{"status":"available","doknr":"OLD311439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0312.8A1357.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"8 A 1357/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Rechtsbeistand und Mitglied der \nRechtsanwaltskammer Köln. Unter dem Datum des 17. Dezember \n1991 wandte er sich an das Sozialamt des Beklagten und \nbeantragte für die von ihm vertretene Frau M. \nB. Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der \nÜbernahme ihres Krankenkassenbeitrages. Zur Begründung trug er \nvor, Frau B. studiere seit Jahren in der Bundesrepublik \nDeutschland Chemie, habe als aus dem Iran stammende \nAusländerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz, sei jetzt in der mündlichen \nPrüfung durchgefallen und stehe mittellos da. Da sie neben der \nzu wiederholenden mündlichen Prüfung auch noch eine \nDiplomarbeit schreiben müsse, sei ihr eine \"Minimalabsicherung \nvon mehr als 6 Monaten\" zu gewähren. Auf eine Erwerbstätigkeit \nkönne sie ohne Gefährdung ihres Studienabschlusses nicht \nverwiesen werden, und eine Rückkehr in den Iran sei für sie \nals Frau nicht zumutbar. Außerdem beantragte der Kläger die \n\"Erstattung gemäß § 121 BSHG wegen nottuender Eile\" von \n2.500,00 DM, weil Frau B. plötzlich ihren notwendigen \nLebensbedarf - Essen, Trinken, Wohnung, Absicherung für den \nKrankheitsfall - habe finanzieren müssen, so daß Eile \nbestanden habe. Unter dem 14. Februar 1992 versicherte der \nKläger gegenüber dem Sozialamt der Stadt K. an Eides statt, \ndaß er Frau B. am 21. November 1991 einen Betrag von \n2.500,00 DM zur Verfügung gestellt habe, damit sie Essen, \nTrinken und die Miete für zwei bis drei Monate begleichen \nkönne. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 26. Februar 1992 lehnte der Beklagte den \nvom Kläger im Namen der Frau B. gestellten Antrag auf \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren erhob Frau B. , vertreten durch \nden Kläger, Klage zum Verwaltungsgericht Köln \n(5 K 3730/92), die mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 1994 \nabgewiesen worden ist; die gegen diesen Gerichtsbescheid \neingelegte Berufung der Frau B. (8 A 1358/94) hat der \nSenat mit Urteil vom 30. Oktober 1996 zurückgewiesen und die \nRevision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der nachfolgend \ngestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist noch beim \nBundesverwaltungsgericht anhängig (5 PKH 74/96).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. März 1992 lehnte der Beklagte auch den \nAntrag des Klägers auf Erstattung von Aufwendungen ab und \nbegründete das damit, es habe sich nicht um einen Eilfall \ngehandelt, da der Kläger schon am 21. November 1991 der Frau \nB. das Geld geliehen habe, aber erst am 24. Dezember \n1991 deren Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt eingegangen \nsei. Außerdem sei eine Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nauch bei rechtzeitiger Kenntniserlangung durch das Sozialamt \nnicht in Frage gekommen, weil Frau B. gemäß § 26 \nBundessozialhilfegesetz keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 6. April 1992 wies der \nBeklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen durch \nWiderspruchsbescheid vom 17. Juni 1992 zurück. Zur Begründung \nmachte er zusätzlich geltend, ein Anspruch als \"Nothelfer\" \nkäme selbst dann für den Kläger nicht in Betracht, wenn Frau \nB. gerichtlicherseits ein Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt für den streitbefangenen Zeitraum zugesprochen \nwerde; denn in einem solchen Falle müsse sich der Nothelfer \nmit seinem Aufwendungsersatzanspruch an den Hilfeempfänger \nhalten, sobald dieser seinen Sozialhilfeanspruch durchgesetzt \nhabe.\n\n6\n\nAm 30. Juni 1992 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er \nnunmehr einen Anspruch auf Erstattung von 5.500,00 DM \nverfolgte. Er trug zur Begründung noch vor, der Eilfall habe \nsich daraus ergeben, daß die von ihm vertretene Frau B. \ngerade in ihrer Examenssituation auf die Befriedigung ihrer \ngrundlegenden Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Dem Beklagten \nsei der Hilfebedarf von Frau B. schon vor dem \n17. Dezember 1991 bekannt gewesen. Es sei verfehlt, zur \nVerneinung eines Eilfalles auf den Zeitpunkt der formellen \nschriftlichen Antragstellung zu verweisen; entscheidend müsse \nvielmehr die konkrete Hilfebedürftigkeit sein. Nachdem er, der \nKläger, zunächst für die Monate Dezember 1991 bis Februar 1992 \n2.500,00 DM an Frau B. gezahlt habe, habe er \nzwischenzeitlich, am 25. März 1992, für die Folgemonate einen \nweiteren Betrag, diesmal in Höhe von 3.000,00 DM, an sie \nüberwiesen; entsprechend habe sich die ihm zu erstattende \nSumme erhöht. Selbstverständlich werde Frau B. ihm im \nFalle der Realisierung ihrer Sozialhilfeansprüche die ihr als \nverzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel \nzurückzahlen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 25. März 1992 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni \n1992 zu verpflichten, ihm 5.500,00 DM \nzu erstatten.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem nach entsprechender Anhörung ergangenen \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 21. Januar 1994, dem Kläger \nzugestellt am 5. März 1994, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen; hinsichtlich der Gründe wird auf die \nVerfahrensakte Bezug genommen.\n\n12\n\nAm 16. März 1994 haben der Kläger sowie Frau B. \nerneut Klage auf Sozialhilfegewährung bzw. Erstattung nach \n§ 121 BSHG gestellt, bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 1992 \nbis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1992 \nbzw. auf den am 25. März 1992 vom Kläger an Frau B. zur \nVerfügung gestellten Betrag von 3.000,00 DM; die Klage \n(15 K 1816/94) wurde vom Verwaltungsgericht K. durch \nGerichtsbescheid vom 17. September 1996 abgewiesen, die \nBerufung ist Gegenstand des Verfahrens OVG 8 A 5337/96. \n\n13\n\nGleichfalls am 16. März 1994 hat der Kläger gegen den \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom \n21. Januar 1994 Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen \nseine bisherige Begründung wiederholt und vertieft.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt in dem zuletzt genannten \nBerufungsverfahren dem Sinne nach,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nabzuändern und nach seinem \nerstinstanzlich gestellten Antrag zu \nentscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\nDie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakten zu diesem Verfahren sowie zu den \nVerfahren VG K. 15 K 3730/92 (OVG 8 A 1358/94) und \n15 K 1816/94 (OVG 8 A 5337/96) und darüber hinaus auf die zu \nden genannten Streitverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung des Klägers, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage des \nKlägers ist zulässig, aber nach Maßgabe von § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO nicht begründet. Die Ablehnung des vom Kläger \nbeanspruchten Ersatzes von Aufwendungen durch den Beklagten \nist rechtmäßig.\n\n22\n\nAls Anspruchsnorm für das Begehren des Klägers kommt allein \n§ 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht; ein \nRückgriff auf allgemeine Ausgleichsbestimmungen, insbesondere \ndie Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne \nAuftrag, ist im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der \nRechtsbeziehungen zwischen - nicht zu den \nSozialleistungsträgern im weiteren Sinne zählenden - \nNothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG \nausgeschlossen.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 \n- 5 C 32.89 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n91, 245 (249) = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 44, 89.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nach \n§ 121 BSHG sind nicht gegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift \nsind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe \ngewährt (hat), die der Träger der Sozialhilfe bei \nrechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, \nauf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, \nwenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher \nPflicht selbst zu tragen hat. Vorliegend fehlt es bereits an \nder Voraussetzung, daß es sich bei der vom Kläger an Frau \nB. geleisteten Hilfe um eine solche gehandelt hat, die \nanderenfalls der Beklagte nach dem Bundessozialhilfegesetz \ngewährt haben würde. Dabei stellt dieses Tatbestandsmerkmal \nnicht auf den (hypothetischen) subjektiven Willen des \nSozialhilfeträgers ab, sondern auf dessen objektive Pflicht \nzur Sozialhilfegewährung; eine derartige Pflicht des Beklagten \nzur Hilfegewährung bzw. ein entsprechender Anspruch der Frau \nB. bestanden vorliegend nicht. Denn einer \nHilfeverpflichtung des Beklagten bzw. einem Hilfeanspruch der \nFrau B. stand die Regelung des § 26 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Juni 1996 \ngeltenden Fassung entgegen, und ein besonderer Härtefall nach \n§ 26 Satz BSHG a.F. war nicht gegeben. Der Senat nimmt \ninsoweit auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten \nbekannten Berufungsurteil vom 30. Oktober 1996 (8 A 1358/94) \nBezug.\n\n25\n\nUnabhängig davon lag im Zeitpunkt der Zahlungen des Klägers \nan Frau B. auch kein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 \nBSHG vor. Bereits aus dem Wortlaut des § 121 Satz 1 BSHG \nfolgt, daß ein Eilfall nur dann anzunehmen ist, wenn in einer \nplötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen \nwerden muß. Dabei ist ausschlaggebend, ob der dem Nothelfer \nbekannte Sachverhalt bei objektiver Beurteilung so gelagert \nwar, daß er, der Nothelfer, berechtigterweise davon ausgehen \nkonnte, sofort Hilfe leisten zu müssen.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 27. März 1990 \n- 8 A 327/88 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 41, 76; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 4. März 1983 - 8 A 67/81 -, \nFEVS 34, 257; Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom \n3. September 1986 - 6 S 1530/85 -, FEVS \n36, 139; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), \nUrteil vom 15. Dezember 1992 \n- 9 UE 1694/87 -, FEVS 44, 247, 249. \n\n27\n\nDiese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die \nNotlage dem zuständigen und vorrangig zur Hilfe verpflichteten \nTräger der Sozialhilfe bereits bekannt ist oder wenn es dem \nNothelfer oder dem in der Notlage Befindlichen möglich ist, \ndem Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so \ndaß dieser selbst rechtzeitig helfen oder jedenfalls eine \nHilfemöglichkeit prüfen kann, \nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n4. Mai 1983 - 8 A 67/81 -, aaO., Hess. \nVGH, Urteile vom 15. Dezember 1992 \n- 9 UE 1694/87 -, aaO. und vom \n4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, \nZeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) \n1995, 2260, sowie Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n21. Juni 1993 - 12 B 91.2999 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1994, 600.\n\n28\n\nVorliegend hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, warum \nFrau B. oder auch er selbst dem Sozialamt des Beklagten \nnicht schon vor der erstmaligen Unterstützungszahlung des \nKlägers am 21. November 1991 bzw. vor der abermaligen Zahlung \nam 25. März 1992 Kenntnis von der vermeintlichen Notlage der \nFrau B. verschaffen konnten; auch ansonsten wird nicht \nerkennbar, was die Hilfesuchende oder ihren \nProzeßbevollmächtigten an einer rechtzeitigen Beantragung der \nHilfe zum Lebensunterhalt beim Beklagten hätte hindern können. \n\n29\n\nSoweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen zu \n§ 121 BSHG ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG als gegeben \nerachtet wird, wenn die rechtzeitige Hilfe durch den Träger \nder Sozialhilfe von vornherein ausgeschlossen erscheint,\n\n30\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. März \n1990 - 8 A 327/88 -, aaO.; VGH BW, \nUrteil vom 3. September 1986 \n- 6 S 1530/ 85 -, aaO..\n\n31\n\nist damit ersichtlich nichts anderes gemeint. Deshalb kann \nein Eilfall jedenfalls hinsichtlich der am 25. März 1992 \ngeleisteten Zahlung des Klägers von 3.000,00 DM nicht schon \ndaraus hergeleitet werden, daß aufgrund der inzwischen zutage \ngetretenen Einstellung des Beklagten zu dem Hilfebegehren der \nFrau B. eine Hilfeleistung durch den Beklagten \"von \nvornherein ausgeschlossen\" erschien. Aus der engen Verzahnung \ndes § 121 BSHG mit der Regelung des § 5 BSHG folgt vielmehr, \ndaß nur solche Umstände eilfallbegründend sind, die einer \nrechtzeitigen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers \nentgegenstehen. Demgegenüber soll die Vorschrift nicht dazu \nführen, daß gegenüber dem bewußt untätig bleibenden \nSozialhilfeträger statt des Hilfebedürftigen bzw. neben diesem \neine weitere Person in die Position des Gläubigers \neintritt.\n\n32\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom \n15. Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -, \na.a.O.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 \nAbs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-12/8-a-1357-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-12/8-a-1357-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311439","retrieved":"2026-07-09 03:41:58.924032+00:00"}}