{"status":"available","doknr":"OLD311454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0310.7B192.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-10","aktenzeichen":"7 B 192/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, \ndaß in der vorliegenden Fallkonstellation, in der sich ein \nNachbar gegen ein Vorhaben wendet, das von der Gemeinde als \ngem. § 67 Abs. 1 BauO NW von der Baugenehmigungspflicht \nfreigestellt behandelt worden ist und demgemäß ohne \nBaugenehmigung errichtet wird, einstweiliger Rechtsschutz des \nNachbarn nur über § 123 VwGO gewährt werden kann. Die hierfür \nerforderlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen \neines nachbarlichen Abwehrrechts gegen das strittige Vorhaben, \nhat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es ist \nnichts dafür erkennbar, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu \nLasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes öffentlichen Baurechts verstößt.\n\n4\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht kann der Antragsteller nicht \nbereits daraus herleiten, daß das Vorhaben des Beigeladenen \nseitens der Gemeinde X. offensichtlich zu Unrecht als den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53, 1. Änderung \"E. -\nP. \" entsprechend und damit gemäß § 67 Abs. 1 BauO NW \nvon der Baugenehmigungspflicht freistellbar gewertet wurde. \nInsoweit ist anzumerken, daß das Vorhaben gegen Nr. 5 der dem \nSenat vorliegenden textlichen Festsetzungen verstößt, weil \nseine Fußbodenhöhe des Erdgeschosses mehr als 0,50 m über der \nHöhe des Straßenniveaus liegt. Bezugsobjekt für das \nmaßgebliche Straßenniveau ist bei - dem hier gegebenen - \nFehlen anderweitiger Anhaltspunkte selbstverständlich die dem \nBaugrundstück vorgelagerte Erschließungsstraße, hier mithin \ndie E. straße. Die - im übrigen nach dem bei den Akten des \nAntragsgegners befindlichen Schreiben des Antragsgegners vom \n5. November 1996 keineswegs für den hier interessierenden Fall \nmit dem Antragsgegner abgestimmte - Auffassung der Gemeinde \nX. , maßgebliches Bezugsobjekt im vorliegenden Fall sei die \nvom Grundstück des Beigeladenen durch (zumindest) ein weiteres \nBaugrundstück getrennte, für die Erschließung des Vorhabens \ndes Beigeladenen irrelevante Planstraße (nunmehr: Im \nI. ), ist abwegig.\n\n5\n\nDer hiernach eindeutige Verstoß gegen den Bebauungsplan, \nder zur Folge hat, daß eine Freistellung des strittigen \nObjekts von der Baugenehmigungspflicht ausscheidet, kann zwar \nvon der Bauaufsichtsbehörde ohne weiteres zum Anlaß genommen \nwerden, das aus dem genannten Grunde schon formell illegale \nund damit als Schwarzbau zu wertende Bauvorhaben zur Wahrung \nder Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sofort \nvollziehbar stillzulegen, was der Antragsgegner in seiner - \nspäter allerdings wieder aufgehobenen - Ordnungsverfügung vom \n22. Oktober 1996 auch getan hat. Nachbarliche Abwehrrechte \ngegen das Vorhaben des Beigeladenen kann der Antragsteller \njedoch weder aus dessen formeller Illegalität noch daraus \nherleiten, daß das Vorhaben gleichzeitig dem materiellen \nPlanungsrecht entspricht. Erforderlich ist - wie in allen \nFällen der baurechtlichen Nachbarklage - vielmehr, daß das \nVorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn materielles \nnachbarschützendes Baurecht verletzt. Eine solche \nNachbarrechtsverletzung ist hier nicht feststellbar.\n\n6\n\nOb das Vorhaben des Beigeladenen in vollem Umfang die \nAbstandserfordernisse des § 6 BauO NW wahrt, insbesondere ob \nder der Gemeinde vorgelegte Nachweis der Abstandflächen von \neiner zutreffenden Grundlage ausgeht, erscheint allerdings \nzweifelhaft. Bezugsobjekt für die der Abstandflächenberechnung \nzugrundezulegenden Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NW \ndie Geländeoberfläche. Dies ist nach der Legaldefinition des \n§ 2 Abs. 4 BauO NW wiederum die Fläche, die sich aus der \nBaugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans \nergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Da es im \nvorliegenden Fall an einer Baugenehmigung fehlt, weil das \nVorhaben gerade als freigestellt gewertet worden ist, und auch \nder Bebauungsplan nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen \nkeine Festsetzungen über die Geländeoberfläche enthält, dürfte \nbei der Ermittlung der vom strittigen Objekt einzuhaltenden \nAbstandflächen an der natürlichen Geländeoberfläche\n\n7\n\n- zum Begriff der natürlichen \nGeländeoberfläche vgl.: OVG NW, \nBeschluß vom 13. November 1991 \n- 7 B 2569/88 -\n\n8\n\nanzusetzen sein. Daß dies hier nicht geschehen ist, ergibt \nschon ein Vergleich der auf die vorhandenen Geländehöhen \nbezogenen Angaben (Höhenlinien, einzelne Höhenpunkte) in der \ndem Senat vorliegenden Kopie des Bebauungsplans einerseits mit \nden Höhenangaben in den im Freistellungsverfahren vorgelegten \nBauvorlagen andererseits. Während aus letzteren folgt, daß \nzwischen dem Gelände an der Nordostecke des Gebäudes \n(Höhenangabe 102,50) und dem vor der Einmündung der Straße An \nder C. in die E. straße gelegenen Kanaldeckel \n(Höhenangabe 99,86) ein Niveauunterschied von rd. 2,5 m \nbeträgt, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben im \nBebauungsplan ein künftiger Geländeunterschied von rd. 3 m. Es \nsteht im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NW insbesondere \nnicht etwa im Belieben des Bauherren selbst, eine von der \nnatürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländeoberfläche \nder Ermittlung der Abstanderfordernisse des freizustellenden \nVorhabens zugrundezulegen. Ob im Freistellungsverfahren von \nder - dann allenfalls in Betracht kommenden - Gemeinde eine \nAngleichung der Geländeoberfläche nach § 9 Abs. 3 BauO NW \nverlangt werden kann und ob, falls das anzunehmen wäre, hier \ndie Voraussetzungen für ein solches Anpassungsverlangen\n\n9\n\n- vgl. hierzu: OVG NW, Beschlüsse \nvom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -, vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 - und \nvom 30. Januar 1997 - 7 B 79/97 -\n\n10\n\ngewahrt sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren \nVertiefung; denn es ist eindeutig erkennbar, daß das Vorhaben \ndes Beigeladenen jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers \ndie abstandrechtlichen Erfordernisse verletzt.\n\n11\n\nDa das Grundstück des Antragstellers an der dem Grundstück \ndes Beigeladenen gegenüberliegenden Seite der E. straße \nliegt, käme eine zu Lasten des Antragstellers gehende \nVerletzung des Abstandrechts nur in Betracht, wenn die vom \nVorhaben des Beigeladenen ausgelöste nördliche Abstandfläche \ndie Mitte der E. straße überschreiten würde. Zu dieser \nStraßenmitte hält die Nordwand des Vorhabens des Beigeladenen \nnach den vorgelegten Bauvorlagen einen Abstand von mindestens \n9,5 m ein. Sie wäre - ohne Berücksichtigung des \nSchmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW - daher \nnur dann abstandrechtlich unzulässig, wenn ihre Wandhöhe \nmindestens rd. 11,8 m betragen würde. Daß das hier nicht der \nFall ist, unabhängig davon, ob von den in den Bauvorlagen \neingetragenen - künftigen - Geländehöhen oder dem natürlichen \nGelände auszugehen ist, läßt sich den genehmigten Bauvorlagen \nohne weiteres entnehmen, denn die Höhe des gesamten Baukörpers \nvon der Fußbodenoberkante des Kellergeschosses bis zum First \ndes quer zur Straße vorgesehenen Satteldachs (Neigung 45o) \nbeträgt insgesamt lediglich 10,75 m.\n\n12\n\nDaß das Vorhaben des Beigeladenen im übrigen nicht zu \nLasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Beschluß, auf den insoweit gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO verwiesen werden kann, im einzelnen zutreffend \nnäher ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich \nAnlaß zu folgenden Anmerkungen:\n\n13\n\nFür einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen \ndes Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung im Sinne \nvon § 16 Abs. 2 BauNVO, insbesondere die Zahl der \nVollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen, ist hier \nnichts erkennbar. Kraft Bundesrechts haben Festsetzungen des \nMaßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keine \nnachbarschützende Funktion,\n\n14\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluß vom \n23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - BRS 57 \nNr. 209 -\n\n15\n\nmaßgeblich ist insoweit vielmehr der Wille des \nPlangebers.\n\n16\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 \nNr. 219.\n\n17\n\nEin solcher Wille des Plangebers läßt sich, wie das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, \nbezüglich der hier in Rede stehenden Maßfestsetzungen den \nvorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Die hiergegen in der \nBeschwerdebegründung angeführte Passage der Begründung zum \nUrsprungsplan verhält sich lediglich über die im vorliegenden \nFall nicht interessierende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 1 BauNVO) \nund Begrünung. Die weitere seitens des Antragstellers \nangeführte Passage aus der Begründung zur 1. Änderung ist aus \ndem Zusammenhang gerissen; der gesamte Absatz dieser \nBegründung verhält sich in seinem Gesamtkontext nur über die \nstädtebauliche Rechtfertigung der im Rahmen der 1. Änderung \nfestgelegten Beschränkung auf max. 3 Wohnungen pro \nHauseinheit. Diese Festsetzung wird vom Vorhaben des \nBeigeladenen eingehalten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-10/7-b-192-97","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-10/7-b-192-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311454","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.344151+00:00"}}