{"status":"available","doknr":"OLD311453","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0310.2A943.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-10","aktenzeichen":"2 A 943/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 24. September 1961 in U. , Gebiet \nU. -L. , Kasachstan, geboren. Ihre Eltern sind der am \n12. Januar 1935 in Q. , Gebiet Wolgograd, geborene \nrussische Volkszugehörige X. N. und die am \n27. Juni 1940 in K. , Rayon Jemelenski, geborene \ndeutsche Volkszugehörige F. X. . Die Eltern des Vaters \nder Klägerin sind der 1907 geborene russische Volkszugehörige \nQ. N. und die am 1. Mai 1916 im Dorf Q. \ngeborene deutsche Volkszugehörige O. N. geb. \nT. . Die Adoptiveltern der Mutter der Klägerin sind die \ndeutschen Volkszugehörigen B. X. und O. X. \ngeb. T. . Diese haben die Mutter der Klägerin im Jahre \n1948 adoptiert, nachdem deren leibliche Eltern, die deutschen \nVolkszugehörigen F. und M. T. , verstorben \nwaren. Die Ehe der Eltern der Klägerin wurde am 2. August 1990 \ngeschieden. Die Mutter der Klägerin ist Ende 1991 in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt.\n\n3\n\nUnter dem 22. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die \nAufnahme als Aussiedler. Dieser Antrag ging vor dem \n21. Februar 1991 bei der Beklagten ein. In dem von der \nKlägerin unterschriebenen Antragsformular ist für die Klägerin \nals Volkszugehörigkeit, Muttersprache und jetzige \nUmgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Bei der \nFrage Beherrschung der deutschen Sprache ist \"überhaupt nicht\" \nund \"schreiben\" angekreuzt. Für die Mutter der Klägerin ist \nangegeben, daß diese deutscher Volkszugehörigkeit und \ndeutscher Muttersprache sei, ihre jetzige Umgangssprache in \nder Familie sei Deutsch. Auf Nachfrage wurde dem \nBundesverwaltungsamt mitgeteilt, daß die Klägerin deutsch \nspricht und lesen kann.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 27. März 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur \nBegründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: \nDie Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da ihre \nMuttersprache und ihre Umgangssprache in der Familie Russisch \nsei und sie in ihrem sowjetischen Inlandspaß mit russischer \nNationalität geführt werde.\n\n5\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde \nim wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin könne deutsch \nsprechen, lesen und schreiben. Ihre Kameraden seien nur \nDeutsche gewesen. Diese Angaben wurden von Frau B. G. , \ngeborene N. , einer Tante der Klägerin, in einer \nschriftlichen Stellungnahme bestätigt. Herr F. U. trug in \neinem Schreiben vom 23. April 1991 vor, es sei in Rußland \nSitte, daß die Kinder nach der Nationalität des Vaters \neingetragen würden.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1991 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung \nzurück, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer am 5. Juli 1991 beim \nVerwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage hat die Klägerin \nim wesentlichen vorgetragen: Ihre Mutter sei im Jahre 1940 an \nder Wolga als Kind deutscher Volkszugehöriger geboren. Im \nJahre 1941 sei die Familie nach Sibirien deportiert worden. \nNachdem die Großeltern 1941 und 1944 gestorben seien, sei ihre \nMutter mit einer Schwester in einem Kinderheim untergebracht \nworden. Im Jahre 1948 sei die Mutter von deutschen \nVolkszugehörigen, nämlich den Eheleuten X. , adoptiert \nworden. Im Jahre 1960 habe sie den Vater der Klägerin \ngeheiratet. Dieser sei zwar russischer Volkszugehöriger, \nbeherrsche aber die deutsche Sprache, da seine Mutter deutsche \nVolkszugehörige gewesen sei; sein Vater sei in einer deutschen \nPflegefamilie aufgewachsen und habe deshalb deutsch \ngesprochen. Sie selbst habe von ihren Eltern die deutsche \nSprache gelernt und sei nach deutschen Grundsätzen erzogen \nworden. Außerdem habe der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis \naus Deutschen bestanden. Von der 5. bis zur 10. Klasse habe \nsie Deutsch als Fremdsprache in der Schule gelernt. An der \nHochschule habe sie ihre Sprachkenntnisse vervollkommnet. Die \nEintragung der russischen Nationalität in ihren ersten \nInlandspaß im Jahre 1977 sei ohne ihre Befragung erfolgt. Sie \nsei seit 1990 Mitglied der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" und \nhabe sich an den Veranstaltungen dieser Gesellschaft aktiv \nbeteiligt. Seit Juli 1991 sei sie Mitglied des \nVerwaltungsrates der Gesellschaft der Sowjetdeutschen in \nU. .\n\n8\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat Herr U. erklärt, daß \nder Antrag der Klägerin der erste Antrag gewesen sei, den er \nausgefüllt habe. Er habe in den Antrag der Klägerin überall \nrussisch eingetragen, weil die Klägerin in ihrem Ausweis als \nRussin eingetragen gewesen sei und in der ehemaligen \nSowjetunion die nationale Sprache Russisch gewesen sei. Er \nhabe den Sinn der Fragen nicht verstanden. Darüber hinaus sei \nman davon ausgegangen, daß die Aufnahmeverfahren großzügig \ndurchgeführt würden. Bei der Pflege des deutschen Volkstums \nhabe er keine Eintragung gemacht, weil er geglaubt habe, daß \ndort nur etwas Außerordentliches wie Dichten oder Komponieren \neinzutragen sei.\n\n9\n\nUnter dem 10. Oktober 1992 hat die Klägerin einen neuen \nInlandspaß erhalten, in den sie mit deutscher Nationalität \neingetragen worden ist.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. März \n1991 und des Widerspruchsbescheides vom \n4. Juni 1991 die Beklagte zu \nverpflichten, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu \nerteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat ausgeführt: Es könne nicht davon ausgegangen \nwerden, daß die Klägerin die deutsche Sprache als \nMuttersprache oder überwiegende Umgangssprache erlernt habe. \nInsoweit müßten die Angaben im Antrag zugrundegelegt werden. \nSelbst wenn die Klägerin geringe deutsche Sprachkenntnisse \nhaben sollte, habe sie diese nicht in der Familie erworben, \nsondern durch den fünfjährigen Deutschunterricht. Darüber \nhinaus spreche gegen eine Prägung der Klägerin im deutschen \nVolkstum, daß diese mit russischer Nationalität in ihren \nInlandspaß eingetragen worden sei. Die Klägerin habe insoweit \nein Wahlrecht gehabt und dieses entsprechend ausgeübt. Es sei \nnicht bekannt, daß die sowjetischen Behörden die gesetzliche \nRegelung grundsätzlich nicht beachtet hätten, so daß die \nentgegenstehenden Ausführungen der Klägerin unglaubhaft \nseien.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht \nBeweis erhoben durch Vernehmung des Herrn F. U. und der \nFrau F. X. als Zeugen. Insoweit wird auf die \nSitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 23. November \n1993 Bezug genommen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n17\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte \ndie Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der \nKlage.\n\n18\n\nAnfang 1994 ist die Klägerin in die Bundesrepublik \nDeutschland übergesiedelt. Sie hat am 12. Januar 1995 Herrn \nW. E. geheiratet, der am 21. Dezember 1995 die deutsche \nStaatsangehörigkeit erhalten hat.\n\n19\n\nDie Beklagte führt zur Begründung der Berufung aus: Die \nErteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin komme schon \ndeswegen nicht in Betracht, weil diese ihren Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten aufgegeben habe und sich nunmehr ständig \nin der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes seien \nhinsichtlich des Merkmals der besonderen Härte nicht gegeben. \nTrotz der Heirat sei es der Klägerin zumutbar, in das \nHerkunftsgebiet zurückzukehren und den Ausgang des Verfahrens \ndort abzuwarten.\n\n20\n\nDie Klägerin sei auch keine deutsche Volkszugehörige, da \nsie mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspaß \neingetragen worden sei und sich deshalb nicht zum deutschen \nVolkstum bekannt habe. Sie habe auch keine Gründe vorgetragen, \naufgrund deren es ihr unmöglich gewesen sei, sich zum \ndeutschen Volkstum zu bekennen. Darüber hinaus könne nicht \ndavon ausgegangen werden, daß die Klägerin die erforderlichen \nSprachkenntnisse besitze. Ihre späteren Angaben widersprächen \ninsoweit den Angaben im Antrag; es sei auch nicht \nnachvollziehbar dargelegt worden, weshalb dort als \nMuttersprache Russisch und nicht Deutsch eingetragen worden \nsei.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie bezieht sich auf ihre bisherigen Angaben, insbesondere \nauf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet, die den Beteiligten bekannt sind.\n\n27\n\nErkenntnisliste\n\n28\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) \n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen nur in Betracht die §§ 26, 27 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014.\n\n32\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend.\n\n33\n\nDenn nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts \ngemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n35\n\nDie Klägerin hat das Aussiedlungsgebiet erst nach dem \n31. Dezember 1992, nämlich Anfang 1994, endgültig verlassen, \nindem sie ihren Wohnsitz in Rußland vollständig aufgegeben und \nsich in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer \nniedergelassen hat.\n\n36\n\nI. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht der Klägerin nicht zu, da \ndiese Vorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im \nZeitpunkt des Erlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in \nden Aussiedlungsgebieten hat. Dies ist hier jedoch nicht der \nFall, wie oben bereits dargelegt.\n\n37\n\nII. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 1. Alternative \nBVFG. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich ohne \nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, \nein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine \nbesondere Härte bedeuten würde und die sonstigen \nVoraussetzungen vorliegen. \n\n38\n\nDer Senat läßt offen, ob die Versagung des begehrten \nAufnahmebescheides gegenüber der Klägerin eine besondere Härte \ndarstellen würde, da die Klägerin jedenfalls nicht die \n\"sonstigen\" Voraussetzungen i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt. \nDiese verlangen, daß der Aufnahmebewerber, wie in § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG für den Regelfall der Ausreise nach Erteilung des \nAufnahmebescheides normiert ist, nach Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt. Der Senat hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen \nkönnen, daß die Klägerin Spätaussiedlerin gemäß § 4 Abs. 1 \nBVFG ist. \n\n39\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben \n(§ Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen \ndes Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, \nsich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt \nhat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n40\n\nDie Klägerin erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift verlangt, \ndaß sich nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, zu \ndenen die Klägerin gehört, bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt \nhaben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörten. Sie ist mit diesem Inhalt auch wirksam \nund enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich \nunzulässige Rückwirkung.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.\n\n42\n\n1. Eine Erklärung der Klägerin zur deutschen Nationalität, \ndie den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste \nAlternative BVFG genügt, liegt nicht vor.\n\n43\n\nDie Klägerin hat im Verfahren auf Änderung des \nNationalitätseintrags in ihrem Inlandspaß im Jahre 1992 \nerklärt, deutscher Nationalität zu sein. Dieser Antrag \ngegenüber der Paßbehörde auf Änderung des \nNationalitätseintrags ist ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum nach außen; er kann damit grundsätzlich auch ein \nBekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG darstellen. Dagegen \nspricht insbesondere nicht der Zeitpunkt der Erklärung. Denn \ndiese Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich der \nAufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; von \nSchenckendorff, Flüchtlings- und \nVertriebenenrecht, Komm., Stand Januar \n1997, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 c.\n\n45\n\nEiner Anerkennung dieser Erklärung zur deutschen \nNationalität als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG steht hier \naber entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin ursprünglich \ndie russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der \nAngabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber \namtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nfremden Volkstum.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -,aaO.\n\n47\n\nDas ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Eintragung \nder nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den \nausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist.\n\n48\n\nVgl. für die Volkszählung BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1968 - 3 C \n121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).\n\n49\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin einen Antrag der Klägerin erforderte \nund diese die Eintragung \"Russin\" ausdrücklich beantragt \nhat.\n\n50\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1977 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. \n\n51\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, \nS. 1 ff.\n\n52\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung \nunter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom \n10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \nvon gemischt-nationalen Eltern einzutragen war, war gemäß Nr. \n3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 im Gegensatz zu den \nfrüheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das \nu.a. auch die Nationalität einzutragen war.\n\n53\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 1 ff.\n\n54\n\nDer Senat geht davon aus, daß die Klägerin als Kind eines \nmit russischer Nationalität eingetragenen Vaters und einer \ndeutschen Mutter geführt wurde und deshalb ein Wahlrecht \nhatte.\n\n55\n\nDie Klägerin hat dieses Wahlrecht ausdrücklich zugunsten \nder russischen Nationalität ausgeübt. Dies ergibt sich aus \nihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, \nsie habe in das Formular die russische Nationalität ihres \nVaters eingetragen, weil man sie darauf hingewiesen habe, daß \ndie Nationalität die des Vaters sein müsse. Diesem Hinweis ist \ndie Klägerin ohne weiteres gefolgt. Sie hat weder vorgetragen, \ndaß sie Erkundigungen angestellt habe, noch daß sie dennoch \nzumindest versucht habe, wie zunächst beabsichtigt, die \ndeutsche Nationalität der Mutter und das Formular einzutragen. \nVon einer Eintragung gegen oder auch nur ohne ihren Willen \nkann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\n56\n\nDas danach vorliegende Gegenbekenntnis der Klägerin ist \nauch nicht etwa nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1977 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so \nwie geschehen hätte ausüben müssen. Die Klägerin hat keine \nkonkreten Angaben gemacht, aus denen sich ergäbe, daß die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein könnten. \nSonstige Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich.\n\n57\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine Ausschlußwirkung \nin Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht \nnachträglich dadurch verloren, daß sich die Klägerin durch die \nim Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität in ihrem \nInlandspaß im Jahre 1992 abgegebene Erklärung, deutscher \nNationalität zu sein, nach außen zum deutschen Volkstum \nbekannt hat.\n\n58\n\nZwar ist es in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn \nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit \nabgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis \nzum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen \nVolkstum abzurücken.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, aaO..\n\n60\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören. Als ein solches positives Verhalten kann die \nErklärung zur deutschen Nationalität gegenüber den Paßbehörden \nin Betracht kommen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, aaO..\n\n62\n\nEin derartiges Verhalten oder eine solche Erklärung müssen \naber ernsthaft und glaubhaft sein. Das ist dann nicht der \nFall, wenn sich andere Beweggründe für die Änderung \naufdrängen, weil z.B. die Nationalität im Inlandspaß erst \nwährend des Aufnahmeverfahrens geändert wird und damit \nnaheliegt, daß die Änderung zur Verbesserung der Chancen für \ndie Ausreise vorgenommen worden ist. Dann reicht die damit \nverbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. Vielmehr ist die Ernsthaftigkeit der sich nach außen \nhin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung \nbesonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, \nwenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen \nobjektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht erweisen etwa \nständige Bemühungen um eine derartige Änderung des \nNationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem \nAufnahmeverfahren stehen, regelmäßig die Ernsthaftigkeit \ndieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als \nErklärung zur deutschen Nationalität anzusehen sein \nsollten.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n64\n\nDieser besondere Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach \naußen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum ist hier erforderlich. Die Erklärung der Klägerin zum \ndeutschen Volkstum, die in dem Antrag auf Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß liegt, steht in unmittelbarem \nZusammenhang mit ihren Ausreisebemühungen. Denn die Klägerin \nhat diese Erklärung erst im Jahre 1992 abgegeben. Dies ergibt \nsich aus der Ausstellung des geänderten Inlandspasses im \nOktober 1992. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin die \nÄnderung erst kurz vor der Neuausstellung des Inlandspasses \nbeantragt hat, da weder von ihr vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich ist, daß der Änderungsantrag von ihr schon lange \nvor der tatsächlichen Änderung gestellt worden ist. Im Oktober \n1992 bemühte sich die Klägerin seit langer Zeit intensiv um \ndie Ausreise. Gegen die Ablehnung ihres Anfang 1991 gestellten \nAufnahmeantrages hatte sie bereits ohne Erfolg Widerspruch \neingelegt und im Juli 1991 Klage beim Verwaltungsgericht Köln \nerhoben. Die beiden ablehnenden Bescheide waren auch auf die \nNationalitätseintragung \"Russin\" der Klägerin in ihrem \nInlandspaß gestützt. Es bestand somit für die Klägerin ganz \nerheblicher Anlaß, dieses Hindernis für den Erfolg ihres \nAufnahmeantrages aus dem Wege zu räumen.\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch ein besonderes \npositives Verhalten nach außen hin hat erkennbar werden \nlassen, daß sie (nunmehr) nur dem deutschen Volk und keinem \nanderen zugehören will, sind nicht hinreichend substantiiert \nvorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Die Klägerin hat \nkeine früheren Änderungsversuche im Hinblick auf die \nNationalitätseintragung in ihrem Inlandspaß dargetan oder \nbelegt, denen entnommen werden könnte, daß sie sich schon vor \n1992 dem deutschen Volkstum zugewandt hat.\n\n66\n\nVgl. zur Bedeutung derartiger \nBemühungen: BVerwG, Urteil vom 29. \nAugust 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.\n\n67\n\nDer Umstand, daß die Klägerin im Dezember 1990 Mitglied der \nGesellschaft \"Wiedergeburt\" in ihrem Heimatort geworden ist \nund sich an deren Veranstaltungen beteiligt hat, ist nicht \ngeeignet, den Nachweis der Ernsthaftigkeit ihres äußeren \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum zu erbringen. Zwar liegt \nbei einem solchen Beitritt die Annahme eines \nLippenbekenntnisses weniger nah, weil sich die \"Wiedergeburt\" \ngerade auch für eine territoriale Autonomie der Volksdeutschen \nin der früheren Sowjetunion einsetzt. Zumindest kommt einem \nsolchen Beitritt im Zusammenhang mit langjährigen Bemühungen \num eine Änderung des Nationalitätseintrags rechtliche \nBedeutung zu.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.\n\n69\n\nIm Falle der Klägerin fehlen aber derartige zusätzliche \nBemühungen. Ihrem Eintritt in die \"Wiedergeburt\" kommt nach \nAnsicht des Senats auch kein derartiges Gewicht im Hinblick \nauf die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität zu, daß \ndieser allein ausreichte, um die Ernsthaftigkeit der \nNationalitätsänderung zu erweisen. Dabei ist zu \nberücksichtigen, daß dieser Eintritt erst im Dezember 1990 \nerfolgt ist, das heißt im selben Monat, in dem die Klägerin \nihren Aufnahmeantrag unterzeichnet hat, so daß ein \nunmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Eintritt in die \nGesellschaft und Ausreisebemühungen besteht. Es spricht schon \nvom zeitlichen Ablauf her viel dafür, daß die Klägerin sich \nzumindest auch Hilfe und Erleichterungen für die beabsichtigte \nAusreise durch die Mitgliedschaft in der Gesellschaft \nerhoffte. Hinzu kommt, daß die Klägerin in der \"Wiedergeburt\" \nnur weniger bedeutsame Aufgaben im örtlichen Bereich \nwahrgenommen hat, wie sie auf Nachfrage in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat dargelegt hat, und sich auch sonst \nnicht feststellen läßt, daß sie sich nach Eintritt in die \nGesellschaft nachhaltig für die Erhaltung des deutschen \nVolkstums in der ehemaligen Sowjetunion eingesetzt hat. Der \nEintritt in die \"Wiedergeburt\" stellt daher ein singuläres \nEreignis dar, das keinen Schluß auf eine grundlegende Änderung \nder Lebensführung der Klägerin zuläßt.\n\n70\n\n2. Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite \nAlternative BVFG kommt für die Klägerin nicht in Betracht. Hat \nein Aufnahmebewerber vor amtlichen Stellen grundsätzlich eine \nErklärung zu einer Nationalität abzugeben - was nach den \nobigen Ausführungen für die Klägerin galt - und eine andere \nNationalität angegeben, ist es ausgeschlossen, gleichzeitig \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \"auf andere Weise\" im \nSinne der zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \nanzunehmen.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.\n\n72\n\n3. Gleiches gilt auch für ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 dritte Alternative BVFG. Diese Vorschrift bezieht \nsich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun \nnach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, wie dies z.B. nach der sowjetischen \nPaßverordnung von 1974 der Fall war, wenn beide Elternteile \ndes Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität waren. Ist \nhingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die \nZurechnung zu einem bestimmten Volkstum - wie hier - eine \nErklärung des Betroffenen maßgebend, ist allein § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG einschlägig.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-10/2-a-943-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-10/2-a-943-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311453","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.248246+00:00"}}