{"status":"available","doknr":"OLD311465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0306.5B3201.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-06","aktenzeichen":"5 B 3201/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nerhobenen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. September 1996 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n3. September 1996 zu Recht zurückgewiesen. Die im Rahmen \ndieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten \nInteresse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum \nAbschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der \nfür notwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutze der \nAllgemeinheit fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n4\n\nBei der im vorläufigen Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene \nOrdnungsverfügung vom 3. September 1996 als rechtmäßig. \n\n5\n\n1. Der Antragsgegner durfte die Untersagung der \nHundehaltung und die damit verbundene Aufforderung, den Hund \nan ein Tierheim abzugeben, auf § 14 OBG NW stützen, um eine \nStörung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Der \nAntragsteller hält einen gefährlichen Hund i.S.d. § 1 \nBuchst. b der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, \ndie Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher \nHunde (GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW S. 1086 und \n1140) ohne die hierfür gemäß § 2 Abs. 1 GefHuVO NW \nerforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis (unter b). Weder \nwird § 14 OBG NW durch § 6 GefHuVO NW verdrängt (unter a) noch \nwird die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung dadurch in Frage \ngestellt, daß die in der GefHuVO NW geregelten Voraussetzungen \nfür die Erteilung der Erlaubnis teilweise nichtig sind \n(unter c).\n\n6\n\na) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß \n§ 14 OBG NW nicht durch § 6 GefHuVO NW, wonach das Halten \neines gefährlichen Hundes bei Vorliegen einer Gefahr für Leben \noder Gesundheit von Menschen oder Tieren untersagt werden \nkann, verdrängt wird. Abgesehen davon, daß der \nVerordnungsgeber zu einer derartigen Einschränkung des § 14 \nOBG NW nicht ermächtigt wäre, bestehen auch keine \nAnhaltspunkte, daß mit § 6 GefHuVO NW eine abschließende \nRegelung dergestalt angestrebt ist, daß ein Rückgriff auf die \nGeneralermächtigung des § 14 OBG NW ausgeschlossen sein \nsoll.\n\n7\n\nVgl. auch Verwaltungsvorschriften \nzur Anwendung der GefHuVO NW (MBl. NW \n1995, 1406), zu § 6.\n\n8\n\nb) Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, \ndaß es sich bei dem vom Antragsteller gehaltenen Pitbull-\nStaffordshire-Terrier-Mischlingsrüden \"S. \" um einen \nbissigen und damit gefährlichen Hund i.S.d. § 1 Buchst. b \nGefHuVO NW handelt. Eine Bissigkeit im Sinne dieser Vorschrift \nliegt nicht bereits bei jeder Beißerei zwischen Hunden vor. \nDas Beißen als artgemäße Verhaltensweise des Hundes kann nur \nim Zusammenhang mit den gesamten Begleitumständen eine \n\"Bissigkeit\" begründen. Bei einem Beißvorfall zwischen Hunden \nerweist sich ein Hund insbesondere dann als bissig, wenn er \neinen anderen Hund gebissen und verletzt hat, ohne selbst von \ndiesem angegriffen worden zu sein, oder wenn er einen anderen \nHund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik \ngebissen hat.\n\n9\n\nVgl. zum Ganzen \nVerwaltungsvorschriften zur Anwendung \nder GefHuVO NW (MBl. NW 1995, S. 1406), \nNr. 4.1 zu § 2. \n\n10\n\nHiervon ausgehend hat sich bei der gebotenen summarischen \nPrüfung der Hund des Antragstellers als \"bissig\" erwiesen. Er \nhat am 14. April 1996 einem Labrador-Rüden - trotz dessen \nUnterwerfungshaltung - mehrere schwere Bißwunden am Hals \nbeigebracht und konnte von diesem nur durch tätliches \nEinwirken der betroffenen Hundehalter getrennt werden. Auf die \numfangreichen und zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, die durch das den Vorfall lediglich \nbagatellisierende Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden \nsind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n11\n\nOb der Hund des Antragstellers darüber hinaus, wie das \nVerwaltungsgericht meint, auch gefährlich i.S.d. § 1 Buchst. a \nGefHuVO NW ist, kann offenbleiben. Jedenfalls bedarf der \nAntragsteller für die Haltung seines Hundes \"S. \" einer \nErlaubnis nach § 2 Abs. 1 GefHuVO NW. Eine solche Erlaubnis \nbesitzt der Antragsteller nicht; er hat sie trotz Hinweises \nund Aufforderung durch den Antragsgegner bislang auch nicht \nbeantragt.\n\n12\n\nc) Die Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegenden Vorschriften der \nGefHuVO NW über das Halten gefährlicher Hunde der \nRechtsgültigkeit entbehrten. Allerdings verstößt § 3 Satz 1 \nGefHuVO NW gegen höherrangiges Recht und ist nichtig; diese \nTeilnichtigkeit der GefHuVO NW führt jedoch nicht zur \nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. \n\n13\n\n(1) Die auf § 26 OBG NW beruhende GefHuVO NW genügt den \nFormerfordernissen des § 30 OBG NW für ordnungsbehördliche \nVerordnungen. Insbesondere ist der örtliche Geltungsbereich in \nder GefHuVO NW angegeben (§ 30 Nr. 5 OBG NW).\n\n14\n\nVgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom \n13. Juni 1952 - III OVG A 407/51 -, \nOVGE 5, 508 ff.; OLG Schleswig, Urteil \nvom 31. Oktober 1951 - Ss 293/51 -, NJW \n1952, 317.\n\n15\n\nZwar enthält weder die Präambel (Einleitung) - wie es der \nVerwaltungsübung in Nordrhein-Westfalen entspricht - noch der \nnachfolgende Text der Verordnung einen ausdrücklichen Hinweis \nauf den örtlichen Geltungsbereich; aus der amtlichen \nÜberschrift und Abkürzung \"GefHuVO NW\" ist jedoch für jeden \nNormadressaten erkennbar, daß sich die vom Ministerium für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen erlassene Verordnung auf das gesamte Land Nordrhein-\nWestfalen erstrecken soll. \n\n16\n\n(2) Die Regelung des § 2 GefHuVO NW, die Halter \ngefährlicher Hunde einer an Zuverlässigkeit und Sachkunde \ngeknüpften Erlaubnispflicht unterwirft, begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Die damit verbundenen Einschränkungen \nder allgemeinen Handlungsfreiheit der Hundehalter sind \ngerechtfertigt, weil sie dem Schutz von Menschen und Tieren \nvor gefährlichen Hunden dienen. Das präventive Verbot mit \nErlaubnisvorbehalt erscheint geeignet, den von diesen Hunden \nausgehenden Gefahren zu begegnen. Das Verhalten des Halters \ngegenüber seinem Hund wird allgemein als eine maßgebliche \nUrsache für Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden \nangesehen.\n\n17\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, \nNVwZ 1992, 1105, 1109 f.; Bay VerfGH, \nEntscheidung vom 12. Oktober 1994 \n- Vf. 16-VII-92 und Vf. 5-VII-93 -, \nBayVBl. 1995, 76 und 109, 110 je \nm.w.N.\n\n18\n\nGemessen an der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter \nstellt der Erlaubnisvorbehalt auch keine unverhältnismäßige \nEinschränkung der Handlungsfreiheit dar.\n\n19\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nErlaubniserteilung sind hinreichend bestimmt. Die \nAnforderungen an die Sachkunde lassen sich mit Blick auf den \nRegelungszweck der Verordnung hinreichend genau ermitteln. \n\n20\n\n(3) Soweit die GefHuVO NW in § 3 Satz 1 vorsieht, daß die \nerforderliche Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung des \nVerbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder eine \nSachkundeprüfung des VDH oder des Landestierschutzverbandes \nNRW e.V. erbracht wird, verstößt sie gegen Art. 20 Abs. 2 und \n3 GG und ist nichtig. Der VDH und der Landestierschutzverband \nsind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht wirksam mit \nder Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Funktionen betraut \nworden. \n\n21\n\n(a) Bei der den beiden Verbänden durch § 3 Satz 1 \nGefHuVO NW in Verbindung mit der sogenannten \nKooperationsvereinbarung (MBl. NW 1995, 1575) übertragenen \nTätigkeit handelt es sich um die Wahrnehmung staatlicher \nAufgaben. Die beiden Verbände werden als \"Beliehene\" \nhoheitlich tätig; denn sie haben in eigener Verantwortung und \nZuständigkeit einen Teil der der Ordnungsbehörde obliegenden \nPrüfung der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach \n§ 2 GefHuVO NW wahrzunehmen. Nach der Regelungskonzeption des \nVerordnungsgebers,\n\n22\n\nsiehe hierzu auch die \nVerwaltungsvorschriften zur Anwendung \nder GefHuVO NW (MBl. NW 1995, \n1406),\n\n23\n\nhat die Prüfungstätigkeit der beiden Verbände nicht \nlediglich vorbereitenden oder unterstützenden Charakter; sie \nerfolgt nicht in der Art einer bloßen \nSachverständigenbefragung oder -begutachtung. Vielmehr \nbefinden die beiden Verbände abschließend und verbindlich \ndarüber, ob die Sachkunde eines betroffenen Hundehalters \ngegeben ist. Wird der Sachkundeprüfungsnachweis von einem der \nbeiden Verbände erteilt, hat die Ordnungsbehörde - bei \nVorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Erlaubnis nach \n§ 2 GefHuVO NW zu erteilen; wird der Nachweis wegen \nNichtbestehens der Prüfung nicht erteilt, versagt die \nOrdnungsbehörde die Erlaubnis. Dabei kann dahinstehen, \ninwieweit die beiden Verbände hoheitliche Maßnahmen mit \nAußenwirkung oder lediglich - wofür viel spricht - \nunselbständige Feststellungen behördeninterner Art \ntreffen,\n\n24\n\nzum vergleichbaren Problem amtlich \nanerkannter Prüfer und Sachverständiger \nbei der Erteilung der Fahrerlaubnis \nvgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 24. März 1965 - 2 A 88/64 -, NJW \n1965, 1622 f.;\n\n25\n\ndenn die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit setzt eine \nZuständigkeit zum Erlaß von (außenwirksamen) Verwaltungsakten \nnicht zwingend voraus,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November \n1971 - 1 C 7.70 -, DÖV 1972, 500, 501 \nm.w.N.\n\n27\n\n(b) Die Übertragung der beschriebenen Aufgabe auf die \nbeiden privatrechtlichen Verbände bedurfte einer gesetzlichen \nLegitimation. Eine \"Beleihung\" von Privatpersonen ist nur \nwirksam, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes \nerfolgt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1969 \n- 7 C 37.67 -, DVBl. 1970, 735, 736; \nBVerwG, Urteil vom 19. März 1976 \n- 7 C 67/72 -, VerwRspr. 28, Nr. 50 \nS. 214, 221; OVG NW, Urteil vom \n13./27. September 1979 - 16 A 2693/78 -, \nNJW 1980, 1406, 1407; Steiner, JUS 1969, \n69, 73 m.w.N.; Ossenbühl, VVDStRL 29, \n137, 169 ff. m.w.N.\n\n29\n\nDaran fehlt es hier. Zwar ermächtigt § 26 OBG NW zum Erlaß \nvon ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Abwehr von Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nicht jedoch zur \nBeleihung der beiden Verbände oder anderer (privater) Dritter. \n\n30\n\nDarüber hinaus erfordert das Demokratiegebot (Art. 20 \nAbs. 2 GG) eine demokratische Legitimation und Kontrolle von \nmit Verwaltungsaufgaben betrauten Privaten.\n\n31\n\nVgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 159 ff.; \nWolff/Bachhof/Stober, \nVerwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, \n§ 104 Rdnr. 7.\n\n32\n\nBei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung ist nicht erkennbar, daß die beiden Verbände der \nstaatlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen, soweit sie \nöffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der Vorbehalt in \nNr. 5 der sogenannten Kooperationsvereinbarung, daß die \nSachkundeprüfung \"nach den vom MURL anerkannten Vorschriften\" \ndurchzuführen ist, stellt keine staatliche Kontrolle der in \nAnwendung der genannten Vorschriften durchgeführten \nPrüfungstätigkeit dar. \n\n33\n\n(c) Die Nichtigkeit des § 3 Satz 1 GefHuVO NW führt indes \nnicht zur Nichtigkeit der sonstigen Bestimmungen über den \nErlaubnisvorbehalt oder gar der GefHuVO NW insgesamt. Aus der \nNichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der \nganzen Rechtsverordnung nur dann, wenn die übrigen mit der \nRechtsordnung zu vereinbarenden Bestimmungen keine \nselbständige Bedeutung haben oder wenn sie mit der nichtigen \nVorschrift eine untrennbare Einheit bilden.\n\n34\n\nVgl. zur (Teil-)Nichtigkeit von \nGesetzen BVerfG, Beschluß vom \n12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, \n1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274, 301; BVerfG, \nBeschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, \n13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, \n159, 189 m.w.N.\n\n35\n\nDie sonstigen Vorschriften der GefHuVO NW, einschließlich \nder Regelungen über den Erlaubnisvorbehalt, können sinnvoll \nfür sich bestehen und vollzogen werden. Über das Vorliegen der \nnach § 2 Abs. 3 Nr. 1 GefHuVO NW erforderliche Sachkunde ist, \nsolange der Sachkundenachweis nicht verfassungsgemäß neu \ngeregelt worden ist, von der für die Erlaubniserteilung \nzuständigen Ordnungsbehörde in eigener Verantwortung \n- gegebenenfalls unter Einbeziehung sachkundiger Dritter - zu \nentscheiden. \n\n36\n\nDie Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung \nwird mithin von der Nichtigkeit des § 3 Satz 1 GefHuVO NW \nnicht berührt. \n\n37\n\nd) Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im übrigen \nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, daß die in der Ordnungsverfügung \ngetroffene Anordnung geeignet, notwendig und verhältnismäßig \nist. \n\n38\n\n2. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre \nRechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62 und \n63 VwVG NW.\n\n39\n\n3. Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung \nüberwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Es besteht ein \nerhebliches öffentliches Interesse daran, während des \nRechtsmittelverfahrens Gefahren für Leben und Gesundheit von \nMenschen sowie das Eigentum Dritter abzuwenden; dem steht \nlediglich das nachrangige Interesse des Antragstellers an \neiner privaten Hundehaltung gegenüber. Im Rahmen der Abwägung \nist ferner zu berücksichtigen, daß es in der Macht des \nAntragstellers liegt, die Voraussetzungen für die \nErlaubniserteilung herbeizuführen.\n\n40\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n41\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-06/5-b-3201-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-06/5-b-3201-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311465","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.348632+00:00"}}