{"status":"available","doknr":"OLD311428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0314.18B2675.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-14","aktenzeichen":"18 B 2675/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 17. Januar 1995 wird hinsichtlich der \nAufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und der Abschiebungsandrohung \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des \nAntragstellers aus, weil nach der im vorliegenden Verfahren \nallein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 17. Januar 1995 bestehen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf \ndie Bezug genommen wird, davon ausgegangen, daß der \ngenehmigungsfreie Aufenthalt des Antragstellers nach § 3 \nAbs. 5 AuslG zeitlich beschränkt werden kann, wenn ihm \n- sofern er aufenthaltsgenehmigungspflichtig wäre - eine \nAufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden könnte. \n\n5\n\nDes weiteren kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, die \nsich insbesondere nicht aus der angefochtenen \nOrdnungsverfügung ergeben, im vorliegenden Eilverfahren davon \nausgegangen werden, daß ein Anspruch des Antragstellers auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein daran scheitert, \ndaß er nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG \nerfüllt, weil seine Mutter in der Türkei lebt. Der \nAntragsgegner hat zutreffend erkannt, daß von dieser \nVoraussetzung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG abgesehen werden \nkann, weil die Eltern nicht mehr miteinander verheiratet sind. \nEr hat jedoch ermessensfehlerhaft entschieden, daß von dieser \nMöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 VwGO). \n\n6\n\nDie insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich \neinerseits am Kindeswohl und andererseits an den \neinwanderungs- und integrationspolitischen Zielen der \nBundesrepublik zu orientieren.\n\n7\n\nVgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluß \nvom 14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, \nEZAR 024 Nr. 7; VGH Kassel, Beschluß \nvom 20. Februar 1996 - 12 TG 4149/95 -, \nInfAuslR 1996, 170; OVG Lüneburg, \nBeschluß vom 10. Februar 1994 - 11 M \n6189/93 -, OVGE Münster und Lüneburg, \n44, 437; OVG Koblenz, Beschluß vom \n2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, \nNVwZ-RR 1994, 692.\n\n8\n\nWelche Umstände dem Wohl eines Kindes dienen, beurteilt \nsich nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten. \nRechtlich kommt in diesem Zusammenhang dem Personensorgerecht, \nwie es in § 1631 Abs. 1 BGB näher umschrieben ist, \n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar \n1996 - 18 A 296/94 -, \n\n10\n\nund als Anknüpfungspunkt für verschiedene \nausländerrechtliche Regelungen dient (vgl. §§ 21 Abs. 1 \nSatz 2, 23 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG), eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist im Rahmen des \nHaager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und \ndas anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von \nMinderjährigen vom 5. Oktober 1961 \n- Minderjährigenschutzabkommen (MSA) - (ZustG vom 30. April \n1971, BGBl. II 217), dem die Türkei beigetreten ist (vgl. \nBGBl. II 1984, 460), auch eine ausländische \nSorgerechtsentscheidung zu beachten, es sei denn, daß sie \noffensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist \n(Art. 16 MSA, § 16 a FGG). Dem liegt die Erwartung zugrunde, \ndaß sich Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich immer am Wohl \ndes Kindes orientieren.\n\n11\n\nIm Tatsächlichen erfordert das im Mittelpunkt der Abwägung \nstehende Kindeswohl, neben dem Personensorgerecht die \nfaktische Wahrnehmung der Personensorge angemessen zu \nbeachten. Dabei kann es von maßgeblicher Bedeutung sein, wer \ndas Kind bisher betreut hat sowie wo und bis zu welchem Alter \ndies geschehen ist. Wenn ein Kind - wie beispielsweise der \nAntragsteller bis zum 13. Lebensjahr - ausschließlich im \nHeimatland gelebt hat, dann ist es regelmäßig in die dortigen \nLebensverhältnisse hineingewachsen und hat dort seine soziale \nIntegration erfahren. Eine Verlegung des Lebensmittelpunktes \nin das Bundesgebiet würde ein solches Kind in eine völlig \nfremde Lebenswelt versetzen, wobei die notwendige Umstellung \nmöglicherweise noch durch einen Wechsel der Bezugsperson \nerschwert würde. Deshalb ist es regelmäßig nicht zu \nbeanstanden, wenn eine Ausländerbehörde in Anwendung der \nermessenslenkenden Richtlinie in Nr. 20.3.1.3 der vorläufigen \nAnwendungshinweise zum Ausländergesetz des Bundesminister des \nInnern bzw. der als Arbeitshilfe dienenden Nr. 20.3.1.3 des \nEntwurfs der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz in \nFällen der Auflösung der Ehe der Eltern den Nachzug eines \nKindes grundsätzlich nur dann zuläßt, wenn der im Ausland \nlebende Elternteil nachweislich nicht mehr zur Betreuung des \nKindes in der Lage ist. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 23. November \n1993 - 18 B 2961/93 -; OVG Münster, \nBeschluß vom 17. Dezember 1993 - 17 B \n4995/92 -; OVG Koblenz, Beschluß vom \n2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, \na.a.O.; abweichend: VGH Mannheim, \nBeschluß vom 14. Juni 1996 - 13 S \n1400/96 -, a.a.O., und VGH Kassel, \nBeschluß vom 20. Februar 1996 - 12 TG \n4149/95 -, a.a.O..\n\n13\n\nIndessen kann der vorstehende Grundsatz dann nicht \nuneingeschränkt gelten, wenn dem Kind ein (weiterer) \nAufenthalt bei dem im Ausland lebenden Elternteil unzumutbar \nist, was namentlich dann in Betracht kommen kann, wenn sich \nein Elternteil jahrelang nicht um die Betreuung des Kindes \ngekümmert hat. \n\n14\n\nDen vorstehenden Anforderungen wird die angefochtene \nOrdnungsverfügung nicht gerecht. \n\n15\n\nZunächst einmal gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die \nEntscheidung des Amtsgerichts Trabzon, Türkei, vom 25. August \n1987, das Personensorgerecht bezüglich des Antragstellers \ndessen Vater zu übertragen, offensichtlich mit der \nöffentlichen Ordnung unvereinbar ist (Art. 16 MSA, § 16 a FGG) \nund deshalb unbeachtet bleiben kann. Insofern ergeben sich \n- was in der Ordnungsverfügung anklingt - insbesondere nicht \ndaraus rechtliche Bedenken, daß dem Vater des Antragstellers \ndas Sorgerecht übertragen worden ist, weil er über die \nfinanziellen Mittel für den Lebensunterhalt seiner Kinder \nverfügte. Hierbei kann es sich durchaus um einen Gesichtspunkt \nhandeln, der am Kindeswohl orientiert ist. \n\n16\n\nSo auch VGH Mannheim, Beschluß vom \n14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, \na.a.O.\n\n17\n\nNach dem gegenwärtigen Sachstand tragen auch die \ntatsächlichen Gegebenheiten nicht die Entscheidung des \nAntragsgegners. Entgegen dessen Ansicht kann nicht (mehr) \ndavon ausgegangen werden, daß die Mutter des Antragstellers zu \ndessen Betreuung in der Lage ist. Insoweit hat der \nAntragsgegner zwar das Attest des Dr. V. vom \n22. September 1994 und eine mit dem Siegel des Bürgermeisters \nder Ortschaft B. versehene Bescheinigung (ohne Datum) \ndreier Personen zu Recht für zu pauschal gehalten. Jedoch \nliegt zwischenzeitlich ein weiteres ärztliches Attest des \nNeurologen Dr. U. vom 7. Dezember 1995 vor, in dem mit \neiner zwar knappen, aber nicht mehr als unbeachtlich \nanzusehenden medizinischen Begründung erneut die Unfähigkeit \nder Mutter bescheinigt wird, für ihre Kinder zu sorgen. Damit \nkann der Standpunkt des Antragsgegners jedenfalls nicht ohne \nweitere Sachverhaltsermittlung aufrechterhalten werden. \n\n18\n\nHinzu kommt, daß erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dem \nAntragsteller ein Aufenthalt bei seiner Mutter zumutbar ist. \nUngeachtet dessen, daß der Vater des Antragstellers an Eides \nstatt versichert, daß die Mutter zur Betreuung ihrer Kinder \nunter keinen Umständen geeignet und dafür auch nicht verfügbar \nsei, ist aufgrund einer notariellen Erklärung der Großmutter \nvom 21. November 1994 davon auszugehen, daß diese seit der im \nAugust 1987 erfolgten Scheidung der Eltern den Antragsteller \nin ihrer Familie versorgt und erzogen hat. Unter diesen \nUmständen erscheint eine Rückkehr des Antragstellers zu seiner \nMutter ohnehin kaum noch zumutbar.\n\n19\n\nDie vom Verwaltungsgericht noch in Betracht gezogene \nRückkehr des Antragstellers in den Haushalt seiner Großmutter \ndürfte nach den hierzu zwischenzeitlich vorgelegten Belegen \nnicht realisierbar sein, weil die Großmutter nach ihrer \neigenen notariellen Erklärung vom 26. Dezember 1995 und dem \nAttest des Facharztes für Psychiatrie Dr. L. vom \n4. November 1996, der die Großmutter selbst als hilfebedürftig \nbezeichnet, zur Betreuung des Antragstellers aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Deshalb \nkann es dahin stehen, ob ein Kind auf eine mögliche Betreuung \ndurch Großeltern im Heimatland verwiesen werden darf.\n\n20\n\nVerneinend: OVG Lüneburg, Beschluß \nvom 11. Februar 1994 - 11 M 6189/93 -, \na.a.O., Kanein/Renner, Ausländerrecht, \nKommentar, 6. Auflage § 20 Rn. 12, \nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, \nStand Oktober 1996, § 20 Rn. 14.\n\n21\n\nUnhaltbar ist auch die Feststellung des Antragsgegners, \nalle Geschwister des Antragstellers lebten trotz der \nÜbertragung des Sorgerechts auf den Vater noch in der Türkei. \nHierzu hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß \nsein 1978 geborener Bruder N. seit 1993 im Haushalt seines \nVaters lebt und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.\n\n22\n\nSchließlich sind auch keine Umstände erkennbar, die den \nSchluß zuließen, eine Übersiedlung des Antragstellers in den \nHaushalt seines Vaters widerspräche aufgrund der individuellen \nLebensumstände in Deutschland dem Kindeswohl. Soweit der \nAntragsgegner darauf abstellt, im Zeitpunkt der Einreise des \nAntragstellers habe es noch keine \"Eltern-Kind-Beziehung\" \nzwischen ihm und seinem Vater gegeben, ist dem bereits \nentgegenzuhalten, daß sich die Beurteilung der Voraussetzungen \neines Aufenthaltsrechts nach § 20 Abs. 3 iVm Abs. 2 AuslG im \nFalle einer Aufenthaltsbeschränkung nach der Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung beurteilt, \n\n23\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n16. Januar 1996 - 18 B 2979/94 -, \n\n24\n\ndie hier noch aussteht, der Antragsteller inzwischen nahezu \nzweieinhalb Jahre bei seinem Vater lebt und Erziehungsprobleme \nbisher nicht aktenkundig geworden sind.\n\n25\n\nAls unhaltbar erweist sich weiter die Behauptung des \nAntragsgegners, zur Ausübung der Personensorge müsse der von \nseiner deutschen Ehefrau getrennt lebende Vater des \nAntragstellers seine Erwerbstätigkeit aufgeben und sodann zur \nBestreitung des Lebensunterhalts für sich und den \nAntragsteller Sozialhilfe beziehen. Diese ohne \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgestellte \nBehauptung ist in ihrer generalisierenden Weise schon deshalb \nfragwürdig, weil vielfach heute beide Elternteile von Kindern \nerwerbstätig sind und gleichwohl ihren Verpflichtungen aus dem \nPersonensorgerecht nachkommen. Hinzu tritt, daß eine Nachbarin \nerklärt hat, während der berufsbedingten Abwesenheit des \nVaters den Antragsteller zu betreuen. \n\n26\n\nErweist sich somit die vom Antragsgegner vorgenommene \nzeitliche Beschränkung als rechtswidrig, so ist auch der \nVollzug der Abschiebungsandrohung auszusetzen.\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-14/18-b-2675-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-14/18-b-2675-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311428","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.975473+00:00"}}