{"status":"available","doknr":"OLD311475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0304.9A6219.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-04","aktenzeichen":"9 A 6219/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBerufungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V. m. § \n114 ZPO).\n\n3\n\nDer Beklagte ist zur Zeit nicht verpflichtet, den Klägern, \nwie von ihnen mit ihrem Hauptantrag begehrt, eine „angemessene \nWohnung\" zur Verfügung zu stellen. \n\n4\n\nDie Kläger verkennen nach wie vor, daß sie im Rahmen des \nObdachlosenrechts nur einen Anspruch auf eine Unterkunft \nhaben, die ihnen Schutz vor der Witterung bietet und Raum für \ndie notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt. Dabei geht es nicht \num eine wohnungsmäßige Vollversorgung, wie sie hier von den \nKlägern begehrt wird, sondern um eine Unterbringung, die den \nsich aus der Achtung der Menschenwürde ergebenden \nAnforderungen genügt.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 4. März \n1992 - 9 B 3839/91 -, DÖV 1992, \n675.\n\n6\n\nDie Zuweisung einer „angemessenen Wohnung\" kann das \nObdachlosenrecht daher nicht leisten, so daß ein hierauf \ngerichtetes Begehren der Kläger vor dem ausschließlich für das \nObdachlosenrecht zuständigen beschließenden Senat von \nvornherein erfolglos bleiben muß. \n\n7\n\nDie Klage bleibt mit dem Hauptantrag jedoch auch dann ohne \nErfolg, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, daß es \nihnen nicht nur um eine „angemessene Wohnung\", sondern - \nsozusagen als „minus\" - um die Zuweisung einer anderen \nObdachlosenunterkunft geht.\n\n8\n\nWeist eine Unterkunft Mängel auf, wie sie hier durch das \nParteigutachten vom 11. Februar 1997 seitens der Kläger \ndargelegt worden sind, folgt allein hieraus noch kein Anspruch \nauf Zuweisung einer anderen Unterkunft. Selbst bei \nÜberschreitung des zumutbaren Maßes an Selbsthilfe,\n\n9\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 1. August \n1991 - 9 B 2042/91 -,\n\n10\n\nist zunächst der Ordnungsbehörde Gelegenheit zu geben, mit \ngeeigneten Mitteln Abhilfe zu schaffen. Erst wenn eine \nSanierung völlig ausscheidet, kommt die Umsetzung in eine \nandere Obdachlosenunterkunft in Betracht, sofern die Mängel \ndazu führen, daß die Unterkunft den sich aus der Achtung der \nMenschenwürde ergebenden Anforderungen nicht mehr gerecht \nwird.\n\n11\n\nOVG NW, Beschluß vom 26. Juni 1996 \n- 9 B 1459/96 - unter Bezugnahme auf VG \nMünster, Beschluß vom 7. Juni 1996 \n- 1 L 471/96 -;\n\n12\n\nGemessen hieran können die Kläger von dem Beklagten nicht \nverlangen, eine andere Obdachlosenunterkunft zugewiesen zu \nbekommen.\n\n13\n\nDenn daß die jetzige Unterkunft saniert werden kann, ergibt \nsich eindeutig aus dem von den Klägern vorgelegten \nParteigutachten, das lediglich einen dringenden \nSanierungsbedarf, nicht aber die Sanierungsunfähigkeit der von \nden Klägern genutzten Unterkunft feststellt. Daß der Beklagte \nzur sachlich gerechtfertigten Mängelbeseitigung bereit ist, \nhat er mehrfach sowohl gegenüber den Klägern als auch dem \nerkennenden Senat bekundet; der Senat hat keinen Anlaß, hieran \nzu zweifeln.\n\n14\n\nSoweit mit dem Hauptantrag nicht die Zuweisung einer \nanderen Unterkunft, sondern - wiederum als „minus\" - die \nVerpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der festgestellten \nMängel begehrt werden sollte, scheitert eine derartige \nVerpflichtungsklage an der nach wie vor fehlenden \nMitwirkungspflicht der Kläger.\n\n15\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 25. \nAugust 1995 - 9 A 3697/93 -; Urteil vom \n19. Dezember 1996 9 A 5222/96 -.\n\n16\n\nInhalt der den Klägern im Rahmen des geltend gemachten \nordnungsrechtlichen Anspruchs obliegenden Mitwirkungspflicht \nist nicht nur die tatsächliche - vorbehaltlose - Gewährung des \nZutritts für die Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamtes des \nBeklagten zum Zweck der Besichtigung der gesamten Unterkunft, \nsondern auch zum Zweck der Beseitigung der geltend gemachten \nMängel; insoweit ist es von vornherein unbeachtlich, daß \nMitarbeiter des Beklagten im Rahmen der Durchsuchung am 23. \nJanuar 1997 die Unterkunft der Kläger betreten haben. \nAngesichts des bisherigen Verhaltens der Kläger, an denen \nschon eine bloße Inaugenscheinahme der Unterkunft durch \nMitarbeiter des Beklagten bislang gescheitert ist, kann nicht \ndavon ausgegangen werden, daß die Kläger in absehbarer Zeit \nihre Verweigerungshaltung dem Beklagten gegenüber aufgeben \nwerden; jedenfalls sind diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte \nnicht festzustellen, zumal die Kläger noch nicht einmal \nschriftsätzlich ihre Bereitschaft zur Zutrittsgewährung \nbekundet haben. \n\n17\n\nDies wird etwa dadurch bestätigt, daß gegenüber einem \nMitarbeiter des Gesundheitsamtes des Beklagten die zunächst \nerklärte Bereitschaft zur Gewährung des Zutritts gerade \ndeshalb zurückgezogen worden ist, weil der Mitarbeiter des \nGesundheitsamtes erklärte, daß eine Besichtigung nur gemeinsam \nmit einem Vertreter des örtlichen Ordnungsamtes durchgeführt \nwerden könne.\n\n18\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 1996 \na.a.O.\n\n19\n\nKennzeichnend für die auf den Beklagten bezogene unbedingte \nVerweigerungshaltung ist des weiteren, daß die Kläger trotz \nder mehrfach von dem Beklagten erklärten Bereitschaft, \nsachlich begründete Mängel nach entsprechender Feststellung \nabstellen zu wollen, und trotz ihrer immer wieder behaupteten \nfinanziellen Notsituation ein kostenintensives Gutachten über \ndie vorhandenen Mängel in Auftrag gegeben haben, um eine \nFeststellung des Beklagten vor Ort entbehrlich werden zu \nlassen.\n\n20\n\nDarüberhinaus zeigt auch das Verhalten der Kläger im \nZusammehang mit der durch Polizeikräfte unterstützten \nDurchsuchung der Unterkunft am 23. Januar 1997, in deren \nVerlauf Mitarbeiter des Beklagten die von innen durch ein \nSperrholz blockierte Tür der Unterkunft mit Gewalt aufbrechen \nmußten, um sich Zutritt zu der Unterkunft zu verschaffen, daß \ndie Kläger, die zu dieser Zeit in der Unterkunft anwesend \nwaren, auch nicht ansatzweise kooperationsbereit sind.\n\n21\n\nBestätigt wird dies schließlich durch die Bekundung der \nKläger im Rahmen der Begründung ihres PKH-Antrags, wonach sie \nnicht in der Lage seien, sich mit „derartigen Verbrechern\", \ndie ihre Gesundheit und Leben bewußt schädigten, „bei Gericht \nin einer mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen\".\n\n22\n\nLehnen die Kläger damit schon das bloße Gespräch mit dem \nBeklagten vor Gericht ab, ist davon auszugehen, daß sie, wie \nbisher, jeglichen Zutritt der Mitarbeiter des Beklagten zu \nihrer Unterkunft auch in Zukunft nach Kräften verhindern \nwerden.\n\n23\n\nDie Klage ist auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Zur \nBegründung im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf seinen \nBeschluß vom 26. Oktober 1995 - 9 B 2878/95 - und den darin in \nBezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom \n29. September 1995 - 1 L 1015/95 -, des weiteren auf seinen \nBeschluß vom 15. Januar 1997 - 9 B 3150/96 - und den darin in \nBezug genommenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom \n12. Dezember 1996 - 1 L 1204/96 -.\n\n24\n\nDa es für die Entscheidung des Senats somit nicht auf den \ntatsächlichen Zustand der Unterkunft ankommt, ist die von den \nKlägern hierzu angeregte Beweiserhebung durch \nAugenscheineinnahme der Unterkunft ebensowenig erforderlich, \nwie ein Eingehen auf die vorgelegten Lichtbilder und sonstigen \nBeweismittel.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-04/9-a-6219-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-04/9-a-6219-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311475","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.066670+00:00"}}