{"status":"available","doknr":"OLD311482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0303.7B208.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-03-03","aktenzeichen":"7 B 208/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 2. Januar \n1997 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts bedarf nach \n§ 146 Abs. 4 VwGO idF des 6. VwGOÄndG - VwGO n.F. - der \nZulassung. Die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer \ngegenteiligen Auffassung herangezogene Übergangsregelung des \nArt. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG besagt nichts anderes. Nach \ndieser Vorschrift richtet sich \"im übrigen\" - d.h. in den \nnicht von Absatz 1 der genannten Vorschrift, die sich über die \nZulässigkeit von Berufungen verhält, erfaßten Fällen - die \nZulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche \nEntscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn vor \ndem 1. Januar 1997 die gerichtliche Entscheidung verkündet \noder von Amts wegen an Stelle der Verkündung zugestellt worden \nist. Soweit im letzten Halbsatz des Absatzes 2 der genannten \nVorschrift die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erwähnt ist, \nbezieht sich dies bei verständiger Würdigung ausschließlich \nauf die im ersten Halbsatz genannten Alternativen der \n\"Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen \nRechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt\" sowie der \n\"Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen \nVerwaltungsakt\".\n\n3\n\nDer hiernach erforderliche und von der Antragstellerin auch \ngestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist fristgerecht \nerfolgt. Zwar ist die 2-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO n.F. nicht gewahrt. Die Frist wurde jedoch nicht in Lauf \ngesetzt, weil es an der hierfür nach § 58 Abs. 1 VwGO \nerforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung fehlte. \nDie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist \neingehalten.\n\n4\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gründe \nfür eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 VwGO n.F. liegen nicht vor.\n\n5\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F.) bestehen nicht. Die \ninsoweit in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 16. \nJanuar und 19. Februar 1997 dargelegten Gründe sind rechtlich \nunzutreffend.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht schon \ndeshalb zu Unrecht abgelehnt, weil es von einem fehlerhaften \nVerständnis des Verhältnisses zwischen Baugenehmigung und \nBefreiungsbescheid ausgegangen wäre. Das seitens der \nAntragstellerin angesprochene Verhältnis zwischen \nBaugenehmigung und Befreiung ist für die hier zu treffende \nEntscheidung unerheblich. Für die Frage, ob einem Nachbarn \nAbwehrrechte gegen eine dem Bauherren erteilte Baugenehmigung \nzustehen, kommt es - wenn das Vorhaben wie hier in Abweichung \nvon Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen wurde - \nnicht darauf an, ob eine entsprechende Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB ausdrücklich erteilt worden ist oder nicht. \nEntscheidend ist vielmehr allein, ob die Baugenehmigung unter \nfehlerhafter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen gerade \ndes betroffenen Nachbarn erteilt worden ist.\n\n7\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 - BRS 49 \nNr. 188.\n\n8\n\nDiese Bewertung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die \nBefreiung - sei es in der Baugenehmigung selbst, sei es wie im \nvorliegenden Fall in einem gesonderten Bescheid - ausdrücklich \nausgesprochen wurde oder ob eine an sich erforderliche \nBefreiung unterblieben ist. Der Umstand, daß die \nBaugenehmigung im letztgenannten Fall objektiv rechtswidrig \nist, löst für sich betrachtet noch keine nachbarlichen \nAbwehrrechte aus. Ebensowenig wird das - der Sicherung \nnachbarlicher Abwehrrechte dienende - Interesse des Nachbarn \nan der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung, die allein den Bau freigibt (vgl. § 75 Abs. 5 \nBauO NW) und damit Rechte des Nachbarn verletzen kann, dadurch \nbeeinflußt, ob dessen Widerspruch gegen eine Befreiung \naufschiebende Wirkung zukommt oder nicht.\n\n9\n\nEs bestehen auch nicht etwa deshalb ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil das \nVerwaltungsgericht - wie die Antragstellerin meint - verkannt \nhat, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Nachbarliche \nAbwehrrechte der Antragstellerin gegen das genehmigte Vorhaben \nwären, wie bereits dargelegt, nur dann anzunehmen, wenn die \nBefreiung gerade ihre nachbarlichen Interessen fehlerhaft \nberücksichtigt hätte. Dies hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend verneint.\n\n10\n\nDie nachbarlichen Interessen der Antragstellerin haben hier \nnicht etwa bereits deshalb ein der Befreiung entgegenstehendes \nGewicht, weil die Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan \nNr. 6068/29, von deren Einhaltung den Beigeladenen Befreiung \nerteilt wurde, zugunsten der Antragstellerin nachbarschützend \nwäre. Die hierzu seitens der Antragstellerin auf Seite 10 \nihrer - im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen - \nAntragsschrift angeführten Ausführungen unter 1.1 der \nBegründung zum Bebauungsplan Nr. 6068/29 sind aus dem \nZusammenhang gegriffen. Vollständig heißt es dort:\n\n11\n\n\"Jedoch wurden die sonst \nausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten \ngem. § 4, Abs. 3, Nr. 1 - 6 BauNVO hier \nausgeschlossen, damit der heutige \nWohncharakter des Gebietes erhalten \nbleibt und mögliche Störfaktoren \nausgeschlosseh werden.\"\n\n12\n\nDiese Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die - \nvom Vorhaben der Beigeladenen gewahrte - Art der baulichen \nNutzung und geben für einen nachbarschützenden Charakter der \nhier allein interessierenden Festsetzung der Baugrenzen nichts \nher. Auch im übrigen ist nichts dafür erkennbar, daß nach dem \nWillen des Plangebers\n\n13\n\n- zur Maßgeblichkeit des Willens des \nPlangebers für den nachbarschützenden \nCharakter von Festsetzungen über die \nüberbaubaren Grundstücksflächen vgl.: \nBVerwG, Beschluß vom 19. Oktober 1995 \n- 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219 m.w.N. -\n\n14\n\nder Festsetzung der zum Grundstück der Antragstellerin hin \nausgerichteten westlichen Baugrenze nachbarschützender \nCharakter für dieses außerhalb des Plangebiets des \nBebauungsplans Nr. 6068/29 gelegene Grundstück zukommen \nsollte.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend \nerkannt, daß die Befreiung von der - nicht nachbarschützenden \n- Baugrenzenfestsetzung auch nicht deshalb nachbarliche \nAbwehrrechte der Antragstellerin auslöst, weil das genehmigte \nVorhaben sich ihr gegenüber in entsprechender Anwendung des § \n15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der \nInteressenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB als rücksichtslos \nerweist.\n\n16\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 - BRS 49 \nNr. 188.\n\n17\n\nDie diesbezügliche Bewertung der hier maßgeblichen \ntatsächlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht ist \nerschöpfend sowie offensichtlich zutreffend und wird in ihrer \nRichtigkeit durch das Vorbringen der Antragstellerin im \nZulassungsverfahren objektiv nicht in Frage gestellt.\n\n18\n\nEbensowenig bestehen ernstliche Zweifel daran, daß das \nVerwaltungsgericht die auf den Befreiungsbescheid bezogenen \nAnträge der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat. Für eine \nFeststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Befreiungsbescheid fehlt der \nAntragstellerin bereits das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. Hinsichtlich der Frage, ob ihr \ngegenüber dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen \nnachbarliche Abwehrrechte zustehen, kommt es auf die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBefreiungsbescheid aus den bereits genannten Gründen nicht an. \nEin schützenswertes Interesse an dem - abstrakten - Ausspruch \nallein über die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen \nden Befreiungsbescheid hat die Antragstellerin nicht.\n\n19\n\nDie Beschwerde ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO n.F.). Einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses \nzwischen Baugenehmigung und Befreiung\n\n20\n\n- vgl. hierzu bereits: BVerwG, \nUrteil vom 17. Februar 1971 - IV C 2.68 \n- BRS 24 Nr. 168 -\n\n21\n\nbedarf es im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, \nweil es aus den bereits dargelegten Gründen für eine \nEntscheidung über sämtliche Anträge der Antragstellerin auf \ndieses Verhältnis nicht ankommt. Ebensowenig bedarf es hier \neiner grundsätzlichen Klärung der Frage, ob ein Widerspruch \ngegen einen selbständigen Befreiungsbescheid nach § 31 Abs. 2 \nBauGB aufschiebende Wirkung hat oder ob § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG \ndem entgegensteht.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-03/7-b-208-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-03-03/7-b-208-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311482","retrieved":"2026-07-09 03:42:02.658887+00:00"}}