{"status":"available","doknr":"OLD311429","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0314.22A1438.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-14","aktenzeichen":"22 A 1438/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in J. ein \nMetallveredelungsunternehmen. Die Abwässer dieses Unternehmens \nwerden nach einer Vorklärung in der zum Betrieb gehörenden \nAbwasserbehandlungsanlage in die öffentliche Kanalisation \neingeleitet. \n\n3\n\nIm Jahre 1990 entschloß sich die Klägerin ihre \nAbwasserbehandlungsanlage zu modernisieren. Die dafür \nerforderliche, am 11. Januar 1991 beim N. Kreis \nbeantragte Genehmigung wurde ihr am 30. August 1991 erteilt. \nAnfang 1993 wurde die modernisierte Abwasserbehandlungsanlage \nin Betrieb genommen. \n\n4\n\nBis zu diesem Zeitpunkt kam es bei Abwasseruntersuchungen \ndes Beklagten und des Ruhrverbandes mehrfach zu Beanstandungen \nwegen festgestellter Grenzwertüberschreitungen. Die nach der \nInbetriebnahme der modernisierten Abwasserbehandlungsanlage \nauf Veranlassung des S. verbands in der Zeit von April 1993 \nbis April 1994 vorgenommenen vier Abwasseruntersuchungen \nergaben keine Beanstandungen mehr. Ebenso wurden bei den im \nAuftrag des Beklagten im Juli 1993 und Januar 1994 \ndurchgeführten Abwasseruntersuchungen keine bzw. nur \ngeringfügige Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Wie \nschon in der Vergangenheit machte der Beklagte auch die ihm \nfür diese beiden Untersuchungen entstandenen Kosten gegenüber \nder Klägerin durch Erlaß von Kostenersatzbescheiden geltend, \ngegen die sich die Klägerin jedoch nicht wandte.\n\n5\n\nAuch eine im August 1994 im Auftrag des Beklagten \ndurchgeführte Abwasseruntersuchung ergab keine Beanstandung. \nMit Bescheid vom 19. September 1994 forderte der Beklagte die \nKlägerin unter Hinweis auf die Entwässerungssatzung der Stadt \nJ. auf, die ihm für diese Abwasseruntersuchung \nentstandenen Kosten in Höhe von 257,44 DM zu erstatten. \n\n6\n\nDen dagegen am 19. Oktober 1994 eingelegten Widerspruch \nwies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November \n1994, zugestellt am 11. November 1994, zurück. \n\n7\n\nAm 8. Dezember 1994 hat die Klägerin Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie im wesentlichen angeführt hat: Der \nKostenersatzbescheid des Beklagten finde in der \nEntwässerungssatzung der Stadt J. keine hinreichende \nRechtsgrundlage. Für eine Satzungsregelung, die eine von \nVerdachtsmomenten losgelöste Möglichkeit eröffne, jederzeit \nAbwasseruntersuchungen durchzuführen, sei keine ausreichende \nErmächtigungsgrundlage vorhanden. Hinsichtlich der \nZeitabstände der einzelnen Abwasseruntersuchungen werde den \nUmständen des Einzelfalls keine hinreichende Rechnung \ngetragen. So sei unberücksichtigt geblieben, daß ihre \nAbwasserbehandlungsanlage modernisiert sei und frühere \nAbwasseruntersuchungen zu keinen Beanstandungen geführt \nhätten. Außerdem würden auch vom S. verband \nAbwasseruntersuchungen vorgenommen, auf deren Ergebnisse der \nBeklagte gegebenenfalls zurückgreifen könne. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Kostenersatzbescheid des \nBeklagten vom 19. September 1994 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom \n8. November 1994 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat der Beklagte dargelegt: Die \nEntwässerungssatzung der Stadt J. stelle die \nEntscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt \nAbwasseruntersuchungen durchgeführt würden, in sein durch den \nErhalt der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage \n„geleitetes\" Ermessen. Unter Berücksichtigung der \nModernisierung der Abwasserbehandlungsanlage und im Hinblick \nauf die Einhaltung der Grenzwerte bei den letzten Kontrollen \nfänden bei der Klägerin anstelle der üblichen vier, nur noch \nzwei Abwasseruntersuchungen im Jahr statt. Auf die \nAbwasseruntersuchungen des Ruhrverbandes könne nicht \nzurückgegriffen werden, da die Ergebnisse erst mit erheblicher \nzeitlicher Verzögerung übermittelt würden und Absprachen \nhinsichtlich der Zeiten und des Umfangs der \nAbwasseruntersuchungen nicht erfolgten. \n\n13\n\nMit Urteil vom 25. Januar 1996 hat das Verwaltungsgericht \nden Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 19. September 1994 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 1994 \naufgehoben und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: Dem \nKostenersatzbescheid fehle es an der erforderlichen \nRechtsgrundlage, da die vom Beklagten zugrunde gelegte \nBestimmung der Entwässerungssatzung wegen Verstoßes gegen den \nGesetzesvorbehalt nichtig sei. Weder die Gemeindeordnung noch \ndas Kommunalabgabengesetz oder das Landeswassergesetz \nenthielten eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Aber \nselbst wenn die Satzungsbestimmung in der allgemeinen Befugnis \nzur Ausgestaltung des Kanalbenutzungsverhältnisses ihre \nRechtfertigung fände, wäre die generelle Überbürdung der \nKostentragungspflicht für von dem Beklagten durchgeführten \nAbwasseruntersuchungen auf den Anschlußnehmer wegen Verstoßes \ngegen § 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW und \ndamit gegen höherrangiges Recht nichtig, weil der Beklagte den \nAnschlußnehmer mit Kosten für die Ausübung von \nAmtsermittlungspflichten belaste, die von der Gemeinde zu \ntragen seien.\n\n14\n\nGegen das am 19. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der \nBeklagte am 16. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er anführt: Mit der Durchführung der \nAbwasseruntersuchungen werde ausschließlich eine Aufgabe des \nAnschlußnehmers wahrgenommen, da es allein diesem obliege, \ndafür Sorge zu tragen, daß die für die öffentliche \nAbwasseranlage bestehenden Benutzungsbedingungen eingehalten \nwürden. Es liege auch in dem ortsgesetzgeberischen Ermessen, \nin der Entwässerungssatzung zu bestimmen, daß die Pflicht zur \nKontrolle des auf einem bestimmten Grundstück anfallenden \nAbwassers dem Anschlußnehmer obliege und daß diese Pflicht für \nden Anschlußnehmer von der Kommune wahrgenommen werden könne. \nAnders als bei einer Gebühr diene der \nKostenerstattungsanspruch dazu, im konkreten Fall die \ntatsächlich angefallenen Kosten letztlich demjenigen \nzuzuweisen, dessen Aufgaben erfüllt worden seien. \nAnschlußnehmer, die potentiell gefährliches Abwasser \neinleiteten, gäben mit dem Bedürfnis nach Untersuchungen Anlaß \nfür einen Sonderaufwand, bei dem jede innere Rechtfertigung \ndafür fehle, ihn von der Allgemeinheit der Benutzer tragen zu \nlassen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt sie unter Verweis auf die Ausführungen in \ndem angefochtenen Urteil ergänzend aus: Der Beklagte lasse \naußer acht, daß die modernisierte Abwasserbehandlungsanlage \nihrerseits bereits Kontrollmechanismen hinsichtlich der \nEinhaltung der Grenzwerte beinhalte. Es könne deshalb nicht \ndavon ausgegangen werden, daß die Kontrollaufgaben nur von dem \nBeklagten wahrgenommen würden. Außerdem habe der Beklagte \nnicht dargetan, daß er mit den von ihm veranlaßten \nUntersuchungsmaßnahmen den Umständen des Einzelfalls gerecht \ngeworden sei bzw. dies beabsichtigt habe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band).\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. § 125 Abs. 1 \ni.V.m. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), \nist unbegründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \nDer angefochtene Kostenersatzbescheid des Beklagten vom \n19. September 1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n8. November 1994 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten. \n\n24\n\nDem angefochtenen Kostenersatzbescheid fehlt es an der \nerforderlichen Rechtsgrundlage. Weder die Entwässerungssatzung \nder Stadt J. (A.) noch sonstige Bestimmungen (B.) \nermächtigen den Beklagten, von der Klägerin den begehrten \nKostenersatz zu verlangen.\n\n25\n\nA. Der Bescheid kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - \nnicht auf § 5 Abs. 7 Satz 9 und § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung \nder Stadt J. über die Entwässerung der Grundstücke und \nden Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage \n(Entwässerungssatzung) vom 28. November 1990 - EWS - gestützt \nwerden. \n\n26\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 1 EWS wird für die Kosten von \nAbwasseruntersuchungen ein Kostenersatz in Höhe der \ntatsächlich entstandenen Kosten von den Anschlußberechtigten \nerhoben. § 5 Abs. 7 Satz 9 EWS bestimmt unter Hinweis auf § 17 \nAbs. 1 EWS, daß die Überwachung der Einleitung und die \nUntersuchung der Proben auf Kosten des Anschlußberechtigten \ndurchgeführt werden. Diese Bestimmungen sind nichtig, soweit \nsie die Erhebung eines Kostenersatzes für vom Beklagten \nvorgenommene Abwasseruntersuchungen vorsehen. Für eine solche \nKostenregelung bedarf es einer gesetzlichen Rechtsgrundlage \n(I.), an der es jedoch fehlt (II.).\n\n27\n\nI. Das Erfordernis einer gesetzlichen Rechtsgrundlage ergibt \nsich daraus, daß die mit einer derartigen Satzungsbestimmung \nvorgenommene Aufbürdung von finanziellen Belastungen einen \nEingriff in den Rechtsbereich des Bürgers darstellt. \n\n28\n\nZwar folgt aus dem den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 des \nGrundgesetzes - GG - und Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen - VerfNW - eingeräumten Recht zur \neigenverantwortlichen Wahrnehmung aller Angelegenheiten der \nörtlichen Gemeinschaft die allgemeine Befugnis, im Rahmen der \nGesetze Satzungen zu erlassen, ohne daß dazu in jedem \nEinzelfall eine spezielle gesetzliche Ermächtigung notwendig \nwäre. Diese als Teil der Selbstverwaltung anzusehende \nallgemeine Satzungsbefugnis gilt jedoch nicht uneingeschränkt. \nVielmehr ist für Satzungen, die zu einem grundrechtsrelevanten \nEingriff in den Rechtsbereich der Bürger berechtigen, eine \nspezielle gesetzliche Satzungsermächtigung erforderlich. Das \nergibt sich schon aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des \nGesetzes- und des Parlamentsvorbehalts, wonach Eingriffe in \nverfassungsrechtlich geschützte Bereiche nur aufgrund eines \nGesetzes gerechtfertigt sind und sich der Gesetzgeber seiner \nRechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf.\n\n29\n\nHier ermächtigt die Entwässerungssatzung den Beklagten, \nKostenersatz für von ihm veranlaßte Abwasseruntersuchungen von \nden Anschlußnehmern zu verlangen und damit durch die \nAuferlegung finanzieller Lasten in die jedenfalls durch Art. 2 \nAbs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte allgemeine \nHandlungsfreiheit der Betroffenen einzugreifen. Für derartige \nEingriffe in den Rechtskreis der Bürger gilt - wie dies für \ndie Regelung öffentlicher Abgaben allgmein anerkannt ist - der \nVorbehalt des Gesetzes mit der Folge, daß die \nsatzungsrechtliche Kostenregelung einer verfassungsrechtlich \neinwandfreien Ermächtigung durch Gesetz bedarf.\n\n30\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, \n- BVerfG -, Beschluß vom 11. Oktober \n1966 - 2 BvR 179 u.a./64, BVerfGE 20, \nS. 252 ff (269); \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \nUrteil vom 7. März 1958 - 7 C 84.57 -, \nBVerwGE 6, S. 247 (251); \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil \nvom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, \nKommunale Steuerzeitschrift - KStZ - \n1987, S. 233.\n\n31\n\nAus diesem Grunde hat auch der Landesgesetzgeber die zum Erlaß \nentsprechender satzungsrechtlicher Bestimmungen ermächtigende \nRegelung der kommunalen Kostenersatzansprüche für Haus- und \nGrundstücksanschlüsse in § 10 KAG durch förmliches Gesetz \ngetroffen.\n\n32\n\nII. An der mithin erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung \nfür die in der Entwässerungssatzung vorgenommenen \nKostenersatzregelung fehlt es.\n\n33\n\n1. Aus der - bei Erlaß der Entwässerungssatzung noch \nmaßgebenden - Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 \n- GO a.F. - läßt sich eine Befugnis des Satzungsgebers zur \nRegelung des Kostenersatzes nicht herleiten.\n\n34\n\nNach der insoweit allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 19 Satz 1 GO a.F. sind die Gemeinden zwar \nberechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anschluß an \ndie Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nEinrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser \nEinrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben - und damit \nauch nähere Regelungen hinsichtlich der Benutzungsverhältnisse \nan der Anlage zu treffen.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. März 1994 \n- 22 A 753/92 -, Rechtsprechungsreport \nder Neuen Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 1995, S. 244.\n\n36\n\nDiese Befugnis erstreckt sich aber nicht auf die Regelung von \nKosten, die etwa im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung, \ndem Betrieb oder der Nutzung der gemeindlichen Einrichtung, \nbzw. dem Anschluß daran, anfallen und von der Gemeinde dem \nBürger auferlegt werden sollen. Eine anderweitige \nInterpretation des § 19 GO a.F. verbietet sich - soweit hier \nvon Interesse - allein schon deshalb, weil der \nLandesgesetzgeber mit der (die Erhebung von Gebühren und \nBeiträgen ergänzenden) Normierung einer Kostenersatzregelung \nin § 10 KAG zu erkennen gegeben hat, daß § 19 GO a.F. zu \nSatzungsregelungen durch die dem Bürger (öffentliche Abgaben \noder) Ersatzpflichten auferlegt werden sollen, nicht \nermächtigt. Auf die Frage, in wessen Interesse die \nkostenverursachende Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden \nist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n37\n\n2. Auch im Kommunalabgabengesetz findet sich keine \nErmächtigungsgrundlage für die hier getroffene \nKostenersatzregelung. Denn das durch § 17 Abs. 1 Satz 1 EWS \neingeführte Entgelt entspricht seiner Ausgestaltung nach den \nin § 10 KAG besonders geregelten Ersatzansprüchen und zählt \nsomit nicht zu den - nur Steuern, Gebühren und Beiträge, nicht \naber Ersatzansprüche umfassenden - Kommunalabgaben i.S.d. § 1 \nAbs. 1 KAG. Zu den in § 10 KAG als anspruchsbegründend \naufgeführten Verwaltungsmaßnahmen aber gehören \nAbwasseruntersuchungen nicht.\n\n38\n\n3. Dem Landeswassergesetz ist die erforderliche \nErmächtigung ebenfalls nicht zu entnehmen. Die in der Satzung \nselbst als Rechtsgrundlagen benannten Bestimmungen der §§ 51, \n53 und 65 LWG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil sie \nsich zu Kosten der Abwasserbeseitigung, die durch Satzung zu \nregeln wären, überhaupt nicht verhalten.\n\n39\n\nB. Für den angefochtenen Kostenersatzbescheid gibt es auch \nkeine außerhalb der Entwässerungssatzung liegende \nRechtsgrundlage. \n\n40\n\n1. Die Bestimmung des § 118 LWG ist - unabhängig von der \nFrage der Zuständigkeit - schon deshalb nicht einschlägig, \nweil die Klägerin weder unbefugt gehandelt, noch Auflagen \nnicht erfüllt hat.\n\n41\n\n2. Ebenso liegen die Voraussetzungen für einen \nSchadensersatzanspruch wegen einer positiven \nForderungsverletzung aus dem zwischen der Klägerin und dem \nBeklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnis nicht vor. Ein derartiger Anspruch \nwürde u.a. voraussetzen, daß sich die Klägerin pflichtwidrig \nund schuldhaft verhalten hätte. Daran fehlt es hier aber \noffensichtlich, da bei der Abwasseruntersuchung, für deren \nKosten der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid Ersatz \nbegehrt, keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden \nsind. Es bedarf deshalb weder einer Entscheidung darüber, ob \n- im Hinblick auf Fragen der Kausalität und des Verschuldens - \ndie Kosten einer routinemäßigen Untersuchung, bei der \nGrenzwertüberschreitungen festgestellt werden, die aber nicht \ndurch diese Überschreitung veranlaßt war, überhaupt von einem \neventuellen Schadensersatzanspruch erfaßt würden, noch \ndarüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher \nSchadensersatzanspruch überhaupt durch Verwaltungsakt geltend \ngemacht werden könnte.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der \nZivilprozeßordnung.\n\n43\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-14/22-a-1438-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-14/22-a-1438-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311429","retrieved":"2026-07-09 03:41:58.060945+00:00"}}