{"status":"available","doknr":"OLD311424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0317.2A1976.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-17","aktenzeichen":"2 A 1976/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger, die noch im ersten Rechtszug den Familiennamen \nL. führten, führen nunmehr den Familiennamen \nG. .\n\n3\n\nDer Kläger zu 1) wurde ausweislich seiner Geburtsurkunde \nvom 2. Februar 1956 am 13. Dezember 1955 in dem Dorf L. im \nBezirk Perm in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 10. \nApril 1928 in dem Dorf I. (H. ) im Gebiet Saratow geborene \nund am 2. August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereiste N. G. sowie der am 11. April 1925 in \nL. , Gebiet Rostow am Don geborene und am 3. Februar 1982 \nverstorbene K. L. . Die Eltern der Mutter des \nKlägers zu 1) sind der im Jahre 1943 in der Trud-Armee \ngestorbene K. G. und die am 14. März 1893 in \nT. geborene und am 8. September 1994 gestorbene F. -\nF. G. , geb. O. .\n\n4\n\nDie am 14. Mai 1989 in S geborene Klägerin zu 3) \nentstammt der am 10. September 1988 geschlossenen Ehe des \nKlägers zu 1) mit der Klägerin zu 2).\n\n5\n\nAm 2. Mai 1990 stellte die in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Tante des Klägers zu 1), Frau \nG. G. , für die Kläger einen Antrag auf Übernahme in \ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dem von Frau \nG. G. unterschriebenen Antragsformular gab der Kläger \nzu 1) als seine Volkszugehörigkeit und als seine Muttersprache \n\"Deutsch\" sowie als Religion \"evangelisch\" an. Zur jetzigen \nUmgangssprache in der Familie und zur Frage, ob er an \npolitischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen \nEinrichtungen der deutschen Volksgruppe in seinem Heimatland \nteilgenommen habe, wurden keine Angaben gemacht. Nach den \nAngaben im Übernahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde des Klägers zu \n1) ist sein Vater russischer und seine Mutter deutscher \nNationalität. In der ebenfalls beigefügten Geburtsurkunde der \nKlägerin zu 3) ist die Nationalität des Klägers zu 1) mit \n\"Russe\" angegeben. In der sich bei den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Ablichtung des am 15. Juni 1976 ausgestellten \nInlandspasses des Klägers zu 1) ist als Nationalität ebenfalls \n\"Russe\" eingetragen.\n\n6\n\nDie Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Übernahmeantrag \nund den Eintragungen in der Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) \nund in ihrem Inlandspaß russische Volkszugehörige.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den dort am 18. März 1991 eingegangenen \nAntrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im \nwesentlichen ausgeführt: Anhaltspunkte für eine prägende \nErziehung des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum seien nicht \nglaubhaft dargelegt worden. Er habe auf eigenen Wunsch die \nrussische Nationalität in seinen Inlandspaß eintragen lassen \nund damit selbst darüber entschieden, ein russischer \nVolkszugehöriger zu sein. Denn nach der sowjetischen \nPaßverordnung von 1974 habe der Kläger zu 1) wegen seiner \ngemischt-nationalen Herkunft die Nationalität nach einem \nElternteil wählen können.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. November \n1991 Widerspruch ein. Zur Begründung machte der Kläger zu 1) \nim wesentlichen geltend: Er sei deutscher Volkszugehöriger und \nin einem Übersiedlungsort der Deutschen geboren. Seine \nGroßmutter habe ihn wegen der Berufstätigkeit seiner Eltern \nebenso wie ihre 6 Kinder und 8 weitere Enkel in deutschen \nTraditionen erzogen. Über einhundert Verwandte der Familien \nG. , O. , O und F. lebten inzwischen als \nanerkannte Vertriebene in Deutschland. Seine Mutter habe auf \nder Eintragung der russischen Nationalität in seinen \nInlandspaß bestanden, um sonst zu erwartende Benachteiligungen \nzu verhindern. Der Kläger zu 1) habe auch nach seiner \nEheschließung ständig mit seiner Mutter zusammen in einer \ngemeinsamen Wohnung gelebt.\n\n9\n\nDarüber hinaus sandte die Mutter des Klägers zu 1) die \nAblichtung eines \"Rechtsspruchs\" des Volksgerichtes des \nStadtbezirks T. in S. , in Kraft \ngetreten am 19. August 1991, zu den Verwaltungsvorgängen, \ndurch den die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in \nseinem Inlandspaß und in der Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) \nin \"Deutscher\" geändert wurde. In der Begründung dieser \nEntscheidung heißt es u.a.: \"Als Beweisgründe legten die \nAntragsteller dem Gericht überzeugende Dokumente vor, die von \nihrer deutschen Herkunft in Linie der Mutter, des Großvaters, \nder Großmutter zeugen und die Gründe bescheinigen, warum sie \nihre deutsche Herkunft beim Erhalt der Pässe nach dem \nvollendeten 16. Lebensjahr verheimlicht haben.\"\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. März 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet \nzurück.\n\n11\n\nAm 15. April 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDer Kläger zu 1) entstamme mütterlicherseits einer \nvolksdeutschen Familie und habe durch seine Mutter von \nKindheit an eine Prägung im deutschen Volkstum erhalten. In \nder Familie sei fast ausschließlich Deutsch gesprochen worden. \nAus dem Umstand, daß zur damaligen Zeit Volksdeutsche von den \nsowjetischen Behörden Benachteiligungen hätten erleiden \nmüssen, wenn sie sich offen zu ihrer deutschen Nationalität \nbekannt hätten, erkläre sich auch, daß der Kläger zu 1) unter \ndiesem psychologischen Druck sich bei der Eintragung der \nNationalität in seinen ersten Inlandspaß nicht zu seiner \ndeutschen Nationalität bekannt habe. Als er die Möglichkeit \nder Änderung gehabt habe, habe er davon sofort Gebrauch \ngemacht. Aus seinem neuen Inlandspaß vom 18. April 1992 ergebe \nsich, daß er deutscher Nationalität sei. Darüber hinaus sei \nsein Geburtsdatum auf den 8. Januar 1956 berichtigt worden. \nAußerdem hätten die Kläger ihren Familiennamen am 18. April \n1992 in \"G. \" geändert.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 15. Oktober 1991 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n18. März 1992 zu verpflichten, ihnen \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Mutter des Klägers zu 1), Frau N. G. , ist vom \nVerwaltungsgericht als Zeugin zu den deutschen \nSprachkenntnissen des Klägers zu 1) und darüber vernommen \nworden, welche Gründe für die Eintragung der russischen \nNationalität im Inlandspaß des Klägers zu 1) maßgebend gewesen \nsind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den \nInhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. \nMärz 1994 (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nabgewiesen.\n\n18\n\nGegen dieses ihnen am 28. März 1994 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 26. April 1994 Berufung eingelegt. Zu \nderen Begründung machen sie den Inhalt des Protokolls über die \nmündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom \n29. Februar 1996 im Verfahren der Schwester des Klägers zu 1), \nFrau U. T. , (2 A 1699/93) zum Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens und tragen darüber hinaus im \nwesentlichen vor: Die Zeugenvernehmung der Mutter des Klägers \nzu 1) vor dem Verwaltungsgericht habe ergeben, daß er wegen \nseiner erkennbaren Abstammung von einer deutschen \nVolkszugehörigen erhebliche berufliche Nachteile gehabt habe. \nDa ihm die Aufnahme in ein Militärinstitut verweigert worden \nsei, habe er den Beruf des Ingenieurs nicht erlernen können \nund sei heute nur als Arbeiter tätig. Sein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum komme auch durch seinen bereits im Jahre \n1990 erfolgten Eintritt in die Organisation \"Wiedergeburt\" \nhinreichend deutlich zum Ausdruck. Im übrigen habe sich die \nSituation der deutschen Volksgruppe im Gebiet Rostow wegen des \nErgebnisses der letzten Parlamentswahlen verschlechtert. Zur \nZeit würden Unterschriftenaktionen mit dem Ziel durchgeführt, \ndurchzusetzen, daß alle Nichtrussen, insbesondere die \nVolksdeutschen Rostow zu verlassen hätten.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie weist darauf hin, daß die Großmutter des Klägers zu 1) \nnach den Angaben in ihrem Antrag auf Erteilung eines \nVertriebenenausweises entgegen der Aussage der Mutter des \nKlägers zu 1) in der Zeugenvernehmung durch den erkennenden \nSenat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 1996 im \nVerfahren 2 A 1699/93 nicht mit der Familie des Klägers zu 1) \nim Jahre 1958 nach S. , sondern 1963 nach E. umgezogen \nsei.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat \nzum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n1. 26\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n29\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, \nin Betracht.\n\n30\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend.\n\n31\n\nDenn nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts \ngemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur noch \nsein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198.\n\n33\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n34\n\nDer Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser \nVorschrift wird Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten der Aufnahmebescheid erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Der Kläger zu 1) erfüllt diese \nVoraussetzungen nicht.\n\n35\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n36\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n38\n\n1. Die Frage, ob der Kläger zu 1) aufgrund der \nzwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der \nNationalität in seinem Inlandspaß in \"Deutsch\" nach dem Recht \nseines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund \nder Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) \nnicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur \nauf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein \naufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates \nder deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa \nnach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei \nAbkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem \ndeutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des \nHerkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung \neiner bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist \ndiese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.; von \nSchenckendorff, Vertriebenen- und \nFlüchtlingsrecht, Stand Januar 1997, B \n2 § 6 Anm. 3 c, cc.\n\n40\n\nFür die Eintragung der russischen Nationalität des Klägers \nzu 1) in seinen ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines \n16. Lebensjahres im Jahre 1971/72 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.\n\n41\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 \nff.\n\n42\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, \nwar dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem \nFall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der \nAntragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n43\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 3 ff.\n\n44\n\n2. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter \nder in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n45\n\nDanach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde \nauf Änderung seines Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung \ndes Klägers zu 1) grundsätzlich als ein ausreichendes \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 3 BVFG in Betracht kommen.\n\n46\n\nDem steht jedoch entgegen, daß in den Inlandspaß des \nKlägers zu 1) ursprünglich die russische Nationalität seines \nVaters eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer \nanderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nfremden Volkstum.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, a.a.O.\n\n48\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen \ndes Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist.\n\n49\n\nVgl. für die Volkszählung BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1968 - III C \n121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).\n\n50\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß des Klägers zu 1) entsprechend seinem Antrag und \ndamit nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen geschah.\n\n51\n\nDies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des \nKlägers zu 1) in der Klagebegründung, wonach er wegen der \nAbstammung von einer deutschen Volkszugehörigen berufliche \nBenachteiligungen befürchtete und sich \"unter diesem \npsychologischen Druck\" bei der Beantragung seines ersten \nInlandspasses nicht zu seinem deutschen Volkstum bekannte. \nBereits im Widerspruchsverfahren ist darüber hinaus \nvorgetragen worden, daß seine Mutter ihm ausdrücklich geraten \nhabe, die russische Nationalität zu beantragen, um die von ihr \nwegen ihrer deutschen Nationalität erlebten Benachteiligungen \nzu vermeiden.\n\n52\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist \nauch nicht etwa nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1972 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit Gefahr für Leib und \nLeben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen \nNachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb \nsein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben \nmüssen.\n\n53\n\nDer Kläger zu 1) hat jedoch nicht hinreichend substantiiert \nvorgetragen, daß er bei der Eintragung der deutschen \nNationalität in seinen ersten Inlandspaß schwerwiegende \nberufliche Nachteile zu erwarten gehabt hätte. Abgesehen davon \nhätte die Angabe der deutschen Nationalität bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) auch \ntatsächlich nicht zum Ausschluß vom Studium und damit zu einem \nschweren beruflichen Nachteil geführt. In dieser Hinsicht \nkommt es nicht auf die subjektiven Befürchtungen an, die der \nAufnahmebewerber hegt. Vielmehr ist auf der Grundlage der im \nAussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver \nMaßstab anzulegen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n55\n\nDeutsche Volkszugehörige konnten jedoch in der ehemaligen \nSowjetunion bereits Ende der sechziger Jahre im Rahmen einer \nfür ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein \nHochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger \nJahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die \nbestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen \nVolksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber \nzum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden \nQuotensystem zugelassen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.; \nPinkus/Fleischhauer, S. 401 ff..\n\n57\n\nBestanden somit im Jahre 1972 für deutsche Volkszugehörige \nauch keine besonderen Zugangshindernisse beim Studium mehr, \nhätte eine Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses nicht dazu geführt, daß der Kläger zu \n1) wegen deutscher Volkszugehörigkeit von vornherein vom \nbeabsichtigten Ingenieurstudium ausgeschlossen gewesen \nwäre.\n\n58\n\nDaß dem Kläger zu 1) der Zugang zu einem Militärinstitut \nverweigert worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang \nebenfalls rechtlich ohne Belang, da diese Benachteiligung - \nunabhängig von der Frage, welche Nationalität in seinem \nInlandspaß enthalten war - offenbar allein in der deutschen \nAbstammung des Klägers zu 1) begründet war. Im übrigen wäre \ndie Aufnahme eines Ingenieurstudiums grundsätzlich nicht von \nder Aufnahme in ein Militärinstitut abhängig gewesen.\n\n59\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nsich der Kläger zu 1) durch die im Zusammenhang mit der \nÄnderung der Nationalität in seinem Inlandspaß in den Jahren \n1991 und 1992 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu \nsein, nach außen zum deutschen Volkstum bekannt hat.\n\n60\n\nZwar setzt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \nnicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der \nErklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die \nErklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 3901.94 -, DVBl 1996, 198; \nvon Schenckendorff, a.a.O., B 2, § 6 \nBVFG Anm. 3 c.\n\n62\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n64\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n66\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst \nwährend des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit \nverbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst \nerbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der \ngegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht \nerweisen ständige Bemühungen um eine derartige Änderung des \nNationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem \nAufnahmeverfahren stehen, regelmäßig die Ernsthaftigkeit \ndieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als \nErklärung zur deutschen Nationalität anzusehen sein \nsollten.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n68\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Auch nach \nausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1) \nweder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß \ner sich bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluß und \nvor der Einleitung des Aufnahmeverfahrens im Mai 1990 um eine \nÄnderung seines Inlandspasses bemüht hat, diese Bemühungen \nzunächst ohne Erfolg geblieben sind und erst aufgrund eines \nerneuten Antrags während des Aufnahmeverfahrens zum Erfolg \ngeführt haben. Auch in der von den Klägern in das vorliegende \nVerfahren eingeführten Zeugenaussage vom 29. Februar 1996 im \nVerfahren 2 A 1699/93 hat die Mutter des Klägers zu 1) nicht \nangegeben, daß der Kläger zu 1) sich selbst oder durch seine \nMutter gegenüber sowjetischen Behörden oder offiziellen \nStellen vor dem 2. Mai 1990 konkret bemüht hat, seinen \nNationalitäteneintrag in seinem Inlandspaß zu ändern. Die \nbezüglich des Klägers zu 1) insoweit in der Zeugenaussage \nlediglich enthaltene Angabe seiner Mutter, Anfang der \nachtziger Jahre hätten ihre \"Kinder\" eine Änderung der \nNationalität \"gewünscht\", läßt nur die Feststellung eines \nsubjektiven Begehrens zu. Daß dieser Wunsch des Klägers zu 1) \nauch tatsächlich nach außen hin gegenüber Behörden u.ä. \numgesetzt worden ist, läßt sich dieser Aussage nicht \nentnehmen. Angesichts dieser Umstände bestand für den Senat \nauch keine Veranlassung, die Mutter des Klägers zu 1) im \nvorliegenden Verfahren ebenfalls zu hören.\n\n69\n\nDer Vortrag des Klägers zu 1), im Juli 1990 der \nOrganisation \"Wiedergeburt\" beigetreten zu sein, ist für sich \ngesehen ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis der \nErnsthaftigkeit seines äußeren Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum zu erbringen. Insoweit ergeben sich zunächst Zweifel, \nob der Kläger zu 1) tatsächlich Mitglied der \"Wiedergeburt\" \nist, da der von ihm in Ablichtung zu den Gerichtsakten \ngereichte Mitgliedsausweis weder die Unterschrift des \nMitgliedes noch des Vorsitzenden der Organisation trägt. Aber \nselbst wenn man die Mitgliedschaft des Klägers zu 1) \nunterstellt, ergibt sich nichts anderes. Zwar liegt bei einem \nsolchen grundsätzlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nanzusehenden Beitritt zur Allunionsgesellschaft die Annahme \neines Lippenbekenntnisses weniger nah, weil sich diese \nOrganisation gerade auch für eine territoriale Autonomie der \nVolksdeutschen in der früheren Sowjetunion einsetzt. Zumindest \nkommt einem solchen Beitritt im Zusammenhang mit langjährigen \nBemühungen um eine Änderung des Nationalitätseintrags \nrechtliche Bedeutung zu.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n71\n\nIm Falle des Klägers zu 1) fehlen aber derartige \nzusätzliche Bemühungen. Seinem Eintritt in die Gesellschaft \n\"Wiedergeburt\" kommt nach Ansicht des Senats kein derartiges \nGewicht im Hinblick auf eine Aussage über die Zugehörigkeit \nzur deutschen Nationalität zu, daß dieser allein ausreichte, \num die Ernsthaftigkeit der Nationalitätsänderung zu erweisen. \nDabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß dieser Eintritt erst \nim Jahre 1990 erfolgt ist und damit erst nach Stellung des \nÜbernahmeantrages, der am 2. Mai 1990 beim \nBundesverwaltungsamt einging. Es spricht danach allein vom \nzeitlichen Ablauf zu viel dafür, daß der Kläger zu 1) \nzumindest auch Unterstützung und Erleichterung für die \nbeabsichtigte Aussiedlung durch die Mitgliedschaft in der \nGesellschaft erhoffte. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) \noffensichtlich nur zahlendes Mitglied war und nichts dafür \nersichtlich oder vorgetragen ist, daß er sich nach Eintritt in \ndie Gesellschaft etwa nachhaltig für die Erhaltung des \ndeutschen Volkstums in der ehemaligen Sowjetunion eingesetzt \nhat.\n\n72\n\nDer Umstand, daß der Kläger zu 1) mit seiner Familie im \nJahre 1992 den deutschen Namen seiner Mutter angenommen hat, \nist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis der Ernsthaftigkeit \nseines äußeren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu \nerbringen. Insoweit ist entscheidend, daß die Namensänderung \nebenso wie die Änderung des Nationalitäteneintrags im \nInlandspaß nicht vor der Antragstellung, sondern sofern erst \nerfolgte, nachdem der Kläger zu 1) seinen Ablehnungsbescheid \nerhalten hatte und deshalb wußte, daß die Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Hinblick auf den Nachweis der deutschen \nVolkszugehörigkeit tatsächlich und rechtlich schwierig sein \nwürde.\n\n73\n\nII. Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter. Dieser \nAnspruch setzt voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des \nErlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete \nin jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n74\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 2 A 3117/93 -.\n\n75\n\nZwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nnicht ausdrücklich aufgeführt. Bereits der Wortlaut der \nVorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § \n27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine \nEinbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid \neiner sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer \naufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies \nergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, \ndaß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von \"Personen im Sinne des \nSatzes 1\" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. \nDa der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur \n\"Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt\" \nwird, \"die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen\", und Spätaussiedler nur werden \nkann, wer nach dem 31. Dezember 1992 die Aussiedlungsgebiete \nverlassen hat bzw. verläßt (vgl. § 4 Abs. 1 BVFG), ist schon \ndurch die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG \nklargestellt, daß eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid \nnur solcher Bezugspersonen in Betracht kommt, die nach dem 31. \nDezember 1992 noch in den Aussiedlungsgebieten gewohnt \nhaben.\n\n76\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar \n1996 - 2 A 3117/97 -.\n\n77\n\nHiervon ausgehend ist eine Einbeziehung des Klägers zu 1) \nin den Aufnahmebescheid seiner Mutter schon deshalb \nausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits \n1991 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes verlassen hat, da \nsie sich seit dem 2. August 1991 erkennbar auf Dauer in der \nBundesrepublik Deutschland aufhält.\n\n78\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in \nBetracht.\n\n79\n\nC. Die Klage der im Mai 1989 geborenen Klägerin zu 3) ist \nebenfalls unbegründet. Da für die Beurteilung ihrer deutschen \nVolkszugehörigkeit mangels Bekenntnisfähigkeit,\n\n80\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl \n1994, 935,\n\n81\n\nauf die Bekenntnislage in ihrer Familie abzustellen \nist,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember \n1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 47 und vom 15. Mai 1990 - 9 C \n51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n64,\n\n83\n\nund diese Bekenntnislage wegen der fehlenden deutschen \nVolkszugehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) nicht vom deutschen \nVolkstum geprägt war, kann die Klägerin zu 3) ihren Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG stützen, als Abkömmling des Klägers zu 1) in \ndessen Bescheid einbezogen zu werden. Die Voraussetzungen für \neine solche Einbeziehung der Klägerin zu 3) sowohl in den \nAufnahmebescheid ihrer Großmutter als auch des Klägers zu 1) \nliegen jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser \nkeinen Sachantrag gestellt, sich auch sonst nicht am Verfahren \nbeteiligt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-17/2-a-1976-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-17/2-a-1976-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311424","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.617110+00:00"}}