{"status":"available","doknr":"OLD311470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0305.4A5369.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-05","aktenzeichen":"4 A 5369/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n29. Oktober 1993 werden insoweit aufgehoben, als der Bewilligungsbescheid vom \n19. Oktober 1989 wegen eines Betrages von mehr als 53.570,-- DM mit Wirkung ab \n22. Oktober 1991 widerrufen und ein Betrag von mehr als 53.570,-- DM zurückgefordert \nwird.\n\nIm übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte \n4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 \nauferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in C. ein Förderschulinternat. Mit \nSchreiben vom 12. September 1989 beantragte er bei der \nBeklagten die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 250.000,-\n- DM für den Neubau eines Mehrzweckgebäudes mit Waschküche. \nDie voraussichtlichen Kosten für das Vorhaben bezifferte er \nmit 449.076,42 DM. Sie sollten nach seinen Angaben wie folgt \ngedeckt werden:\n Beantragte Zuwendung 250.000,-- DM,\n Zuschuß DRK 25.000,-- DM,\n Eigenmittel (Kreditaufnahme) 174.076,42 DM.\n\n3\n\nDie Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom \n19. Oktober 1989 eine Zuwendung von 250.000,-- DM, und zwar in \nForm der Anteilfinanzierung in Höhe von 55,67 v.H. \n(Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag) zu zuwendungsfähigen \nGesamtausgaben in Höhe von 449.076,42 DM. Dabei erklärte sie \ndie beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen \nzur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des \nBescheides. Unter dem 22. Oktober 1990 verminderte sie den \nprozentualen Zuschußanteil auf 53,57 v.H., weil die \nGesamtausgaben zwischenzeitlich auf 466.643,96 DM angestiegen \nwaren. Die Mittel gelangten in voller Höhe zur Auszahlung. Das \nVorhaben war im Mai 1990 abgeschlossen.\n\n4\n\nEnde April 1991 legte der Kläger einen Verwendungsnachweis \nvor. Danach beliefen sich seine Ausgaben auf insgesamt \n466.942,93 DM, denen Einnahmen in derselben Höhe gegenüber \nstanden, und zwar \n\n5\n\n Eigenanteil 151.367,63 DM,\n Leistungen Dritter \n - DRK 25.000,00 DM\n - Caritasverband Q. 20.575,30 DM\n - Deutscher Caritasverband,\n G. 20.000,00 DM,\n Zuwendung des Landes 250.000,00 DM.\n\n6\n\nDazu führte der Kläger aus, der Eigenanteil sei aus \nDarlehensmitteln aufgebracht worden; die Differenz der \nEigenanteilsbeträge laut Zuwendungsbescheid bzw. laut \nAbrechnung resultiere daraus, daß entsprechend seiner früheren \nPraxis die Zuschüsse aus kirchlichen Mitteln nicht als \nLeistungen Dritter, sondern als Eigenanteil ausgewiesen worden \nseien. \n\n7\n\nSchon lange Zeit vorher, nämlich am 15. September 1989, \nhatte der Kläger auch einen Zuschuß bei der Stiftung Deutsche \nJugendmarke beantragt; die Beklagte hatte er hiervon mit \nSchreiben vom 31. Januar 1991 unterrichtet.\n\n8\n\nBei der Stiftung handelt es sich um einen eingetragenen \nVerein, der Maßnahmen zum Wohle der Deutschen Jugend fördert. \nDafür steht ihm gemäß § 3 der Vereinssatzung u.a. der Erlös \naus den Zuschlägen zu der von der Deutschen Bundespost \nalljährlich herausgegebenen Jugendmarke zur Verfügung, der vom \nBundesministerium für Frauen und Jugend nach Abzug der \nVerwaltungskosten der Deutschen Bundespost in voller Höhe an \nden Verein weitergeleitet wird. Die Zuwendungen der Stiftung \nsind freiwillige Leistungen, die nach bestimmten \nFörderungsgrundsätzen vergeben werden. \n\n9\n\nUnter dem 14. Oktober 1991 bewilligte die Stiftung dem \nKläger einen Zuschuß bis zur Höhe von 100.000,-- DM als \nFehlbedarfsfinanzierung; dies teilte der Kläger der Beklagten \nmit Schreiben vom 29. Oktober 1991 mit. Der Betrag wurde dem \nKläger am 8. Januar 1993 gutgeschrieben, nachdem er am 1. \nDezember 1992 gegenüber der Stiftung eine schriftliche \nErklärung abgegeben hatte, er werde diesen Zuschuß in der Höhe \nzurückzahlen, in der ggf. eine unabweisbare Rückforderung des \nLandes Nordrhein-Westfalen gegen ihn in dieser Angelegenheit \nentstehe; hierüber informierte der Kläger die Beklagte mit \nSchreiben vom 12. Januar 1993.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 7. September 1993 widerrief die Beklagte \nnach vorheriger Anhörung den Zuwendungsbescheid vom 19. \nOktober 1989 gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NW mit Wirkung für \ndie Vergangenheit und forderte den Kläger zur Rückzahlung des \nZuschusses in Höhe von 250.000,-- DM auf. Zur Begründung \nführte sie aus: Der Kläger habe mit dem Bewilligungsbescheid \nverbundene Auflagen nicht erfüllt, weil er seine \nMitteilungspflichten nach den ANBest-P verletzt habe. Zum \neinen habe er erst mit dem Verwendungsnachweis offengelegt, \ndaß er Zuschüsse von den Caritasverbänden - dabei handele es \nsich um eigenständige Zuschüsse Dritter, nicht aber um \nEigenmittel - erhalten habe. Zum anderen habe er es versäumt \nunverzüglich mitzuteilen, daß er bei der Stiftung Deutsche \nJugendmarke e.V. eine Zuwendung beantragt habe. Da sich der \nEigenanteil des Klägers durch die zusätzlichen Zuschüsse \nerheblich vermindert habe, sei eine Überfinanzierung \neingetreten. Der Widerruf und die Rückforderung der gesamten \nLandeszuwendung seien erforderlich, um in Zukunft weitere \nVerstöße gegen Auflagen zu vermeiden, zumal sich auch bei \nvorangegangenen Maßnahmen ähnliche Schwierigkeiten ergeben \nhätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht \nberufen.\n\n11\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und trug vor: Er sei sehr wohl \nseinen Mitteilungspflichten nachgekommen. Bei Antragstellung \nam 12. September 1989 seien ihm die Zuwendungen der \nCaritasverbände in Höhe von insgesamt 40.575,30 DM zwar \nbereits zugesagt worden; er habe sie aber nicht als \nDrittmittel, sondern als Eigenmittel angesetzt, weil bei \nfrüheren Fördermaßnahmen Zuschüsse von kirchlicher Seite \nebenfalls nicht besonders hätten ausgewiesen werden müssen. \nEine entsprechende Auskunft habe ihm die Beklagte am 13. Juli \n1982 telefonisch erteilt. Erst am 20. August 1990 habe sie \ndeutlich gemacht, daß künftig anders zu verfahren sei. Der \nErlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1991, in dem die \nAuffassung vertreten werde, kirchliche Mittel seien als \neigenständige Zuschüsse Dritter zu behandeln, habe ihm im \nZeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegen. Die \nAntragstellung bei der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. sei \nnicht anzeigepflichtig gewesen, weil die Stiftung keine \nöffentliche Stelle im Sinne der Nr. 5.11 ANBest-P sei. Eine \nÄnderung der Finanzierung um mehr als 1.000,-- DM sei erst \naufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1991 \neingetreten. Sowohl die kirchlichen Mittel als auch der \nZuschuß der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. seien dem \nEigenanteil des Zuwendungsempfängers zuzurechnen. Der Widerruf \nsei ferner deshalb rechtswidrig, weil mit dem Bestand des \nWiderrufsbescheides die Voraussetzungen für die Gewährung der \nLandeszuwendung sogleich neu entständen. Denn er müsse der \nStiftung Deutsche Jugendmarke e.V. den Zuschuß zurückzahlen, \nsobald die Landeszuwendung zurückgefordert werde. Schließlich \nhabe die Beklagte die Jahresfrist für den Widerruf des \nZuwendungsbescheides nicht eingehalten; die für den \nFristbeginn maßgebliche Kenntnis von den \nentscheidungserheblichen Tatsachen habe sie spätestens Ende \nApril 1991 mit dem Zugang des Verwendungsnachweises \ngehabt.\n\n12\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993, zugestellt am 8. \nNovember 1993, zurück: Entgegen der Auffassung des Klägers sei \ndie Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. als eine öffentliche \nStelle im Sinne der Ziffer 5.11 der ANBest-P anzusehen, weil \nsie öffentliche Gelder verwalte. Außerdem habe der Kläger die \nBeantragung dieses Zuschusses anzeigen müssen, weil bereits \ndarin eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1.000,-- DM \nliege. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, daß \nder Kläger bereits mehrfach notwendige Informationen über die \nGesamtfinanzierung seines Projekts nicht rechtzeitig erteilt \nhabe. Hierzu zählten insbesondere Mitteilungen über Zuschüsse \nder Caritasverbände. Wegen der bereits mehrfach eingetretenen \nähnlichen Vorkommnisse und zur Vermeidung künftiger Verstöße \ngegen Nebenbestimmungen sei der Widerruf der gesamten \nZuwendung geboten. Falls der Kläger den Zuschuß der Stiftung \nzurückzahlen müsse, entstehe nicht zugleich ein neuer Anspruch \nauf staatliche Förderung, weil es sich bei der Gewährung der \nLandeszuwendung um eine freiwillige und subsidiäre Leistung \nhandele. Aufgrund der in Nr. 2.1 ANBest-P enthaltenen \nauflösenden Bedingung reduziere sich die Landeszuwendung \nanteilig mit den Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber. Die \nJahresfrist für den Widerruf sei eingehalten worden; denn erst \nmit Schreiben vom 9. Dezember 1992 habe die Stiftung endgültig \nentschieden, den Zuschuß auszuzahlen.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 7. Dezember 1993 Klage erhoben und \nergänzend vorgetragen: Spätestens mit dem Zugang seines \nSchreibens vom 29. Oktober 1991 sei die Jahresfrist für den \nWiderruf des Bewilligungsbescheides in Lauf gesetzt worden; \ndenn damit habe die Beklagte Kenntnis von der Bewilligung des \nZuschusses durch die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. \nerhalten. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel komme es \nnicht an.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid der Beklagten \nvom 7. September 1993 und ihren \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober \n1993 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden Bezug genommen. Sie hat ferner die Auffassung \nvertreten, der Kläger habe in seinem ursprünglichen \nFinanzierungsplan unvollständige Angaben gemacht, so daß die \nAufhebung des Zuwendungsbescheides auch nach § 48 VwVfG NW \ngerechtfertigt sei. Die auflösende Bedingung nach Nr. 2 \nANBest-P sei durch die Gewährung sowohl der Caritaszuschüsse \nals auch des Zuschusses der Stiftung Deutsche Jugendmarke \neingetreten.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil insoweit stattgegeben, als die Beklagte die Bewilligung \nhinsichtlich eines Betrages von mehr als 100.000,-- DM \nwiderrufen und die Rückzahlung eines Betrages von mehr als \n100.000,-- DM verlangt hat. Im übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. \n\n20\n\nGegen das den Beteiligten am 10. Oktober 1994 zugestellte \nUrteil hat der Kläger am 8. November 1994 Berufung eingelegt, \nsoweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat am \n6. April 1995 Anschlußberufung eingelegt, soweit das \nVerwaltungsgericht der Klage wegen eines über 100.000,-- DM \nhinausgehenden Betrages in Höhe von 40.575,30 DM stattgegeben \nhat. \n\n21\n\nDer Kläger trägt vor: Es sei unerheblich, daß in seinem \nFörderantrag vom 12. September 1989 der Zuschuß der Stiftung \nDeutsche Jugendmarke nicht aufgeführt worden sei. Denn von dem \nAntragsverfahren habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bereits seit Ende \nSeptember 1989 aufgrund der ihm von der Stiftung Deutsche \nJugendmarke e.V. übersandten Antragsunterlagen Kenntnis \ngehabt. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Wenn \nman davon ausgehe, daß der Widerrufsbescheid wegen einer \nauflösenden Bedingung unwirksam geworden sei, so könne hiervon \nnur ein Zuschußanteil in Höhe von 53,57 %, also 53.570,-- DM, \nbetroffen sein, weil es sich um eine Anteilfinanzierung \ngehandelt habe. Dem Eintritt der auflösenden Bedingung und \ndamit auch der Rückforderung stehe jedoch der Grundsatz von \nTreu und Glauben entgegen, weil im Falle des Widerrufs die \nZuwendung der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. ebenfalls \nzurückzuzahlen sei und er deshalb erneut einen \nBewilligungsanspruch gegenüber der Beklagten erlange. Die \nLandesbehörden hätten zielgerichtet auf eine Auszahlung des \nZuschusses der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. hingewirkt, \num auf diese Weise den Landeszuschuß zurückfordern zu können. \nDies habe zur Folge, daß er sich sowohl den \nRückforderungsansprüchen des Landes als auch denen der \nStiftung Deutsche Jugendmarke e.V. ausgesetzt sehe. Hätte man \nihn hierauf aufmerksam gemacht, so hätte er den Zuschußantrag \nbei der Stiftung zurückgenommen. Die Landesbediensteten hätten \ninsoweit ihre Amtspflichten verletzt. Mit dem ihm zustehenden \nSchadensersatzanspruch erkläre er gegenüber dem \nRückforderungsanspruch der Beklagten die Aufrechnung. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid der Beklagten \nvom 7. September 1993 und ihren \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober \n1993 auch insoweit aufzuheben, als \ndiese einen Betrag bis 100.000,-- DM \nbetreffen,\n\n24\n\nsowie\n\n25\n\ndie Anschlußberufung der Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung des Klägers \nzurückzuweisen,\n\n28\n\nsowie\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage auch insoweit \nabzuweisen, als die Bescheide einen \nweiteren Betrag von 40.575,30 DM \nbetreffen.\n\n30\n\nDie Beklagte weist darauf hin, daß allenfalls ein Betrag von \n109.424,70 DM bewilligt worden wäre, wenn der Kläger in seinem \nFinanzierungsplan die Zuschüsse der Caritasverbände und den \nbeantragten Zuschuß der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. \nausgewiesen hätte; in Höhe dieser Zuschüsse (140.575,30 DM) \nsei die auflösende Bedingung eingetreten. Ob das Ministerium \nvon dem Antrag des Klägers an die Stiftung Deutsche \nJugendmarke Kenntnis gehabt habe, sei unerheblich; sie könne \nihr jedenfalls nicht zugerechnet werden. Auch wenn bis Juli \n1991 Mittel der Caritas als Eigenmittel angesehen worden \nseien, sei der Kläger dennoch verpflichtet gewesen, diese \nEigenmittel entsprechend zu deklarieren und nicht als \nkreditfinanziert darzustellen. Im übrigen könne keine Rede \ndavon sein, daß Landesbehörden gegen den Grundsatz von Treu \nund Glauben verstoßen und Bedienstete ihre Amtspflichten \nverletzt hätten.\n\n31\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten 1 K 5335/91 und 1 K 7799/93 \n(jeweils VG Arnsberg) und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nI. \nDie Berufung des Klägers und die (unselbständige) \nAnschlußberufung der Beklagten sind zulässig.\n\n34\n\nDie Beklagte mußte die Anschlußberufung nicht ausdrücklich \nals solche bezeichnen. Aus ihrem Schriftsatz vom 3. April 1995 \ngeht hervor, daß sie innerhalb des vom Kläger eingelegten \nRechtsmittels über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus \neine (teilweise) Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu \nihren Gunsten und zu Lasten des Klägers herbeiführen will. \nDies reicht aus, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n5. September 1994 - 11 B 78.94 -, NVwZ-\nRR 1995, 58.\n\n36\n\nDie Anschlußberufung erweist sich auch nicht deshalb als \nunzulässig, weil sie einen anderen Teil des ziffernmäßig \nteilbaren Anspruchs auf Aufhebung der Bescheide und damit \neinen anderen Teil des erstinstanzlichen Urteils betrifft als \ndie Berufung des Klägers. Eine Identität der Gegenstände von \nBerufung und Anschlußberufung ist insoweit nicht \nerforderlich,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 8 C 11.94 -, NVwZ 1996, 803.\n\n38\n\nII.\nDie Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die \nAnschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.\n\n39\n\nDer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom \n7. September 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober \n1993 sind Gegenstand des in der Berufungsinstanz anhängigen \nKlageverfahrens nur noch insoweit, als sie einen Betrag von \n140.575,30 DM betreffen. In Höhe von 100.000,-- DM greift der \nKläger das insoweit klageabweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts an, während die Beklagte sich in Höhe \nweiterer 40.575,30 DM gegen das insoweit der Klage \nstattgebende erstinstanzliche Urteil wendet und die Abweisung \nder Klage erstrebt. Im übrigen - hinsichtlich eines Betrages \nvon 109.424,70 DM - ist die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht angefochten und damit rechtskräftig \ngeworden. \n\n40\n\n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger \nauch insoweit klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, als \ner sich gegen den Widerruf des Zuwendungsbescheides wendet. \nDie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeforderte subjektive Beschwer wäre nur dann nicht gegeben, \nwenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich \nund eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte \ndes Klägers verletzt sein könnten, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993\n- 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313.\n\n42\n\nDies läßt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar erscheint es \nmöglich, daß der Zuwendungsbescheid bereits aufgrund einer \nauflösenden Bedingung teilweise weggefallen ist und der \nWiderruf deshalb insoweit ins Leere geht. Es ist andererseits \naber nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die vom Kläger \ngegen den Eintritt einer derartigen Bedingung vorgetragenen \nEinwände durchgreifen und der Widerruf damit gegenüber dem \nKläger seine Wirkungen entfaltet. \n\n43\n\n2. Die Klage ist nur teilweise begründet.\n\n44\n\nDie angefochtenen Bescheide enthalten mehrere rechtlich \nselbständige Regelungen, nämlich zum einen den Widerruf des \nBewilligungsbescheides vom 19. Oktober 1989 (dazu a) und zum \nanderen die Rückforderung der Zuwendung (dazu b). Eine \n\"deklaratorische Regelung\" des Inhalts, daß der \nBewilligungsbescheid wegen Eintritts einer auflösenden \nBedingung unwirksam geworden sei, ist den Bescheiden hingegen, \nanders als das Verwaltungsgericht meint, nicht zu entnehmen. \nZwar enthält der für die rechtliche Beurteilung letztlich \nmaßgebliche Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 auf \nSeite 7 einen eher beiläufigen Hinweis darauf, daß es insoweit \nkeines Widerrufs bedürfe, als dem Bewilligungsbescheid eine \nauflösende Bedingung beigefügt sei. Dessen ungeachtet zielt \naber nicht nur der Widerrufsbescheid vom 7. September 1993, \nsondern auch der Widerspruchsbescheid auf den vollständigen \nWiderruf für die Vergangenheit ab, wie die dem \nWiderspruchsbescheid beigefügte Begründung belegt (\"ganz und \nmit Wirkung für die Vergangenheit\", \"in vollem Umfang \naufgehoben\").\n\n45\n\na) Der Widerruf des Zuwendungsbescheides verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, soweit er einen Betrag von \n53.570,-- DM betrifft und den Zeitraum ab 22. Oktober 1991 \nerfaßt. Im übrigen ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n46\n\nIn Höhe von 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 \nführt der Widerruf nicht zu einer Rechtsverletzung, weil der \nBewilligungsbescheid in diesem Umfang bereits am 22. Oktober \n1991 infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam \ngeworden ist. \n\n47\n\nDagegen läßt sich nicht einwenden, rechtswidrige belastende \nVerwaltungsakte verletzten den Adressaten stets in seinen \nRechten,\n\n48\n\nso wohl BVerwG, Urteil vom 23. März \n1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, \n167.\n\n49\n\nIm Regelfall mag dies zutreffen. Der vorliegende Fall weist \njedoch die Besonderheit auf, daß der Widerruf zwar darauf \nabzielt, alle rechtserheblichen Vorteile aus dem \nBewilligungsbescheid zu beseitigen, tatsächlich aber zum Teil \nins Leere geht, weil der Zuwendungsbescheid nach Eintritt der \nauflösenden Bedingung insoweit keine Wirkungen mehr entfaltet. \nDer Rechtskreis des Klägers wird durch den Widerruf insofern \nalso überhaupt nicht mehr berührt. Daß der Widerruf aus der \nSicht des Klägers einen anderen Rechtsschein erweckt, ist nach \nAuffassung des Senats im Rahmen der Begründetheitsprüfung ohne \nBedeutung. Hier kommt es allein darauf an, daß eine \nRechtsverletzung tatsächlich nicht vorliegt,\n\n50\n\nso schon Senatsurteil vom \n25. November 1992 - 4 A 244/89 -.\n\n51\n\nDer Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1989 \nenthält in den zum Bestandteil des Bescheides erklärten \nANBest-P, Nr. 2, eine auflösende Bedingung. Dies ist in dem \nangefochtenen Urteil unter Hinweis auf frühere Entscheidungen \ndes Verwaltungsgerichts und des Senats im einzelnen zutreffend \ndargelegt worden. Hierauf wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 \nVwGO). Die Nebenbestimmung hat folgenden Wortlaut:\n\n52\n\n2. Nachträgliche Ermäßigung der \nAusgaben oder Änderung der \nFinanzierung\n\n53\n\nErmäßigen sich nach der Bewilligung \ndie in dem Finanzierungsplan \nveranschlagten Gesamtausgaben für den \nZuwendungszweck, erhöhen sich die \nDeckungsmittel oder treten neue \nDeckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich \n- außer bei einer \nFestbetragsfinanzierung - wenn die \nÄnderung 1.000,-- DM übersteigt, die \nZuwendung \n\n54\n\n2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig \nmit etwaigen Zuwendungen anderer \nZuwendungsgeber und den vorgesehenen \neigenen und sonstigen Mitteln des \nZuwendungsempfängers,\n\n55\n\n2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um \nden vollen in Betracht kommenden \nBetrag. \n\n56\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, daß die \nBedingung mit der Bewilligung des Zuschusses durch die \nStiftung Deutsche Jugendmarke e.V. und nicht erst mit der \ntatsächlichen Auszahlung der Mittel eingetreten ist. Nur so \nkann die Nebenbestimmung aus der Sicht des Adressaten \nverstanden werden. Wenn nämlich - wie dies offenbar der \nVerwaltungspraxis entspricht - Einnahmen spätestens dann \nEingang in den Finanzierungsplan finden sollen ,wenn \nentsprechende Mittel zugesagt sind, und damit den \nZuwendungsanteil des Landes ohne Rücksicht darauf mindern, \nwann sie tatsächlich ausgezahlt werden, kann bei einer \nnachträglichen Änderung der Finanzierung nichts anderes \ngelten. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das \nBewilligungsschreiben der Stiftung vom 14. Oktober 1991 den \nKläger erst am 22. Oktober 1991 erreicht hat. Deshalb ist \ndieser Zeitpunkt als der des Bedingungseintritts \nzugrundezulegen. \n\n57\n\nDer Umstand, daß dem Kläger Mittel der Caritasverbände in \nHöhe von insgesamt 40.575,30 DM zugesagt worden waren, hat \ndemgegenüber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht \nzum Eintritt einer auflösenden Bedingung geführt. Nr. 2 \nANBest-P betrifft entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut \nnur nachträgliche Änderungen der Finanzierung (\"neue \nDeckungsmittel\"). Objektiv hat sich die Finanzierung nach \nErlaß des Bewilligungsbescheides jedoch nicht geändert; denn \nzugesagt waren die Mittel bereits bei Antragstellung im \nSeptember 1989. Außerdem ist keine Änderung eingetreten, weil \ndie Caritas-Zuschüsse bereits in dem Finanzierungsplan des \nKlägers enthalten waren, und zwar unter der Rubrik \n\"Eigenmittel\". Daß sie dort nicht gesondert ausgewiesen waren, \nist unerheblich. Denn aufgrund der telefonischen Auskunft der \nBeklagten vom 13. Juli 1982 durfte der Kläger damals noch \ndavon ausgehen, daß derartige Mittel als Eigenmittel zu \nbehandeln seien. Dem vom Beklagten in der Klageerwiderung \nzitierten Schreiben vom 18. September 1989 ließ sich \nGegenteiliges nicht entnehmen. Allenfalls nach Zugang des in \neinem anderen Subventionsverfahren ergangenen Widerrufs- und \nRückforderungsbescheides vom 20. August 1990 bzw. \nmöglicherweise nach Erhalt des diesbezüglichen \nAnhörungsschreibens konnte der Kläger wissen, daß die Beklagte \ndie Auskunft vom 13. Juli 1982 als nicht mehr zutreffend \nansah. Der Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales NW vom 18. Juli 1991 konnte ihm seinerzeit ebenfalls \nnicht bekannt sein. \n\n58\n\nDer Rechtsgedanke des § 162 Abs. 2 BGB, der auch im \nöffentlichen Recht gilt, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli \n1959 - 5 C 80.57 -, BVerwGE 9, 89, 92, \nund vom 29. Juni 1990\n- 8 C 22.89 -, NVwZ 1991, 73, sowie \nBeschluß vom 29. Oktober 1969\n- I B 46.69 -, JR 1970, 274,\n\n60\n\nsteht dem durch die Bewilligung eines Zuschusses der Stiftung \nDeutsche Jugendmarke e.V. bewirkten Eintritt der auflösenden \nBedingung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt der \nEintritt der Bedingung als nicht erfolgt, wenn er von der \nPartei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben \nherbeigeführt wird. Die Beklagte hat sich jedoch nicht \ntreuwidrig verhalten. Sie war mit dem Zuschußantrag des \nKlägers an die Stiftung vor der Bewilligung vom 14. Oktober \n1991 lediglich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung befaßt, \nhat auf die Bewilligung als solche jedoch keinen Einfluß \ngenommen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger \ndarauf hinzuweisen, daß die Bewilligung zu einer Reduzierung \nder Landesmittel führen würde; denn dies ergab sich - für den \nKläger erkennbar - bereits aus Nr. 2 ANBest-P.\n\n61\n\nDie Einwände des Klägers, die Beklagte habe sich im \nZusammenhang mit der Auszahlung der Mittel durch die Stiftung \ntreuwidrig verhalten und sei aufgrund der von ihm am 1. \nDezember 1992 gegenüber der Stiftung abgegebenen \n\"rechtsverbindlichen Erklärung\" zu einer erneuten Bewilligung \nverpflichtet, betreffen Sachverhalte, die zeitlich nach der \nBewilligung durch die Stiftung liegen. Daraus läßt sich nichts \nherleiten, was gegen den Eintritt der auflösenden Bedingung \nsprechen könnte. \n\n62\n\nDurch den Eintritt der auflösenden Bedingung ist der \nBewilligungsbescheid am 22. Oktober 1991 in Höhe eines \nZuwendungsbetrages von 53.570,-- DM unwirksam geworden. Die in \nNr. 2 ANBest-P angesprochene Ermäßigung tritt nicht - wie \ndas Verwaltungsgericht meint - in Höhe des von der Stiftung \ngewährten Zuschusses von 100.000,-- DM ein. Dies erschließt \nsich aus einem Vergleich der hier relevanten Nr. 2.1 mit Nr. \n2.2. Während bei der Fehlbedarfsfinanzierung eine Ermäßigung \num den vollen in Betracht kommenden Betrag vorgesehen ist, \nerfolgt bei der Anteilfinanzierung - um eine solche handelt es \nsich vorliegend - nur eine anteilige Ermäßigung. Die Zuwendung \nder Beklagten ermäßigt sich demnach nur um den Anteil an den \nneuen Deckungsmitteln (Einnahmen), der dem bei der Bewilligung \nfestgesetzten Anteil entspricht. Letzterer betrug 53,57 v.H., \nso daß sich die Zuwendung um 53,57 v.H. von 100.000,-- DM, \nalso um 53.570,-- DM, vermindert. \n\n63\n\nDer über diesen Betrag hinausgehende im Berufungsverfahren \nnoch streitige Teil der Widerrufsentscheidung erweist sich als \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n64\n\nDie Beklagte hat den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG \nNW gestützt. Diese Vorschrift ist durch Gesetz vom \n24. November 1992 (GV NW S. 446) eingefügt worden und verstößt \ndurch die Einführung einer Widerrufsmöglichkeit für die \nVergangenheit nicht gegen das rechtsstaatliche \nRückwirkungsverbot, \n\n65\n\nvgl. Senatsurteil vom 4. November \n1993 - 4 A 3488/92 -, Gemeindehaushalt \n1995, 184.\n\n66\n\nDanach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der u.a. eine \neinmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem \nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte \ndiese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist \nerfüllt hat. \n\n67\n\nOb es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober \n1989 um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakt \nhandelt, mag zweifelhaft sein. Dies hängt davon ab, ob die \nBeklagte bei der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegenden \nEntscheidung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ggf. \nsonstige für die Bewilligung maßgebliche Rechtsvorschriften \nbeachtet hat. Der Senat kann die Frage jedoch offen lassen, \nweil die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf nicht \nvorliegen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, \ndaß die Beklagte die in Nr. 5 ANBest-P aufgeführten \nMitteilungspflichten dem Bewilligungsbescheid als Auflagen \nbeigefügt hat. Es trifft jedoch nicht zu, daß der Kläger diese \nAuflagen nicht erfüllt habe.\n\n68\n\nDas Verwaltungsgericht geht bei seiner gegenteiligen \nAuffassung davon aus, die ANBest-P unterlägen einer lediglich \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das ist im \nvorliegenden Zusammenhang nicht richtig. Es geht hier nicht \ndarum, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zuwendung zu \nbewilligen ist - insoweit mag die gerichtliche Überprüfung \neingeschränkt sein -, sondern darum, wie ein von der Behörde \nerlassener Bewilligungsbescheid und seine Nebenbestimmungen \naufzufassen sind. Maßgeblich hierfür ist nicht, welche \nBedeutung die Verwaltung den Nebenbestimmungen beimißt. \nEntscheidend ist vielmehr, wie der Kläger den Inhalt des \nBewilligungsbescheides und seiner Nebenbestimmungen unter \nBerücksichtigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände \nverstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung \ngehen,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juli \n1993 - 7 B 10.93 -, Buchholz 316 § 35 \nVwVfG Nr. 38.\n\n70\n\nNr. 5 ANBest-P verpflichtet den Zuwendungsempfänger, \nunverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn (5.11) \ner nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für \ndenselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt \noder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der \nGesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als \n1.000,-- DM ergibt. Diese Verpflichtungen hat der Kläger nicht \nverletzt.\n\n71\n\nDie beiden ersten Alternativen der Nr. 5.11 sind schon \ndeshalb nicht erfüllt, weil es sich sowohl bei den \nCaritasverbänden als auch bei Stiftung Deutsche Jugendmarke \ne.V. nicht um \"öffentliche Stellen\" handelt. Was unter dem \nBegriff \"öffentliche Stellen\" zu verstehen ist, wird in den \nANBest-P nicht näher erläutert. Aus der Sicht des \nZuwendungsempfängers können damit nur alle nicht privaten \nStellen gemeint sein. Die Bedeutung dieses Begriffspaars \nerschließt sich am ehesten aus der jeweiligen \nOrganisationsform. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn \nder Zuwendungsempfänger aus seiner maßgeblichen Sicht \nprivatrechtlich organisierte eingetragene Vereine wie die \nCaritasverbände und die Stiftung Deutsche Jugendmarke den \nprivaten Stellen zuordnet. Das Verwaltungsgericht meint \ndemgegenüber, es dränge sich auf, unter öffentlichen Stellen \njedenfalls solche zu verstehen, die aus dem Haushalt einer \nöffentlich-rechtlichen Körperschaft stammende Gelder zur \nErfüllung öffentlicher Aufgaben verwalten. Dagegen bestehen \nzum einen deshalb Bedenken, weil der Zuwendungsempfänger \nhäufig nicht wissen kann, ob die Gelder gerade von einer \nöffentlich-rechtlichen Körperschaft herrühren. Zum anderen \nverwalten private Vereine, denen öffentliche Gelder zufließen, \ndiese als private Mittel zur Erfüllung ihrer eigenen \nsatzungsmäßigen Aufgaben; wann diese zugleich öffentliche \nAufgaben sind, läßt sich zuverlässig kaum bestimmen. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts könnte zur Folge haben, daß \nalle privaten Sportvereine, Musikschulvereine usw. als \n\"öffentliche Stellen\" anzusehen wären, wenn ihnen öffentliche \nZuschüsse zufließen, und sie diese, etwa an ihre Mitglieder, \nweitergeben. Sollte die Beklagte den Begriff der öffentlichen \nStellen wirklich in diesem weiten Sinne verstanden haben, so \nhätte sie dies im Zuwendungsbescheid mit der notwendigen \nDeutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Daß dies nicht \ngeschehen ist, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. \n\n72\n\nMitteilungspflichten nach Nr. 5.11 vierte Alternative hat \nder Kläger ebenfalls nicht verletzt. Die Auszahlung der \nCaritas-Zuschüsse war keine Änderung der Finanzierung nach \nVorlage des Finanzierungsplans, weil diese Zuschüsse - wie \nbereits ausgeführt - in dem Finanzierungsplan enthalten waren. \nDie Antragstellung bei der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. \nbrauchte er der Beklagten nicht anzuzeigen, weil darin keine \nÄnderung der Finanzierung lag. Denn es war bei Antragstellung \nnoch völlig offen, ob er überhaupt einen Zuschuß von der \nStiftung erhalten würde. Von einer tatsächlich eingetretenen \nbzw. absehbaren Änderung der Finanzierung - und nur diese kann \nangesichts der Verbindlichkeit des Finanzierungsplans relevant \nsein (vgl. Nr. 1.2 ANBest-P) - kann deshalb nicht gesprochen \nwerden. Die Bewilligung des Zuschusses vom 14. Oktober 1991 \nhat der Kläger unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 29. \nOktober 1991 mitgeteilt. \n\n73\n\nDer Senat hat geprüft, ob die Aufhebung des \nBewilligungsbescheides auf andere Vorschriften gestützt, also \ninsoweit die Begründung der behördlichen Entscheidung geändert \nwerden kann, \n\n74\n\nvgl. zu dieser Problematik: BVerwG, \nBeschluß vom 5. Februar 1993\n- 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976. \nm.w.N.\n\n75\n\nDas ist jedoch nicht der Fall.\n\n76\n\nDie Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW, der \neinen Widerruf für die Zukunft zuläßt und neben § 49 Abs. 3 \nVwVfG NW selbständig anwendbar ist, \n\n77\n\nzur entsprechenden Problematik im \nVerwaltungsverfahrensgesetz des Bundes \nvgl. Baumeister, NVwZ 1997, 19, 21 \nsowie Sachs/Wermeckes, NVwZ 1996, 1185, \n1186,\n\n78\n\nliegen nicht vor. Danach dürfte die Beklagte den \nBewilligungsbescheid widerrufen, wenn sie aufgrund \nnachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf \ndas öffentliche Interesse gefährdet würde. \n\n79\n\nBei der Zusage der Caritas-Zuschüsse und dem Zuschußantrag \nan die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. handelt es sich \nschon nicht um nachträglich eingetretene Tatsachen, weil sie \nzeitlich vor Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober \n1989 liegen. Ob die von der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. \nMitte Oktober 1991 ausgesprochene Bewilligung und die \nAuszahlung der Caritas-Zuschüsse als nachträglich eingetretene \nTatsachen anzusehen sind, kann auf sich beruhen; denn es kann \nkeine Rede davon sein, daß ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet würde. Zwar ist davon auszugehen, daß auch \nfiskalische Interessen, also das Interesse an einer sparsamen \nVerwaltung öffentlicher Mittel und der Vermeidung \nüberflüssiger Aufwendungen, öffentliche Interessen sind. \nVorliegend besteht aber die Besonderheit, daß der \nZuwendungsgeber in Nr. 2 der ANBest-P bereits Vorsorge für den \nFall getroffen hat, daß eine nachträgliche Ermäßigung der \nAusgaben oder eine Änderung der Finanzierung eintritt. \nInsoweit ist dem öffentlichen Interesse hinreichend dadurch \nRechnung getragen, daß dem Bewilligungsbescheid eine \nauflösende Bedingung beigefügt ist, die unter den dort im \neinzelnen aufgeführten Voraussetzungen eintritt.\n\n80\n\nSollte der Bewilligungsbescheid nicht rechtmäßig, sondern \nrechtswidrig sein, so könnte er nach der von der Beklagten \nbereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen \nVorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG NW zurückgenommen werden. \nGemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NW gilt dies jedoch nicht, soweit der \nKläger auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und \nsein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse \nan einer Rücknahme schutzwürdig ist; so liegt es hier. \n\n81\n\nAllerdings greift weder die Regelvermutung zugunsten (§ 48 \nAbs. 2 Satz 2 VwVfG NW) noch die zu Lasten des Klägers (§ 48 \nAbs. 2 Satz 3 VwVfG NW) ein. Ein Verbrauch im Sinne des § 48 \nAbs. 2 Satz 2 VwVfG NW ist nicht erfolgt. Zwar hat der Kläger \ndie gewährte Zuwendung für das Fördervorhaben verwendet. \nWertmäßig sind die Mittel jedoch in seinem Vermögen, nämlich \ngebunden im Anlagevermögen, vorhanden. Außerdem hat er durch \ndie Gewährung des Landeszuschusses weitere finanzielle \nAufwendungen erspart,\n\n82\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 \n- 2 C 15.91 - zu § 48 Abs. 2 VwVfG \n(Bund) in der bis zum 20. Mai 1996 \ngeltenden Fassung (vgl. Gesetz vom 2. \nMai 1996, BGBl. I Seite 656).\n\n83\n\nDavon, daß der Kläger den Bewilligungsbescheid durch Angaben \nerwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren \n(§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NW) - nur diese Alternative \ndes Satzes 3 kommt vorliegend überhaupt in Betracht -, kann \nebenfalls keine Rede sein. Unrichtig war der vom Kläger \nvorgelegte Finanzierungsplan zwar insoweit, als der Eindruck \nerweckt wurde, die Eigenmittel würden ausschließlich durch \nKredite (\"Kreditaufnahme\") aufgebracht; dies traf hinsichtlich \nder Caritas-Zuschüsse tatsächlich nicht zu. Diese Angabe war \naber für den Erlaß des Bewilligungsbescheides nicht \nursächlich; denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die \nHerkunft der Eigenmittel, zu denen nach damaliger Praxis auch \nCaritas-Zuschüsse gehörten (s.o.), für die Bewilligung \nüberhaupt von Bedeutung war. Der Zusatz \"Kreditaufnahme\" hätte \nebensogut gestrichen werden können, ohne daß sich im Hinblick \nauf die Bewilligung etwas geändert hätte. Die Angaben des \nKlägers waren auch nicht in wesentlicher Beziehung \nunvollständig. Eines Hinweises auf die Caritas-Zuschüsse \nbedurfte es wegen der seinerzeitigen Verwaltungspraxis, diese \nMittel als Eigenmittel zu behandeln, nicht. Es war ferner \nnicht notwendig, auf den an die Stiftung Deutsche Jugendmarke \ne.V. gerichteten Antrag hinzuweisen oder gar die Mittel \nbereits in den Finanzierungsplan einzustellen. Denn nach den \ngesamten Umständen war für den Kläger nicht erkennbar, daß \ndiesen Angaben überhaupt eine Bedeutung zukam. \nAntragsformulare oder Förderrichtlinien, aus denen er die \nSubventionserheblichkeit dieser Tatsachen hätte ersehen \nkönnen, lagen ihm nicht vor. Die Beklagte hat sich mit einem \nformlosen Antrag und den Angaben des Klägers begnügt, ohne \nweitere Nachfragen zu stellen. Zudem war dem Kläger aus einem \nfrüheren Bewilligungsverfahren die Nr. 1.2 ANBest-P bekannt, \ndie er - wie dargelegt - so verstehen mußte, daß nur \ntatsächlich bereits absehbare Mittel von Bedeutung waren. \nBewilligt war der Zuschuß der Stiftung damals jedoch noch \nnicht. \n\n84\n\nDer Kläger hat im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW auf \nden Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut. Sein \nVertrauen ist bei einer Abwägung mit dem öffentlichen \nInteresse an einer Rücknahme schutzwürdig. Er durfte sich mit \nguten Gründen darauf verlassen, daß ihm die Zuwendung erhalten \nblieb, zumal zwischen dem Abschluß des Vorhabens und der \nAufhebung des Bewilligungsbescheides ein Zeitraum von mehr als \ndrei Jahren lag. Die - hier unterstellte - Fehlerhaftigkeit \ndes Bewilligungsbescheides lag nicht in seinem \nVerantwortungsbereich, war ihm nicht bekannt und mußte ihm \nauch nicht bekannt sein. Förderrichtlinien, aus denen für ihn \ndie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevante Verwaltungspraxis \nersichtlich gewesen wäre, existierten nicht. Hinzu kommt, daß \ndie Zuwendung - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig \nist - zweckgerecht und damit letztlich im öffentlichen \nInteresse verwendet worden ist. Deshalb muß das bloße \nfiskalische Interesse daran, \"formal\" nicht gerechtfertigte \nöffentliche Ausgaben zu vermeiden, hinter dem Interesse des \nKlägers am Fortbestand des Bewilligungsbescheides \nzurücktreten. \n\n85\n\nDer Widerruf bzw. die Rücknahme ist - vom Fehlen der dafür \nnotwendigen Voraussetzungen abgesehen - auch deshalb \nrechtswidrig, weil der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen \nsind. Dies ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend \ndargelegt. Der Senat nimmt darauf Bezug (§ 130 b Satz 2 \nVwGO).\n\n86\n\nDanach kann offen bleiben, ob die Beklagte die Jahresfrist \nfür die Aufhebung des Bewilligungsbescheides eingehalten hat. \nIn diesem Zusammenhang mag der Hinweis genügen, daß die \nBeklagte bereits seit Ende April 1991 jedenfalls Kenntnis \ndavon hatte, daß die Caritasverbände Zuschüsse gewährt hatten. \nDie Anhörung des Klägers zu diesem Sachverhalt ist unter dem \n4. Februar 1992 erfolgt. \n\n87\n\nb) Die Rückforderung von 140.575,30 DM ist nur in Höhe \neines Teilbetrages von 53.570,-- DM rechtmäßig. Im übrigen ist \nsie rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n88\n\nDie Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens richtet sich \nnach § 49 a Abs. 1 VwVfG NW, der durch Gesetz vom 24. November \n1992 (GV NW S. 446) eingefügt worden ist und ebenfalls nicht \ngegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt,\n\n89\n\nvgl. Senatsurteil vom 4. November \n1993 - 4 A 3488/92 -, aaO.\n\n90\n\nNach dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit \nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen \nworden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung \nunwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu \nerstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen \nVerwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind \ninsoweit erfüllt, als der Bewilligungsbescheid in Höhe eines \nBetrages von 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 \ninfolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam \ngeworden ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 49 a \nAbs. 2 Satz 1 VwVfG NW kann sich der Kläger nicht berufen, \nweil die Mittel sich, wie bereits ausgeführt, wertmäßig noch \nin seinem Vermögen befinden.\n\n91\n\nDie Rückforderung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz \nvon Treu und Glauben. Ein treuwidriges Verhalten kann der \nBeklagten im Zusammenhang mit der Auszahlung des von der \nStiftung bewilligten Zuschusses nicht vorgehalten werden. Sie \nhat sich darauf beschränkt, mit Schreiben vom 17. Juli 1992 \ngegenüber der Stiftung die ihr bekannt gewordene Finanzierung \ndes Vorhabens durch den Kläger mitzuteilen, und hat eine \nNeuberechnung für den Fall angekündigt, daß die Stiftung den \nZuschuß an den Kläger auszahle. Die mit der Auszahlung dieses \nZuschusses verbundenen Risiken waren dem Kläger aufgrund der \nNr. 2 ANBest-P und des mit der Stiftung geführten \nSchriftwechsels (vgl. Schreiben der Stiftung vom 30. November \n1992) bekannt. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, \nden Kläger zur Rücknahme seines Förderantrages gegenüber der \nStiftung zu bewegen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, \nden zurückgeforderten Betrag sogleich erneut zu bewilligen. \nDem steht schon die mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevante \nVerwaltungspraxis der Beklagten entgegen, wie sie in den \nVerwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung \n- gleichsam antizipiert - zum Ausdruck kommt. Nach Nr. 1.3 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung dürfen \nZuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben \nbewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Das Vorhaben \ndes Klägers ist jedoch bereits im Mai 1990 abgeschlossen \nworden. Zwar können gemäß Nr. 1.31 ff. Ausnahmen zugelassen \nwerden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß nach der \nVerwaltungspraxis der beteiligten Behörden vorliegend zwingend \neine Ausnahme gemacht werden müßte. \n\n92\n\nDie vom Kläger gegenüber der Erstattungsforderung der \nBeklagten erklärte Aufrechnung mit einer \nSchadensersatzforderung wegen Amtspflichtsverletzung kann der \nSenat nicht berücksichtigen, weil diese angebliche Forderung \nweder rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch \nunbestritten ist,\n\n93\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März \n1993 - 7 B 5.93 -, NJW 1993, 2255.\n\n94\n\nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n95\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-05/4-a-5369-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-05/4-a-5369-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311470","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.800691+00:00"}}