{"status":"available","doknr":"OLD311469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0305.25B1547.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-05","aktenzeichen":"25 B 1547/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.352,40 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag der \nAntragstellerin zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nangefochtenen Beitragsbescheides und dem privaten Interesse \nder Antragstellerin, von dessen Vollziehung vorerst verschont \nzu bleiben, zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Denn bei \nder im Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen \nsummarischen Prüfung ist nicht erkennbar, daß ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides \nbestehen oder dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte, wie es der im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens entsprechend anzuwendende § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO für die Aussetzungsentscheidung bei öffentlichen \nAbgaben und Kosten vorsieht.\n\n4\n\nEs spricht alles dafür, daß der streitgegenständliche \nBeitragsbescheid vom 14. März 1995 seine rechtliche Grundlage \nin § 20 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der \nAntragsgegnerin vom 3. November 1978 in der Fassung vom \n3. Januar 1994 - Versorgungswerk-Satzung - findet. Dieses \nRegelwerk gilt aufgrund der am 2. April 1988 in Kraft \ngetretenen Satzung über den Anschluß der Mitglieder der \nArchitektenkammer H. an das Versorgungswerk der \nAntragsgegnerin vom 11. November 1987 - Anschlußsatzung - auch \nfür Architekten, die - wovon in bezug auf die Antragstellerin \nauszugehen ist - Angehörige der Architektenkammer H. im \nSinne von Abschnitt B Ziffer 1 Anschlußsatzung sind, mit der \nweiteren Folge, daß diese gemäß Abschnitt A Ziffer 3 \nAnschlußsatzung den Bestimmungen der Versorgungswerk-Satzung \n\"in der jeweils gültigen Fassung\" unterliegen. \n\n5\n\nDie von der Antragstellerin gegen diese Mitgliedschaft im \nVersorgungswerk der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände \nwerden ihrem im Hauptsacheverfahren verfolgten \nAufhebungsbegehren aus den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen können. \nDiese Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird, sind durch das Beschwerdevorbringen nicht \nentkräftet worden: Der Senat teilt die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, daß die auf § 11 Abs. 2 des Hessischen \nArchitektengesetzes - HessArchG - beruhende Anschlußsatzung \nentgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß \nvom 15. Juni 1993 - 11 TH 219/92 -) vertretenen Auffassung \nnicht wegen Verstoßes des § 11 Abs. 2 HessArchG gegen die vom \nBundesverfassungsgericht entwickelte sogenannte \nWesentlichkeitstheorie einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage \nentbehrt. Denn mit der in § 11 Abs. 2 HessArchG enthaltenen \nRegelung, wonach die Architektenkammer \"durch Satzung für ihre \nMitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk \nerrichten oder sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer \neines anderen Landes im Bundesgebiet anschließen und ihre \nMitglieder verpflichten (kann), Mitglieder des \nVersorgungswerks zu werden\", hat der Gesetzgeber die \nwesentlichen Grundentscheidungen selbst getroffen. Dies ergibt \nsich gerade auch aus dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof \nzur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 (- 1 C 11.89 -, \nBVerwGE 87, 324), demzufolge durch die (§ 11 Abs. 2 HessArchG \nim wesentlichen entsprechende) Festlegung der Aufgabe des \nVersorgungswerks, den Mitgliedern und Hinterbliebenen \nVersorgung zu gewähren, \"dem Entscheidungsspielraum des \nSatzungsgebers enge Grenzen gesetzt\" sind, weil dessen \nAusgestaltungsmöglichkeiten bereits aufgrund dieser \nZweckbestimmung auf die bewährten, die Versorgung der \nBerechtigten nach den bisherigen Erfahrungen sicherstellenden \nVersorgungssysteme beschränkt werden. Hiervon ausgehend hat \nder Gesetzgeber entsprechend dem Sinn und Zweck der \nWesentlichkeitstheorie den grundrechtsrelevanten Bereich in \nausreichendem Umfang selbst geregelt, weil wesentliche \nbelastende Folge der in § 11 Abs. 2 HessArchG vorgesehenen \nPflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk die Beitragspflicht \ndes Mitglieds ist, dieser Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 \nGG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit jedoch als \nunverzichtbares Element aller in Form eines Versorgungswerks \nausgestalteten und funktionstüchtigen Versorgungssysteme für \nFreiberufler zu den durch den im Gesetz verankerten \nVersorgungszweck vom Gesetzgeber faktisch schon mit \nvorgegebenen Grundentscheidungen gehört. Dementsprechend hat \n- worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - das \nbeschließende Gericht die mit § 11 Abs. 2 HessArchG \nvergleichbare Bestimmung des (seit dem 31. Dezember 1992 als \n§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Baukammerngesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen fortgeltenden) § 9 Abs. 2 Satz 1 des \nArchitektengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als mit \nübergeordnetem Recht in Einklang stehende \nErmächtigungsgrundlage für die Satzung der Antragsgegnerin \nanerkannt,\n\n6\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 23. Juli 1981 - 2 A \n517/81 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks.\n\n7\n\nDie Anschlußsatzung ist entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin auch nicht deshalb nichtig, weil nach \nAbschnitt A Ziffer 3 die Bestimmungen der Versorgungswerk-\nSatzung der Antragsgegnerin in ihrer jeweils gültigen Fassung \ngelten, ohne daß hessische Architekten an den den \nentsprechenden Satzungsänderungen zugrundeliegenden \nWillensbildungsprozessen beteiligt sind. Die in Rede stehende \nAusgestaltung der Anschlußsatzung findet ihre Grundlage in \n§ 11 Abs. 2 HessArchG, weil diese Vorschrift die darin \neröffnete Anschlußmöglichkeit weder von der Einräumung \nkünftiger Mitwirkungsrechte der angeschlossenen Mitglieder bei \nÄnderungen der Versorgungswerk-Satzung abhängig macht noch \nhätte abhängig machen müssen. Soweit die Antragstellerin sich \nfür ihre gegenteilige Auffassung auf die \nverfassungsrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit sogenannter \ndynamischer Verweisungen beruft, geht dieser Einwand bereits \ndeshalb fehl, weil der Anschlußsatzungsgeber mit Abschnitt A \nZiffer 3 Anschlußsatzung nicht durch dynamische Verweisung von \neigener Satzungsgewalt, sondern statt dessen von der vom \nhessischen Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch \ngemacht hat, die Versicherungsverhältnisse der hessischen \nArchitekten durch Anschluß an ein fremdes Versorgungswerk den \nfür diese Versorgungseinrichtung geltenden, von einem anderen \nRechtsträger erlassenen Vorschriften zu unterstellen,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 1 B \n198.95 -, S. 9 des Abdrucks zur entsprechenden \nProblematik des Anschlusses der brandenburgischen \nZahnärzte an das Versorgungswerk der \nZahnärztekammer Berlin.\n\n9\n\nAbgesehen hiervon ist der gerügte Verstoß gegen das \nDemokratieprinzip deshalb nicht erkennbar, weil die \nAnschlußsatzung von dem hierzu berufenen, demokratisch \nlegitimierten Organ der hessischen Architektenkammer - nämlich \nderen Vertreterversammlung - beschlossen worden ist und im \nübrigen von dieser auch wieder aufgehoben werden kann. Da die \nhessische Architektenkammer mithin ihrer \nSelbstverwaltungsaufgabe im Bereich der Versorgung in einer \nvom hessischen Landesgesetzgeber ausdrücklich zugelassenen \nWeise mittels Entscheidung des zuständigen demokratisch \nlegitimierten Organs nachgekommen ist, kann auch dem in der \nBeschwerdeschrift anklingenden Vorwurf nicht gefolgt werden, \nder Wirksamkeit der Anschlußsatzung stehe entgegen, daß sie \nauf einer Verletzung der der hessischen Architektenkammer als \nSelbstverwaltungsträger obliegenden Pflicht zur aktiven \nWahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben beruhe. Diese Rüge \ngeht im übrigen auch deshalb fehl, weil die hessische \nArchitektenkammer bei der Ausgestaltung des Anschlusses nicht \nauf jedwede Einflußnahme auf die Geschäftstätigkeit des \nVersorgungswerks der Antragsgegnerin verzichtet, sondern sich \nmit der Berechtigung zur Entsendung von Vertretern in den \nAufsichtsausschuß und den Verwaltungsausschuß beachtliche \nKontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten gesichert hat. \nSchließlich ist die mit der Anschlußsatzung verknüpfte \nUnterwerfung hessischer Architekten unter künftige \nSatzungsänderungen auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten \nbedenkenfrei, weil die durch Beitragszahlungen erworbenen \nAnwartschaften vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt \nwerden, mit der Folge, daß etwaige durch Änderungen der \nVersorgungswerk-Satzung bedingte Eingriffe in diese \nRechtsposition den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten \neinschränkenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit \nderartiger rückwirkender Rechtsänderungen unterliegen,\n\n10\n\nvgl. hierzu u.a. BVerfG, Urteil vom 28. Februar \n1980 - 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257 (289 ff., \n309 f.); Beschluß vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 \nu.a. -, BVerfGE 58, 81 (109 ff., 120 ff.).\n\n11\n\nIst mithin von der Wirksamkeit der Anschlußsatzung \nauszugehen, so ist der angegriffene Beitragsbescheid an der \nVersorgungswerk-Satzung zu messen. Daß er mit deren \nBestimmungen nicht in Einklang steht oder die Wirksamkeit der \nVersorgungswerk-Satzung ihrerseits formellen oder materiellen \nBedenken begegnet, ist aber weder geltend gemacht noch \nerkennbar; auch insoweit kann auf die Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen \nwerden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG, wobei sich der Senat in ständiger Praxis aus \nGründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit an den \nVorschlägen im Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) orientiert. Nach \ndessen Teil I. Nr. 7. beträgt der Streitwert in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes bei der Anforderung von \nöffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden \nStreitwerts, der wiederum nach der in Teil II. Nr. 11.2 für \ndie Mitgliedschaft in einem berufsständigen Versorgungswerk \nenthaltenen Bewertung mit dem einfachen Jahresbeitrag \nanzusetzen ist. Hieraus errechnet sich der (vom \nVerwaltungsgericht auch schon für das erstinstanzliche \nVerfahren ermittelte) Betrag von 4.352,40 DM.\n\n14\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-05/25-b-1547-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-05/25-b-1547-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311469","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.709440+00:00"}}