{"status":"available","doknr":"OLD311449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0311.8A5452.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"8 A 5452/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nfallen dem Kläger zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung \nder Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl. I S. 1626, iVm § 131 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis zum 31. Dezember \n1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, \nBGBl. I S. 686 (VwGO a.F.), zulässige Beschwerde des Klägers \nmit dem sinngemäßen Antrag, \ndie Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom \n17. September 1996 zuzulassen, \n\n3\n\nist unbegründet.\n\n4\n\nGemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. bedarf die \nBerufung der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts \noder auf Beschwerde durch Beschluß des \nOberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung \noder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, \n1.000,- DM nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berufung \nwiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr \nbetrifft (§ 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F.). Der Wert des \nBeschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Verfahren \nweniger als 1.000,- DM und betrifft keine wiederkehrenden oder \nlaufenden Leistungen, denn das Begehren des Klägers war darauf \ngerichtet, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom \n23. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises Lippe vom 31. Mai 1996 zu \nverpflichten, die Kosten eines Personalausweises in Höhe von \n10,- DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.\n\n5\n\nIn einem Fall des § 131 Abs. 2 VwGO a.F. ist die Berufung \nnach Maßgabe des § 131 Abs. 3 VwGO a.F. in der Fassung von \nArt. 5 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das \nBundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442, \nnur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder \ndes Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen \nkann. \n\n6\n\nDer Kläger hat weder einen der genannten Gründe \nvorgetragen, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen \nkönnten, noch ist ein solcher Grund ersichtlich. \n\n7\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies \nwäre nur dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufgeworfen wird und zu \nerwarten ist, daß die Entscheidung im angestrebten \nBerufungsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in \nihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des \nRechts zu fördern, wobei sich die aufgeworfene Rechtsfrage \nnicht bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen \ndarf. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 31. Juli 1987 \n- 5 B 94.87 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) \nGliederungsnummer 436.0, § 69 BSHG \nNr. 14; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 29. Januar 1997 \n- 8 A 6207/95 -.\n\n9\n\nDaß diese Voraussetzungen hier vorlägen, wird mit der \nBeschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht \nersichtlich. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im \nwesentlichen darin, daß er geltend macht, die Beklagte habe in \nseinem Einzelfall entweder keine Gebühren für die Ausstellung \neines Personalausweises von ihm verlangen dürfen, wenn und \nsolange er Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe, oder sie sei \nverpflichtet gewesen, diese Gebühren aus Mitteln der \nSozialhilfe zu übernehmen. Mit diesem Vorbringen wird eine \nüber den Einzelfall des Klägers hinausgehende \nrechtsgrundsätzliche Frage nicht aufgeworfen. \n\n10\n\nSollte das Vorbringen des Klägers mit Rücksicht auf die \nzahlreichen von ihm angeführten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen dahin zu verstehen sein, daß er \neine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung rügen \nwill, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der \nBerufung ebenfalls nicht vor. \n\n11\n\nEine Abweichung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO a.F. \nist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen oder des Bundesverwaltungsgerichts \naufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Dagegen kann \nmit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung \nim Einzelfall keine Abweichungsrüge begründet werden. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, \nBuchholz, Gliederungsnummer 310 § 132 \nVwGO Nr. 302, und OVG NW, Beschluß vom \n5. September 1995 - 8 A 434/94 -.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Soweit der \nKläger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, daß das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts von mehreren in der \nBeschwerdebegründung angeführten Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen abweicht, ist nicht ersichtlich \nund wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht, von welcher \ndie angeführten Urteile tragenden Rechtsansicht das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil abgewichen sein soll. \n\n14\n\nAuch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt \nnicht vor. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger in \nWirklichkeit gegen die aus seiner Sicht unzutreffende \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, weil das \nVerwaltungsgericht in seinem Falle übersehen habe, daß die \nBeklagte nunmehr von Sozialhilfeempfängern keine Gebühren für \ndie Ausstellung eines Personalausweises mehr verlange. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluß, mit dem das angefochtene Urteil \nrechtskräftig wird, ist unanfechtbar (§ 131 Abs. 7 Satz 3 VwGO \na.F., § 152 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze, aaO.).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-11/8-a-5452-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-11/8-a-5452-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311449","retrieved":"2026-07-09 03:41:59.846878+00:00"}}