{"status":"available","doknr":"OLD311440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0312.8A986.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"8 A 986/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1953 geborene ledige Kläger, gelernter Kaufmann, \nbeantragte erstmals am 25./26. März 1992 beim Sozialamt des \nBeklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ab April 1992 \nmit der Begründung, nach dem Auszug seiner bisherigen \nLebensgefährtin reiche sein Einkommen - Arbeitslosenhilfe - \nnicht aus, um die Miete für seine Wohnung (W. straße 9 in \nN. ) in voller Höhe zu zahlen. Ausweislich einer \nBescheinigung seiner Vermieter bestand seine Wohnung aus zwei \nRäumen sowie Bad und Toilette mit einer Gesamtgröße von 62 qm; \nhinzu kam ein etwa 6 qm großer Balkon sowie ein kleiner \nKellerraum. Die monatliche Gesamtmiete einschließlich Umlagen, \nVergütungen und Zuschlägen, aber ohne Kosten für Heizung und \nWarmwasserbereitung, war mit 710,00 DM angegeben; die \ninbegriffenen Nebenkosten (Wasser, Kanalgebühren, \nStraßenreinigung, Müllabfuhr, Kaminreinigung, allg. \nBeleuchtung, Grundsteuer, Versicherungen) betrugen danach \njährlich 724,00 DM (monatlich 60,33 DM). \n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. März 1992 setzte der Beklagte die \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger für den \nMonat April 1992 auf 238,37 DM und für die nachfolgenden \nMonate bis auf weiteres auf 249,51 DM fest. In der Anlage zum \nBescheid wies der Beklagte darauf hin, daß für einen \nEinpersonenhaushalt und unter Berücksichtigung des Baujahres \ndes Wohnhauses nur Unterkunftskosten von 355,00 DM angemessen \nseien. Die demzufolge unangemessen hohen Unterkunftskosten \nkönnten nur so lange gewährt werden, als es ihm, dem Kläger, \nnicht möglich sei, durch einen Wohnungswechsel oder durch eine \nUntervermietung diese Kosten zu senken. Daher würden die \nvollen Unterkunftskosten nur für drei Monate übernommen; mit \nWirkung vom 1. Juli 1992 würden nur noch Unterkunftskosten in \nHöhe des angemessenen Betrages anerkannt. \n\n4\n\nNachfolgend erklärte der Kläger bei einer Vorsprache auf \ndem Sozialamt des Beklagten am 6. April 1992, er sei seit 1990 \nin der Liste der \"GEWOGE\" (Gemeinnützige \nWohnungsbaugenossenschaft im Hönnetal eG) eingetragen und \nwerde sich auch weiterhin um eine günstigere Wohnung bemühen. \n\n5\n\nIm Mai 1992 wurde dem Kläger auf Vermittlung des Beklagten \nein möbliertes Zimmer mit einer Größe von etwa 15 qm und der \nMöglichkeit der Mitbenutzung von Küche und Bad zu einem \nMietpreis (warm) von etwa 380,00 DM in der L. straße 13 \nzu N. angeboten. Nach einer Besichtigung ließ der Kläger \nden Beklagten wissen, er halte die \"Notunterkunft\" für \nunzumutbar und werde dort nicht einziehen. Er wehre sich \nmassiv gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, \nhalte den Mietzins für überhöht und könne so kurzfristig nicht \nseine jetzige Wohnung kündigen. \n\n6\n\nNachdem der Kläger am 4. Juni 1992 beim Beklagten beantragt \nhatte, ihm auch über das Monatsende hinaus Hilfe zum \nLebensunterhalt zu gewähren, lehnte der Beklagte dies durch \nBescheid vom 2. Juli 1992 mit der Begründung ab, trotz der im \nBescheid vom 30. März 1992 angekündigten zeitlichen \nBeschränkung der Anerkennung der tatsächlichen \nUnterkunftskosten habe er, der Kläger, Bemühungen um eine \nSenkung der Unterkunftskosten durch die Suche nach einer neuen \nUnterkunft oder durch Untervermietung nicht erkennbar werden \nlassen und überdies das sofort anmietbare möblierte Zimmer \nabgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 9. Juli 1992 \nWiderspruch ein, den er unter anderem damit begründete, er sei \nnicht aufgefordert worden, erkennbare Bemühungen zur Senkung \nder Unterkunftskosten nachzuweisen; ohne einen Hinweis auf \nMitwirkungspflichten habe die Sozialhilfe nicht eingestellt \nwerden dürfen. Ausweislich eines - beigefügten - Schreibens \nder GEWOGE habe er sich um eine andere Wohnung bemüht, zudem \nhabe er diesbezüglich ständig die Zeitung durchgesehen. Eine \nUntervermietung sei ihm nicht gestattet und komme auch wegen \ndes Zuschnitts der Wohnung nicht in Frage. In dem nach \nZurückweisung des Widerspruches durch den Widerspruchsbescheid \ndes Oberkreisdirektors des N. L. vom \n28. September 1992 vom Kläger angestrengten Klageverfahren \nVG Arnsberg 5 K 5653/92, das wie auch ein Antrag auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung (VG Arnsberg 5 L 1848/92) \nerfolglos blieb, trug der Kläger unter anderem noch vor, er \nhabe zahlreiche Gespräche mit Herrn G. von der GEWOGE \ngeführt; dieser könne mithin seine Bemühungen um eine Wohnung \ngegebenenfalls bestätigen. Ihm sei bei der GEWOGE bedeutet \nworden, die momentane Lage auf dem Wohnungsmarkt sei \nhoffnungslos, da sehr viele Mitglieder auf der Warteliste \nständen, die aufgrund ihrer familiären Situation Vorrang \ngenössen. Andere Wohnungsbaugesellschaften hätten ihn \nabschlägig beschieden, weil er dort nicht Mitglied sei. \nVersuche eines Wohnungstausches seien im Regelfall daran \ngescheitert, daß seine Wohnung kein Kinderzimmer habe.\n\n7\n\nAm 2. November 1993 beantragte der Kläger beim Sozialamt \ndes Beklagten erneut die Gewährung ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt mit der Begründung, er sei seit dem 8. Oktober \n1993 erneut arbeitslos und werde erst in Kürze \nArbeitslosenhilfe bekommen. Der Mietzins für die nach wie vor \nvon ihm bewohnte Unterkunft in der W. straße 9 belief \nsich ausweislich der vorgelegten Vermieterbescheinigung \nnunmehr auf 690,00 DM und die monatliche \nNebenkostenvorauszahlung auf 60,00 DM. Mit Bescheid vom \n15. November 1993 setzte der Beklagte, jeweils bezogen auf den \ngesamten Monat, den Hilfeanspruch des Klägers für den Zeitraum \nvom 1. bis 11. November 1992 auf 699,70 DM und für die \nnachfolgende Zeit bis auf weiteres auf 802,50 DM fest und \nberechnete neben einem Betrag von 66,32 DM für die Zeit \nvom 27. bis zum 31. Oktober 1992 die zu gewährende Hilfe auf \n256,56 DM für die Zeit vom 1. bis zum 11. November 1992 und \nauf 508,25 DM für den Rest des Monats November 1992; die \ngesamte zu zahlende Hilfe wurde unter Anrechnung einer bereits \ngeleisteten Abschlagszahlung von 100,00 DM auf 731,13 DM \nfestgesetzt. In der Begründung des Bewilligungsbescheides war \nunter anderem ausgeführt, daß die Unterkunftskosten nur in \nangemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt worden seien. \nGegen diesen Bescheid legte der Kläger zur Niederschrift beim \nSozialamt des Beklagten am 23. November 1993 Widerspruch ein, \n\"da die Unterkunftskosten nur in angemessener Höhe und nicht \nin tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden\". Tatsächlich an \nden Kläger ausgezahlt wurde für die Monate Oktober und \nNovember 1993 lediglich ein Betrag von 322,88 DM, wovon dem \nBeklagten 153,25 DM vom letzten Arbeitgeber des Klägers \nerstattet wurden. \n\n8\n\nNach zwischenzeitlicher Einstellung der Hilfe beantragte \nder Kläger am 16. Februar 1994 wiederum die Gewährung von \nHilfe zum Lebensunterhalt und gab an, mit Wirkung vom \n1. Januar 1994 sei seine Arbeitslosenhilfe auf 939,12 DM \ngekürzt worden; Wohngeld sei in Höhe von 128,00 DM bewilligt \nworden. Die Miete für seine Wohnung in der W. straße 9 \nbelaufe sich derzeit einschließlich der Nebenkosten, aber ohne \nVerbrauchskosten für Gas auf 757,00 DM. Aus einem vorgelegten \nKontoauszug des Klägers ging hervor, daß seinen Vermietern \nunter dem Datum des 1. Februar 1994 per Dauerauftrag 750,00 DM \nüberwiesen worden waren. Diesen Hilfeantrag lehnte der \nBeklagte durch Bescheid vom 21. Februar 1994 mit der \nBegründung ab, bei Berücksichtigung (lediglich) der \nangemessenen Unterkunftskosten, die mit 355,00 DM anzusetzen \nseien, übersteige sein Einkommen den sozialhilferechtlichen \nBedarf um 135,72 DM monatlich; für den Monat Februar 1994 \nkomme noch hinzu, daß die Unterkunftskosten bereits gezahlt \nseien. Am 1. März 1994 legte der Kläger auch gegen diesen \nBescheid Widerspruch ein und bat um Berücksichtigung der \ntatsächlichen Unterkunftskosten bei der Sozialhilfeberechnung. \nAußerdem beantragte der Kläger am 2. März 1994 erfolglos den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung \nvon ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Datum der \nEntscheidung über seinen Widerspruch vom 1. März 1994 (Az. \nVG Arnsberg 5 L 625/94).\n\n9\n\nNach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der \nOberkreisdirektor des N. L. durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. Mai 1994 die Widersprüche des \nKlägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 15. November \n1993 und vom 23. Februar 1994 zurück. Zur Begründung führte er \naus, den nicht als gegen die Berechnung der Hilfe zum \nLebensunterhalt an sich, sondern gegen die Übernahme lediglich \nder angemessenen Unterkunftskosten gerichtet zu betrachtenden \nWidersprüchen bleibe der Erfolg versagt, weil die \nVoraussetzungen für die Übernahme der das Angemessene \nüberschreitenden tatsächlichen Unterkunftskosten nicht gegeben \nseien, nachdem er schon 1992 auf die Notwendigkeit der \nAnmietung einer preisgünstigeren Unterkunft aufmerksam gemacht \nund ihm - bestandskräftig - aus diesem Grunde Hilfe zum \nLebensunterhalt versagt worden sei. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. Juni 1994 Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, eine Senkung der Unterkunftskosten sei ihm weder \nmöglich noch zumutbar gewesen. Er sei registriertes Mitglied \nder GEWOGE und habe sich oft bei dem dort beschäftigten Herrn \nG. nach günstigem Wohnraum erkundigt. Als er - zum \n30. Juni 1994 - aus seiner bisherigen Wohnung in der \nW. straße 9 ausgezogen sei, seien die Mietkosten mit \nAusnahme erst später abgerechneter Nebenkosten vollständig \nbeglichen gewesen; die im wesentlichen regelmäßige Zahlung der \nMiete sei ihm deshalb möglich gewesen, weil er einige Bücher \nverkauft, sich hin und wieder in seiner Lebensführung \neingeschränkt und sich zuweilen auch von Bekannten Geld \ngeliehen habe.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides vom \n15. November 1993 und unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 21. Februar 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Oberkreisdirektors des N. \nL. vom 26. Mai 1994 zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nunter Berücksichtigung seiner \ntatsächlichen Unterkunftskosten für den \nMonat November 1993 und den Zeitraum \nvom 16. Februar 1994 bis zum 31. Mai \n1994 zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und \nauf die bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen zum gleichen \nRubrum noch vorgetragen, es sei keine dem Kläger günstige \nÄnderung hinsichtlich der Hilfevoraussetzungen eingetreten. Da \nder Kläger darüber hinaus die Miete für den Monat Februar 1994 \nschon beglichen habe, bestehe insoweit kein Bedarf mehr. Zur \nBestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten des \nKlägers habe er, der Beklagte, im übrigen die \nHöchstmietentabelle gemäß § 8 des Wohngeldgesetzes nur als \nAnhaltspunkt herangezogen. Ausschlaggebend für den als \nangemessen zugrundegelegten Betrag von 355,00 DM monatlich \nseien die Unterkunftskosten gewesen, wie sie bei Anmietung des \ndem Kläger vormals angebotenen möblierten Zimmers entstanden \nwären. Aber auch bei Zugrundelegung der ortsüblichen \nVergleichsmiete seien Unterkunftskosten errechnet worden, die \nder Kläger ohne ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt habe \ntragen können.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil vom 16. Dezember 1994 abgewiesen. Auf die Gründe des \ndem Kläger am 13. Januar 1995 zugestellten Urteils wird Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nAm 13. Februar 1995 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er \nmacht noch geltend, daß bei der Beurteilung der Frage, ob er \nsich hinreichend um die Suche nach einer preisgünstigeren \nUnterkunft bemüht habe, seiner sachtypischen Beweisnot \nRechnung zu tragen sei; die insoweit in Betracht zu ziehende \neigene Protokollierung seiner Bemühungen sei kaum sachgerecht, \nda ihr keine besondere Beweiskraft zukommen könne. Er habe \njedenfalls seit November 1991 wiederholt bei der GEWOGE \nnachgefragt, ob \"Singlewohnungen\" frei seien. Zwei \n- namentlich genannte - private Hauseigentümer habe er wegen \nfreier Wohnungen angesprochen. Schließlich habe er mit anderen \nMietern ergebnislos über die Möglichkeit eines \nWohnungstausches gesprochen. Die Einschaltung von Maklern sei \naus Kostengründen nicht in Betracht gekommen. Soweit der \nBeklagte auf Wohnungsannoncen in einem N. Anzeigenblatt \nverweise, sei zu entgegnen, daß ein Großteil der aufgeführten \nAngebote außer Betrachtung bleiben müßten, etwa wegen \ngleichfalls unangemessener Mietpreise, geforderter Kautionen \noder der Belegenheit außerhalb des N. Stadtgebietes.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem erstinstanzlich \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor, daß es dem Kläger durchaus möglich sein \nmüsse, Bemühungen um eine preiswertere Wohnung nachzuweisen, \nwenn solche Bemühungen tatsächlich stattgefunden hätten. Es \nkomme insoweit beispielsweise die Vorlage des mit \nWohnungsgesellschaften geführten Schriftverkehrs, von \nDurchschriften von schriftlichen Bewerbungen auf Anzeigen hin \nund etwaiger abschlägiger Antworten oder auch von Nachweisen \nüber die Aufgabe eigener Inserate mit Wohnungsgesuchen in \nBetracht. Die erst im Berufungsverfahren näher dargelegten \nVorsprachen seien in Anbetracht des langen Zeitraumes, der dem \nKläger zur Verfügung gestanden habe, nicht als ausreichende \nBemühungen zu bewerten. Das gelte auch vor dem Hintergrund, \ndaß der Kläger zwischenzeitlich unabhängig von Sozialhilfe \ngelebt habe; denn auch zu diesen Zeiten habe er aus \nwechselnden Aushilfstätigkeiten lediglich geringe Einkünfte \nbezogen, so daß er nicht darauf habe vertrauen können, auf \nDauer zur Aufbringung der unangemessen hohen Unterkunftskosten \nimstande zu sein. Schließlich habe die Durchsicht des in \nN. und Umgebung kostenlos verbreiteten Werbe- und \nAnzeigenblattes \"Stadtspiegel\" allein in der Zeit vom \n1. November 1993 bis zum 31. Mai 1994 ergeben, daß eine \nVielzahl von in Betracht kommenden Wohnungen angeboten worden \nsei.\n\n23\n\nDer Senat hat durch den vormaligen Berichterstatter am \n5. September 1995 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen \nder Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 92 ff. \nGA) Bezug genommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte zum Streitverfahren und zu den \nweiteren Verfahren VG Arnsberg 5 K 5653/92, 5 L 1848/92, \n5 L 1981/92 (OVG 8 B 4807/92) und 5 L 625/94 sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nOberkreisdirektors des N. L. Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche \nVerhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden \nerklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n28\n\nDer Kläger hat für den Monat November 1993 sowie den \nZeitraum vom 16. Februar 1994 bis zum 31. Mai 1994 keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung \nhöherer Unterkunftskosten, als sie den für diese Zeiträume \nmaßgebenden Bedarfsberechnungen des Beklagten zugrunde gelegt \nworden sind. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht \naus den §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) iVm \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung (RSVO) vom 20. Juli \n1962 (BGBl. I S. 515) in der seinerzeit noch maßgeblich \ngewesenen Fassung vom 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1971); \nsonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.\n\n29\n\nNach den genannten Vorschriften kommt, wie sich aus dem \nRegelungszusammenhang, insbesondere aus der Gegenüberstellung \nmit § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO, ergibt, nur die Übernahme \nangemessener Unterkunftskosten in Betracht; die \nUnterkunftskosten des Klägers waren indessen der Höhe nach \nunangemessen.\n\n30\n\nWas als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im \nsozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muß mit Blick auf \ndie allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein \nnach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 27. November 1986 \n- 5 C 2.85 -, Entscheidungen des BVerwG \n(BVerwGE) 75, 168 (170) = Für-\nsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n36, 184 (186), vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, BVerwGE 91, 1 (3) \n= FEVS 44, 133 (137), und vom \n17. November 1994 - 5 C 11.93 -, \nFEVS 45, 363 (364 f.) = Nachrichten-\ndienst des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge (NDV) \n1995, 298; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteile vom 1. August 1995 \n- 8 A 3117/94 -, und vom 5. Dezember \n1995 - 8 A 1970/94 -.\n\n32\n\nEiner der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen \nGrundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung \neines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige \nsicherzustellen ist. Es nicht in diesem Sinne notwendig, \nsämtliche Bedürfnisse im Rahmen eines durchschnittlichen \nLebensstandards zu befriedigen oder Lebensgewohnheiten zu \nermöglichen, die in der Bevölkerung weitgehend als \nAnnehmlichkeiten empfunden werden. Die Sozialhilfe soll den \nHilfesuchenden vielmehr lediglich in die Lage versetzen, ein \nmenschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. \nAls Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den \nVerbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen \nwerden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb \ndanach beurteilt werden, ob sie sich im Rahmen dessen halten, \nwas bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich \nanzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, \nüblicherweise erwartet werden muß. Dies bestimmt sich einmal \nnach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, \ninsbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem \nAlter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Zum anderen \nbeurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft \n- ausgehend von den ermittelten individuellen Verhältnissen \ndes Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl der \nvorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den \nMöglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist \nhinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweiligen \nörtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf \ndie im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am \nWohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten \nabzustellen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. August \n1985 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, 93, vom \n27. November 1986 - 5 C 2.85 -, a.a.O., \nund vom 17. November 1994 \n- 5 C 11.91 -, a.a.O.\n\n34\n\nDie Wohnung des Antragstellers in der W. straße 9 war \nunangemessen groß.\n\n35\n\nFür die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen \nWohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im \nsozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen \nzurückgegriffen werden.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November \n1994 - 5 C 11.93 -, a.a.O. (365 f.); \nOVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1995 \n- 8 A 1970/94 -.\n\n37\n\nNach Ziffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum \nWohnungsbindungsgesetz des nordrhein-westfälischen Ministers \nfür Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 \n- IV C 1-613-474/89 -, Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen (MBl.NW.) 1989, 1714, hier in der Fassung \ndes Runderlasses des nordrhein-westfälischen Ministeriums für \nBauen und Wohnen vom 28. April 1993 - IV B 3.-613-328/93 -, \nMBl.NW. 1993, 1113, ist für einen Alleinstehenden eine \nUnterkunft mit einer Wohnfläche von 45 qm als angemessen zu \nerachten; dabei ergibt sich aus der in Bezug genommenen \nVorschrift des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der \nZweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz \n- WoBindG -) in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung vom \n22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), sowie insbesondere aus \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG, daß die genannte Wohnflächengröße \nals Obergrenze zu verstehen ist. Die vom Kläger in den \nstreitbefangenen Zeiträumen bewohnte Unterkunft ist mit 62 qm \ndeutlich größer; in der Person des Klägers liegende Umstände, \ndie eine Überschreitung des Wohnraumbedarfs, zumal in einer \nsolchen Größenordnung, als angemessen erscheinen lassen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. \n\n38\n\nDie Unangemessenheit der Wohnung des Klägers folgt auch aus \nder Miethöhe pro Quadratmeter. Insoweit kann die vom Beklagten \nvorgelegte Vergleichsmietentabelle für den Hochsauerlandkreis, \nden N. Kreis und die Stadt T. (Stand: 1. Januar \n1993), die aufgrund gemeinschaftlicher Erstellung durch \nVerbände mit typischerweise gegensätzlicher Interessenlage, \nnämlich den Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. mit Sitz \nin I. und den Deutschen Mieterbund (Landesverband \nNordrhein-Westfalen, E. ), ähnlich wie ein kommunaler \nMietspiegel einen Rückschluß auf das seinerzeitige Mietniveau \nerlaubt, herangezogen werden. Bedenken an der Aussagefähigkeit \nder Vergleichsmietentabelle bestehen nicht, insbesondere nicht \nim Hinblick auf die Aktualität und auf die notwendige \nDifferenzierung nach Belegenheit, Ausstattungsgrad, Baujahr \nund Größe der zu betrachtenden Wohnungen; auch der Kläger hat \nnichts vorgetragen, was gegen die Heranziehung der Tabelle \nsprechen könnte. Aus der Vergleichsmietentabelle ergibt sich, \ndaß in dem hier zu betrachtenden Zeitraum die für N. \nermittelten Mieten für Wohnungen in sozialhilferechtlich \nangemessener Lage und Qualität deutlich niedriger lagen als \ndas vom Kläger zu entrichtende Nutzungsentgelt. Selbst wenn \nnoch Wohnungen bis zum Baujahr 1980 (und entsprechend \nhochwertiger Bausubstanz) mit einer \"vollständigen\" \nAusstattung (Heizung, Bad und WC) und in mittlerer Wohnlage \nmit in den Blick genommen werden, dürfte eine Wohnung \nallenfalls einen qm-Preis von 8,90 DM (ohne Nebenkosten nach \n§ 27 der II. Berechnungsverordnung) aufweisen. Für die Wohnung \nvon 62 qm Größe wäre demnach äußerstenfalls eine Monatsmiete \nvon 551,80 DM angemessen; die vom Kläger entrichtete Miete \nbelief sich hingegen - nach Abzug sämtlicher Nebenkosten - auf \n(700,00 DM - 60,33 DM = ) 649,67 DM und überschritt damit den \nzuvor genannten Betrag beträchtlich. Unter Zugrundelegung der \ndem Kläger höchstens zuzugestehenden Wohnungsgröße von 45 qm \nund dem nach Maßgabe der Vergleichsmietentabelle \n- äußerstenfalls - (abstrakt) in Betracht kommenden Miethöhe \nvon 8,90 DM/qm ergäbe sich bei Berücksichtigung des laut \nZiffer 5 der Erläuterungen zur Vergleichsmietentabelle für \nKleinwohnungen gerechtfertigten Aufschlages von 10% eine noch \nangemessene Monatsmiete von lediglich noch (45 x 9,30 DM \nx 1,1 =) 460,35 DM, ohne daß damit bereits die \"Untergrenze\" \ndes sozialhilferechtlich Angemessenen - insbesondere \nhinsichtlich des Jahres der Fertigstellung, der Wohnlage, aber \nwohl auch hinsichtlich des Ausstattungsgrades sind auch \nbescheidenere Unterkünfte in Betracht zu ziehen - erreicht \nsein dürfte.\n\n39\n\nDie nach alledem (abstrakt) unangemessen hohe laufende \nKosten verursachende Wohnung in der W. straße war im \nmaßgeblichen Bedarfszeitraum auch nicht deshalb \n- ausnahmsweise - (noch) angemessen, weil eine bedarfsgerechte \nund dabei kostengünstigere Wohnung für den Kläger nicht \nkonkret verfügbar und zugänglich gewesen wäre. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1996, 3427 = Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) \n1997, 35.\n\n41\n\nIn diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden \nEntscheidung darüber, ob dem Antragsteller schon deshalb die \nBerufung auf das Fehlen kostengünstigerer Alternativen versagt \nwerden muß, weil er im Mai 1992 eine ihm durch den Beklagten \nvermittelte Unterkunft, ein möbliertes Zimmer, nicht \nangemietet hat; insoweit wäre neben der Zumutbarkeit einer \nsolchen Unterbringung auch zu prüfen, ob diese \nKostensenkungsmöglichkeit trotz einer für die Folgezeit \nanzunehmenden anderweitigen Vergabe dem Kläger auch noch für \ndie vorliegend streitbefangenen Hilfezeiträume \nanspruchsvernichtend entgegengehalten werden könnte.\n\n42\n\nDenn weder hat der Kläger dargetan noch ist sonst \nersichtlich, daß es für die vorliegend zu betrachtenden \nZeiträume zu der von ihm bis zum 30. Juni 1994 bewohnten \nUnterkunft keine kostengünstigere Alternative gegeben hat. Er \nhätte zu diesem Zweck substantiiert darlegen und \ngegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, daß er sich im \nRahmen des ihm Zumutbaren bemüht hat, die (abstrakt) \nunangemessenen laufenden Unterkunftskosten zu senken: Hierzu \nhat ihm insgesamt ein beträchtlicher Zeitraum zur Verfügung \ngestanden, nachdem der Beklagte ihm bereits im Bescheid vom \n30. März 1992, also zu Beginn des Hilfebezuges, auf die \nNotwendigkeit einer Reduzierung seiner Unterkunftskosten \nhingewiesen hatte. Dem Kläger war in der Folgezeit zuzumuten, \nkontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, \nstädtischen und insbesondere an öffentlich geförderten \nWohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für \nden Sozialhilfeträger unter Benennung von Art, Ort, Zeit und \nbeteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, a.a.O.; OVG NW, \nBeschlüsse vom 4. Oktober 1993 \n- 24 A 1809/91 , vom 25. Oktober 1995 \n- 8 B 2484/95 - und vom 5. Juli 1996 \n- 8 B 1114/96 -.\n\n44\n\nMit der Verpflichtung zur Dokumentation seiner Bemühungen \num Kostensenkung wurde dem Kläger auch nichts Unmögliches \nauferlegt. Insbesondere war er nicht gehalten, etwaige \nAnstrengungen um die Anmietung einer preisgünstigeren Wohnung \nauf eine strenge und formalisierte Art zu beweisen. Vielmehr \nkonnte der geforderte Nachweis - und nichts anderes hat der \nBeklagte dem Kläger erläuternd mitgeteilt - auch auf \nnachprüfbare eigene Wahrnehmungen und Aufzeichnungen hierüber \ngestützt werden. Diese eigenen Bekundungen hätten sich aber \nlückenlos zu den oben genannten Punkten verhalten müssen, weil \nnur so ein Mindestmaß an Überprüfbarkeit gegeben sein \nkonnte.\n\n45\n\nDerartige Nachweise hat der Kläger nicht erbracht. Seinem \nVorbringen über seine Aktivitäten zur Anmietung einer \npreiswerteren Unterkunft läßt sich nur entnehmen, daß er als \nWohnungssuchender bei der \"GEWOGE\" (Gemeinnützige \nWohnungsbaugenossenschaft im Hönnetal eG) gemeldet war und \ndort \"wiederholt\" bzw. \"oft\" vorgesprochen hat, daß er mit \ndrei ihm bekannten Wohnungsvermietern und drei möglichen \nTauschpartnern gesprochen hat und daß er sich konkret (nur) an \nein Telefonat auf eine Zeitungsanzeige hin erinnern kann, die \nsich als \"Scherzanzeige\" herausstellte. Diese über mehrere \nJahre verteilten Aktivitäten können nur als sporadisch und \nwenig konsequent bewertet werden. Jeglicher Hinweis auf ein \nfortdauerndes und systematisches Suchen nach einer preislich \nangemessenen Unterkunft fehlt. Daß die Aktivitäten des \nAntragstellers unzureichend waren, wird besonders deutlich \nanhand seiner Auseinandersetzung mit den vom Beklagten im \nBeschwerdeverfahren mitgeteilten Wohnungsangeboten in einem \nkostenlos an alle Haushalte in N. und Umgebung verteilten \nAnzeigenblatt. Indem der Kläger bemängelt, ein erheblicher \nTeil der Anzeigen über nach Größe und Zuschnitt in Frage \nkommende Wohnungen lasse nicht den Mietpreis oder die örtliche \nBelegenheit erkennen, macht er zugleich deutlich, daß er die \nnaheliegende und gebotene Reaktion auf solche \"unvollständige\" \nAnzeigen, nämlich die unverzügliche - zumeist ohne größeren \nAufwand telefonisch oder brieflich zu bewerkstelligende - \nNachfrage bei den jeweiligen Inserenten, nicht einmal in \nErwägung gezogen hat. Aus diesem Grund kann er auch nicht mit \nseiner Einschätzung durchdringen, den aktenkundig gewordenen \nAnzeigen ließen sich gerade keine preisgünstigen \nWohnungsalternativen an seinem Heimatort entnehmen; abgesehen \ndavon, daß einige Wohnungen mit deutlich niedrigeren \n- allerdings gleichwohl über der vom Beklagten gezogenen \nGrenze des Angemessen liegenden - Mieten in der genannten \nAnzeigenübersicht aufgeführt sind, würde es die \nsozialhilferechtlichen Obliegenheiten ins Gegenteil verkehren, \nwenn dem Beklagten angesonnen würde, nicht im Annoncentext \nmitgeteilten Einzelheiten über Wohnungsangebote nachzugehen, \nobwohl und solange der Hilfesuchende dies unterläßt. Im \nübrigen hätte - gerade wenn sich das einschlägige Angebot im \n\"Stadtspiegel\" als wenig erfolgversprechend dargestellt haben \nsollte - eine konsequente Wohnungssuche nicht darauf \nbeschränkt werden dürfen, lediglich dieses eine Anzeigenblatt \nauf Wohnungsangebote durchzusehen; vielmehr hätte der Kläger \nnach einer vergeblichen Suche im \"Stadtspiegel\" seine \nBemühungen ausweiten bzw. verlagern müssen. Insoweit wären \netwa die Durchsicht der \"normalen\" regionalen Tageszeitungen \nsowie die - bekanntermaßen nur geringfügige Kosten \nverursachende - Aufgabe einer eigenen Annonce als naheliegende \nMöglichkeiten in Betracht zu ziehen gewesen.\n\n46\n\nDem Kläger stand in den streitbefangenen Zeiträumen der \nAnspruch auf ungeschmälerte Berücksichtigung der tatsächlichen \nUnterkunftskosten auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO zu. \nNach dieser Vorschrift können unangemessen hohe \nUnterkunftskosten vollen Umfangs als Bedarf berücksichtigt \nwerden, so lange es dem jeweiligen Hilfesuchenden nicht \nmöglich oder nicht zuzumuten ist, seine diesbezüglichen \nAufwendungen zu senken. Die Dauer der dem hilfebegehrenden \nInhaber einer zu teuren Wohnung durch § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO \ngewährten Übergangszeit kann nicht schematisch bestimmt \nwerden; sie richtet sich nach den Gegebenheiten des \nEinzelfalles und muß insbesondere die jeweilige Situation auf \ndem Wohnungsmarkt berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO ist aber - wie bereits vorstehend im \nZusammenhang mit der (konkreten) Angemessenheit der \nUnterkunft - von einer Obliegenheit des Hilfesuchenden zur \nKostensenkung und zur Dokumentierung seiner dahingehenden \nBemühungen auszugehen.\n\n47\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n4. Oktober 1993 - 24 A 1809/91 , vom \n25. Oktober 1995 - 8 B 2484/95 - und \nvom 5. Juli 1996 - 8 B 1114/96 -.\n\n48\n\nDiesen Obliegenheiten hat der Kläger nicht genügt; aus den \nobigen Ausführungen ergibt sich, daß der Kläger während des \ngesamten hier im Streit stehenden Hilfezeitraumes - und auch \nschon geraume Zeit zuvor - eindringlich auf die Notwendigkeit \n(nachgewiesener) Bemühungen hingewiesen worden war, ohne daß \ner in nennenswertem Umfang tätig geworden wäre.\n\n49\n\nOffen bleiben kann abschließend, ob der Beklagte bei seiner \nHilfeberechnung für die streitbefangenen Zeiträume die \nangemessenen Unterkunftskosten in zutreffender Höhe zugrunde \ngelegt hat. Denn auch wenn die vom Beklagten angenommene \nGrenze des sozialhilferechtlich Angemessenen zu niedrig \nangesetzt worden sein sollte, würde das nicht dazu führen, daß \ndem Kläger jedenfalls ein Teil der beantragten ergänzenden \nHilfe zum Lebensunterhalt zuzuerkennen wäre. Er hatte nämlich \nauch nicht Anspruch auf den angemessenen Teil seiner \n(insgesamt unangemessen hohen) Unterkunftskosten; § 3 Abs. 1 \nRSVO bietet außerhalb des hier nicht einschlägigen (neuen) \nSatz 3 keine Rechtsgrundlage für einen solchen bloßen \nUnterkunftszuschuß. Die Vorschrift knüpft vielmehr an den aus \nsozialhilferechtlicher Sicht maßgeblichen Unterkunftsbedarf \nan. Nur dessen Kosten sind aus Sozialhilfemitteln zu tragen. \nDas geht daraus hervor, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 RSVO auf die \n\"tatsächlichen\" Aufwendungen für die Unterkunft verweist. \nDarunter fallen nicht Kosten, die sich an einer hypothetischen \nund abstrakt als angemessen beurteilten Unterkunft \norientieren. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar \n1993 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 92,1 = FEVS \n44, 133 = NJW 1993, 3153, und vom \n30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O.; \nOVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1995 \n- 8 A 1970/94 -.\n\n51\n\nDas gilt nicht nur in den Fällen, in denen die \nSchutzvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO von vornherein \nkeine Anwendung findet, weil der Hilfesuchende die \nunangemessen teure Unterkunft während des Bezugs laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt angemietet hat, sondern auch dann, \nwenn der Hilfebegehrende erst nach Einzug in die konkret \nbedarfsauslösende Wohnung hilfebedürftig geworden ist und nach \nMaßgabe der genannten Vorschrift die zumutbare Möglichkeit, \ndie unangemessenen Unterkunftskosten etwa durch einen \nWohnungswechsel auf ein angemessenes Maß zu senken, nicht \nnutzt.\n\n52\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 - und vom \n18. Februar 1997 - 24 B 186/97 -.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 \nAbs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-12/8-a-986-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-12/8-a-986-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311440","retrieved":"2026-07-09 03:41:59.012855+00:00"}}