{"status":"available","doknr":"OLD311430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0314.3B2468.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-14","aktenzeichen":"3 B 2468/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 963,01 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung der Kla-\ngen 17 K 9179/95 und 17 K 9180/95 VG \nL. gegen die beiden Erschließungs-\nbeitragsbescheide des Antragsgegners \nvom 23. Januar 1995 sowie dessen Wider-\nspruchsbescheide vom 10. November 1995 \nanzuordnen, \n\n4\n\nist nicht begründet. Dem Verwaltungsgericht ist in der Beur-\nteilung zu folgen, daß die Prüfung des vorliegenden Streit-\nstoffes mit Hilfe der von ihm zutreffend dargestellten Maßstä-\nbe nicht zum Erfolg des Aussetzungsbegehrens führt, weil da-\nnach eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der \nAntragstellerin im Klageverfahren nicht gegeben ist. \nInsbesondere in Würdigung des Beschwerdevorbringens ist hierzu \nzu bemerken:\n\n5\n\nDer Senat vermag zunächst nicht der in der \nBeschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung zu folgen, eine \nErschließungsbeitragspflicht für die L. straße (östlicher \nAst zwischen Wendekreis und S. -X. -Straße) sei schon \ndeshalb nicht entstanden, weil der einschlägige \nFluchtlinienplan mangels der nach § 3 Abs. 1 BauGB \nerforderlichen Anhörung durch den Ratsbeschluß vom \n8. September 1988 nicht wirksam aufgehoben worden sei; nach \nder deshalb weiterhin maßgeblichen Festsetzung des \nFluchtlinienplans solle die L. straße aber nur zwischen \nH. straße und Wendekreis angelegt werden. Sollte der Rat \nnämlich zu Unrecht angenommen haben, eine sog. vorgezogene \nBürgerbeteiligung sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB \nentbehrlich, so würde das nicht zur Nichtigkeit des Auf-\nhebungsbeschlusses führen. Denn die Beteiligungsvorschrift des \n§ 3 Abs. 1 BauGB gehört nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht \nzu den Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung für \ndie Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch be-\nachtlich ist.\n\n6\n\nVgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Stand: Juni 1996, Rn. 6 zu § 3 \nund Rn. 2 zu § 214.\n\n7\n\nDer Senat vermag des weiteren auch nicht der im Verfahren \nerster Instanz vorgetragenen Auffassung zu folgen, ein \nErschließungsbeitragsanspruch der Stadt L. für den Ausbau \nder abgerechneten Anlage sei durch Verjährung untergegangen. \nBei vorläufiger Beurteilung der Straßenverhältnisse anhand der \nvorliegenden Pläne hatte die Stadt nämlich erhebliche \nGestaltungsmöglichkeiten für die im früheren Fluchtlinienplan \nnicht vorgesehene Straßentrasse; insbesondere im Bereich des \nfrüheren Kirmesplatzes hätte die Straßenbreite den gewählten \nRegelquerschnitt von ca. 5 m um mehrere Meter überschreiten \nkönnen. Derartige Gestaltungsmöglichkeiten stellen jedoch \nkeine geringfügige Variationsmöglichkeit hinsichtlich der \nStraßenbreite dar und lassen einen Bebauungsplan bzw. eine \nZustimmung des Regierungspräsidenten nicht als entbehrlich \nerscheinen (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB). \n\n8\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl., § 7 Rn. 27 \n(m.w.N.).\n\n9\n\nIst demnach die Beitragspflicht wahrscheinlich erst mit der \nErteilung der Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB durch den \nRegierungspräsidenten L. im Juni 1992 entstanden, so ist \ndie Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen durch die im Januar \n1995 erlassenen Beitragsbescheide rechtzeitig erfolgt. \n\n10\n\nDas Beschwerdevorbringen ändert ferner nichts an der vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung, daß der \nGesichtspunkt der Verwirkung (sofern er im \nAussetzungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen ist) den \nangefochtenen Heranziehungen voraussichtlich nicht \nentgegensteht. Hierfür genügt der bloße Ablauf eines Zeitraums \nvon mehreren Jahren nicht. Hinzukommen muß ein Verhalten der \nGemeinde, durch das sie dem Beitragspflichtigen gegenüber zum \nAusdruck gebracht hat, er schulde den Beitrag nicht (mehr) \noder brauche mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen.\n\n11\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n22. November 1993 - 3 B 2198/93 - (RSE \n§ 242 BGB Verwirkung) sowie dessen \nUrteil vom 12. April 1989 \n- 3 A 1637/88 -, KStZ 1990, 140 \n(m.w.N.).\n\n12\n\nEin derartiges Verhalten der Stadt L. gegenüber der \nAntragstellerin ist bei vorläufiger Beurteilung nicht \nfestzustellen. Hierzu reicht insbesondere die in einer \nöffentlichen Bekanntmachung vom Dezember 1984 enthaltene \nAnkündigung des Antragsgegners nicht aus, die in Frage \nkommenden Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten würden \n\"demnächst\" zur Zahlung des Erschließungsbeitrages durch \nZustellung eines Heranziehungsbescheides aufgefordert; denn \naus dem Umstand allein, daß diese Ankündigung nicht alsbald \nwahrgemacht wurde, konnten die betroffenen Anlieger nicht \nzuverlässig schließen, eine Heranziehung zum \nErschließungsbeitrag werde überhaupt nicht mehr erfolgen. \n\n13\n\nSchließlich geben die im Verfahren erster Instanz \nvorgebrachten Beanstandungen der Aufwandshöhe dem Senat keine \nVeranlassung zu einer Teilaussetzung der Vollziehung, zumal \nsie im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt worden sind. Das \ngilt schon unter dem im angefochtenen Beschluß dargelegten, \nmit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Gesichtspunkt, \ndiese Beanstandungen könnten allenfalls zu einer geringfügigen \nMinderung des Erschließungsbeitrags um weniger als 7 % führen \nund rechtfertigten schon wegen dieses geringen Ausmaßes keine \nTeilaussetzung der Vollziehung.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-14/3-b-2468-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-14/3-b-2468-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311430","retrieved":"2026-07-09 03:41:58.146994+00:00"}}