{"status":"available","doknr":"OLD311425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0317.2A4245.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-17","aktenzeichen":"2 A 4245/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1) und 2) sind Brüder. Bei den Klägerinnen zu \n3) und 4) handelt es sich um die Ehefrau und das gemeinsame \nKind des Klägers zu 2). Die Kläger reisten am 18. Juli 1992 \naus Kasachstan aus, trafen am 20. Juli 1992 in der \nAufnahmeeinrichtung der Beklagten in O. ein und \nbeantragten dort am 23. Juli 1992 ihre Einbeziehung in das \nVerteilungsverfahren. Die Kläger zu 1) und 2) besaßen eine \nÜbernahmegenehmigung vom 3. April 1990.\n\n3\n\nIn einem Aktenvermerk der Außenstelle O. des \nBundesverwaltungsamtes vom 4. September 1992 wird u.a. \nausgeführt, daß die Kläger bei ihrer Anhörung kein Wort \nDeutsch gesprochen und angegeben hätten, aus einer russisch-\ndeutschen Mischehe zu stammen. Sie seien ausschließlich mit \nRussisch als Mutter- und Umgangssprache aufgewachsen. Im \nElternhaus sei nie deutsch gesprochen worden.\n\n4\n\nMit jeweils an den Kläger zu 1) sowie die Kläger zu 2) bis \n4) gerichteten Bescheiden vom 28. Juli 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger ab und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus: Es seien keine Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, daß den Klägern zu 1) und 2) infolge eines \nprägenden Einflusses ihrer Mutter deutsche Volkstumselemente \nwie z.B. Sprache und Kultur und dementsprechend ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum übermittelt worden seien. Es sei \nvielmehr davon auszugehen, daß der russische Vater der die \nKläger zu 1) und 2) prägende Elternteil gewesen sei. Daher \nmüsse die deutsche Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) \nverneint werden. Die Klägerin zu 3) sei nach beiden \nElternteilen russische Volkszugehörige. Da die Voraussetzungen \nfür die Anerkennung als Aussiedler nicht vorlägen, müsse der \nAntrag abgelehnt werden.\n\n5\n\nAusweislich eines Aktenvermerkes der \nRegierungsaufnahmestelle in H. , der vom Beauftragten \ndes Beigeladenen in der Durchgangsstelle für Aussiedler in \nO. gegengezeichnet ist, sind die Kläger \"als \nAnlehnungsfall übernommen\" worden. Die Kläger verließen \nzusammen mit den registrierten Eltern der Kläger zu 1) und 2) \ndie Aufnahmeeinrichtung der Beklagten in O. und wohnten \nzusammen bis Ende 1992 in O. und wohnen seit Januar \n1993 in O. -V. .\n\n6\n\nAm 10. August 1992 legten die Kläger Widerspruch gegen die \nBescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 \nein.\n\n7\n\nMit am 2. März 1993 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom \n9. Februar 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch \ndes Klägers zu 1) bzw. der Kläger zu 2) bis 4) \"hinsichtlich \nder Einbeziehung in das Verteilungsverfahren\" als unbegründet \nzurück und stellte fest, daß die Übernahmegenehmigungen \nbestehen blieben. Zur Begründung führte es jeweils im \nwesentlichen aus: Die Kläger zu 1) und 2) seien keine \ndeutschen Volkszugehörigen. Bei ihrer Anhörung seien nicht \neinmal passive Kenntnisse der deutschen Sprache erkennbar \ngewesen. Angesichts ihrer sonstigen Erziehung seien keinerlei \nAnhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Prägung der Kläger zu \n1) und 2) im deutschen Volkstum hindeuteten. Der Widerspruch \nder Kläger zu 3) und 4) sei zurückzuweisen, da sie einen \nAnspruch auf Registrierung nur vom Kläger zu 2) ableiten \nkönnten.\n\n8\n\nAm 31. März 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDer Bescheid der Beklagten sei offensichtlich rechtswidrig, da \neine weitere Prüfung der Volkszugehörigkeit im \nRegistrierverfahren nach Erteilung der Aufnahmegenehmigung, \ndie nach dem neuen Gesetz als Aufnahmebescheid gelte, nicht \nmehr stattfinde. Diejenigen, die eine Aufnahmegenehmigung \nbesäßen, seien aufzunehmen. Die Prüfung der Volkszugehörigkeit \nerfolge ausschließlich von den unteren Verwaltungsbehörden der \nLänder. Im übrigen handele es sich bei den Klägern zu 1) und \n2) auch um deutsche Volkszugehörige. Dies folge daraus, daß \nals Nationalität in ihren Inlandspässen \"Deutscher\" \neingetragen sei. Damit hätten sie sich durch die entsprechende \nAusübung ihres Wahlrechtes bei der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Daß \nsie die deutsche Sprache nicht beherrschten, könne ihnen \ndeshalb nicht vorgeworfen werden.\n\n9\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nAblehnungsbescheide vom 28. Juli 1992 \nin der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 9. Februar \n1993 zu verpflichten, sie in das \nVerteilungsverfahren einzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, in dessen Rubrum nur die \nKläger zu 2) bis 4) aufgeführt sind, im wesentlichen mit der \nBegründung abgewiesen, für das mit der Klage verfolgte \nBegehren der Kläger auf Einbeziehung in das \nVerteilungsverfahren fehle das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n14\n\nGegen diesen ihnen am 18. Juli 1994 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 17. August 1994 die \nvorliegende Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie \nim wesentlichen vor: Der Spätaussiedler und sein Ehegatte und \nAbkömmling hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in \neinem Bundesland. Da das Bundesland nur aufgrund einer \nEntscheidung des Bundesverwaltungsamtes verpflichtet werden \nkönne, die Spätaussiedler aufzunehmen, hätten sie, die Kläger, \neinen Anspruch auf Aufnahme und auf Entscheidung durch das \nBundesverwaltungsamt. Dieser Anspruch ergebe sich auch daraus, \ndaß das Bundesverwaltungsamt nicht mehr befugt sei, die \nSpätaussiedlereigenschaft bei der Aufnahme zu prüfen. Das \nVerwaltungsgericht verkenne, daß es sich bei der Verteilung \nauf die Länder und bei der Aufnahme durch ein Bundesland nicht \num die Vergabe von Wohnraum bzw. um die Gewährung von \nUnterkunft in Aussiedlerwohnheimen handele, sondern um einen \ngesetzlich geregelten Anspruch, der den Vorgang der Einreise \n\"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" abschließe. Im übrigen hätten \nsie auch noch einen Anspruch auf Unterbringung in einem \nÜbergangswohnheim. Durch das Verhalten der Beklagten seien sie \ngezwungen worden, teuren Wohnraum anzumieten. Dadurch werde \nihr Integrationsprozeß erheblich erschwert.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheide vom 28. Juli \n1992 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 9. Februar \n1993 zu verpflichten, sie in das \nVerteilungsverfahren einzubeziehen,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, daß die angefochtenen \nBescheide der Beklagten rechtswidrig \nwaren.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das \nVerteilungsverfahren nach § 8 BVFG regele nur die \nVerpflichtung der Länder, die Spätaussiedler und ihre \nFamilienangehörigen mit Wohnraum zu versorgen. Einen \nweitergehenden Regelungsgehalt habe die Vorschrift nicht. Sie \nbetreffe insbesondere nicht die Aufnahme im Sinne des Art. 116 \nGG zum Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen. Bei dem \nRegistrierschein handele es sich lediglich um eine \nDokumentation der Verteilungsentscheidung, der keine \neigenständige Bedeutung zukomme und für deren Ausstellung auch \nkeine gesetzliche Grundlage bestehe. Für eine vorgezogene \nvorläufige Klärung der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen \ndes Verteilungsverfahrens bestehe deshalb kein \nRechtsschutzinteresse, zumal die Ausstellung von \nVertriebenenausweisen an die Kläger nach Auskunft des \nLandratsamtes N. zwischenzeitlich abgelehnt worden und \ndamit die Entscheidungsbefugnis der Beklagten entfallen \nsei.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die \nKlage unzulässig ist.\n\n25\n\nDer Senat geht davon aus, daß auch das Verfahren des \nKlägers zu 1) in erster Instanz abgeschlossen und Berufung \nauch für diesen Kläger eingelegt worden ist. Die Klage ist \nauch für den Kläger zu 1) erhoben worden. Dies ergibt sich \nnicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der \nKlageschrift, wonach die Mutter der Kläger zu 1) und 2) die \nKlage \"wegen der abgelehnten Söhne: B. H. und \nS. H. \" erhoben hat, sondern auch daraus, daß zum \nKlageverfahren sowohl der Widerspruchsbescheid für den Kläger \nzu 1) als auch der Widerspruchsbescheid für die Kläger zu 2) \nbis 4) eingereicht worden sind. Der angefochtene \nGerichtsbescheid hat das Verfahren aller Kläger zum Abschluß \ngebracht. Er steht einem Vollendurteil gleich. Dafür, daß das \nVerwaltungsgericht nicht über den gesamten Streitgegenstand, \nsondern nur hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) im Wege eines \nTeilurteils im Sinne des § 110 VwGO entscheiden wollte, \nergeben sich keine Anhaltspunkte. Weder aus dem \nGerichtsbescheid selbst noch aus den sich aus den \nGerichtsakten ergebenden Begleitumständen läßt sich entnehmen, \ndaß das Verwaltungsgericht vorab nur über die Klage der Kläger \nzu 2) bis 4) entscheiden und sich die Entscheidung über das \nBegehren des Klägers zu 1) vorbehalten wollte. Denn es hat die \nKläger weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen \ndifferenziert beurteilt und auch eine abschließende \nKostenentscheidung ohne Vorbehalt für einen endgültigen \nAusspruch über die Kosten in einer Schlußentscheidung \ngetroffen. In diesem Fall eines \"verdeckten\", \"unbewußten\" \noder \"unbeabsichtigten\" Teilurteils handelt es sich jedoch \ntatsächlich um ein Vollendurteil, das die Instanz abschließt. \nNur über den Weg des zulässigen Rechtsmittels gegen dieses \nUrteil kann die Sache auch (noch) hinsichtlich des nicht durch \ndas Urteil entschiedenen Begehrens einer Sachentscheidung \nzugeführt werden.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 22. März 1994 \n- 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269.\n\n27\n\nDie Kläger verfolgen ihr Begehren zu Recht mit einer \nVerpflichtungsklage. Denn sie erstreben mit dem gestellten \nKlageantrag den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, \nnämlich die Entscheidung der Beklagten, sie in das \nVerteilungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der \nFassung der Bekanntmachung der Neufassung des \nBundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) \n- BVFG - einzubeziehen. Diese Entscheidung wird nach der \nVerwaltungspraxis der Beklagten durch die Erteilung oder \nVersagung des sogenannten Registrierscheins getroffen.\n\n28\n\nVgl. jeweils die Nummern 1 zu Abs. 5 \nbzw. 6 der Vorläufigen Richtlinie der \nBeklagten zu § 8 BVFG.\n\n29\n\nHierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, denn diese \nEntscheidung regelt mit Außenwirkung, ob und in welchem Land \nder Bundesrepublik Deutschland der Verteilungsbewerber \nAufnahme findet, insbesondere ob und gegen welches Land dem \nVerteilungsbewerber ein Anspruch auf Aufnahme zusteht.\n\n30\n\nVgl. von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand Januar 1997, B 2 § 8 Anm. 2 \nc).\n\n31\n\nDie Klage ist jedoch unzulässig, weil für das von den \nKlägern verfolgte Klagebegehren auf Erteilung eines \nRegistrierscheins nach deren Wohnsitznahme in Bayern und der \nAblehnung ihrer Anträge auf Ausstellung von \nVertriebenenausweisen (jedenfalls) kein Rechtschutzbedürfnis \nmehr besteht.\n\n32\n\nSachurteilsvoraussetzung für jede verwaltungsgerichtliche \nVerpflichtungsklage ist, daß der Kläger ein \nRechtsschutzbedürfnis für den Erlaß des begehrten \nVerwaltungsaktes hat. Dieses fehlt u.a. grundsätzlich dann, \nwenn die Hauptsache sich erledigt hat und die Klage für den \nKläger offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder \ntatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann.\n\n33\n\nVgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage, \nVorbemerkung vor § 40 Rdn. 31 und 34; \nRedeker-von Oertzen, VwGO, 11. Auflage, \n§ 42 Rdn. 29.\n\n34\n\nDies ist hier jedoch der Fall. Dadurch, daß die Kläger in \nBayern - im Wege der Aufnahme als \"Anlehnungsfall\" - Wohnsitz \ngenommen haben und dort seit dem Verlassen der Aufnahmestelle \nfür Aussiedler in O. wohnen, hat sich die Hauptsache \nder auf Erteilung eines Registrierscheins gerichteten \nVerpflichtungsklage erledigt, da dieser Bescheid den Klägern \nkeinen rechtlichen und tatsächlichen Nutzen mehr bringen \nkann.\n\n35\n\nRechtsgrundlage für das Verteilungsverfahren und damit auch \nfür die Erteilung eines Registrierscheins ist die am 1. Januar \n1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 BVFG, die die \nbisherige Regelung in § 2 Abs. 1 der durch Art. 8 des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I \n2094) - KfbG - zum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzten \nVerteilungsverordnung vom 28. März 1952 übernimmt.\n\n36\n\nVgl. die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-\nDrucksache 12/3212, Seiten 24 und 27 zu \n§ 8 BVFG; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 20. Dezember 1993 - 22 A \n1259/93 - und Urteil vom 27. Juli 1994 \n- 2 A 945/93 -.\n\n37\n\nAuch Inhalt und Umfang der durch den Registrierschein \ngetroffenen Regelungen ergibt sich aus § 8 BVFG. Nach § 8 Abs. \n1 BVFG nehmen die Länder die Verteilungsbewerber auf. Welches \nLand aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung den einzelnen \nVerteilungsbewerber aufzunehmen hat, legt das \nBundesverwaltungsamt nach einem bestimmten Schlüssel nach \nMaßgabe des § 8 Abs. 3, 4 und 6 BVFG fest. Die danach zu \ntreffende Entscheidung über die Verteilung des Bewerbers auf \nein bestimmtes Land zur dortigen Aufnahme erfolgt durch die \nErteilung des Registrierscheins.\n\n38\n\nDer Registrierschein gewährleistet mit der Einhaltung der \nvorgesehenen Schlüsselzahlen zum einen, daß auf jedes Land nur \nso viele Bewerber verteilt werden, wie vom Gesetzgeber \nentsprechend dem jeweiligen Leistungsvermögen des Landes \nvorgesehen sind. Er sichert darüber hinaus aber auch die \nStellung des Verteilungsbewerbers nach dessen Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland, indem er das Recht zur Aufnahme in \neinem bestimmten Land begründet. Denn mit der in § 8 Abs. 1 \nBVFG ausdrücklich normierten Aufnahmeverpflichtung der Länder \ngeht einher ein Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers in \nForm eines subjektiven Rechtes auf Aufnahme.\n\n39\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 \n§ 8 Anm. 4.\n\n40\n\nInhalt und Umfang dieses Aufnahmeanspruchs ergeben sich \nmangels einer konkreten gesetzlichen Regelung aus Sinn und \nZweck des Verteilungsverfahrens. Inhalt und Systematik der \nVorschriften über das Verteilungsverfahren ist zu entnehmen, \ndaß dadurch eine erste Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet \nAusgereisten mit dem Lebensnotwendigen in der Bundesrepublik \nDeutschland sichergestellt werden soll. Dies ergibt sich \nzunächst aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Danach \nwerden die Verteilungsbewerber unmittelbar nach ihrer Ankunft, \naber nur bis zur Erteilung des Registrierscheins von der \nBeklagten \"untergebracht\", wobei unter Unterbringung im Sinne \ndieser Vorschrift die nach den Umständen erforderlichen \nortsgebundenen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, \nalso vor allem die unmittelbare Versorgung der \nVerteilungsbewerber mit Nahrung, Kleidung, ärztlicher Hilfe, \nUnterkunft u.ä. zu verstehen sind. Diese Sicherung muß nach \nder Verteilung durch das jeweilige Land erfolgen.\n\n41\n\nAus der Existenz des Verteilungsverfahrens ist darüber \nhinaus ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Aufgabe einer \nersten Versorgung der Verteilungsbewerber nach der Einreise \nnicht der Beklagten, sondern entsprechend der föderalistischen \nStruktur der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen den \nLändern auferlegt hat. Das bedeutet, daß die Erstversorgung \nder Verteilungsbewerber maßgeblich durch die Länder erfolgt, \nd.h. diese verpflichtet sind, die Verteilungsbewerber nach der \nErteilung des Registrierscheins in ihren eigenen Einrichtungen \naufzunehmen und (weiter) zu versorgen.\n\n42\n\nDementsprechend richtet sich der Aufnahmeanspruch des \nVerteilungsbewerbers im Rahmen des Verteilungsverfahrens in \nerster Linie auf die Bereitstellung und Gewährung seiner \nErstversorgung durch das jeweils festgelegte aufnehmende Land. \nDarüber hinaus besteht das Recht des Bewerbers, daß bei der \nFestlegung des aufnehmenden Landes seine individuellen \nWünsche, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse \nberücksichtigt werden, soweit dadurch die Einhaltung der von § \n8 Abs. 3 BVFG vorgeschriebenen Länderquoten nicht berührt wird \n(vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVFG). Maßgebliche Kriterien für die \nFestlegung des aufnehmenden Landes sind in diesem Zusammenhang \nvor allem die familiären Bindungen des Verteilungsbewerbers \nbzw. der Nachweis eines konkreten Arbeitsverhältnisses.\n\n43\n\nVgl. Nummer 3 zu Abs. 4 der \nVorläufigen Richtlinie der Beklagten zu \n§ 8 BVFG.\n\n44\n\nWeitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im \nVerteilungsverfahren nicht und werden durch den \nRegistrierschein auch nicht begründet. Ihm kommt insbesondere \nkeine rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob \nder Verteilungsbewerber den rechtlichen Status erwirbt, \nDeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG \n- zu sein. Zwar ist danach Deutscher im Sinne des \nGrundgesetzes auch, wer als Vertriebener deutscher \nVolkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach \ndem Stande vom 31. Dezember 1937 \"Aufnahme\" gefunden hat. \nDementsprechend ist auch der Spätaussiedler nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 BVFG Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Darüber \nhinaus sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG vor, daß auch sein \nnichtdeutscher Ehegatte und seine Abkömmlinge unter den dort \ngeregelten Voraussetzungen diese Rechtsstellung mit der \nAufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Die \nAufnahme im Sinne dieser Vorschriften setzt jedoch nicht \nvoraus, daß dem Betroffenen (auch) ein Registrierschein \nerteilt worden ist. Denn der Inhalt der Begriffe Aufnahme in § \n8 BVFG einerseits und in Art. 116 Abs. 1 GG iVm § 4 Abs. 3 \nBVFG andererseits ist nicht identisch. Die Vorschrift des § 4 \nAbs. 3 BVFG stellt lediglich klar, daß Spätaussiedler und \nderen nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge unmittelbar \naufgrund der Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche im Sinne \ndes Grundgesetzes sind, wenn sie im Wege des \nAufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sind und damit hier im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben.\n\n45\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 \n§ 4 Anm. 11.\n\n46\n\nDenn das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff BVFG ist, weil \nes sich (nunmehr) auf alle durch Art. 116 Abs. 1 GG \nbetroffenen Personen bezieht, als abschließend anzusehen mit \nder Folge, daß anders als nach bisherigem Recht eine andere \nAufnahme als die nach den §§ 26 ff BVFG etwa im Wege der \nErteilung eines Registrierscheins nicht mehr zu erfolgen hat \nbzw. erfolgen kann und diese Aufnahme zudem für einen mit \neinem Aufnahmebescheid Eingereisten zum Zeitpunkt der \nVerteilung bereits abgeschlossen ist.\n\n47\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 \n§ 8 Anm. 3 b) und § 26 Anm. 1.\n\n48\n\nDer Begriff der Aufnahme in § 8 BVFG bezeichnet \ndemgegenüber lediglich die oben beschriebenen Leistungen der \nortsgebundenen Erstversorgung der Länder. Alle anderen Rechte \nund Vergünstigungen für Spätaussiedler und ihrer im Wege des \nAufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG eingereisten \nnichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge sind unabhängig von \neiner Aufnahme im Sinne des § 8 BVFG zu gewähren mit der \nFolge, daß sogar ein Verzicht auf die Aufnahme durch ein Land \nim Rahmen des Verteilungsverfahrens keine Auswirkungen auf \ndiese Rechte und Ansprüche hat.\n\n49\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 \n§ 8 Anm. 3 b).\n\n50\n\nDer Registrierschein enthält ferner - ebenso wie der \nAufnahmebescheid nach § 27 BVFG - auch keine für andere \nStellen und Behörden verbindliche rechtliche Regelung der \nFrage des Status eines Verteilungsbewerbers als \nSpätaussiedler. Diese Frage wird - vorläufig - lediglich im \nRahmen des Aufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG und letztlich \nverbindlich im Rahmen der Erteilung eines \nVertriebenenausweises bzw. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 \nund 2 BVFG entschieden.\n\n51\n\nVgl. für den Aufnahmebescheid: OVG \nNW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A \n4117/94 -, für die \nVerteilungsentscheidung zu altem Recht \nim Hinblick auf einen \nVertriebenenausweis: \nBundesverwaltungsgericht, Beschlüsse \nvom 26. Mai 1987 - 9 B 157.87 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 \nNr. 51 und vom 25. April 1988 - 9 B \n30.88 -, Buchholz a.a.O. Nr. 55.\n\n52\n\nDagegen ist bei der Entscheidung über einen \nVerteilungsantrag eines Verteilungsbewerbers nach § 8 BVFG, \nder im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, nicht \nnochmals zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber die \nVoraussetzungen als Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfüllt. \nDiese Prüfung durch die Beklagte hat im Aufnahmeverfahren \nstattgefunden. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens ist \nlediglich zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber im Wege des \nAufnahmeverfahrens, d.h. mit einem Aufnahmebescheid eingereist \nist, oder ob er zum Personenkreis des § 8 Abs. 2 BVFG \ngehört.\n\n53\n\nVgl. die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf eines \nAussiedleraufnahmegesetzes, BT-\nDrucksache 11/6937, Seite 6 zu § 26 \nAbs. 2 BVFG; insoweit mißverständlich \nder Bericht der Abgeordneten Koschyk, \nHämmerle und Lüder in \nBeschlußempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses zu den Beratungen des \nEntwurfs des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-\nDrucksache 12/3597, Seite 54 zu § 8 \nBVFG.\n\n54\n\nEntsprechendes gilt für diejenigen Verteilungsbewerber, die \n- wie der Kläger zu 1) - nicht mit einem Aufnahmebescheid, \nsondern mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten \nÜbernahmegenehmigung zum Zwecke der Aufnahme in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sind, da diejenigen \nPersonen, die im Besitz einer solchen Übernahmegenehmigung das \nVertreibungsgebiet nach dem Tage des Inkrafttretens des \nAussiedleraufnahmegesetzes verlassen bzw. verlassen haben, den \nmit einem Aufnahmebescheid aussiedelnden Personen gemäß § 105 \nc Abs. 1 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nFassung, die hier auf die vor dem 1. Januar 1993 eingereisten \nKläger gemäß § 100 Abs. 1 BVFG Anwendung findet, grundsätzlich \ngleichzustellen sind.\n\n55\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 -.\n\n56\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, daß ein berechtigtes \nInteresse des Verteilungsbewerbers an der Verteilung und der \nErteilung eines Registrierscheins jedenfalls dann nicht mehr \nbesteht, wenn eine Erstversorgung nicht mehr erforderlich ist. \nDies ist der Fall, wenn er auf eine vorläufige Unterbringung \nim Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG nicht mehr angewiesen ist, etwa \nweil seine Unterbringung anderweitig gesichert ist. Ob etwas \nanderes gilt, wenn die Aufnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG \ndurch ein bestimmtes Bundesland möglicherweise mit weiteren \nVergünstigungen für den Verteilungsbewerber verbunden ist \n(vgl. etwa den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit \nöffentlich gefördertem Wohnraum nach den §§ 1, 7 des \nLandesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. März 1972), kann hier offenbleiben. Denn die Kläger hätten \ngemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 BVFG nicht in Nordrhein-Westfalen, \nsondern in Bayern aufgenommen werden müssen, da ihre Familie \nebenfalls dort wohnt. Zudem haben sie selbst auch nicht etwa \neine andere Verteilung geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, \ndaß in Bayern Inhabern eines Registrierscheins weitergehende \nAnsprüche nach bayrischem Landesrecht zustehen, sind nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n57\n\nDanach kann ein schützenswertes Interesse der Kläger an der \nDurchführung des vorliegenden Klageverfahrens nicht (mehr) \nfestgestellt werden. Denn sie sind auf eine Erstversorgung \ndurch die Beklagte bzw. im Wege der Aufnahme in die Verteilung \ndurch ein Land nicht mehr angewiesen, weil sie die \nAufnahmestelle für Aussiedler in O. verlassen und \nanderweitig Unterkunft und Versorgung gefunden haben. Daß sie \neine \"teure\" Wohnung gemietet haben, rechtfertigt keine für \nsie günstigere Feststellung. Denn insoweit ist unabhängig von \nder Art und Größe der Wohnung entscheidend, daß sie zur \nSicherung einer menschenwürdigen Lebensführung auf eine \nvorläufige Unterbringung in einer Bundes- oder \nLandeseinrichtung offensichtlich nicht mehr angewiesen sind \nund sie auch ernstlich nicht tatsächlich erstreben.\n\n58\n\nSchließlich vermag auch eine - denkbare - faktische \nPräjudizwirkung des Registrierscheins für die Erteilung eines \nVertriebenenausweises bzw. einer Bescheinigung nach § 15 Abs. \n1 BVFG oder die Gewährung von sonstigen Rechten und \nVergünstigungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der \nErteilung eines solchen Bescheides nicht zu begründen. Denn \ndie an Recht und Gesetz gebundenen unteren Verwaltungsbehörden \nsind bei der Entscheidung über den Antrag eines \nSpätaussiedlers oder dessen mit einem Aufnahmebescheid \neingereisten Ehegatten oder Abkömmling auf Erteilung eines \nVertriebenenausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. \n1 BVFG oder auf die Gewährung von sonstigen Rechten und \nVergünstigungen wie etwa auch der bevorzugten Zuteilung einer \nSozialwohnung gehalten und in jedem Fall verpflichtet, die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft \ndes Antragstellers in eigener Zuständigkeit vollständig zu \nprüfen, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene am \nVerteilungsverfahren teilgenommen und/oder einen \nRegistrierschein bekommen hat, weil dem Registrierschein - wie \noben dargestellt - präjudizielle Rechtswirkungen vor allem in \nBezug auf die Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder \neiner Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht zukommt. Gleiches \ngilt für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 62 a des \nArbeitsförderungsgesetzes - AFG -. Voraussetzung für die \nGewährung dieser Eingliederungshilfe ist nach dem insoweit \neindeutigen Gesetzeswortlaut nicht die Erteilung eines \nRegistrierscheins, sondern die Eigenschaft als \"Spätaussiedler \nund ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 \nBVFG\". Solange diese Eigenschaft nicht durch die Ausstellung \neines Vertriebenenausweises oder die Erteilung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung rechtsverbindlich festgestellt \nist, hat gegebenenfalls die zuständige Behörde in eigener \nKompetenz zu prüfen, ob diese Voraussetzungen zur Gewährung \nder Eingliederungshilfe vorliegen, und zwar auch bzw. erst \nrecht dann, wenn ein Registrierschein nicht erteilt worden \nist.\n\n59\n\nDie hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls \nunzulässig. Ihr mangelt es an dem erforderlichen \nFeststellungsinteresse. Die damit von den Klägern verfolgte \nAbsicht, gegen die Beklagte wegen des ihnen angeblich \nentstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage zu erheben, \nbegründet ein derartiges Interesse nicht. Denn das Verfahren \nauf Erteilung eines Registrierscheins hatte sich bereits vor \nErhebung der Verpflichtungsklage wegen Wegfalls des \nRechtsschutzbedürfnisses erledigt. Daß die Kläger am 31. März \n1993 nicht mehr auf die damit erstrebte Erstversorgung \nangewiesen waren, ergibt sich daraus, daß sie zu diesem \nZeitpunkt schon einen selbständigen Wohnsitz in Bayern \ngenommen hatten. In diesem Fall hätte es den Klägern oblegen, \nwegen des von ihnen erstrebten Schadensersatzes sogleich das \nhierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im \nAmtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher \nVorfragen zuständig ist. Sie hätten wegen einer den geltend zu \nmachenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht \neinen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen, \nda es einen Anspruch auf den (angeblich) \"sachnäheren\" Richter \nnicht gibt.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar \n1989 - 8 C 30.87 -, NJW 1989, 2486.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-17/2-a-4245-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-17/2-a-4245-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311425","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.715456+00:00"}}