerlitten hat (§ 3 Abs. 2 SBG). Dieser Betrag, vom Gesetz als Ausgleichsanspruch \nbezeichnet, wurde vom um die Gewerbesteuerumlage bereinigten individuellen \nSolidarbeitrag abgezogen (§ 3 Abs. 3 SBG), so daß sich daraus der - positive oder \nnegative - Betrag ergab, der über die Verbundautomatik zu viel oder zu wenig auf \nden um die Gewerbesteuerumlage bereinigten individuellen Solidarbeitrag geleistet \nwurde. \n\n64\n\nDer Betrag war mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisung und der \nInvestitionspauschale zu verrechnen (§ 5 Satz 1 SBG), soweit eine überschießende \nZahlungsverpflichtung - wie bei der Klägerin - übrig blieb, war diese an die \nLandeskasse zu leisten.\n\n65\n\nIm Kern besteht die Technik des gemeindlichen Solidarbeitrags also darin, daß \nerstens - gemeindefinanzierungsrechtlich - die auszuschüttende \nSteuerverbundmasse um einen vom Gesetzgeber näher bezeichneten Teil \nvermindert wurde und zweitens - außerhalb des Gemeindefinanzierungsgesetzes - \ndieser Minderbetrag und weitere über die Verbundautomatik bei den Gemeinden zu \nverzeichnende Einnahmeausfälle zwischen den Gemeinden nach der Finanzkraft \nüber die Landeskasse ausgeglichen wurden.\n\n66\n\nDaraus folgt, daß die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nach dem \nSolidarbeitragsgesetz 1992 nicht zugunsten der Landeskasse bestehen, sondern \nüber entsprechende Zahlungsansprüche anderer Gemeinde sich im gemeindlichen \nRaum gegenseitig aufheben. Es handelt sich um einen reinen Ausgleich unter den \nGemeinden nach Finanzkraftkriterien zur Abdeckung der bezeichneten \nEinnahmeausfälle bei den Gemeinden.\n\n67\n\nMit dem Solidarbeitrag wird auch nicht mittelbar der Landeshaushalt finanziert. \nSoweit er der zwischengemeindlichen Verteilung von durch die Verbundautomatik \nbewirkten Umsatzsteuermindereinnahmen der Gemeinden dienen soll, könnte von \neiner Finanzierung des Landeshaushalts über den Solidarbeitrag nur dann \ngesprochen werden, wenn das Land verpflichtet gewesen wäre, den gemeindlichen \nEinnahmeausfall durch zusätzliche Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushalts an \ndie Gemeinden ganz oder teilweise zu kompensieren, etwa durch Erhöhung der \nVerbundquote oder Einstellung weiterer Steuern in den allgemeinen Steuerverbund. \nEine solche Pflicht bestand nicht. Der Landesgesetzgeber war nur verpflichtet, die \nverfassungsrechtlich aus der Selbstverwaltungsgarantie gebotene angemessene \nFinanzausstattung zu sichern.\n\n68\n\nVgl. dazu VerfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9, 22/92 -, DVBl. 1993, \n1205.\n\n69\n\nDaß dies nicht geschehen sei, wird von der Klägerin weder substantiiert \nvorgetragen, noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich. \n\n70\n\nEine Finanzierung des Landeshaushalts findet auch nicht hinsichtlich des \nBetrages von 367,5 Mio. DM statt, der gemäß § 2 Abs. 4 GFG 1992 von der \nVerbundmasse abgesetzt wurde und in den zwischengemeindlich verteilten \nSolidarbeitrag nach § 2 Abs. 1 SBG von 1.085,48 Mio. DM eingeflossen ist. \nAllerdings handelt es sich insoweit um einen Betrag, um den der Landeshaushalt \ndurch Entscheidung des Landesgesetzgebers im Rahmen des \nGemeindefinanzausgleichs jenseits der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen \nVerbundautomatik entlastet wurde.\n\n71\n\nDennoch liegt auch darin keine mittelbar zugunsten des Landeshaushalts \nerhobene Umlage, weil das Land unter dem Gesichtspunkt der gebotenen \nangemessenen Finanzausstattung nicht seinerseits verpflichtet war, den genannten \nBetrag an die Gemeinden auszuschütten.\n\n72\n\nIII. Eine nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige Umlage wäre jedoch dann \nunzulässig, wenn sie gegen das vor dem Hintergrund der Selbstverwaltungsgarantie \n(Art. 28 Abs. 2 GG) zu beachtende Willkürverbot verstieße. Das ist nicht der Fall.\n\n73\n\nDas dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element \ndes objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit innewohnt, gilt auch im \nVerhältnis der Hoheitsträger zueinander.\n\n74\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 \n(77) m.w.N.\n\n75\n\nDanach ist das Willkürverbot verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der \nNatur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die \ngesetzliche Regelung nicht finden läßt.\n\n76\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118 \n(123); Beschluß vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132 (141 f.); \nspeziell zur Beschränkung des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des \nkommunalen Finanzausgleichs auf das sachgerecht Vertretbare VerfGH NW, Urteil \nvom 6. Juli 1993, a.a.O..\n\n77\n\nDas trifft für den gemeindlichen Solidarbeitrag nicht zu. Mit ihm werden \nEinnahmeausfälle, die auf gemeindlicher Seite letztlich als Folge der \nWiedervereinigung entstanden sind, auf alle Gemeinden nach Finanzkraftmaßstäben \nverteilt. Das ist ein sachlicher Gesichtspunkt, der auch vor der \nSelbstverwaltungsgarantie Bestand hat. Aus der Gewährleistung der \nSelbstverwaltungsgarantie ergibt sich eine Berechtigung, wenn nicht sogar eine \nVerpflichtung des Landes, nicht durch eigenverantwortliches kommunales Handeln \nbedingte Finanzkraftunterschiede unter Beachtung des Nivellierungsverbots \nauszugleichen, um nicht einigungsbedingte Mindereinnahmen einseitig bei den \nKommunen zu belassen, wo sie infolge des gemeindlichen \nFinanzverfassungssystems zufällig auftreten. Das gilt ohne Einschränkungen, soweit \nes um den durch die Verbundautomatik eingetretenen Einnahmeausfall geht. \n\n78\n\nDie Grenze der Willkür ist aber auch hinsichtlich des genannten Betrages von \n367,5 Mio. DM nicht überschritten.\n\n79\n\nUnerheblich ist dabei, ob das Gemeindefinanzverfassungsrecht eine \ngemeindefinanzierungsrechtliche Kürzung der Verbundmasse um diesen Betrag \nüberhaupt gestattete und stattdessen allein eine Senkung der Verbundquote zulässig \ngewesen wäre. Dies ist zweifelhaft, weil Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG hinsichtlich des \nobligatorischen Steuerverbundes (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) \nvorschreibt, daß vom Landesanteil am Gesamtaufkommen dieser Steuern den \nkommunalen Körperschaften insgesamt \"ein von der Landesgesetzgebung zu \nbestimmender Hundertsatz\" zufließt. Danach erscheint die Verbundmasse \nverfassungsrechtlich festgelegt, so daß sich möglicherweise die Dispositionsfreiheit \ndes Landesgesetzgebers auf die Festlegung der Verbundquote beschränkt. \n\n80\n\nSo Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: Oktober \n1996), Art. 106 Rdnr. 94; Meyer, Die Finanzverfassung der Gemeinden, S. 148 ff.; \nHeckt, Die Neuordnung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der gemeindlichen \nSelbstverwaltung, DÖV 1957, 164 (166).\n\n81\n\nDie Frage kann jedoch offenbleiben. Es geht hier nämlich nicht um die \nVerfassungsmäßigkeit der Art und Weise kommunaler Beteiligung am \nobligatorischen Steuerverbund, sondern um die Zulässigkeit der Einstellung des \nBetrags von 367,5 Mio. DM in die Solidarbeitragsumlage nach § 2 Abs. 1 SBG \n1992.\n\n82\n\nAllerdings bestünden dann Bedenken gegen die Einbeziehung des genannten \nBetrages in den Solidarbeitrag, wenn die auszugleichende Kürzung der \nVerbundmasse selbst willkürlich wäre. Der Makel der Willkür bei der Verursachung \ngemeindlicher Einnahmeausfälle würde sich auf die zwischengemeindliche, zum \nAusgleich dieser Einnahmeausfälle bestimmte Umlage übertragen. \n\n83\n\nDie Willkürfreiheit ergibt sich allerdings nicht daraus, daß eine solche \ngemeindliche Beteiligung für die Finanzierung des Fonds \"Deutsche Einheit\" bereits \nbundesrechtlich in § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung \ndes WWS-Vertragsgesetzes vorgegeben wäre. Dem Bund steht nämlich nur die in \ndieser Vorschrift wahrgenommene Kompetenz aus Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und 5 GG \nzu, den Ländern einen höheren Anteil an der Gewerbesteuer zu Lasten der \nGemeinden zukommen zu lassen. Er ist jedoch über die bestehende Regelung des \nArt. 106 Abs. 7 GG zum obligatorischen und fakultativen Steuerverbund und zur \nGarantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG hinaus nicht zu \nVorgaben für die Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs befugt. Die \nEinbeziehung der Kommunen in das Tragen der einigungsbedingten Lasten über die \nErhöhung der Gewerbesteuerumlage hinaus ist vielmehr eine eigenständige \nEntscheidung des Landesgesetzgebers, die unabhängig von bundesrechtlichen \nVorgaben am Willkürverbot zu messen ist.\n\n84\n\nDie Wiedervereinigung ist ein den Gesamtstaat erfassender Vorgang, der u.a. \nauch dessen Finanzlage grundlegend umgestaltete, insbesondere die finanzielle \nLeistungsfähigkeit des Landes schwächte. Unter Berücksichtigung der Regelung des \nArt. 79 Satz 2 Verf NW, der den gebotenen übergemeindlichen Finanzausgleich in \nden Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes stellt, ist es daher \nsachgerecht, wenn der Landesgesetzgeber die Lasten der Wiedervereinigung im \nVerhältnis des Gemeindeanteils zum Landesanteil am Gesamtsteueraufkommen des \nLandes in den übergemeindlichen Finanzausgleich des \nGemeindefinanzierungsgesetzes einfließen läßt. Ist somit die Verursachung des \ngemeindlichen Einnahmeausfalls in Höhe von 367,5 Mio DM unter dem \nGesichtspunkt des Willkürverbots verfassungsrechtlich unbedenklich, so ist die \nzwischengemeindliche Umlage dieses Einnahmeausfalls ebenso sachgerecht und \ndamit willkürausschließend wie die Umlage des über die Verbundautomatik bewirkten \ngemeindlichen Einnahmeausfalls.\n\n85\n\nSoweit hinsichtlich der Höhe des Solidarbeitrags gerügt wird, daß die \neinigungsbedingte Sonderkonjunktur, die sich umsatzsteueraufkommenerhöhend \nausgewirkt habe, nicht \"gegengerechnet\" worden sei, kann dies den Makel sachlich \nnicht zu rechtfertigender, mithin willkürlicher Umlagenbelastung nicht begründen. Der \nGesetzgeber hat bei der Gestaltung des zwischengemeindlichen Finanzausgleichs \neinen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Höhe des auszugleichenden \nBetrages. Zwar trifft es zu, daß die einigungsbedingten staatlichen \nMehraufwendungen zu einer konjunkturellen Belebung und damit auch zu höheren \nSteuereinnahmen führten, jedoch ist es ökonomisch selbstverständlich, daß solche \nMehraufwendungen auch nicht entfernt durch höhere Steuereinnahmen und erst \nrecht nicht im wesentlichen durch höhere Umsatzsteuereinnahmen, an denen die \nKlägerin als abundante Gemeinde im Gegensatz zu den \nschlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden nicht teilhat, aufgefangen würden. Im \nRahmen seines gesetzgeberischen Ermessens war der Landesgesetzgeber daher \nbefugt, diesen Effekt zu vernachlässigen. \n\n86\n\nSchließlich ist es auch nicht willkürlich, daß der durch die vorzeitige volle \nEinbeziehung der Beitrittsländer in die Umsatzsteuerverteilung hervorgerufene \nEinnahmeausfall als Transferleistung in den Solidarbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 \nSBG 1992 eingestellt wurde. Auch wenn die volle Einbeziehung der \nfinanzverfassungsrechtliche Normalfall ist, ändert dies nichts daran, daß der \n\"Normalfall\" für das Haushaltsjahr 1992 die von der allgemeinen Regelung \nabweichende verfassungsrechtliche Übergangsregelung des Art. 7 EV gewesen \nwäre, von der vorzeitig zugunsten der Beitrittsländer abgewichen wurde. Im übrigen \nwären auch die bei einer sofortigen vollen Einbeziehung der Beitrittsländer ohne eine \nÜbergangsvorschrift des Einigungsvertrages eingetretenen Umsatzsteuerausfälle als \nausgleichsfähige gemeindliche Einnahmeverluste anzusehen, da der Beitritt die \nfinanziellen Rahmenbedingungen des Gesamtstaates grundlegend umgestaltet hat, \nso daß darauf im Rahmen des über- und zwischengemeindlichen Finanzausgleichs \nhat reagiert werden dürfen. Das gilt jedenfalls solange und soweit, wie konkrete \nfinanzielle Auswirkungen der Wiedervereinigung feststellbar sind.\n\n87\n\nSoweit die Klägerin meint, eine Beteiligung der Gemeinden dürfe allein durch die \nvon der Verfassung zugelassenen Instrumente der Erhöhung der \nGewerbesteuerumlage, der Absenkung des gemeindlichen Einkommensteueranteils \noder der Senkung der finanzausgleichsrechtlichen Verbundquote erfolgen, verkennt \nsie, daß zu den finanzverfassungsrechtlich zulässigen Instrumenten auch die \nzwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG \ngehört. \n\n88\n\nEs liegt auch keine willkürliche Gleichbehandlung der abundanten Gemeinden \nwie der Klägerin mit den schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden deshalb vor, \nweil der von der Verbundmasse abgezogene Betrag von 367,5 Mio. DM von den \nZweckzuweisungen abgezogen, im Rahmen des Solidarbeitrags aber fiktiv den \nSchlüsselzuweisungen zugerechnet wurde, so daß die \nschlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden im Gegensatz zu den abundanten \nGemeinden einigungsbedingt nur die allgemeine Minderung des Aufkommens der \nUmsatzsteuer in Höhe der Verbundquote von 23 % zu tragen hätten, aber keine \ndarüber hinausgehenden Einbußen bei den frei verfügbaren allgemeinen \nZuweisungen, während die abundanten Gemeinden aus ihrer frei verfügbaren \nFinanzmasse zu 44 % am Umsatzsteuerausfall beteiligt würden. Darin liegt im Kern \nder Vorwurf, daß wegen der unterschiedlichen Auswirkungen des Solidarbeitrags bei \nabundanten Gemeinden einerseits und schlüsselzuweisungsberechtigten \nGemeinden andererseits eine diesen Unterschieden Rechnung tragende \nSolidarbeitragsregelung hätte erfolgen müssen. Dieser Vorwurf ist nicht \nberechtigt.\n\n89\n\nEs liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung vor. Dies wäre \ndann der Fall, wenn zwischen den beiden Gruppen gleichbehandelter Fälle \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen, daß die gleichartige \nBehandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. \n\n90\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 \n(77) m.w.N.\n\n91\n\nZwar stehen sich die schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden, die \ngleichzeitig einen positiven solidarbeitragsrechtlichen Ausgleichsanspruch haben, \ninsofern besser, weil sie damit insgesamt höhere Schlüsselzuweisungen erhalten, als \nwenn es zu keiner Kürzung gekommen wäre. Denn die Kürzung von 367,5 Mio. DM \nbetrifft nur die Zweckzuweisungen. Jedoch gehen auch diese vornehmlich zu Lasten \nder finanzschwächeren Gemeinden.\n\n92\n\nVgl. § 39 GFG 1992, der allgemein anordnet, daß bei der Bewilligung \nzweckgebundener Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der \nGebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu \nberücksichtigen ist.\n\n93\n\nDaher sind im Ergebnis bei den finanzschwächeren Gemeinden durch die \nKürzung nach § 2 Abs. 4 GFG 1992 reale Einnahmeverluste zu verzeichnen, die \ndurch den Solidarbeitrag ausgeglichen werden. Daß diese bei den \nZweckzuweisungen statt bei den Schlüsselzuweisungen auftreten, ist kein \nUnterschied von solcher Art und solchem Gewicht, der zu einer willkürlichen \nGleichbehandlung der abundanten und der schlüsselzuweisungsberechtigten \nGemeinden führt. \n\n94\n\nSchließlich führt die teilweise Einstellung weggefallener Zweckzuweisungen in \ndie sonstigen Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans nicht zur \nWillkürlichlichkeit der Einstellung des Kürzungsbetrages von 367,5 Mio DM in den \nSolidarbeitrag. Bloße Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans sind \ngegenüber zweckgebundenen Zuweisungen, die zusätzlich durch das \nGemeindefinanzierungsgesetz abgesichert sind, von so grundsätzlich anderer und \nfür die Gemeinden minderer Qualität, daß es sachlich gerechtfertigt ist, die \nMinderung des Steuerverbundaufkommens trotz erhöhter haushaltsplanmäßiger \nZuweisungen auszugleichen.\n\n95\n\nAuch ein Verstoß gegen das beim zwischengemeindlichen Finanzausgleich zu \nbeachtende Nivellierungsverbot liegt nicht vor. Dieses verbietet dem Gesetzgeber, \nden Finanzausgleich in einer Weise durchzuführen, die den Gemeinden den Anreiz \nzur Ausschöpfung eigener Finanzquellen nimmt und dadurch die von der \nSelbstverwaltungsgarantie erfaßte Finanzhoheit (Grundlagen der finanziellen \nEigenverantwortung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG n.F.) untergräbt. \n\n96\n\nVgl. VerfGH NW, Urteil vom 19. Juli 1985 - VerfGH 22/83 -, NJW 1985, 2321 \n(2322); Erichsen, Kommunalrecht NW, S. 155.\n\n97\n\nEine Überschreitung dieser Grenze ist hier nicht ersichtlich. Dafür ist auch nichts \nvorgetragen. Das Nivellierungsverbot könnte allenfalls dann verletzt sein, wenn die \nKlägerin geltend machen würde, durch den zwischengemeindlich umverteilten Betrag \nwürden die unterschiedlichen Finanzverhältnisse der Gemeinden unabhängig von \nderen Einnahme- und Ausgabeverhalten eingeebnet. Das behauptet die Klägerin \nselbst nicht. Sie wehrt sich nicht gegen den Solidarbeitrag, weil sie im Verhältnis zu \nden solidarbeitragsberechtigten Gemeinden im Ergebnis finanziell gleich oder sogar \nschlechter dasteht, sondern weil das Land angeblich unzureichende \nLandesleistungen an die Gemeinden zu Lasten abundanter Gemeinden \nausgleicht.\n\n98\n\nIV. Angesichts der Art der durch den Solidarbeitrag auszugleichenden \ngemeindlichen Mindereinnahmen stellt sich nicht die gegen den Solidarbeitrag ins \nFeld geführte Frage nach der Finanzierungsverantwortung für die Kosten der \nWiedervereinigung. Bei den hier umgelegten Beträgen geht es nicht um \nAufwendungen zur Erfüllung einer Sachaufgabe, die entweder vom Bund oder den \nLändern entsprechend der Finanzierungsverantwortung gemäß Art. 104 a Abs. 1 GG \nbzw. vom Land oder den Gemeinden nach einem entsprechenden Konnexitätsprinzip \nim Landesrecht, \n\n99\n\nvgl. dazu Kirchhof, in: Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und \nPraxis, Band VI, 2. Aufl., S. 13, 26,\n\n100\n\nzu tragen wären. Vielmehr geht es um die gemeindefinanzausgleichsrechtliche \nReaktion auf die durch die Wiedervereinigung hervorgerufenen Veränderungen der \nfinanziellen Rahmenbedingungen im Gesamtstaat. Daher stellen sich auch nicht die \nvom Bundesverwaltungsgericht gegen die Zulässigkeit von Landesumlagen \ngeäußerten Bedenken, \n\n101\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 2. August 1984 - 3 C 40.81 -, Buchholz 11 Nr. 53 zu \nArt. 28 GG, S. 39 f.,\n\n102\n\ndaß im Falle ihrer Zulässigkeit beliebig Zweckumlagen zur Finanzierung \nstaatlicher Aufgaben unter Aushöhlung der verfassungsrechtlich gewährleisteten \nFinanzhoheit der Gemeinden geschaffen werden könnten. Diese Bedenken könnten \nnur bestehen, wenn mit der Umlage Kosten für die Erfüllung von Landesaufgaben \nverteilt würden. Das ist nicht der Fall: Der Ausgleich gemeindlicher Einnahmeausfälle \nist - soweit diese nicht im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen \nangemessenen Finanzausstattung der Gemeinden durch den übergemeindlichen \nFinanzausgleich aus dem Landeshaushalt zu beseitigen sind - keine vom Land zu \nerfüllende Sachaufgabe. Es ist vielmehr ein vom Landesgesetzgeber im Bereich des \nKommunalrechts zu regelndes und - wie geschehen - in Form einer \nzwischengemeindlichen Finanzausgleichsumlage regelbares Problem.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision ist zuzulassen, da die Frage, inwieweit Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG \nzwischengemeindliche Finanzausgleichsumlagen zum Ausgleich von Ausfällen und \nKürzungen im allgemeinen Steuerverbund zuläßt, eine klärungsbedürftige \ngrundsätzliche Rechtsfrage ist. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-18/15-a-6241-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":20},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-18/15-a-6241-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311419","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.160189+00:00"}}