{"status":"available","doknr":"OLD311426","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0317.8B1.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-17","aktenzeichen":"8 B 1/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nfallen dem Antragsteller zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen \nAntrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller ab \n20. November 1996 Hilfe zum \nLebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu \nbewilligen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu \nerlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt im \neinzelnen voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungs-anspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozeßordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier.\n\n5\n\nAn der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes fehlt es, soweit - der Antrag ist ohne \nzeitliche Begrenzung formuliert - Leistungen für die Zeit nach \ndem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren, also nach dem 31. März 1997, erstritten \nwerden sollen. Denn Sozialhilfe ist keine rentengleiche \nDauerleistung, sondern sie dient lediglich dazu, eine \ngegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der \nzuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, \nin der Regel für einen Monat, bewilligt, weil sich die \nAnspruchsvoraussetzungen, z.B. hinsichtlich der Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. \nDies muß von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, \nbei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe \nberücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörde ist mit anderen \nWorten verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts \nwegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich \ndavon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den \nMonat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft \nerstreckt, zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit \nunter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu \nregeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer \nzeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das \nGericht besteht. \n\n6\n\nVgl. etwa den Beschluß des \nerkennenden Senats vom 13. November \n1996 - 8 B 2160/96 -. \n\n7\n\nAuch fehlt es an der Darlegung der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes, soweit der \nAntragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \nmehr als 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen begehrt, denn \nnach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, \nvon der abzuweichen auch die Neufassung des § 25 BSHG keinen \nAnlaß gibt, reicht es in der Regel - sofern wie hier keine \nBesonderheiten des Einzelfalles vorliegen - zur Vermeidung \nwesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \naus, wenn einem erwachsenem Hilfesuchenden 80 % des \nmaßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes jedenfalls \nvorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Verfügung \nstehen. \n\n8\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. u.a. den \nBeschluß vom 13. November 1996 \n- 8 B 2160/96 -. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine \nUmstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen \nkönnten, von der grundsätzlichen Begrenzung auf 80 % der \nregelsatzmäßigen Leistungen abzuweichen. \n\n10\n\nSoweit es für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht \n(20. November 1996) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung (31. März 1997) um den geltend gemachten Anspruch \nauf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nvon 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes geht, hat \nder Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt und \nglaubhaft gemacht. \n\n11\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt \ndem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \noder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. \nDaraus folgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem Einkommen \noder aus eigenem Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein \neigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf \nSozialhilfe ist, muß der Hilfesuchende beweisen, daß er seinen \nLebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares \nEinkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruches behauptet. Dies ist der jeweilige \nHilfesuchende. \n\n12\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 19. Dezember 1996 \n- 8 B 1957/96 - mit Nachweisen zur \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats. \n\n13\n\nIm Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat \ndeshalb der Hilfebegehrende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm \n§§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. \n\n14\n\nDer Senat kann offenlassen, ob die Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit des Antragstellers, die sich aus den \nGründen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats \nvom 29. März 1996 - 8 B 632/96 - ergeben, fortbestehen. \nJedenfalls sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des \nAntragstellers aus den vom Verwaltungsgericht in seinem \nBeschluß vom 5. Dezember 1996 angeführten Gründen unklar, weil \naufgrund des Vorbringens des Antragstellers und der vom \nVerwaltungsgericht festgestellten Umstände nicht als \nüberwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann, daß der \nAntragsteller nicht von seinen Eltern versorgt wird. Das \nBeschwerdevorbringen führt zu keiner für ihn günstigeren \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage. Die von den Eltern \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind nicht \ngeeignet, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel an \nder Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Dies ergibt sich schon \ndaraus, daß die Eltern des Antragstellers ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse in der ersten eidesstattlichen \nVersicherung vom 6. Februar 1995 nicht vollständig angegeben \nhatten und erst auf Nachfrage des Gerichts eine weitere \neidesstattliche Versicherung vom 11. Februar 1997 vorgelegt \nhaben. Auch der Inhalt beider eidesstattlichen Versicherungen \nläßt es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß \ndie Eltern des Antragstellers nicht in der Lage gewesen sind, \nfür den notwendigen Lebensunterhalt ihres Sohnes zu sorgen. \nZum einen haben die Eltern des Antragstellers nicht \nnachvollziehbar dargelegt, warum sie noch im Jahre 1996 für \nihren Schaustellerbetrieb einen Pkw-Anhänger haben herrichten \nlassen, obwohl die Geschäfte ihren eigenen Angaben zufolge \nschlecht liefen und sie im Jahre 1996 mit Verlust gearbeitet \nhaben. Zudem haben die Eltern des Antragstellers nicht \nnachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie Eigentümer \neines von ihnen ihren eigenen Angaben zufolge abgemeldeten \nPersonenkraftwagens \"P. \" (offenbar ein Geländewagen \nN. P. ), Baujahr 1989, bleiben, obwohl ihre \nEinkommensverhältnisse so schlecht sein sollen, daß der Vater \ndes Antragstellers sogar schon erwägt, seinerseits Sozialhilfe \nzu beantragen. Wenn die Einkommensverhältnisse der Eltern so \nschlecht sind, wie sie von ihnen in ihren eidesstattlichen \nVersicherungen dargestellt werden, läge es nahe, \nVermögenswerte wie einen ohnehin stillgelegten \nPersonenkraftwagen zu veräußern und aus dem Veräußerungserlös \nden notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. \n\n15\n\nDarüber hinaus erweisen sich die wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Antragstellers als unklar, weil nicht \nandeutungsweise nachvollzogen werden kann, wie der \nAntragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt \nsichergestellt hat, seitdem der Antragsgegner seine Leistungen \nim August 1996 endgültig eingestellt hat. Nach der Einstellung \nder Leistungen hat sich der Antragsteller erst am 20. November \n1996 veranlaßt gesehen, vorläufigen Rechtsschutz bei dem \nVerwaltungsgericht zu beantragen. Auch während dieses \nVerfahrens hat der Antragsteller nicht im einzelnen dargelegt, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht, wie es ihm gelungen ist, \nohne die Sozialhilfe des Antragsgegners seine Grundbedürfnisse \nzu befriedigen. \n\n16\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht, weil aufgrund seines \nVorbringens nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen \nwerden kann, daß es ihm nicht möglich gewesen ist, seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit \nsicherzustellen. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich \nSozialhilfe u.a. derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. \nZu den einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört die Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe zum \nLebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum \nbemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene \nErwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem \nHilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine \nkörperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, \nzumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen \nüberwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und \nsofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger \nwichtiger Grund nicht entgegensteht.\n\n17\n\nWie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine \nArbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein \ndeshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen \nTätigkeit des Hilfeempfängers - der Antragsteller ist als \nKraftfahrer tätig gewesen - nicht entspricht oder im Hinblick \nauf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist \noder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des \nHilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer \nBeschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die \nArbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen \nBeschäftigungen des Hilfesuchenden. Unter die \nSelbsthilfemöglichkeit und das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 \nBSHG fallen auch Aushilfstätigkeiten, wie sie der \nAntragsteller in einer Bäckerei ausgeübt hat, \nUrlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeglicher \nArt.\n\n18\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -; so auch Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), \nBeschluß vom 29. August 1990 \n- Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417.\n\n19\n\nDanach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen \neines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem \nHilfesuchenden zuzumuten ist. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; \nOVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -.\n\n21\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift \nbei der Selbsthilfe - anders als bei der Hilfe durch andere - \nschon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen \"kann\", \ner also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er auch von dieser \nMöglichkeit Gebrauch macht. \n\n22\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. statt aller \nden Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 - m.w.N. zur \nRechtsprechung. \n\n23\n\nDabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß \neinem Hilfesuchenden im Rahmen seiner körperlichen und \ngeistigen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist, eine \nErwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn kein anderer in § 18 Abs. 3 \nBSHG genannter Grund vorliegt. Diese Annahme kann er durch im \neinzelnen zu substantiierende und nachprüfbar zu belegende \nAngaben über erfolglos gebliebene Versuche, eine \nErwerbstätigkeit zu erlangen, widerlegen. \n\n24\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO.; \nOVG NW, Beschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -.\n\n25\n\nAllein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht \naus.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS \n46, 12; OVG NW, Beschluß vom \n27. Dezember 1996 - 8 B 3046/96 -.\n\n27\n\nDie materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruchs auf \nHilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom \nHilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes darzulegenden und glaubhaft \nzu machenden Anspruchsvoraussetzungen. \n\n28\n\nStändige Rechtsprechung des \nerkennenden Senats; vgl. zuletzt den \nBeschluß vom 27. Dezember 1996 \n- 8 B 3046/96 -.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder gegenüber \ndem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im \ngerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben über erfolglos \ngebliebene konkrete Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit im \nRahmen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu erlangen, \nvorgetragen und glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller \nbehauptet, daß er seit dem 21. Juni 1996 bei dem Arbeitsamt \nD. arbeitsuchend gemeldet sei und sich auf \nStellenangebote des Arbeitsamtes beworben habe; auch habe er \nStellenangebote in den Zeitungen überprüft und sich \nentsprechend beworben. Dem Vorbringen des Antragstellers läßt \nsich jedoch nicht entnehmen, um was für Stellenangebote es \nsich im einzelnen gehandelt hat und aus welchen Gründen es dem \nAntragsteller nicht gelungen ist, die Arbeitsplätze, auf die \ner sich seinem eigenen Vorbringen nach beworben hat, zu \nerhalten. Auch hat der Antragsteller trotz entsprechenden \ngerichtlichen Hinweises sein Vorbringen über seine Bemühungen \num Arbeit nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Es kann \ndeshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, \ndaß es dem Antragsteller nicht möglich gewesen ist, sich durch \n(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu helfen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n31\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-17/8-b-1-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-17/8-b-1-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311426","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.810191+00:00"}}